Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01104
IV.2009.01104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler


Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:
1.       Die im Aufgabenbereich tätige X.___, geboren 1979, meldete sich am 30. Juni 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle holte daraufhin je einen Arztbericht beim Zentrum Y.___ (Bericht vom 18. März 2008, Urk. 6/4), bei med. pract. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, (Bericht vom 24. Juli 2008, Urk. 6/5) und bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, (Bericht vom 6. August 2008, Urk. 6/9) ein. Am 3. Oktober 2008 stellte die Versicherte ein Gesuch um eine Kostengutsprache für ein Bett, eine Matratze und ein Kissen (Urk. 6/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 10. Oktober 2008, Urk. 6/17, und Einwand vom 27. Oktober 2008, Urk. 6/18) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 eine Kostengutsprache ab (Urk. 6/21). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem die IV-Stelle bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ebenfalls einen Bericht eingeholt hatte (Bericht vom 16. Januar 2009, Urk. 6/23), gab sie beim Institut C.___ ein Gutachten in Auftrag, welches dieses am 17. Juli 2009 erstattete (Urk. 6/34). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheide vom 28. Juli 2009, Urk. 6/36, und vom 3. August 2009, Urk. 6/40, und Einwand vom 17. September 2009, Urk. 6/53) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 einen Anspruch auf ein IV-Taggeld für die Begutachtung beim C.___ (Urk. 6/55) und mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2.       Gegen die Ablehnung des Rentengesuchs erhob X.___ am 14. November 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Folge reichte die Beschwerdeführerin diverse medizinische Berichte ein (Urk. 9/1-12, Urk. 13 und Urk. 15/1-2), welche der Beschwerdegegnerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG; spezifische Methode; BGE 130 V 99 Erw. 3.3.1, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2     Das Zentrum Y.___ hielt mit Bericht vom 18. März 2008 eine mittelgrosse linksseitige mediolaterale Diskushernie auf Höhe HWK 5/6 mit Obliteration des Foramen und konsekutiver Nervenwurzelirritation von C6 links fest. Eine leichte Spondylose auf dem Niveau Höhe C5/C6 spreche für eine vorbestehende Bandscheibenpathologie (Urk. 6/4/7).
2.3     Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 6. August 2008 eine zervikale Diskushernie HWK 5/6 mit Obliteration des Foramen intervertebrale und Irritation der Nervenwurzel C6 links und eine Spondylose C5/C6. Die Beschwerdeführerin sei während der Migräneattacken im Haushalt zu 100 % arbeitsunfähig. Im Intervall zwischen zwei Attacken sei sie zu 80 % arbeitsunfähig. Diese Angaben gälten seit anfangs 2008 (Urk. 6/9).
2.4     Die Klinik D.___ nannte im Bericht vom 20. August 2008 als Diagnosen (1) eine chronische Zervikobrachialgie beidseits links mehr als rechts, (2) chronische Kopfschmerzen und Migräne sowie (3) eine Diskushernie C5/6 mit Verdacht auf Radikulopathie C6 links. Die Klinik D.___ machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 6/10).
2.5     Dr. B.___ führte im Bericht vom 16. Januar 2009 als einzige Diagnose eine seit etwa 10 Jahren bestehende Major Depression (DSM III-R 296.22) an. Der Schweregrad der Depression könne als mittel bezeichnet werden. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, seitdem die Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung bisher noch nicht stattgefunden habe. Es gebe auch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen schon vor der Einreise in die Schweiz keine berufliche Ausbildung habe angehen können. Aus psychiatrischer Sicht sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit klar gegeben, da die Beschwerdeführerin sehr zurückhaltend-unsicher wirke und wenig Selbstvertrauen ausstrahle. Die Gründe der Arbeitsunfähigkeit seien in der langjährigen psychiatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin zu sehen (Urk. 6/23).
2.6     Die Klinik D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2009 ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom und zervikoradikuläres/pseudoradikuläres Syndrom links mit/bei Exazerbation seit Februar 2008, HWS-MRI im März 2008: Diskushernie C5/C6 links mit foraminaler Einengung und Kompression der Nervenwurzel C6 links und Status nach Wurzelinfiltration C6 und Facettengelenksinfiltration C5/C6 links am 30. Juni 2009 ohne Beschwerdebesserung. Die Beschwerdeführerin habe leider auf die Facettengelenksinfiltration C5/C6 und Wurzelinfiltration C6 bei einem chronischen zervikospondylogenen und zervikoradikulären Schmerz- und Reizsyndrom C6 links nicht angesprochen. Aus diesem Grund müsse vermutet werden, dass ein ausgeprägter myofascialer Anteil der Beschwerden bestehe (Urk. 6/45/1).
2.7     Das C.___ hielt im Gutachten vom 17. Juli 2009 (Urk. 6/34) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont mit (a) intermittierendem zervikoradikulärem Reizsyndrom C6 links bei mediolateraler Diskushernie C5/6 links, (b) Verdacht auf Hypermobilität C5/6 und (c) myofascialer Schmerzkomponente sowie (2) ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei (a) myofascialer Komponente / muskulärer Dysbalance und (b) Übergansanomalie mit rudimentärer Bandscheibe L5/S1 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte das C.___ eine Migräne ohne Aura und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schweren psychosozialen Belastungsfaktoren (S. 26). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit vorwiegendem Tragen und Heben von schweren Gegenständen oder Überkopfarbeiten eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für leidensangepasste Tätigkeiten hingegen sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Als Hausfrau bestehe keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 30-31).
2.8     Dr. A.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 20. August 2009 mit, dass in der Zwischenzweit erwähnenswerte Veränderungen aufgetreten seien, die das aktuelle Befinden der Beschwerdeführerin beeinflussten. Am 16. Juli 2009 seien von Prof. Dr. med. E.___ eine Wurzelinfiltration C6 und eine Facettengelenksinfilitration C5/C6 durchgeführt worden. Die Beschwerden hätten sich nach anfänglicher Mitigierung verschlechtert, und es sei somit ein status quo ante eingetreten, der weitere intensive Behandlungen erheische (Urk. 6/44).
2.9     Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizierte mit Bericht vom 8. Februar 2010 ein rechtsseitiges sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom und eine Radikulopathie C6 links. Die neurologische Untersuchung und die Medianusneurographie seien vereinbar mit einem rechtsseitigen senso-motorischen Karpaltunnelsyndrom: die distal-motorische Latenz sei mit 5,6 ms verzögert und die distale, antidrom-sensible Nervenleitgeschwindigkeit sei mit 30 m/s verlangsamt. Die Summenpotentiale vor allem der sensiblen Antworten seien deutlich reduziert und verbreitert. Klinik und Elektromyographie der C6-Kennmuskulatur seien vereinbar mit einer Wurzelkompression C6 links: Elektromyographisch fänden sich im Musculus biceps Zeichen der neurogenen Läsion, passend zum sensiblen Defizit und der Reflexabschwächung (Urk. 9/3). In diesem Bericht äusserte sich Dr. F.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie attestierte ihr aber mit separaten Zeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/4-6).
2.10   Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2010 mit, sie kenne die Beschwerdeführerin seit 10 Jahren. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einer Depression von mindestens mittelgradigem Ausmass. Sie finde es wegen der Depression nicht zumutbar, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Behördengänge machen müsse. Die Depression daure schon seit Jahren an. Es sei nicht anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand plötzlich wesentlich verändert habe. Ausserdem würden in den letzten Monaten die Schmerzen und Schwächen in beiden Armen immer schlimmer (Urk. 13).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem rentenablehnenden Entscheid vom 15. Oktober 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich im Aufgabenbereich tätig sei und dass in diesem keine Einschränkung bestehe. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei auf das Gutachten des C.___ vom 17. Juli 2009 (Urk. 2).
3.2     Die Qualifikation als zu 100 % im Aufgabenbereich tätig ist nicht zu beanstanden, war die Beschwerdeführerin doch noch gar nie berufstätig, auch nicht während der Jahre vor der Geburt ihres einzigen Kindes (Urk. 6/1).
3.3
3.3.1   Das C.___ führte bei der Beschwerdeführerin eine internistische, eine rheumatologische und eine psychiatrische Untersuchung durch. Die rheumatologische Untersuchung wurde von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, durchgeführt. Dr. H.___ hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin zügig und ungehindert aus- und ankleidete. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtung ein flüssiges Gangbild inklusive Zehen- und Fersengang. Das Trendelenburg-Zeichen war beidseits negativ. Die Wirbelsäule stand mit Schulter- und Beckengeradestand im Lot. Die Beschwerdeführerin wies allgemein eine sehr gute Beweglichkeit der Wirbelsäule und Extremitätengelenke auf. Insbesondere die HWS-Beweglichkeit war mit Angabe von Endphasenschmerzen im Nackenbereich rechts vor allem bei Inklination, Seitneigung nach links,     HWS-Rotation beidseits in Neutralstellung und Reklinationsstellung uneingeschränkt beweglich. Die Beschwerdeführerin klagte über eine diffuse Druckdolenz der mittleren und unteren HWS vertebral und paravertebral. Eine segmentale Irritation konnte nicht abgegrenzt werden. Es lag ein symmetrisches Schulterrelief und eine uneingeschränkte Schulterbeweglichkeit vor. Rotatorenmanschettenspezifische Tests waren negativ. Es zeigte sich ein palpatorisch ausgeprägter muskulärer Hartspann des Trapezius pars descendens und des Levator scapulae rechts mehr als links. Die Beschwerdeführerin wies zudem abgrenzbare Triggerpunkte im Trapezius pars descendens, im Levator scapulae und im Infraspinatus beidseits auf. Die Hüftgelenksbeweglichkeit war insbesondere rechts uneingeschränkt. Es zeigte sich eine paravertebrale lumbale Druckdolenz im lumbosakralen Übergang rechts mit möglichen Triggerpunkten in der Erector spinae-Muskulatur rechts sowie im Glutaeus medius beidseits.
         Die im Rahmen der rheumatologischen Untersuchung vorgenommene neurologische Untersuchung zeigte eine diffuse Hypästhesie des gesamten linken Armes mit Betonung über dem ventrolateralen Oberarm, radialen Unterarm und Dig. I bis III insbesondere dorsal, weniger palmar. Im Übrigen lag eine unauffällige symmetrische Sensibilität vor. Der Bizepssehnenreflex (BSR) war links nicht auslösbar, der Radiusperiost-Reflex (RPR) war links leicht abgeschwächt auslösbar, die übrigen Muskeleigenreflexe (MER) waren lebhaft und symmetrisch (S. 16-17).
         Der Röntgenbefunde der HWS zeigte eine Kyphosierung des Segmentes C5/6 mit ventraler und dorsaler Spondylose. Die übrigen Segmente kamen unauffällig zur Darstellung mit erhaltenem Alignement. Die Wirbelkörperkonfigurationen waren unauffällig. In den Funktionsaufnahmen zeigte sich bei Inklination eine deutliche dorsale Aufklappbarkeit C5/6 ohne Hinweis für ein Wirbelgleiten. Zudem lag eine harmonische Beweglichkeit cranial und caudal C5/6 vor. Der Röntgenbefund der BWS war mit erhaltenen Bandscheibenräumen und dorsalem Alignement unauffällig. Der Röntgenbefund der LWS zeigte eine rudimentäre Bandscheibe L5/S1 im Sinne einer Sakralisation des LWK 5. Im Übrigen war die Darstellung der Wirbelkörper regelrecht, die Bandscheibenhöhen und das dorsale Alignement waren erhalten.
         Es ist nachvollziehbar, dass Dr. H.___ anhand dieser Untersuchungen und unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und den Angaben der Beschwerdeführerin (1) ein chronisches zervikovertebrales und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, aktuell rechtsbetont mit (a) intermittierendem zervikoradikulärem Reizsyndrom C6 links bei mediolateraler Diskushernie C5/6 links, (b) Verdacht auf Hypermobilität C5/6 und (c) myofascialer Schmerzkomponente sowie (2) ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei (a) myofascialer Komponente / muskulärer Dysbalance und (b) Übergansanomalie mit rudimentärer Bandscheibe L5/S1 diagnostizierte. Ebenso nachvollziehbar ist, dass Dr. H.___ dementsprechend keine Arbeitsfähigkeit mehr für mittelschwere bis schwere körperliche Tätigkeiten mit vorwiegendem Tragen und Heben von schweren Gegenständen oder Überkopfarbeiten attestierten konnte, hingegen leichte, körperlich wechselbelastende Tätigkeiten und die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterhin für möglich hält.
3.3.2 In der von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, durchgeführten psychiatrischen Untersuchung zeigte sich eine ordentlich gekleidete und gepflegte Frau mit Kopfbedeckung. Die Beschwerdeführerin sprach nach Ansicht von Dr. I.___ ausgezeichnet deutsch, so dass die anwesende Dolmetscherin während des ganzen Gesprächs nicht zum Einsatz kam. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar und allseits gut orientiert. Es waren keine Auffassungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen eruierbar, wobei die Beschwerdeführerin subjektiv von einer zunehmend verminderten Konzentration seit dem 16. bis 17. Lebensjahr berichtet. Im formalen Gedankengang geordnet, berichtete die Beschwerdeführerin über ihre schwierige Lebenssituation (Eheproblematik bei Zwangsheirat, körperliche Gewalt durch den Ehemann, behinderte Tochter, finanzielle Probleme). Dr. I.___ konnte keine Zwänge eruieren. Die Beschwerdeführerin berichtete über Angst vor dem Ehemann, da sie sich mit ihm nicht frei fühle. Gemäss Dr. I.___ lagen keine Anhaltspunkte für Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen vor. Der affektive Rapport war gut herstellbar und es entstand nach Ansicht von Dr. I.___ schnell ein warmer Kontakt. Die Beschwerdeführerin war gut schwingungsfähig und es kam zu situationsadäquatem Lachen im Gespräch. Sie sass psychomotorisch ruhig auf ihrem Stuhl. Es kam zu keinen schmerzinduzierten Sitzpositionswechseln, sie sass entspannt da und wirkte diesbezüglich nicht leidend. Die Beschwerdeführerin beschrieb einen sozialen Rückzug mit nur wenigen Freundinnen. Suizidalität lag nicht vor. Die Beschwerdeführerin klagte über Einschlafstörungen und verminderten Appetit. Sexualität sei aufgrund der Ehesituation schwierig (S. 23). Dr. I.___ konnte aufgrund ihrer Untersuchungen aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. So diagnostizierte sie lediglich eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) bei schweren psychosozialen Belastungsfaktoren mit Problemen in der Beziehung zum Ehepartner, ungenügender familiärer Unterstützung und Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben und Problemen in Verbindung mit der Ausbildung (ICD-10 Z63.0, Z63.2, Z61.3, Z55). Dr. I.___ wies zudem daraufhin hin, dass es aus psychiatrischer sogar sinnvoll wäre, wenn die Beschwerdeführerin einer Arbeitstätigkeit nachgehen würde (S. 25). Diese Ausführungen von Dr. I.___ und insbesondere die aus psychiatrischer Sicht attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar.
3.3.3 Das C.___ konnte aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Die neurologische Untersuchung zeigte dabei isokore, normoreaktive Pupillen mit normaler Okulomotorik. Es lag kein Nystagmus vor. Die kaudalen Hirnnerven waren intakt. Es bestanden keine Hinweise für eine segmentale Muskelatrophie. Motorik und Tonus waren normal. Bei fehlendem BSR und abgeschwächten RPR links waren die MER an den oberen und unteren Extremitäten ansonsten symmetrisch auslösbar. Es bestand weder eine Verminderung der allgemeinen Kraft noch Paresen einzelner Muskelgruppen. Die Oberflächensensibilität war am rechten Ober- und Unterarm medialseitig herabgesetzt, ebenso am lateralen ventralen Unterarm links sowie am Daumen und an den Fingerkuppen II und III links. Der Vibrationssinn im Bereich der Grosszehe betrug 8/8 beidseits. Die Diadochokinese war flüssig, der Finger-Naseversuch treffsicher und auch sonst waren keine Koordinationsstörungen nachweisbar. Romberg- und Unterberger-Test waren unauffällig. Es waren keine Pyramidenbahnzeichen erkennbar. Der Test nach Lasègue und Bragard war beidseits negativ (S. 12-13).
3.3.4 Das Gutachten des C.___ ist umfassend, und sowohl die geklagten Beschwerden als auch die medizinische Aktenlage sind berücksichtigt. Die Gutachter untersuchten die Beschwerdeführerin selber, lieferten eine eigene Einschätzung der Situation und beantworteten in nachvollziehbarer Weise die Fragen der        IV-Stelle. Das Gutachten zeigt nachvollziehbar und umfassend begründet auf, dass die Beschwerdeführerin für die Tätigkeit im Aufgabenbereich und für alle anderen leichten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist. Damit erfüllt das Gutachten sämtliche Kriterien, denen ein beweistaugliches Gutachten zu genügen hat. Es ist daher eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.4     Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 6. August 2008 für die Tätigkeit im Haushalt während den Migräneattacken eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und zwischen den Attacken eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.3). Dr. A.___ begründet in ihrem Bericht nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch zwischen einzelnen Kopfwehattacken zu 80 % in der Tätigkeit im Aufgabenbereich eingeschränkt ist. Unter Punkt 3.3 „Krankheitsanamnese und relevante biografische Daten“ hält sie sogar fest: „Es ist auch im Haushalt kaum mehr eine Tätigkeit möglich zur Zeit der Kopfwehattacken (1-3 mal pro Woche)“, mit anderen Worten besteht die wesentliche Einschränkung der Tätigkeit im Haushalt lediglich bei Kopfwehattacken. Die Ausführungen von Dr. A.___ zur Arbeitsfähigkeit sind somit teilweise widersprüchlich. Dr. A.___ begründet zudem nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter medikamentöser Akutbehandlung bei einer Attacke nicht arbeitsfähig sein soll (vgl. hierzu das Gutachten des C.___, Urk. 6/34 S. 27). Der Bericht von Dr. A.___ vom 6. August 2008 vermag daher die Einschätzung des C.___ nicht in Frage zu stellen.
         Im Bericht 20. August 2009 hält Dr. A.___ fest, dass sich nach einer Milderung der Beschwerden aufgrund einer Wurzelinfiltration C6 und einer Facettengelenksinfiltration C5/C6 am 16. Juli 2009 der Zustand der Beschwerdeführerin wieder verschlechtert habe und der status quo ante wieder erreicht sei (Erw. 2.8). Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch das C.___, welche ja vor der Wurzelinfiltration C6 und der Facettengelenksinfiltration C5/C6 stattgefunden hat, zumindest nicht verschlechtert hat. Angaben, welche das Gutachten zu erschüttern vermögen, führt Dr. A.___ nicht an.
3.5     Die Klinik D.___ machte in ihren Berichten vom 20. August 2008 (Erw. 2.4) und vom 16. Juli 2009 (Erw. 2.6) keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Da die Klinik D.___ auch keine Befunde nennt, welche vom C.___ nicht berücksichtigt wurden, stehen ihre Berichte der Einschätzung des C.___ nicht entgegen.
3.6     Dr. B.___ hielt im Bericht vom 16. Januar 2009 fest, aus psychiatrischer Sicht sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin klar gegeben (Erw. 2.5). Die Beschwerdeführerin führte gegenüber Dr. B.___ aus, seit dem einschneidenden Ereignis der Heirat gegen ihren Wille leide sie unter Verzweiflung, Interessensverlust, Apathie und Konzentrationsschwierigkeiten. Sie lebe sehr zurückgezogen und verlasse die Wohnung höchstens zum Einkaufen (Urk. 6/23/7). Diese Angaben der Beschwerdeführerin wurden von Dr. B.___ nicht überprüft. Sie stehen vielmehr im Widerspruch zu dem von ihm erhobenen Befund: „30jährige Frau mit gepflegter Erscheinung, im Gespräch eher zurückhaltend, aber im Kontakt offen, freundlich und herzlich. Sie erscheint mit ihrem Ehemann. Die Vers. zeigt sich sehr motiviert und interessiert, was die Möglichkeiten einer beruflichen Integration anbelangt. Sie erläutert ihre schwierige Lebenssituation mit wenig Kontakt ausser Haus und der Ehe-Beziehung gegen ihren Willen. Keine Denkstörung. Die Vers. drückt sich gut verständlich zu ihrer Situation aus. Der affektive Rapport zu ihr fällt leicht. Die Vers. wirkt im Gespräch häufig unsicher, beschämt und zögernd mit den Antworten, überlässt das Sprechen immer wieder ihrem Ehemann. Ihre Interessen lägen im Bereich Büroarbeit oder leichte manuelle Arbeiten. Nicht infrage kämen körperlich anstrengende Arbeiten, da sie keine Lasten heben könne. Die Neigung des Kopfes nach vorne bei der Arbeit sei stark eingeschränkt. Handarbeit liege ihr nicht“ (Urk. 6/23/7). Da der von Dr. B.___ erhobene Befund keine Hinweise auf eine Major Depression gibt und die von der Beschwerdeführerin selber gemachten Angaben teilweise im Widerspruch zum Befund von Dr. B.___ stehen - so gab sie an, unter Interessensverlust zu leiden, während Dr. B.___ sie betreffend berufliche Integration als interessiert und motiviert beschrieb -, ist die diagnostizierte Major Depression nicht nachvollziehbar.
3.7     Dr. F.___ äussert sich im Bericht vom 8. Februar 2010 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie attestierte ihr aber mit diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.9). Dr. F.___ erklärt nicht, aufgrund welcher Beschwerden die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht nachvollziehbar. Dr. F.___ diagnostizierte - im Gegensatz zum C.___ - bei der Beschwerdeführerin ein rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom. Soweit sie dieses als für die vollständige Arbeitsunfähigkeit verantwortlich erachtet, gilt es zu beachten, dass einerseits nicht nachvollziehbar ist, weshalb ein sensomotorisches Karpaltunnelsyndrom eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Aufgabenbereich zur Folge haben soll.  Im Übrigen ist ein Karpaltunnelsyndrom ohne Weiteres einer Behandlung zugänglich, weshalb bei sonst uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit lediglich eine kurz- bis mittelfristige Arbeitsunfähigkeit bestünde, was noch zu keiner Invalidität führen würde. Zudem ist eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Verfügungserlass für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Die von Dr. F.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag daher das Gutachten des C.___ nicht zu erschüttern.
3.8     Dr. G.___ begründet im Bericht vom 2. Juni 2010 (Erw. 2.10) nicht, aufgrund welcher Befunde sie die Diagnose einer mittelgradigen Depression gestellt hat. Soweit sie eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes anführt, gilt es - wie oben ausgeführt - zu beachten, dass eine allfällige Verschlechterung nach Verfügungserlass für das vorliegende Verfahren unbeachtlich ist. Der Bericht von Dr. G.___ vermag daher das Gutachten des C.___ nicht in Frage zu stellen.
3.9         Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des C.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltstätigkeit nicht eingeschränkt ist und es auch in einer dem Leiden optimal angepassten körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufiges Heben und Tragen und ohne Überkopfarbeiten nicht wäre (Urk. 6/34/31). Da überhaupt keine Einschränkung vorliegt, erübrigt sich eine konkrete Haushaltsabklärung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.

4.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).