IV.2009.01100
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 17. Mai 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 30. April 2004 unter Hinweis auf eine seit acht Jahren bestehende Durchblutungsstörung beider Arme zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, medizinische, erwerbliche sowie berufliche Abklärungen durchgeführt und die Akten der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (Urk. 11/6/1-38) beigezogen hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 11/22) aufgrund eines Invaliditätsgrads von 18 % ab.
1.2 Am 28. April 2005 stellte der Versicherte - unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Arme, der Halswirbelsäule und der Hände sowie eine chronische Müdigkeit - erneut ein Gesuch um Leistungen der IV (Urk. 11/27 = Urk. 11/29). Die IV-Stelle klärte den aktuellen Gesundheitszustand von X.___ ab und verneinte daraufhin mit Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/62) den Rentenanspruch des Versicherten wiederum - dies mit der Begründung, dieser sei nach wie vor in der Lage, vollzeitlich einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. X.___s am 25. Oktober 2006 im Prozess Nr. IV.2006.00948 dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mangels einer im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung vom 9. Juli 2004 und derjenigen vom 5. Oktober 2006 eingetretenen anspruchsrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Urteil vom 28. Februar 2008 (Urk. 11/75) ab.
1.3 Am 10. Juni 2009 beantragte der Versicherte abermals eine Rente der IV (Urk. 11/80). Mit Vorbescheid vom 24. August 2009 (Urk. 11/86) beziehungsweise - auf dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/88) hin und nach Einräumung einer dreissigtägigen Frist zur Einreichung zusätzlicher Arztberichte (vgl. Schreiben vom 3. September 2009, Urk. 11/89) - mit Verfügung 13. Oktober 2009 (Urk. 2) trat die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass X.___ nicht glaubhaft dargelegt habe, dass es seit der letzten Verfügung zu einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei, auf dessen Leistungsbegehren nicht ein.
1.4
1.4.1 Die Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft, die aufgrund einer von X.___ am 1. Juli 2001 erlittenen Knieverletzung Unfallversicherungsleistungen erbracht hatte, hatte dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Februar 2008 - unter Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen und Verneinung des Rentenanspruchs - eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 5 % zugesprochen. Daran hatte sie auf - gegen die Verweigerung weiterer Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen beziehungsweise einer Rente gerichtete - Einsprache hin mit Entscheid vom 11. August 2008 festgehalten. In Bezug auf die dagegen von X.___ am 10. September 2008 im Prozess Nr. UV.2008.00283 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil.
1.4.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die im Zusammenhang mit einem vom Versicherten am 12. Juni 1994 erlittenen Unfall (Sturz in eine Glastür) beziehungsweise den dabei zugezogenen Schnittverletzungen an beiden Unterarmen Heilbehandlungs- und (bis zum Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit am 13. Juli 1994) Taggeldleistungen erbracht hatte, hatte ihre Leistungspflicht für die am 28. März 2008 als Rückfall zum genannten Ereignis gemeldeten Beschwerden mit Verfügung vom 16. Juni 2008 respektive Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 mangels Unfallkausalität verneint. Auch betreffend die am 18. Februar 2009 dagegen im Prozess Nr. UV.2009.00054 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wird heute das Urteil gefällt.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. November 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Oktober 2009 aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine volle IV-Rente auszurichten.
3. Es sei der Beschwerdeführer nochmals medizinisch oder beruflich abzuklären, bevor neu verfügt werde.
4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 4) wurde dem - der Kasse des hiesigen Gerichts noch Kosten aus dem Prozess Nr. IV.2006.00948 schuldende - Beschwerdeführer unter Androhung von Nichteintreten im Unterlassungsfall eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Kaution in der Höhe von Fr. 1'000.-- angesetzt. Nachdem dieser am 10. Dezember 2009 die Unterstützungsbestätigung der Fürsorgebehörde seiner Wohnsitzgemeinde vom 4. Dezember 2009 eingereicht hatte (Urk. 6, Urk. 7), wurde ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8) die unentgeltliche Prozessführung gewährt; die Kautionierung wurde damit hinfällig. Die IV-Stelle beantragte am 1. Februar 2010 Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer - auch innert der ihm gewährten Nachfrist - nicht glaubhaft dargelegt habe, dass es seit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2006 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei (Urk. 2 S. 1, Urk. 10).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, aufgrund seit dem im Jahr 1994 erlittenen Unfall bestehender und sich im Laufe der Zeit noch verschlimmernder Beschwerden in beiden Armen sei er mittlerweile gänzlich ausserstande, einer - auch behinderungsangepassten - Arbeitstätigkeit nachzugehen (Urk. 1 S. 2 f.). Nebst der geschilderten Symptomatik leide er auch unter einer unfallbedingten Depression sowie unter Knieproblemen (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2009 zu Recht nicht auf die abermalige Neuanmeldung (Urk. 11/80) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der - mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2008 (Urk. 11/75) bestätigten - Verfügung der IV-Stelle vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/62) und der Neuanmeldung am 10. Juni 2009 (Urk. 11/80) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.
3.2
3.2.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/80) gab der Beschwerdeführer lediglich an, seit dem Jahr 2002 beziehungsweise 2008 unter (krankheits- und unfallbedingten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich beider Knie und beider Arme resepektive Ellenbogen sowie unter einer Depression zu leiden (Urk. 11/80 S. 8). Inwieweit sich sein Gesundheitszustand seit dem Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/75) verändert habe, tat er indes nicht dar. Nachdem ihm die IV-Stelle am 19. Juni 2009 - mit eingeschriebenem Brief und unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall - eine Frist bis am 22. Juli 2009 eingeräumt hatte, um entsprechende Beweismittel einzureichen (Urk. 11/82), liess er ihr das Schreiben von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 9. Juli 2009 (Urk. 11/83 S. 1) und den Bericht des Radiologischen Instituts W.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 11/83 S. 2) zukommen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte er sodann am 1. September 2009 - unter Hinweis darauf, dass er weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei - einer Mitarbeiterin der IV-Stelle in Aussicht, noch den Namen und die Adresse seines neuen Arztes mitzuteilen (Urk. 11/88). Die ihm in der Folge am 3. September 2009 gewährte - einmalige und nicht erstreckbare - dreissigtägige Frist zur Beibringung zusätzlicher Arztberichte (Urk. 11/89) liess der Beschwerdeführer indes ungenutzt verstreichen. Daraufhin hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 2) am Nichteintretensentscheid fest. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer dem Gericht noch einen - vom 28. Oktober 2009 datierenden - Bericht (Urk. 3) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, Computer-Tomographie, ein.
3.2.2 Angesichts des Umstands, dass der Untersuchungsgrundsatz bei einer Neuanmeldung keine Geltung hat und die IV-Stelle dem Beschwerdeführer - wie dargelegt - unter Androhung von Nichteintreten als Säumnisfolge Gelegenheit gegeben hatte, ergänzende Beweismittel nachzureichen (Urk. 11/89), fällt der - erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ergangene Bericht von Dr. Z.___ vom 28. Oktober 2009 (Urk. 3) im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Nichteintretensverfügung als Beweismittel ausser Betracht (vgl. hiezu BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5 mit Hinweisen). Die Frage, ob mit der Neuanmeldung eine relevante Tatsachenänderung glaubhaft gemacht wurde, beurteilt sich demnach gestützt auf die Aktenlage, wie sie sich der IV-Stelle am 13. Oktober 2009 präsentierte.
3.3
3.3.1 Sowohl in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2004 (Urk. 11/22) als auch in derjenigen vom 5. Oktober 2006 (Urk. 11/62) war die IV-Stelle davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne die Arme belastende Arbeiten [Urk. 11/21 S. 2]) zu 100 % arbeitsfähig sei.
Was die vom Beschwerdeführer in der Neuanmeldung erwähnte Depression (Urk. 11/80 S. 8) anbelangt, gibt es in den nach der Verfügung vom 5. Oktober 2006 ergangenen medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte für eine - sich auf die Leistungsfähigkeit auswirkende - Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands. So stellten weder die Ärzte der Rehaklinik A.___ (vgl. Austrittsbericht vom 25. April 2007 [Urk. 11/71]) noch Dr. Y.___ (vgl. Bericht vom 9. Juli 2009 [Urk. 11/83]) eine psychiatrische Diagnose, und dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 3. September 2007 (Urk. 11/72) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals - wie bereits vor der am 5. Oktober 2006 verfügten Rentenverweigerung (Urk. 11/41, Urk. 11/44) - zwar einer Psychotherapie unterzog, von der behandelnden Psychologin indes für durchaus arbeitsfähig gehalten wurde.
Auch in somatischer Hinsicht wurde keine relevante Verschlimmerung glaubhaft gemacht. Zwar gab Dr. Y.___ am 9. Juli 2009 an, der Beschwerdeführer klage über verstärkte Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks (Urk. 11/83 S. 1), und aus dem Bericht des Radiologischen Instituts W.___ vom 26. Juni 2009 (Urk. 11/83 S. 2) geht im Wesentlichen hervor, dass es - nach einer am 8. September 2008 erfolgten arthroskopischen Teilmeniskektomie - zu einer geringfügigen Verschlimmerung des (indes nach wie vor als leicht bezeichneten) medialen femorotibialen Knorpelschadens kam. Der Allgemeinmediziner Dr. med. C.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, legte indes überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer, der aktenkundig schon seit dem Jahr 2002 immer wieder wegen rechtsseitiger Kniebeschwerden in Behandlung stand (vgl. hiezu Urk. 11/6), mit dem lediglich leichten und sich als stabil erweisenden Knorpelschaden am rechten Knie nach Meniskusoperation keinen invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen Gesundheitsschaden aufweise (vgl. Stellungnahme vom 18. August 2009 [Urk. 11/84 S. 2]). Dass daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultierte, geht aus dem - gerade im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 10. Juni 2009 (Urk. 11/80) auf Wunsch des Beschwerdeführers zuhanden der IV-Stelle verfassten und in Kenntnis der Befunde der MRI-Untersuchung vom 26. Juni 2009 (Urk. 11/83) ergangenen - Schreiben Dr. Y.___s vom 9. Juli 2009 (Urk. 11/83 S. 1) nicht hervor.
Dr. Y.___ erwähnte im Bericht vom 9. Juli 2009 die vom Beschwerdeführer angegebenen (Urk. 11/80 S. 8, Urk. 1 S. 2 f.) Beschwerden im Bereich der oberen Extremitäten nicht (Urk. 11/83 S. 1). Laut Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. April 2007 (Urk. 11/71) waren sie während der dortigen stationären Behandlung vom 5. März bis 2. April 2007 im Vordergrund gestanden. Doch waren die dortigen Ärzte indes damals - in Übereinstimmung mit den weiteren aktenkundigen medizinischen Beurteilungen (vgl. hiezu insbesondere auch Bericht Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 25. Juni 2007 [Urk. 11/71 S. 6 f.]) - zum Schluss gelangt, dass eine gute Funktionsfähigkeit vorliege und objektivierbare Schäden fehlten, und hatten dem Beschwerdeführer empfohlen, auf weitere medizinische Untersuchungen zu verzichten (Urk. 11/71 S. 3). Dass sie eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit attestierten (Urk. 11/71), ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Beschwerdeführer, der seit Jahren der Überzeugung ist, ausserstande zu sein, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen (vgl. etwa Urk. 11/22 S. 2, Urk. 11/39), vorerst nur mit einem Teilzeitpensum wieder in den Arbeitsprozess einsteigen sollte. Dr. B.___ hielt dann jedenfalls am 3. September 2007 eine berufliche Wiedereingliederung für dringend angezeigt und bescheinigte im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit einzig eine Einschränkung hinsichtlich von Arbeiten über Kopfhöhe (vgl. Bericht vom 3. September 2007 [Urk. 11/72]).
3.3.2 Da nach dem Gesagten weder mit den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Neuanmeldung fristgerecht eingereichten medizinischen Beurteilungen (Urk. 11/83) noch mit den der IV-Stelle bereits zuvor zugestellten Berichten der Rehaklinik A.___ vom 25. April 2007 (Urk. 11/71), von Dr. D.___ vom 25. Juni 2007 (Urk. 11/71 S. 6 f.) und von Dr. B.___ vom 3. September 2007 (Urk. 11/72) eine seit dem 5. Oktober 2006 - aus physischen oder psychischen Gründen - eingetretene anspruchsrelevante Erhöhung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht wurde, ist die IV-Stelle am 13. Oktober 2009 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten.
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).