IV.2009.01110

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1961, arbeitete von Oktober 1989 bis Oktober 2005 bei der S.___, Z.___, als Sortiererin von Briefpostsendungen (Urk. 8/6 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 7). Per 31. Oktober 2005 wurde das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 8/16).
         Am 4. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung) an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Mai 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch mit der Begründung, dass die somatoforme Schmerzstörung nicht invalidisierend sei (Urk. 8/24). Mit Einspracheentscheid vom 12. August 2005 wurde die Einsprache vom 20. Juni 2005 (Urk. 8/30) abgewiesen (Urk. 8/37).
         Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht nach Durchführung einer Referentenaudienz mit unbegründetem Urteil vom 7. Februar 2006 ab (Urk. 8/47; Prozess-Nr. IV.2005.01051). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 13. Oktober 2006 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle unter Beilage eines von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens von Prof. Dr. med. B.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 8/50) ein „Wiedererwägungs- und Revisionsgesuch“ (Urk. 8/51), welches die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegennahm. Mit Vorbescheid vom 10. April 2007 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (Urk. 8/57), wogegen die Versicherte unter Einreichung eines weiteren Berichts von Prof. B.___ vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/62) Einwände erhob (Urk. 8/63). Am 7. Juni 2007 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde (Urk. 8/66).
         Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. Juli 2007 (Urk. 8/67/3-6) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 25. März 2009 ab (Urk. 8/77; Prozess-Nr. IV.2007.00996). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Bereits mit Schreiben vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/72) hatte die Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht und Arztberichte von Dr. med. C.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, vom 5. Juli 2008 (Urk. 8/71/1-2) und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2008 eingereicht (8/71/3).
         Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2009 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das Gesuch vom 10. Juli 2008 in Aussicht (Urk. 8/79 = Urk. 3/3). Dagegen erhob die Versicherte am 3. September 2009 unter Beilage eines neuen Berichts von Dr. D.___ vom 20. August 2009 (Urk. 8/80 = Urk. 3/6) Einwände (Urk. 8/81). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 trat die IV-Stelle mit der Begründung, die Versicherte habe eine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt, auf das Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 8/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. November 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und den noch einzutreffenden ausführlichen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechend zu würdigen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 14. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Urk. 10) reichte die Versicherte einen Bericht von Dr. E.___ ins Recht (Urk. 11), welcher der IV-Stelle am 17. März 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
         Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3).
1.3     Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV erfordert nicht den Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 125 V 195 Erw. 2, 119 V 9 Erw. 3c/aa, je mit Hinweisen). Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 272), indem nicht im Sinne eines "vollen Beweises" (ZAK 1971 S. 525 Erw. 2) die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Vielmehr genügt es, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 133 V 108 Erw. 5.2).

2.      
2.1     In der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2009 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine im Hinblick auf einen Rentenanspruch massgebliche Veränderung des Sachverhalts nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht habe. Die mit Gesuch vom 10. Juli 2008 eingereichten ärztlichen Berichte seien im Verfahren vor dem hiesigen Gericht ebenfalls einbezogen worden und vermöchten gemäss dem Urteil vom 25. März 2009 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen, weshalb auf die Neuanmeldung vom 10. Juli 2008 nicht einzutreten sei (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vom 16. November 2009 (Urk. 1) vor, aufgrund der Aktenlage sei eine fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 2 Mitte). Es sei unverständlich, dass die seit der letzten Verfügung vom 7. Juni 2007 ohne Zweifel bestehenden invalidisierenden Leiden der Beschwerdeführerin und die Verschlechterung sowie Chronifizierung ihres psychischen Zustandsbildes immer noch nicht als nachvollziehbar erachtet würden (S. 3 oben).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 10. Juli 2008 zu Recht nicht eingetreten ist.
         Prozessthema ist demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse im massgebenden Zeitraum in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben.

3.      
3.1     Das hiesige Gericht führte im Urteil vom 25. März 2009 (Urk. 8/77) zusammenfassend aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die geltend gemachte Verschlechterung betreffe ausschliesslich die psychische Problematik, wo sich angeblich eine Komorbidität und ein erheblicher Rückzug mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entwickelt hätten (Erw. 5.1).
3.2    
3.2.1   Bezüglich der psychischen Beschwerden hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest, die von Dr. D.___ diagnostizierte depressive Störung könne nicht als eigenständige und vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Erkrankung betrachtet werden. Denn Dr. D.___ weise in seinem Bericht vom 26. Februar 2008 auf den engen Zusammenhang zwischen Schmerzsyndrom und depressiver Entwicklung hin, wenn er ausführe, dass die Beschwerdeführerin „nach wie vor an einer Depression auf dem Hintergrund ihres chronischen Schmerzsyndroms leidet“. Somit habe die diagnostizierte Depression keine eigenständige Bedeutung und sei damit nicht als losgelöstes Leiden im Sinne einer psychischen Komorbidität im Sinne der Rechtsprechung zu werten (Erw. 5.4).
3.2.2   Ferner wurde im Urteil des hiesigen Gerichts ausgeführt, dass nach Lage der Akten und der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Insgesamt liege damit kein von der Fibromyalgie beziehungsweise somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden mit Krankheitswert im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Ferner würden auch keine ins Gewicht fallenden somatischen Beschwerden vorliegen. Insofern sei keine Verschlechterung ausgewiesen (Erw. 5.5).
3.2.3   Was das Kriterium des sozialen Rückzugs in allen Belangen des Lebens betrifft, wurde im Urteil, festgehalten, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin eine Änderung in ihrer sozialen Situation vorliege. Die Beschwerdeführerin führe jedoch mit einigen Einschränkungen aktiv ihren Haushalt, vermöge zu kochen, gehe in Begleitung mit ihrem Ehemann spazieren und fahre nach Portugal in die Ferien. Dass Dr. D.___ ohne jede Begründung von einem erheblichen sozialen Rückzug ausgehe, ändere vorliegend an der Schlussfolgerung, dass kein sozialer Rückzug in allen Belangen bestehen würde, nichts. Zum mehrjährigen Krankheitsverlauf und zu den Behandlungsmassnahmen wurde im Urteil festgehalten, dass zwar ein langjähriger Krankheitsverlauf vorliege, jedoch sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht noch Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Daher bestehe auch kein Grund zur Annahme eines ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns (Erw. 5.6).
3.2.4   Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beachtenden zusätzlichen Kriterien führte gemäss Urteil vom 25. März 2009 zum Schluss, dass weiterhin keine Ausnahme vorliege, bei der die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen wären. Somit sei vom Regelfall der zumutbaren Überwindbarkeit auszugehen. Die aufgrund der diagnostizierten Fibromyalgie attestierte Arbeitsunfähigkeit bleibe daher sozialversicherungsrechtlich ausser Betracht. Damit habe die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes durch die zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte nicht bestätigt werden können. Vielmehr sei von einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhaltes auszugehen, was für eine Revision nicht hinreichend sei (Erw. 5.7).

4.
4.1     Dr. D.___ führte mit Schreiben vom 26. Februar 2008 aus, die Beschwerdeführerin komme weiterhin in der Frequenz von monatlich zwei Therapiestunden zu ihm in die Behandlung. Ein Behandlungsabschluss sei zur Zeit und auf längere Sicht nicht vorgesehen, da die Beschwerdeführerin nach wie vor an einer Depression auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms leide (Urk. 8/71/3).
4.2     In seinem Bericht vom 5. Juli 2008 (Urk. 8/71/1-2) diagnostizierte Dr. C.___ ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom und eine chronische mittelschwere bis schwere Depression. Er könne die unbestreitbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin während der letzten zwei Jahre aufgrund seiner regelmässigen Kontrollen bestätigen (S. 1). Die Beschwerdeführerin stehe in einer schwierigen gesundheitlichen Situation mit progredierten Schmerzen und zeitweise starken Beschwerden-Exazerbationen, welche auf die Intensivierung der Therapie kaum ansprächen. Eine weitere Erhöhung der Analgetika sei kaum möglich. Es bestehe bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche psychische Komorbidität, welche zusammen mit den generalisierten Schmerzen eine berufliche Tätigkeit verunmögliche und zweifellos für die Zusprache einer Rente genüge (S. 2).
4.3     Dr. D.___ hielt in der Stellungnahme vom 20. August 2009 (Urk. 8/80) daran fest, dass eine eigenständige vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Erkrankung vorliege, dies bereits gemäss seinem Bericht vom 3. Juli 2007. Ferner sei aus diesem Bericht klar ersichtlich, dass die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zu verneinen sei (S. 2 f.). Dr. D.___ führte weiter aus, die heutigen Befunde würden sich nicht wesentlich von den Befunden in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 unterscheiden (S. 4 oben). Es sei unstreitig, dass die Beschwerdeführerin seit über 15 Jahren an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit chronifiziertem Krankheitsverlauf leide. Es bestehe eine progrediente Symptomatik trotz konsequent durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungen (S. 4 unten). Zusätzlich leide die Beschwerdeführerin an Symptomen, die den Kriterien einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung entsprechen würden (S. 4 unten f.); dies zeige sich in den ständigen Erinnerungen an die traumatischen Ereignisse, den Flashbacks, Angstträumen, körperlichen Reaktionen bei Erinnerung an das Trauma, Vermeidungssymptomen wie Interesselosigkeit und eingeschränkte Emotionen, Stresssymptomen wie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Wutausbrüchen und der Konzentrationsstörung. Die Beschwerdeführerin habe wiederholte traumatische Ereignisse (Erkrankung ihres Sohnes an Leukämie, Ermordung des Bruders, Wiedererkrankung des Sohnes) erleben müssen, was erfahrungsgemäss zu einer noch stärkeren Symptomatik führe. Zudem gehöre die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer vorbestehenden psychischen Störung (somatoforme Schmerzstörung und Depressivität) zu der Risikogruppe, welche das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung begünstige (S. 5 oben).
         Sowohl das mittelgradige bis schwere depressive Syndrom als auch die posttraumatische Belastungsstörung seien von der somatoformen Schmerzstörung losgelöste Leiden mit Krankheitswert im Sinne einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Ferner seien die Förster Kriterien gegeben, welche eine zumutbare Willensanstrengung verneinen liessen; so sei ein primärer Krankheitsgewinn, welcher sowohl psychotherapeutisch als auch psychopharmakologisch nicht mehr behandelt werden könne (S. 5 unten), vorhanden. Sodann sei vorliegend ein sozialer Rückzug gegeben, da sich die Beschwerdeführerin von praktisch allen sozialen Aktivitäten zurückgezogen habe. Das Kriterium eines mehrjährigen Krankheitsverlaufs ohne dauerhafte Remission sei gut dokumentiert und hochgradig erfüllt. Alle Therapiemöglichkeiten seien im Gegensatz zu den Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts ausgeschöpft (S. 6 oben). Es könne unschwer erkannt werden, dass alle Förster Kriterien hochgradig erfüllt seien. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin anhaltend zu 100 % arbeitsunfähig (S. 6 Mitte). Das psychische Zustandsbild habe sich aufgrund der Chronifizierung erheblich verschlechtert (S. 6 unten).
4.4     Im psychiatrischen Bericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 11) diagnostizierte Dr. E.___, bei welchem die Beschwerdeführerin seit November 2009 in Behandlung steht (S. 1 Mitte), eine mittelgradige bis schwere depressive Episode. Da die Depression bereits seit 2001 bestehe und trotz adäquater Behandlung seit 2005 nie verschwunden sei, müsse sie als chronifiziert bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin zeige eindeutige Zeichen einer Depression; es würden eine verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit, starke Schuldgefühle, ein vermindertes Selbstwertgefühl als Mutter, negative Zukunftsperspektiven, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken (würde jedoch wegen den Kindern nie einen Suizid ausführen), Schlafstörungen und eine Verminderung von Interesse und Freude bestehen (S. 5 oben). Ein weiteres wichtiges Merkmal für das vorliegen einer Depression sei die familiäre Belastung. Es sei bekannt, dass es Familien gebe, in denen Depressionen häufig auftreten würden, so auch in der Familie der Beschwerdeführerin. Die in den Akten wiederholt aufgeführte anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne zwar von affektiven (depressiven) und ängstlichen Störungen begleitet werden. Wenn aber die depressive Störung deutlich und anhaltend sei, rechtfertige sich eine eigene Diagnose.
         Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass ungebildete Menschen aus dem südeuropäischen Raum als vordergründige Symptome einer Depression oft Schmerzen nennen würden. Den Menschen fehle es an Bildung, um die kognitiven Störungen zu beschreiben. Verspannungen der Nacken-Schulter-Muskulatur und Kopfschmerzen seien auch bei Schweizer Patienten oft Begleitsymptome der Depression. Weiter sei zu bemerken, dass Suizidgedanken bei ungebildeten, religiös erzogenen Menschen aus Scham nicht geäussert würden (S. 5 Mitte). Sowohl bei Dr. D.___ als auch bei Dr. E.___ habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken geäussert. Bezüglich der Schmerzen im Lumbalbereich hielt Dr. E.___ fest, 1994 sei eine Diskushernie L5/S1 festgestellt worden. Das Vorhandensein einer körperlichen Störung hätte somit von Anfang an gewisse Bedenken bezüglich der Diagnose der somatoformen Schmerzstörung auslösen müssen. Denn bei einer somatoformen Schmerzstörung würden nicht objektive körperliche Veränderungen die Schmerzen erklären. Erst im Jahr 2003 - zirka zehn Jahre nach Beginn der Rückenschmerzen - sei die Beschwerdeführerin angeblich arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch klar betont, dass sich nach der Erkrankung ihres Sohnes an Leukämie ihre Konzentration am Arbeitsplatz vermindert habe. Dies habe mit Schmerzen nichts zu tun, sei wohl aber ein wichtiges Symptom einer Depression (S. 5 unten). Das absolut zentrale Thema der Beschwerdeführerin sei die Sorge um den Gesundheitszustand ihres Sohnes.
         Vorliegend sei von zwei verschiedenen Krankheiten auszugehen; einerseits leide die Beschwerdeführerin unter muskulären Rückenschmerzen wegen einer Diskushernie lumbal und fibromyalgischen Veränderungen zervikal seit 1993 und andererseits bestehe eine Depression mit psychogenen Schmerzen seit 2001 (S. 6 oben). Die Beschwerdeführerin sei mit mehreren Schicksalsschlägen (Leukämie ihres Sohnes, Ermordung ihres Bruders) konfrontiert worden, eine posttraumatische Belastungsstörung sei jedoch auszuschliessen (S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführerin sei es psychisch immer schlechter gegangen. Ihre seit dem Jahre 2000 bestehenden psychischen Probleme seien erst im Juni 2005 von Dr. D.___ behandelt worden. Dr. D.___ sei im Bericht vom 5. Oktober 2005 von einer chronischen mittelschweren depressiven Störung und im Bericht vom 3. Juli 2007 von einer chronisch mittelschweren bis zeitweise schweren depressiven Störung ausgegangen; diese Diagnose sei auch in seinem letzten Bericht vom 20. August 2009 wiederholt worden (S. 6 unten).

5.
5.1     Vorweg ist festzuhalten, dass die Berichte von Dr. D.___ vom 26. Februar 2008 (Urk. 8/71/3) und Dr. C.___ vom 5. Juli 2008 (Urk. 8/71/1-2) bereits Teil des hiesigen Urteils vom 25. März 2009 (Urk. 8/77) waren und sich daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben hat.
5.2     Die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin gingen sowohl vor als auch nach der Neuanmeldung vom 10. Juli 2008 im Wesentlichen von denselben Krankheitsbildern aus. Dies bestätigte auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 20. August 2009, indem er festhielt, dass sich die heutigen Befunde nicht wesentlich von den Befunden in seinem Bericht vom 3. Juli 2007 (Urk. 8/77 Erw. 4.5) unterscheiden (Urk. 8/80 S. 4 oben). Weiter verwies er auch bezüglich der somatoformen Schmerzstörung, der psychischen Komorbidität und der zu beachtenden Kriterien, die die Zumutbarkeit einer Willensanstrengung ausnahmsweise verneinen lassen können, auf seinen Bericht vom 3. Juli 2007 und nannte keine neuen medizinischen Tatsachen, was per se eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausschliesst.
         Gleiches gilt für die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Dr. D.___ führte in seiner Stellungnahme vom 20. August 2009 die gleichen Symptome wie im Bericht vom 3. Juli 2007 auf, welche zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten (Urk. 8/80 S. 4 unten f.). Damit ist auch diesbezüglich nicht von einer glaubhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszugehen.
5.3     Daraus ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung vom 10. Juli 2008 unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte von Dr. D.___ und Dr. C.___ nicht gelang, eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.

6.
6.1     Betreffend den nachträglich eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 9. Februar 2010 ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102). Sodann gilt es festzuhalten, dass die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung bloss auf ergänzende Beweismittel hingewiesen, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zu deren Einreichung anzusetzen (BGE 130 V 64 Erw. 5.2.5).
6.2     Vorliegend gelang es der Beschwerdeführerin wie erwähnt (vgl. Erw. 5.1-5.3) nicht, unter Hinweis auf die eingereichten ärztlichen Berichte eine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft zu machen.
         Mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 wurde das Verwaltungsverfahren abgeschlossen. Im Bericht vom 9. Februar 2010 äusserte sich Dr. E.___ zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Februar 2010 (Urk. 11 S. 4 oben); dieser Zeitraum ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht massgebend. Zu prüfen war vielmehr, ob bis zum 15. Oktober 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.
         Selbst wenn der Bericht vom 9. Februar 2010 (Urk. 11) in die vorliegende Beurteilung miteinbezogen würde, läge der Schluss nah, dass auch bis im Februar 2010 von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen wäre. So führte Dr. E.___ lediglich medizinische Tatsachen auf, welche bereits vor der Neuanmeldung bekannt waren (S. 5 f.). Ergänzend hielt er lediglich fest, dass eine posttraumatische Belastungsstörung auszuschliessen ist (Urk. 11 S. 6 Mitte).
6.3     Da die Beschwerdeführerin bei einer Neuanmeldung eine Änderung der massgebenden Tatsachen glaubhaft zu machen hat und nach dem Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 4 IVV verhindert werden soll, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleich lautenden nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (vorstehend Erw. 1.2-1.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht ausreichend erachtete und sie auf das erneute Gesuch nicht eintrat.
6.4     Zusammenfassend erweist sich das Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 10. Juli 2008 und somit der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Regula Schwaller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).