IV.2009.01097

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 12. Dezember 2005 (Urk. 7/60) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 (Urk. 7/70) hatte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren von X.___, geboren 1961, mangels rentenbegründender Invalidität abgewiesen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte den Einspracheentscheid mit Urteil vom 31. Oktober 2007 (Proz. Nr. IV.2006.00663; Urk. 7/76). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
         Am 6. April 2009 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 7/83). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 16. April 2009 zur Einreichung von Belegen für eine Veränderung der massgeblichen Verhältnisse auf (Urk. 7/90) und erliess, nachdem die Versicherte innert der angesetzten 30tägigen Frist nicht reagiert hatte, am 2. Juni 2009 einen Vorbescheid, in dem sie das Nichteintreten auf die Neuanmeldung ankündigte (Urk. 7/91). Dagegen liess die Versicherte am 15. Juni 2009 Einwand erheben (Urk. 7/94). Am 6. Juli 2009 liess sie zudem durch ihren Hausarzt Dr. med. Y.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, je einen Bericht des Z.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. Mai 2008 (Urk. 7/98/6-8) und der A.___ vom 14. Juli 2008 (Urk. 7/98/2-5) einreichen. Die IV-Stelle unterbreitete die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (Stellungnahme vom 14. Juli 2009; Urk. 7/103/2) und trat mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 2) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.

2.       Am 11. November 2009 liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie auf das Leistungsbegehren eintrete und den Sachverhalt abkläre (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. In der Replik (Urk. 10) hielt die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines Berichts von Dr. Y.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 11) an ihren Anträgen fest; die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 14).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.      
2.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
         Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.          Tritt sie hingegen auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen).
2.2     Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens trifft die versicherte Person mithin eine gewisse Beweisführungslast, indem sie die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, und der Untersuchungsgrundsatz insoweit nicht spielt (BGE 130 V 68 f. Erw. 5.2.5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. März 2006 in Sachen J., I 734/05, Erw. 2). Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 69 Erw. 5.2.5).
         Die Verwaltung muss erst dann gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes sorgen, wenn sie auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten ist.

3.         Während der IV-Stelle auf die Neuanmeldung vom 6. April 2009 mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, nicht eintrat, lässt die Beschwerdeführerin geltend machen, durch die Berichte der Rheumaklinik des Z.___ und der A.___ sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht, so dass die Verwaltung auf das neue Leistungsbegehren hätte eintreten müssen. Dazu lässt sie im Beschwerdeverfahren den Bericht von Dr. Y.___ vom 23. Dezember 2009 (Urk. 11) einreichen, worin ihr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dieser - erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht - hat indessen ausser Acht zu bleiben, da nach der in BGE 130 V 69 dargelegten Rechtsprechung die Glaubhaftmachung im Verwaltungsverfahren vor Erlass der Nichteintretensverfügung erfolgen muss.

4.
4.1     Die leistungsabweisende Verfügung vom 12. Dezember 2005, die mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2006 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2007 bestätigt wurde, basierte auf dem Gutachten des B.___ vom 30. November 2005 (Urk. 7/57). Darin wurden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom mit Schulter-/Armsyndrom rechts nach einem 1999 erlitten Quetschungstrauma der rechten Hand und ein leichtes zervikothorakovertebrales tendomyotisches Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung erhoben. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, insbesondere die rechte Schulter, den rechten Arm und die rechte Hand betreffend, leichte rezidivierende depressive Verstimmungen, zurzeit remittiert, eine aktuell ungenügend substituierte Hypothyreose, eine bisher unbehandelte Hypercholesterinämie sowie fortgesetzen Nikotinkonsum auf (Urk. 7/57 S. 17).
         In der rheumatologischen Teilbegutachtung hatten sich eine links-/rechtskonvexe Skoliose mit Schultertiefstand links und Druckdolenzen über dem zervikothorakalen Übergang und über dem Processi spinosi der Brustwirbelsäule gezeigt. Die Funktion der Lendenwirbelsäule war in Seitneigung und Reklination mit Endphasenschmerz unwesentlich eingeschränkt, die Inklination war wegen mangelnder Konsequenz der Beschwerdeführerin nicht durchführbar. Die Halswirbelsäule war frei und uneingeschränkt beweglich, jedoch mit Endphasenschmerz verbunden. Sodann zeigten sich eine muskuläre Dysbalance mit Druckdolenzen unter anderem an den rechtsseitigen Facettengelenken der Halswirbelsäule, eine allgemeine Haltungsinsuffizienz und eine muskuläre Dekonditionierung (Urk. 7/57 S. 10). In der Gesamtwürdigung hielten die Gutachter fest, dass die Schulter-/Armproblematik rechts nicht durch objektive Befunde erklärt werden könne, dass keine radikuläre Ursache für die Schmerzproblematik vorliege und dass auch keine Dystrophiezeichen als möglicher Ausdruck für eine Sudeckproblematik vorhanden seien. Aufgrund der Dekonditionierung, der Fehlhaltung der Wirbelsäule und der muskulären Dysbalance seien der Beschwerdeführerin körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar, für leichte bis mittelschwere Arbeiten bestehe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, da sonst keine somatischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen (Urk. 7/57 S. 18). Aus psychiatrischer Sicht wurde bei somatisch nicht erklärbaren Beschwerden und vorhandener psychosozialer Belastungssituation eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt, der mangels einer psychischen Begleiterkrankung - die früher festgestellten rezidivierenden depressiven Verstimmungen waren im Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorhanden - keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wurde (Urk. 7/57 S. 18).
4.2     Im Bericht vom 8. Mai 2008, der im Neuanmeldungsverfahren aufgelegt wurde (Urk. 7/98/6), stellten die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___ die identischen Diagnosen eines chronischen generalisierten Schmerzsyndroms mit Schulter-/Armsyndrom rechts, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer ungenügend substituierten Hypothyreose. Anstelle der im B.___-Gutachten diagnostizierten leichten rezidivierenden depressiven Verstimmungen (Urk. 7/57 S. 17) wurden in der Diagnosestellung nun rezidivierende depressive Episoden aufgeführt, ferner neu eine Eisenmangelanämie sowie ein Mangel an Vitamin B12 und D3 (Urk. 7/98/6). Die Ärzte der A.___ übernahmen diese Diagnosen unverändert (Urk. 7/98/2).
         Die klinische Untersuchung in der Rheumaklinik habe das Vorliegen einer S-förmigen Skoliose der Wirbelsäule mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule, Kopf- und Schulterprotraktion und Haltungsinsuffizienz ergeben. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei frei, diejenige der Brust- und Lendenwirbelsäule leicht bis mässig eingeschränkt. An sämtlichen Weichteilen zeigten sich Druckdolenzen, ebenso seien das rechte Handgelenk und die gesamte rechte Hand druckdolent, leicht geschwollen und in der Volarflexion schmerzhaft.
         Zusammenfassend wurde - wie im Gutachten des B.___ vom 30. November 2005 - ausgeführt, es bestehe ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom, das sich nach einem Bagatelltrauma im Jahr 1999 als Schulter-/Armsyndrom rechts manifestiert und mit der Zeit auf den gesamten Körper ausgeweitet habe. Im Vergleich zur Untersuchung anlässlich der Begutachtung durch das B.___ hätten die Weichteilbeschwerden zugenommen und die psychische Situation habe sich eher verschlechtert. Als Mitursache für die chronische Müdigkeit könne der Eisenmangel sowie der Mangel an Vitamin B12 und D3 betrachtet werden. Es werde deshalb dringend eine Substitution dieser Vitamine und von Eisen empfohlen, ebenso sollte die Beschwerdeführerin die Medikamente gegen die Hypothyreose einnehmen (Urk. 7/98/7).

5.
5.1     Nach der Rechtsprechung begründet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wie jede andere psychische Beeinträchtigung, als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Ein Ausnahmefall, der die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindert und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar macht, kann bejaht werden, wenn eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt und weitere, von der Rechtsprechung formulierte Kriterien, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person, erfüllt sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine).
5.2     Leichte rezidivierende depressive Verstimmungen (ICD10-F33.0), wie sie im B.___-Gutachten diagnostiziert wurden (Urk. 7/57 S. 17), oder rezidivierende depressive Episoden, wie sie im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ bei den Diagnosen ohne Hinweis auf einen ICD-Code aufgeführt wurden, stellen keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer dar. Insbesondere würde die Annahme eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten psychischen Gesundheitsschadens zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzen (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6), was bei der Diagnosestellung durch die Rheumaklinik gerade nicht der Fall ist. Der somatoformen Schmerzstörung kann daher auch gestützt auf den Bericht der Rheumaklinik vom 8. Mai 2008 keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommen. Daran ändert auch die ärztlich festgestellte Zunahme der Weichteilbeschwerden nichts.
         Da sich aus der Gegenüberstellung der zitierten Ausführungen im Gutachten des B.___ und jener im Bericht der Rheumaklinik zudem ergibt, dass sich in somatisch objektivierbarer Hinsicht keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben hat, hat die IV-Stelle richtigerweise und im Rahmen ihres Ermessens (BGE 109 V 114 Erw. 2b) die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation verneint und ist zu Recht auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten.
         Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren um die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzusetzen und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
        
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).