Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01099[9C_409/2011]
IV.2009.01099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig


Urteil vom 14. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1946, arbeitete seit dem 1. Juni 1994 als Sekretärin in einem Pensum von zirka 35 % (Urk. 8/25 Ziff. 9), als sie am 10. November 1994 als Fahrradfahrerin von einem Auto angefahren wurde und dabei ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitt (vgl. Urk. 8/3-4). In der Folge meldete sie sich am 22. November 1995 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 9. Juli 1996 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 88 % mit Wirkung ab 1. Januar 1995 eine ganze Rente zu (Urk. 8/38). Das am 1. Juli 1998 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 8/43) ergab keine rentenbeeinflussende Änderung (Urk. 8/52).
         Am 1. Dezember 2001 trat die Versicherte in einem Pensum von 30 % eine neue Stelle als Haushelferin bei der Y.___ an (Urk. 8/54/3), wobei die IV-Stelle am 1. Februar 2002 festhielt, das damit erzielte Einkommen beeinflusse die bisherige ganze Rente nicht (Urk. 8/54/1). Am 10. August 2004 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/55) und setzte mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 die bisherige ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 68 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 8/71).
1.2     Im Rahmen des am 14. Oktober 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/72) stellte die IV-Stelle fest, dass die Versicherte aufgrund der Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision Anspruch auf Besitzstandswahrung gehabt hätte (ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 68 %) und die Rentenherabsetzung demnach zu Unrecht erfolgt sei. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle der Versicherten per Oktober 2008 wieder eine ganze Rente zu (Urk. 8/92 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. November 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr rückwirkend auf fünf Jahre eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Innert mit Verfügung vom 11. Januar 2010 gesetzter Frist (Urk. 9) reichte die IV-Stelle eine Stellungnahme zu Rz 10204 sowie 10304 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) ein (Urk. 11). Mit Replik vom 22. April 2010 hielt die Versicherte an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15), worauf die IV-Stelle am 3. Mai 2010 auf das Einreichen einer Duplik verzichtete (Urk. 18). Dies wurde der Versicherten am 4. Mai 2010 mitgeteilt (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2     Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Erhöhung der Renten, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil der Versicherten zweifellos unrichtig war, frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.
1.3     Laut bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenem Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) kann den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezogen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war.
         Nach der Rechtsprechung sind die Leistungen lediglich für die Zukunft zu berichtigen, wenn spezifisch IV-rechtliche Faktoren ursprünglich offensichtlich falsch beurteilt worden waren. Betrifft ein Fehler, der zur Wiedererwägung einer früheren Verfügung über eine Rente führt, einen AHV-analogen Sacherhalt, so ist die Korrektur rückwirkend vorzunehmen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, Ziff. 5036 mit Hinweisen).

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2009 führte die Beschwerdegegnerin aus, beim Erlass des Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2004 sei übersehen worden, dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur 4. IV-Revision Besitzstandwahrung bei ganzen Renten für zu diesem Zeitpunkt über 50-jährige Versicherte bei einem Invaliditätsgrad zwischen 66 2/3 % und 69 % bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente gehabt hätte. Der Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 erweise sich damit als zweifellos unrichtig, so dass eine Wiedererwägung angezeigt sei. Gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV könne die Erhöhung der Rente frühestens ab dem Monat vorgenommen werden, in dem der Mangel entdeckt werde (Urk. 2 S. 3). Für die Bemessung der Invalidität und die Bestimmung des Invaliditätsgrades sei die IV-Stelle zuständig, es handle sich dabei also um spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Aspekte eines Rentenanspruches (S. 4).
         In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2010 führte die Beschwerdegegnerin sodann weiter aus, bei den in der RWL geregelten Sachverhalten handle es sich um Regelungen, die den AHV-rechtlichen Bestandteil eines IV-Entscheides betreffen würden. Randziffer 10304 der RWL (fünfjährige Nachzahlung) betreffe nicht zu niedrige Renten aufgrund einer falschen Rentenstufe sondern solche aufgrund eines Berechnungsfehlers, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei (Urk. 11 S. 2 f. Ziff. 3.c).
2.2     Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde geltend, vorliegend gehe es nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt, da die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad richtig bestimmt, jedoch eine falsche Renteneinstufung vorgenommen habe. Es sei daher nicht Art. 88 bis Abs. 1 lit. c IVV anwendbar, sondern Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) (Urk. 1 S. 4 f.).
         In ihrer Replik vom 22. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin daran fest, dass es sich um einen AHV-analogen Aspekt handle (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1). Spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Fragen seien lediglich das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, die Bestimmung des Invaliditätsgrades sowie der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität. Diese würden sowohl in der RWL als auch im KSIH als spezifisch invalidenversicherungsrechtlich genannt (S. 3 Ziff. 4). Nicht einsichtig sei sodann, weshalb eine wegen eines Berechnungsfehlers der Ausgleichskasse zu niedrig zugesprochene Rente angefochten werden könne, sie sich jedoch die Nichtanwendung der Übergangsbestimmungen und den dadurch offensichtlich unrichtigen Entscheid anrechnen lassen müsse (S. 4).
2.3     Vorliegend ist unbestritten, dass die mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 verfügte Kürzung der Invalidenrente vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmungen der 4. IV-Revision zweifellos unrichtig ist und demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Korrektur und Nachzahlung besteht. Strittig und zu prüfen ist dabei einzig der massgebende Zeitpunkt für den Beginn auf Nachzahlung.

3.
3.1     Bezüglich der Frage, für welchen Zeitraum ein Anspruch auf Nachzahlung besteht, beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV und Art. 48 Abs. 1 IVG. Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 85 Abs. 1 IVV im Rahmen der 5. IV-Revision per 31. De-zember 2007 aufgehoben wurde. Die offensichtliche Unrichtigkeit des Einspracheentscheides vom 29. Dezember 2004 wurde jedoch erst im Nachgang der im Oktober 2008 eingeleiteten Rentenrevision entdeckt und damit zu einem Zeitpunkt, als Art. 85 Abs. 1 IVV gar nicht mehr in Kraft war. Soweit die Beschwerdeführerin also ihren Anspruch aus Art. 85 Abs. 1 aIVV ableitet und die Anwendbarkeit von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV bestreitet, stösst ihre Argumentation zumindest für die Zeit ab 1. Januar 2008 ins Leere.
3.2     In Art. 53 ATSG werden die Voraussetzungen sowohl der Revision als auch der Wiedererwägung genannt. Gemäss Abs. 2 der besagten Bestimmung kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Weiteren wird die Wiedererwägung jedoch weder im IVG noch in der IVV ausdrücklich geregelt. Unter lit. E der Verfahrensbestimmungen finden sich hingegen in den Art. 86ter bis 88bis IVV die Bestimmungen bezüglich der Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt sodann die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Diese Formulierung der „zweifellosen Unrichtigkeit“ zeigt, dass die Bestimmung - obschon an sich im Abschnitt betreffend Revision - auch bei Wiedererwägungen zur Anwendung gelangt.
3.3     Die Beschwerdeführerin kann für sich auch nichts aus der Tatsache ableiten, dass Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV bisher nur in denjenigen Fällen zur Anwendung gelangte, in welchen spezifisch invalidenversicherungsrechtliche und nicht AHV-analoge Aspekte betroffen waren. Gemäss der bundesgerichtliche Rechtsprechung liegen AHV-analoge Gesichtspunkte dann vor, wenn bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen. In diesem Sinne sind in beiden Fällen - und unabhängig von allfälligen Besonderheiten des einen oder anderen Sozialversicherungszweiges - etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft oder die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) zu prüfen (BGE 105 V 163 Erw. 6a). Dementsprechend handelt es sich bei den spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekte um diejenigen Gesichtspunkte, welche ausschliesslich im Bereich der Invalidenversicherung von Bedeutung sind.
         Die Bemessung des Invaliditätsgrades und die entsprechende Zuteilung der Rentenstufe gehört zu denjenigen Fragen, welche nur im Bereich des Invalidenversicherungsrechts zu prüfen sind und nicht auch im Bereich der AHV-Renten. Daraus ergibt sich, dass vorliegend gemäss der höchstrichterlichen Definition ein spezifisch invalidenversicherungsrechtlicher Aspekt zu beurteilen ist und die Beschwerdegegnerin sich damit zu Recht auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV abstützte.
3.4     Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV derjenige Monat als massgebender Zeitpunkt für den Beginn der Nachzahlungen gilt, in welchem die zweifellose Unrichtigkeit der mit Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2004 verfügten Herabsetzung entdeckt wurde. Die rückwirkende Erhöhung der Rente per Oktober 2008 und damit auf den Zeitpunkt der Einleitung der Rentenrevision hin, in deren Rahmen der Mangel entdeckt wurde, ist damit nicht zu beanstanden.
         Selbst wenn es der Beschwerdegegnerin grundsätzlich freisteht, der Beschwerdeführerin weitergehende Leistungen zukommen zu lassen, ist aufgrund der bestehenden Rechtslage kein anderer Entscheid möglich.
         Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).