IV.2009.01112

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X..___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe
Berger Hauser Del Grande, Rechtsanwälte
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1973 geborene X.___ ab 1. September 2003 als Gouvernante beim Hotel L.___ tätig war (Urk. 10/6), 
dass sie am 9. September 2006 beim Knabenschiessen von einem unbekannten Gegenstand an der Stirn verletzt wurde (Urk. 10/61/42),
dass sie ihre Arbeit beim Hotel L.___ nach diesem Ereignis nicht mehr aufnahm und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 10/6, Urk. 10/26), 
dass sie gemäss Angaben des behandelnden Psychiaters wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seit dem 9. September 2006 zu 100 % resp. 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 10/13, Urk. 10/18, Urk. 10/26),
dass die Unfallversicherung für kurze Zeit Leistungen erbrachte und diese dann einstellte, da kein Unfall, sondern eine Krankheit vorliege (Urk. 10/63/76, vgl. Urk. 10/26), 
dass die Krankentaggeldversicherung für die Zeit vom 12. September 2006 bis 28. Januar 2009 Taggelder ausrichtete (Urk. 10/63/104-105),
dass sie sich dabei auf das von ihr veranlasste Gutachten von Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 9. Juli 2008 stützte, welcher der Versicherten wegen mittelgradiger Depression bei posttraumatischer Belastungsstörung eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (aktuell und mittelfristig) bescheinigte (Urk. 10/36, vgl. Urk. 10/63/152),
dass sich die Versicherte am 3. März 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/1),
dass die IV-Stelle in der Folge, ohne die Akten der Unfallversicherung und der Krankentaggeldversicherung beigezogen zu haben, beim Z.___ ein bidisziplinäres, rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, welches am 12. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 10/25 und 10/26/3),
dass die Gutachter des Z.___ darin ausdrücklich darauf hinwiesen, dass ihnen bezüglich des Unfallereignisses vom 9. September 2006 keine Erstdokumentationen zur Verfügung stünden, insbesondere auch keine Berichte des erstbehandelnden Stadtspitals R.___, in welchem entsprechende Abklärungen erfolgt und die Diagnose einer Gehirnerschütterung gestellt worden seien (Urk. 10/25/6, Urk. 10/25/17), 
dass die Gutachter zum Schluss kamen, dass sowohl aus rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und der Beschwerdeführerin somit die angestammte Tätigkeit als Hotelfachfrau zu 100 % zumutbar sei (Urk. 10/25/16 ff., Urk. 10/25/27 f.),  
dass die IV-Stelle gestützt darauf mit Verfügung vom 15. Oktober 2009, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, den Anspruch der Versicherten auf eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen verneinte (Urk. 2, Urk. 10/26-27, Urk. 10/47), 
dass die Versicherte dagegen am 17. November 2009 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es seien ihr eine ganze Rente zuzusprechen und berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur erneuten Abklärung und Neuentscheidung zurückzuweisen (Urk. 1),
dass sie gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung stellen liess, welchem antragsgemäss stattgegeben wurde (Urk. 1, Urk. 11),
dass die Versicherte in der Begründung der Beschwerde im Wesentlichen, wie bereits im Vorbescheidverfahren, geltend machen liess, das Gutachten sei nicht beweiskräftig, da den Gutachtern offensichtlich nicht alle medizinischen Akten vorgelegen hätten, im Weiteren hätten sie sich in keiner Weise mit der abweichenden gutachterlichen Beurteilung durch Dr. E.___ auseinandergesetzt (Urk. 1 S. 15 ff., vgl. Urk. 10/44), 
dass die IV-Stelle im Nachgang zur Beschwerde die Unfallversicherungs- und Krankentaggeldversicherungsakten einholte und diese den Gutachtern des Z.___ zustellte mit der Bitte um Stellungnahme zur Frage, ob der Einbezug der nachgereichten Dokumente eine Änderung der gutachterlichen Schlussfolgerungen notwendig mache (Urk. 10/61, Urk. 10/62, Urk. 10/65),
dass die Gutachter des Z.___ mit Schreiben vom 5. und 14. Februar 2010 erklärten, die nachgereichten Dokumente enthielten neurologische bzw. neuropsychologische Berichte, welche eine ergänzende neurologische Abklärung als empfehlenswert erscheinen liessen (Urk. 9/2, Urk. 14),
dass sie, was das rein rheumatologische Fachgebiet angeht, feststellten, durch die nachgereichten Dokumente ergebe sich keine Änderung in der Beurteilung (Urk. 9/2),
dass sie schliesslich, was das psychiatrische Fachgebiet angeht, lediglich festhielten, dem Bericht von Dr. med. Dr. phil. H.___, Facharzt für Psychiatrie, vom 15. Mai 2007 (betr. Evaluation des neuropsychischen Funktionspotenzials und der Reintegrations- bzw. Bewältigungsperspektive), sei zu entnehmen, dass von einer subaffektiven Störung ohne Krankheitswert auszugehen und der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, um abschliessend festzustellen: "Diese Einschätzungen von Dr. H.___ stehen weitestgehend im Einklang mit den eigenen Untersuchungsergebnissen, eine Abänderung dieser wäre sicher nicht plausibel" (Urk. 14, vgl. Urk. 10/63/192-196),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2010 unter Hinweis auf die angeführten, lite pendente erfolgten Abklärungen auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 13),
dass die Parteien in der Replik vom 15. März 2010 und der Duplik vom 29. April 2010 an ihren Anträgen festhielten (Urk. 16, Urk. 19),

in Erwägung,
dass einem ärztlichen Bericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (voller) Beweiswert zuzuerkennen ist, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351),
dass ein Gutachten, welches die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt , unvollständig ist und ihm die erforderliche Beweiskraft fehlt (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 15. Juli 2008, 9C_51/2008, Erw. 2.2), 
dass einer solchen Expertise die erforderliche Überzeugungs- und Beweiskraft selbst dann abgeht, wenn die auf der Grundlage der vom Experten selbst erhobenen Befunde gezogenen Schlüsse an sich einleuchten und vom Rechtsanwender prüfend nachvollzogen werden können,  
dass den Gutachtern des Z.___ die medizinischen Akten nicht vollständig vorlagen, weil insbesondere die Unfallversicherungsakten und die Krankentaggeld-versicherungsakten fehlten,
dass sich die Gutachter des Z.___ zudem mit der abweichenden gutachterlichen Beurteilung von Dr. E.___ nicht auseinandersetzten, mithin nicht aufzeigten, weshalb seine diagnostischen und arbeitsmedizinischen Schlussfolgerungen (100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge mittelgradiger depressiver Episode bei post-traumatischer Belastungsstörung) unzutreffend sein sollten (Urk. 10/25/21, Urk. 10/25/26, Urk. 10/36),  
dass das Gutachten damit nicht auf einer vollständigen Aktenkenntnis beruht und sich nicht mit allen abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt,
dass es deshalb beschränkt beweiskräftig ist, so dass allein darauf nicht abgestellt werden kann,
dass entgegen der Meinung die IV-Stelle die Schreiben der Gutachter des Z.___ vom 5. und 14. Februar 2010 diese Mängel nicht vollständig zu heilen vermögen, insbesondere weil sie weitere neurologische Abklärungen empfehlen und sich nicht umfassend mit allen psychiatrischen Berichten auseinandersetzen,
dass die Sache daher an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass ausgangsgemäss der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, eine Prozessentschädigung zulasten der IV-Stelle zuzusprechen ist, 
dass die Prozessentschädigung vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), 
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gemäss der eingereichten Aufstellung vom 23. Mai 2011 (Urk. 22) zeitliche Aufwendungen von 25.89 Stunden und Barauslagen von Fr. 338.40 geltend macht,
dass dieser Aufwand gemessen an den oben genannten entscheidenden Kriterien nicht angemessen ist, sondern zu hoch erscheint,
dass insbesondere die Aufwände von ca. 9 Stunden für das Abfassen der Beschwerdeschrift und von 6 Stunden für das Abfassen der Replik ausserordentlich hoch sind, zumal die Rechtsvertreterin die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren vertreten hatte und so mit dem ohnehin nicht komplexen Sachverhalt vertraut sein musste, 
dass ferner die Notwendigkeit der zahlreichen telefonischen und brieflichen Kontakte mit der Beschwerdeführerin als fraglich erscheint,
dass die Entschädigung an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin deshalb ermessensweise auf Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Katja Ziehe, Küsnacht ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katja Ziehe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).