Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01115[8C_339/2010]
IV.2009.01115

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Erni


Urteil vom 16. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1955, war seit April 1992 als Bauarbeiter bei der Y.___ in F.___ tätig (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/3). Am 28. Januar 1997 erlitt der Versicherte eine Distorsion des linken Sprunggelenkes (Urk. 9/20/181-182); seither hat er nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 9/55). Am 18. Oktober 1998 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/1).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfall-versicherer sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. August 1999 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 9/20/4-7; vgl. Urk. 9/48; Urk. 9/46).
1.2     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügungen 1-2 vom 13. Juli 2001 (Urk. 9/41) eine Viertelsrente, befristet vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 2000, zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 9/42/2-3) hiess das hiesige Gericht mit Entscheid vom 5. Juni 2002 teilweise gut und sprach dem Versicherten ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente und ab dem 1. Oktober 2000 eine Viertelsrente zu (Prozess Nr. IV.2001.00462, Urk. 9/45). Die gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Entscheid des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) vom 17. September 2002 abgewiesen (Prozess Nr. I 469/02, Urk. 9/51).
1.3     Der Versicherte machte mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/52). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/55), medizinische Berichte (Urk. 9/57-58) sowie ein Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) ein, welches am 11. Januar 2006 erstattet wurde (Urk. 9/68). Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (Urk. 9/71 = Urk. 9/75) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 23 % ab, wobei die per Oktober 2000 erfolgte und vom EVG bestätigte Zusprache einer Viertelsrente versehentlich nicht berücksichtigt wurde (vgl. Urk. 9/78 S. 2 Mitte). Der Versicherte erhob am 7. März 2006 Einsprache gegen diese Verfügung (Urk. 9/74).
         Mit Verfügungen 3-5 vom 29. November 2006 (Urk. 9/86-88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine halbe Rente ab dem 1. Januar 1998 sowie eine Viertelsrente, befristet vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Januar 2007, zu. Der dazugehörige Einspracheentscheid (undatiert, Urk. 9/81) wurde nicht verschickt (vgl. Urk. 2 S. 1 unten).
         Auf Beschwerde des Versicherten vom 27. Dezember 2006 beim hiesigen Gericht (Urk. 9/89/3-5) hin hob die IV-Stelle am 9. Februar 2007 die Verfügungen vom 29. November 2006 wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/90). Daraufhin wies das hiesige Gericht die Sache mit Urteil vom 19. Februar 2007 zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum neuen Entscheid über den Rentenanspruch ab August 2001 an die IV-Stelle zurück (Prozess Nr. IV.2006.01195, Urk. 9/93).
1.4     In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 9/101-106; Urk. 9/109) ein. Mit Verfügungen 6-8 vom 21. Oktober 2009  (unter Beilage des ablehnenden Entscheids über die Einsprache vom 7. März 2006 gegen die Verfügung vom 6. Februar 2006) wies die IV-Stelle die Einsprache ab, dies mit der Feststellung, dass dem Versicherten mit Wirkung ab Januar 1998 eine befristete halbe Rente und mit Wirkung ab Oktober 2000 eine unbefristete Viertelsrente zustehe (Urk. 9/126-128 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügungen vom 21. Oktober 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 19. November 2009 Beschwerde (Urk. 1) und stellte das Rechtsbegehren, diese seien abzuändern und ihm sei rückwirkend ab Dezember 2003 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (S. 1 unten).
         Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2009 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.2     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbs-einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).

2.
2.1     Strittig ist die revisionsweise Anpassung der bisher ausgerichteten Viertelsrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verschlechtert respektive sich die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit verändert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Verfügung (hier: Einspracheentscheid vom Oktober 2009) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (hier: Juli 2001) bestanden hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid - insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten - davon aus, dass beim Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, wobei sich insbesondere die psychiatrischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden (Urk. 2 S. 6). Seit der Begutachtung durch das Z.___ im Dezember 2005 habe sich keine Veränderung des rentenbegründenden Sachverhaltes ergeben (Urk. 2 S. 6 f.).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort wurde angeführt, die behandelnden Ärzte hätten bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert, die nicht habe übernommen werden können. Die hohen Arbeitsunfähigkeiten seien auch weiterhin nicht begründet worden, weshalb nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil keine solche in den Berichten beschrieben worden sei (Urk. 8).
2.3     Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Zusprechung einer Dreiviertelsrente die korrekte Lösung sei, und verwies auf die Berichte der behandelnden Ärzte, welche ihm höhere Arbeitsunfähigkeiten attestiert hätten. Die Gutachter des Z.___ hätten festgestellt, dass es zu einer Veränderung seines gesundheitlichen Zustandes gekommen sei. Sie hätten die Beschwerden gut erfasst, seien aber zum Schluss gekommen, dass er zu 80 % arbeitsfähig sei. Die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin dieser Einschätzung nicht gefolgt sei, spreche dafür, dass die Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter zu optimistisch beurteilt worden sei (Urk. 1 S. 2 f.).

3.
3.1     Der Sachverhalt, wie er der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde lag, ergibt sich aus dem Entscheid des hiesigen Gerichts vom 5. Juni 2002 (Prozess Nr. IV.2001.00462, Urk. 9/45).
         Aus somatischer Sicht wurde massgeblich auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. Juli 2001 betreffend das unfallversicherungsrechtliche Verfahren (Prozess Nr. UV.2000.00147, Urk. 9/48) abgestellt. Darin wurden als Diagnosen aus somatischer Sicht ein persistierendes Schmerzsyndrom im Bereiche der linken Sprunggelenke nach operativ behandelter Talusfraktur mit mässigen Arthrosezeichen im oberen und unteren Sprunggelenk sowie als objektiv fassbare organische Unfallschäden eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und eine mässige Arthrose im oberen und vor allem unteren Sprunggelenk genannt. Gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung ergab sich aus rein somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende, mit Vorteil sitzende Tätigkeiten (Urk. 9/48 S. 9 oben und Urk. 9/45 S. 5 und S. 7 unten).
         Medizinische Grundlage für die Beurteilung des Sachverhaltes aus psychiatrischer Sicht waren insbesondere die folgenden Berichte:
3.2     Im Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals G.___ vom 21. Januar 2000 (Urk. 9/15) wurden - nachdem der Beschwerdeführer vom 5. November 1998 bis zum 19. Februar 1999 dort behandelt wurde - im Wesentlichen die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Störung sowie eines Schmerzsyndroms des linken oberen Sprunggelenkes genannt (S. 2 Ziff. 3). Während der Behandlungsdauer sei dem Beschwerdeführer eine vorwiegend sitzende, wechselbelastende, leichte Arbeit mit einem Pensum von 50 % zumutbar gewesen (S. 2 Ziff. 2).
3.3     Dr. med. A.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie (FMH-Titel gemäss www.doctorfmh.ch seit 2009), diagnostizierte im Gutachten vom 12. Juli 2000 (Urk. 9/22) eine depressive Störung anhaltend leichteren bis mittelschweren Grades. Er gab an, dass es mittlerweile zu einer Besserung des psychischen Zustandes gekommen sei. Aus psychischen Gründen liege eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor (S. 4), bestehend seit etwa Juli 2000 (vgl. Urk. 9/27).
3.4     Dr. med. B.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (kein FMH-Titel gemäss www.doctorfmh.ch), nannte im Bericht vom 27. April 2001 (Urk. 9/42/24-27) als Diagnosen eine schwere depressive Störung sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom nach einer Verletzung des linken Sprunggelenks und dislozierter Talus- und Talusquerfraktur links am 28. Januar 1997 (S. 4 oben). Der Beschwerdeführer habe sein Selbstwertgefühl aufgrund der Arbeitsleistung aufgebaut. Mit dem erlebten Unfall sei es bei ihm zu einer psychischen Dekompensation gekommen, die sich durch die depressiven Symptome manifestiert habe. Bei der schweren depressiven Störung handle es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert. Der Zustand habe sich chronifiziert und einen invalidisierenden Verlauf genommen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 70 % arbeitsunfähig; die Restarbeitsfähigkeit könne nur noch in einem geschützten Rahmen verwendet werden (S. 4).
3.5     Im Wesentlichen gestützt auf diese Berichte kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2002 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht ab November 1998 eine 50%ige und ab Juli 2000 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (Urk. 9/45 S. 8 Mitte).
3.6         Dementsprechend ging das hiesige Gericht insgesamt von einer Restar-beitsfähigkeit von 50 % respektive ab Juli 2000 von 70 % aus und sprach dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 1998 eine halbe Rente und ab dem 1. Ok-tober 2000 eine Viertelsrente zu (vgl. Urk. 9/45 S. 9).

4.
4.1     Die im Rahmen des durch den Beschwerdeführer im Dezember 2003 veranlassten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 9/52) eingegangenen Arztberichte geben über seinen Gesundheitszustand folgendes Bild:
4.2     Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 26. Ja-nuar 2004 (Urk. 9/57/1-4 = Urk. 3/4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- HWS: degenerative Veränderungen der Boden- und Deckplatten beginnend auf Höhe C3/4 bis Höhe C6/C7
- LWS: Zeichen der Chondrose L3/4 und L4/5 mit flachbogiger Erschlaffung der Zwischenwirbelscheiben
- Depression
         Die Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter bezifferte sie mit 100 % seit dem Jahre 1997 (S. 1 lit. B). Zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gab Dr. C.___ an, dass sowohl in der bisherigen Berufstätigkeit als auch in einer behinderungsangepassten Arbeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (S. 4 unten).
4.3     Dr. B.___ nannte im Bericht vom 6. Mai 2004 (Urk. 9/58 = Urk. 3/5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):
- schwere depressive Störung auf dem Boden einer ängstlichen Persön-lichkeit
- chronifiziertes Schmerzsyndrom nach einer Verletzung des linken Sprunggelenks und dislozierte Talus- und Talusquerfraktur links am 28. Januar 1997
         Der Beschwerdeführer sei am 28. Januar 1997 beim Treppensteigen ausgerutscht und habe sich eine Fussverdrehung und eine Verletzung des linken Sprunggelenks zugezogen. Trotz einer Operation und diverser Therapien habe keine völlige Beschwerdefreiheit erreicht werden können. Mit der Zeit habe er auch über massive Schmerzen im Rücken sowie Kopfweh geklagt, gleichzeitig habe er auch psychische Probleme bekommen. Er sei depressiv, innerlich verspannt und nervös geworden, habe wegen der starken Schmerzen nicht schlafen können, viel gegrübelt, sowie unter Konzentrationsschwierigkeiten, Gedächtnisproblemen, Interesse- und Lustlosigkeit gelitten (S. 2 lit. D.3).
         Durch die Therapie mit Antidepressiva, Anxiolytika und psychotherapeutischen Gesprächen sei es zu keiner Besserung gekommen. Die Prognose sei offen, eher ungünstig. Es handle sich um ein lang dauerndes Leiden, das bis jetzt keine Änderung zeige (S. 3 lit. D.3).
         Dr. B.___ bezifferte die Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter aus rein psychiatrischer Sicht seit Januar 2001 (Beginn der Behandlung bei ihm) bis auf weiteres mit 75 % (S. 1 lit. B). Im Rahmen der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, der Beschwerdeführer könnte in einer angepassten Tätigkeit 2-3 Halbtage wöchentlich in einem geschützten Rahmen verbringen. Durch seine psychischen und körperlichen Beschwerden sei er in seinem Konzentrations- und Auffassungsvermögen eingeschränkt. Durch die Depression und seine Persönlichkeitsstruktur sei er wenig fähig, sich anzupassen. Ausserdem sei er aufgrund der depressiven Symptome und der intensiven Schmerzen wenig belastbar (S. 5).
4.4     Das von der Beschwerdegegnerin veranlasste Gutachten des Z.___ vom 11. Ja-nuar 2006 (Urk. 9/68) basierte auf einer internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Beurteilung sowie den vorhandenen Akten. Die begutachtenden Ärzte nannten die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21):
- Status nach Talusfraktur links 1997, operativ behandelt mit Rest-beschwerden bei höchstens minimaler beginnender Arthrose
- leichte bis mittelschwere degenerative Veränderungen L3/4 und L5 mit
- chronifiziertem lumbospondylogenem Schmerzsyndrom
- mittelschwere mehrsegmentale degenerative Veränderungen im Bereich der HWS mit
- chronifiziertem tendomyotischem Zervikalsyndrom
- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode
         Zahlreiche Inkonsistenzen bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung hätten gezeigt, dass es sich um eine massive Aggravation handle. Nach Abzug aller demonstrativen Manöver könne festgehalten werden, dass die Beweglichkeit von HWS, BWS und LWS keineswegs dermassen behindert sei, wie dies während der Untersuchung demonstriert worden sei (S. 23 oben). Die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden seien nicht konkordant zu den dokumentierten strukturellen Veränderungen (S. 23 unten). Aufgrund der dokumentierten leichten bis mittelschweren degenerativen Veränderungen zervikal und lumbal bestehe für eine schwere körperliche Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Der Beschwerdeführer sei damit als Bauarbeiter nicht mehr einsetzbar. Für eine mittelschwere bis leichte körperliche Tätigkeit, welche in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, bestehe aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24 oben).
         Bei der psychiatrischen Untersuchung sei der Beschwerdeführer bewusstseinsklar und orientiert gewesen. Es hätten kein Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen bestanden. Der affektive Rapport sei kaum herstellbar gewesen, mit Ausnahme der Schilderung der Schmerzen und Beschwerden. Insgesamt sei die Grundstimmung leicht bedrückt gewesen. Es bestehe kein sozialer Rückzug und keine Suizidalität. Der Appetit sei unauffällig, der Schlaf sei schlecht. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen bei Schmerzen. Zurzeit zeige sich unter Therapie mit Sinquan ein leichtes depressives Zustandsbild. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer 10 % bis maximal 20 % vermindert arbeitsfähig (S. 24 unten).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit, welche mindestens zeitweise auch im Sitzen durchgeführt werden könne, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf körperlichen und psychischen Befunden gemeinsam. Sie sei so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich eine zusätzliche Pause einhalten müsse, oder dass er gewisse Arbeiten schwerer Art, beispielsweise Kisten heben oder ähnliches, nicht ausführen könne (S. 25 oben). Zur Frage der Veränderung der Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit seit je her zumutbar und möglich gewesen sei (S. 25 unten).
4.5     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, nannte im Bericht vom 3. Mai 2007 (Urk. 9/94 = Urk. 3/6) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- invalidisierendes, therapieresistentes zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- zervikozephales Syndrom
- Zervikobrachialgie rechts
- depressive Entwicklung
- Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung
- Status nach Malleolarfraktur links mit Osteosynthese (1997) und OSME (1999)
- zentrale Osteoporose (LWS)
         In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Beschwerdeführer als Folge der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden permanent zu 100 % arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht bestehe für leichte, wechselbelastende Arbeiten mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig), ohne Überkopfarbeit und ohne Arbeit mit vornübergeneigter Haltung, eine Arbeitsfähigkeit von 30 % (S. 2).
4.6         Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis zum 6. November 2007 in der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung des Medizinischen Zen-trums E.___ befunden hatte, wurden im Bericht vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9/104/7-12 = Urk. 3/7) die somatischen Diagnosen gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 3. Mai 2007 sowie folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- mittelgradige depressive Episode
- Diskushernie L4/5 links mit Sequester
         Der Beschwerdeführer sei in der emotionellen Kontaktaufnahme sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv sei er adäquat kontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerde-führer verbal wortkarg; er schildere sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit der Schwerarbeit auf dem Bau. Kognitiv sei er unauffällig, im Denken formal beweglich und inhaltlich problemzentriert. Anamnestisch bestünden vage Suizidgedanken, aktuell bestehe keine akute Suizidalität. Bei den Test-, Trainings- und Beobachtungsmethoden habe sich zusammenfassend das Bild einer schweren Depression bei erhöhtem Misstrauen ergeben. Das neuropsychologische Screening zeige unterdurchschnittliche bis durchschnittliche kognitive Leistungen (S. 3 oben).
         Insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Behandlung mittelgradig verbessert. Er sei aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus der tagesklinischen Rehabilitationsbehandlung entlassen worden. Die Depression habe mittelgradig reduziert werden können. Die körperlichen Schmerzen seien jedoch in gleicher Intensität geblieben. Prognostisch günstig seien die Ressourcen des Beschwerdeführers, ungünstig der starke Rückzug. Aufgrund der Schwere der Problematik sei eine Weiterbehandlung dringend indiziert (S. 4 unten).
4.7     Dr. C.___ führte am 16. April 2008 (Urk. 9/104/1-6) die Diagnosen gemäss ihrem früheren Bericht vom 26. Januar 2004 sowie diejenigen gemäss Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom 3. Dezember 2007 an (S. 2 Ziff. 1.1).
         Dr. C.___ bescheinigte dem Beschwerdeführer eine 100%ige dauernde Arbeits-unfähigkeit im bisherigen Beruf (S. 2 Ziff. 2.). Auch in einer angepassten Tätigkeit sei ihm keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar (S. 6 Ziff. 5.2).
4.8     Dr. D.___ nannte am 24. Juni 2008 (Urk. 9/109 = Urk. 3/8) dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 3. Mai 2007 (S. 1 f.). Ausserdem diagnostizierte er eine medial betonte Arthrose des linken oberen Sprunggelenkes, einen Verdacht auf osteochondrale Defekte der Talusrolle sowie eine aktivierte Arthrose in den posterioren Anteilen der unteren Sprunggelenke (S. 2 oben). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit blieb ebenfalls gleich wie im früheren Bericht (vgl. S. 6 Ziff. 5.2).

5.
5.1         Zusammenfassend liegen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwer-deführers folgende Beurteilungen vor:
         Dr. C.___ ging in ihren Berichten vom Januar 2004 sowie April 2008 davon aus, dass dem Beschwerdeführer auch keine angepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei. Eine Begründung für die vollständige Erwerbsunfähigkeit führte sie nicht an. Dr. C.___ sah indessen keine Einschränkungen hinsichtlich der psychischen Ressourcen (vgl. Urk. 9/57/1-4 S. 4; Urk. 9/104/1-6 S. 5). Dr. B.___ hielt im Mai 2004 aus psychiatrischer Sicht nur noch eine angepasste Tätigkeit während 2-3 Halbtagen wöchentlich in einem geschützten Rahmen für zumutbar. Bereits im April 2001 kam er zum Ergebnis, dass die damals festgestellte Restarbeitsfähigkeit von 30 % nur in einem geschützten Rahmen verwertet werden könne. Im Gutachten der Ärzte des Z.___ vom Januar 2006 wurde aus strukturell-rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste, mittelschwere bis leichte körperliche Tätigkeit bescheinigt, und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % bis 20 % festgestellt. Im Bericht des Medizinischen Zentrums E.___ vom Dezember 2007 wurde festgehalten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers während der Behandlung mittelgradig verbessert habe; er sei aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Dr. D.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Berichten vom Mai 2007 und Juni 2008 aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in einer leichten, angepassten Arbeit.
5.2     Was die Beurteilungen aus somatischer Sicht angeht, ist vorab festzuhalten, dass die Berichte von Dr. C.___, der Hausärztin des Beschwerdeführers, mangels Begründung der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sind. Auch Dr. D.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % nicht näher. Die Ärzte des Z.___ - welche die Arbeitsunfähigkeit aus körperlicher Sicht mit 20 % bezifferten - stellten beim Beschwerdeführer eine massive Aggravation fest. Möglicherweise hat das demonstrative Verhalten des Beschwerdeführers die höhere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnden Dr. C.___ und Dr. D.___ mitbeeinflusst.
         Die Ärzte des Medizinischen Zentrums E.___ gingen im Bericht vom Dezember 2007 davon aus, dass der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig in die Rehabilitation gekommen sei (vgl. Urk. 9/104/7-12 S. 1 unten und S. 2 oben). Sie hielten fest, dass sich der Gesundheitszustand während der Behandlung mittelgradig verbessert habe, der Beschwerdeführer aber weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Der behandelnde Psychiater Dr. B.___ ging, wie bereits in seinem früheren Bericht vom April 2001, davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nur noch im geschützten Rahmen verwerten könne. Dr. B.___ gab zwar an, dass der Beschwerdeführer im Konzentrations- und Auffassungsvermögen, in der Anpassungsfähigkeit und in der Belastbarkeit eingeschränkt sei, legte indessen nicht dar, weshalb nur noch ein geringes Pensum in einem geschützten Rahmen möglich sei. Das Fehlen einer nachvollziehbaren Begründung führte bereits im Verfahren der ursprünglichen Rentenzusprache dazu, dass auf den Bericht von Dr. B.___ nicht abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 9/45 S. 8). Zum Beweiswert des Berichtes von Dr. B.___ ist ausserdem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2001 regelmässig bei ihm in Behandlung steht und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten.
         An der Begutachtung durch das Z.___ waren ein Facharzt für Innere Medizin, ein Facharzt für Rheumatologie sowie eine Fachärztin für Psychiatrie beteiligt. Die Expertise der Ärzte des Z.___ setzte sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigte insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Soweit die behandelnden Ärzte Dr. C.___, Dr. D.___ und Dr. B.___ von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 70 % respektive 100 % ausgehen, vermögen diese Einschätzungen die eingehend begründeten spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse der Ärzte des Z.___ nicht zu entkräften.
         Somit kann in Bezug auf die aktuelle Situation auf das Gutachten der Ärzte des Z.___ abgestellt werden, welche zum Schluss kamen, dass aus strukturell-rheumatologischer Sicht für eine mittelschwere bis leichte körperliche Tätigkeit, welche in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung von 10 % bis maximal 20 % bestehe.
5.3     Aus somatischer Sicht wurden neu degenerative Veränderungen der HWS und LWS festgestellt. Zudem ergibt sich eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Während im Rahmen der Rentenzusprache noch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht ausgegangen wurde, besteht aktuell nur noch eine Restarbeitsfähigkeit von 80 %. Demnach ist von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt im Juli 2001 auszugehen, weshalb ein Revisionsgrund vorliegt.
         Hinsichtlich der Befunde aus psychiatrischer Sicht haben sich im Vergleich zum Sachverhalt im Jahre 2001 keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Das hiesige Gericht ging im Juni 2002 von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aus. Demgegenüber wurde im Z.___-Gutachten noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10-20 % festgestellt. Dies kann nicht als wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gewertet werden. Vielmehr handelt es sich um eine andere Beurteilung der Auswirkungen von im Wesentlichen gleich gebliebenen Befunden, was keine Revision rechtfertigt. Somit ist aus psychiatrischer Sicht weiterhin von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen.
         Unter Berücksichtigung der körperlichen und psychischen Befunde wurde im Z.___-Gutachten die Arbeitsfähigkeit mit 80 % beziffert (Urk. 9/68 S. 25 oben). Daraus ergibt sich, dass die Einschränkungen aus psychiatrischer und somatischer Sicht nicht additiv wirken. Aufgrund der Einschränkungen von 20 % aus somatischer Sicht und 30 % aus psychiatrischer Sicht besteht somit weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 70 %.
5.4         Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache - zwar verändert hat, jedoch in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung massgebende Arbeitsfähigkeit keine Änderung eingetreten ist.
         Demnach ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
         Nachdem der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. November 2009 (Urk. 1) einen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung stellte, wurde ihm mit Verfügung vom 24. November 2009 Frist angesetzt, um Belege zur finanziellen Situation einzureichen (Urk. 5). In der Folge teilte er mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 mit, dass er bereit sei, die Prozesskosten zu zahlen (Urk. 7). Damit hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung sinngemäss zurückgezogen, weshalb er die Gerichtskosten zu begleichen hat.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).