IV.2009.01111
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 1999
Beigeladene
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.__
Nachdem die Schweizerische Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 einen Anspruch von X.___, geboren 1999, auf Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. November 2009, mit welcher die SWICA Krankenversicherung AG beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Psychotherapie für die Versicherte als medizinische Massnahme zu übernehmen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 15. Dezember 2009 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass die Versicherte zum Prozess beigeladen wurde, wobei sie beziehungsweise ihre Mutter von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte (Urk. 12),
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die gesetzliche Bestimmung zum Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) richtig zitiert hat (Urk. 2),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 IVG die Kosten der Psychotherapie von der Invalidenversicherung getragen werden, wenn das psychische Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 105 V 19, Urteil des Bundesgerichts 9C_89/2011 vom 27. Juli 2011, vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung, KSME, Randziffern 645-647/845-847.3),
dass die Voraussetzungen zur Kostenübernahme nach der - vom Bundesgericht als gesetzeskonform bestätigten - Verwaltungspraxis gegeben sind, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert werden kann (BGE 105 V 20, Rz 645-647/845-847.5 KSME),
dass Dr. med. N.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, bei welcher die Versicherte seit März 2008 in psychotherapeutischer Behandlung steht, im Bericht vom 10. August 2009, ergänzt durch das Schreiben vom 25. September 2009, eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F 43.22) bei Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährung diagnostizierte und, zur Anamnese anführte, die Versicherte sei durch die familiären Verhältnisse (Migrationshintergrund, Alkoholproblematik des Vaters, Gewalt, Scheidung) mehrfach belastet, sie sei altersgemäss in den Kindergarten und die Schule eingetreten, der Lehrerin sei von der 1. Klasse an eine grosse Verunsicherung und Ängstlichkeit aufgefallen, sie habe sich zunehmend sozial zurückgezogen und sei depressiv geworden, sie habe grosse schulische Schwierigkeiten gezeigt, dies obwohl die schulpsychologische Abklärung eine durchschnittliche Intelligenz ergeben habe, die Familien-begleitung habe deshalb zu einer Psychotherapie geraten, welche nun seit März 2008 stattfinde (Urk. 7/8, Urk. 7/14),
dass Dr. N.___ als Befunde anführte, die Versicherte sei sozial und schulisch verunsichert, sie wirke überangepasst und depressiv, die mehrfachen Belastungen der Familie würden sie in ihrer Entwicklung blockieren,
dass Dr. N.___ als Diagnose eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, bei Lebensbedingungen mit möglicher psychosozialer Gefährdung anführte,
dass die behandelnde Ärztin zum Verlauf anführte, dank der Therapie habe sich der Zustand der Versicherten stabilisiert, das Leistungsziel im Sommer 2009 (Übertritt in die 4. Klasse) habe sie knapp erreicht, sie wirke weniger depressiv, jedoch bedürfe sie weiterhin der Psychotherapie, da die schulischen Probleme noch nicht alle gelöst seien,
dass Ziel der psychotherapeutischen Behandlung sei, dass die Versicherte weiterhin die reguläre Schule besuchen könne und in der Gemeinde beziehungsweise bei Mutter und Tagesfamilie integriert bleibe,
dass Dr. N.___ schliesslich festhielt, die Prognose sei mit einer Psychotherapie günstig und die voraussichtliche weitere Dauer der Psychotherapie betrage ein bis zwei Jahre,
dass Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Invalidenversicherung in seiner Stellungnahme vom 31. August 2009, ergänzt durch das Schreiben vom 26. Oktober 2009, ohne nähere Begründung feststellte, es handle sich nicht um einen schweren psychiatrischen Defekt, die Psychotherapie sei als Leidensbehandlung zu qualifizieren und könne daher nicht im Rahmen von Art. 12 IVG übernommen werden (Urk. 7/9, 7/18),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2009 allein auf die Stellungnahme des RAD abstellte und der gegenteiligen Beurteilung von Dr. N.___ in ihrem Bericht vom 10. August 2009 keine Bedeutung beimass, dies ohne weitere Begründung (Urk. 2),
dass dieses Vorgehen dem im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung geltenden Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, nicht genügt (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 7),
dass der RAD-Arzt als Facharzt für Allgemeine Medizin nicht über die erforderliche Facharztausbildung als Psychiater verfügte und überdies die Versicherte nicht untersucht hat, so dass seine Stellungnahme Dr. N.___ Beurteilung nicht zu entkräften vermag,
dass aufgrund des Berichts von Dr. N.___ Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne die geltend gemachte psychotherapeutische Behandlung ein erfolgreicher Schulbesuch erheblich erschwert oder verunmöglicht würde und die Prognose besteht, dass sich die bestehende Anpassungsstörung durch psycho-therapeutische Behandlung in einem Zeitraum von einem bis zwei Jahren gut und dauerhaft verbessern lasse,
dass die IV-Stelle sich unter diesen Umständen nicht mit der Stellungnahme des RAD begnügen durfte, sondern weitere Abklärungen hätte tätigen müssen,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein kinderpsychiatrisches Gutachten einhole, welches sich zur Frage nach der Eingliederungswirksamkeit und Prognose der geltend gemachten Psycho-therapie umfassend und schlüssig zu äussern hat, und hernach über die Übernahme der Psychotherapie unter dem Titel von Art. 12 IVG neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).