Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1947 geborene X.___ reiste am 15. März 1980 aus G.__ in die Schweiz ein. Zuletzt war er von 1990 bis 1998 bei der Y.___ angestellt. Am 1. Juni 2006 meldete er sich unter Hinweis auf Schulter-, Nacken- und Rückenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte darauf Auskünfte beim behandelnden Dr. med. Z.___, Praktischer Arzt, ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Hinweis auf die noch nicht abgelaufene einjährige Wartezeit ab (Ablauf der Wartezeit am 1. April 2007 [vgl. Urk. 7/19, Urk. 7/54]). Nach einer Erneuerung des Antrags zur Ausrichtung einer Invalidenrente am 24. März 2007 (Urk. 7/20) veranlasste die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung bei der A.___ am Universitätsspital B.___ (Gutachten vom 13. Mai 2009 [Urk. 7/49]). Mit Vorbescheid vom 3. August 2009 stellte die IV-Stelle X.___ - aufgrund der im A.___-Gutachten angegebenen 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und dem gestützt darauf ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 23 % - die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/57) und hielt daran mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 fest (Urk. 7/61 = Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 19. November 2009 (Urk. 1), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher, Zürich (Vollmacht vom 4. November 2009 [Urk. 7/65]), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2007 zuzusprechen, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-67]). Schliesslich liess der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 11. Januar 2010 (Urk. 9) samt ´Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit´ vom 8. Januar 2010 sein Armenrechtsgesuch substantiieren (Urk. 10, samt Beilagen [Urk. 11/1-4]).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Oktober 2009 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer nach dem A.___-Gutachten in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei und hierbei unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Einkommen von Fr. 46'011.-- erzielen könne, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- zu einer rentenausschliessenden Invalidität von 23 % führe (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3).
2.2 Demgegenüber macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf das A.___-Gutachten nicht abgestellt werden könne, da dieses die praxisgemässen Anforderungen, welche an beweiskräftige medizinische Gutachten gestellt würden, nicht erfülle (Urk. 1 S. 8 f.). Weiter bemängelte sie, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 17).
3.
3.1 Gestützt auf die Aktenlage ist im Wesentlichen von folgendem medizinischen Sachverhalt auszugehen:
Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Oktober 2006 (Urk. 7/15, vgl. auch den undatierten ausführlichen Arztbericht betreffend Berufliche Massnahmen/Rente [Urk. 7/25] und den Verlaufsbericht vom 17. Juni 2008 [Urk. 7/34]) - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - HWS-Schmerzen, ausstrahlend bis Schulter beidseits bei Degeneration C3 bis C6 mit Protrusionen sowie Uncovertebralarthrose, mittelschwere Stenose des Foraminen C3/4 rechts, und leichte Stenose C5/6 links. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leide der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus Typ II (insulinpflichtig) seit 1999, peripherer Polyneuropathie, arterieller Hypertonie sowie depressiver Episode und an Katarakten an beiden Augen. Dr. Z.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. April 2006 und gab an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich aufgrund vermehrter Kopf-, Nacken-, Schulter- und Beinbeschwerden zunehmend verschlechtert, wobei der Beschwerdeführer zusätzlich durch den Gesundheitszustand der Ehefrau, die an der Folge einer Hirnblutung leide, belastet werde. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden, berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt. Zudem bemerkte Dr. Z.___, es sei unmöglich den Beschwerdeführer in den Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 7/25/5). Schliesslich hielt Dr. Z.___ mit Verlaufsbericht vom 17. Juni 2008 unveränderte Diagnosen bei einem stationären Gesundheitszustand fest (Urk. 7/34).
Am 17. Juli 2008 erklärte Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Ophthalmologie, von der Augenklinik des D.___, nach zwei Katarakt-Operationen vom 11. Februar und vom 19. Mai 2008 habe jeweils eine vorübergehende zweiwöchige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/37).
Die für das A.___-Gutachten vom 13. Mai 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten - mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit - ein Panvertebralsyndrom (ICD-10 M54.8) bei degenerativen Veränderungen und ausgeprägten Myogelosen, mit Osteochondrose und diskreten Diskusprotrusionen, betont C5/6, und mit Osteochondrose L5/S1 und überbrückenden Spondylophyten BWK 11/12. Als weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4), Diabetes mellitus Typ II, insulinpflichtig, mit peripherer Polyneuropathie, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, Nikotinkonsum (ungefähr 40 packyears) sowie Status nach Katarakt-Operation beidseits (Urk. 7/49/11). Die A.___-Gutachter erklärten, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten schweren Tätigkeit als Brauereimitarbeiter retrospektiv per 1. April 2006 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig, hingegen bestehe in einer mittelschweren, angepassten Tätigkeit - bei vermehrtem Pausenbedarf und langsamerem Arbeitstempo von ungefähr 10 % - eine reduzierte Leistungsfähigkeit von 90 % (Urk. 7/49/12 f. Ziff. 7.2 ff., Urk. 7/29/27). Dabei wäre mit aktiver Therapie allenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit erreichbar, jedoch sei die Prognose aufgrund der Chronizität der Beschwerden, des Alters des Beschwerdeführers und seines bewussten aggravatorischen Verhaltens schlecht (Urk. 7/49/13 Ziff. 7.3). Aus psychiatrischer Sicht hielt der entsprechende Fachgutachter als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert, nach ICD-10 F32.4 fest (Urk. 7/49/33) und erklärte in Bezug auf die von Dr. Z.___ angegebene depressive Verstimmung (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit), eine solche könne derzeit nicht diagnostiziert werden (Urk. 7/49/12, Urk. 7/49/34). Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt (Urk. 7/49/33).
Schliesslich erachtete Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), das A.___-Gutachten für nachvollziehbar (Urk. 7/5).
3.2 In Bezug auf die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegen somit divergierende medizinische Meinungen vor.
Vorweg ist nun festzustellen, dass - entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.1, S. 16) - das interdisziplinäre A.___-Gutachten in Beachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 44 ATSG eingeholt worden ist; dem Beschwerdeführer wurden - rechtzeitig zusammen mit dem Aufgebot vom 21. Oktober 2008 - die Namen der mit dem Begutachtungsauftrag befassten Fachärzte und ihre fachliche Qualifikation bekanntgegeben (vgl. Urk. 7/46, Urk. 8/1, vgl. BGE 132 V 386 Erw. 9).
Das Gutachten, welches sich auf ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Fachgutachten stützt, erfüllt auch die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Es ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf persönlichen Untersuchungen der Gutachter. Das A.___-Gutachten berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei in diesem Zusammenhang - wiederum entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f., S. 17) - festzustellen ist, dass die Beschwerdegegnerin beim behandelnden Dr. Z.___ mehrere Auskünfte eingeholt hatte und der Beschwerdeführer auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich keine weiteren behandelnden Ärzte angab (vgl. Antwortbrief vom 13. Juni 2006 [Urk. 7/6]), weshalb nicht anzunehmen ist, andere Versicherer, namentlich die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Allianz) oder die Krankenkasse Swica, verfügten über von den vorliegenden aussagekräftigen Vorakten abweichende entscheidrelevante Berichte. Im Übrigen muss aus den Unterlagen der Allianz gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer nicht infolge Erwerbsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn, sondern lediglich infolge Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit Leistungen aus einer Einzel-Lebensversicherung bezogen hat (vgl. Urk. 3/1-3 und Urk. 7/44).
Zudem leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Zu Unrecht kritisierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, die Diagnose F32.4 existiere im ICD-10-Katalog nicht: so wird nach der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, Verlag Hans Huber, 7. Auflage, die depressive Episode gegenwärtig remittiert wie folgt definiert: Bei dieser Störung sind die Bedingungen für die Diagnosen F32.0 - F32.3 in der Anamnese erfüllt, jedoch fehlen in den letzten Monaten und gegenwärtig depressive Symptome (vgl. ICD-10 F.32.4).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 17) brauchten die A.___-Gutachter ihre begründete Ansicht, soweit diese von der Beurteilung des behandelnden Dr. Z.___ abweicht, nicht in einem Gespräch mit letzterem zu verifizieren, da sie dessen Beurteilung sorgfältig würdigten. Trotz der Kritik der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 9 und S. 12, mit allerdings zutreffendem Hinweis auf Nichtnennung von Urk. 7/25 in Urk. 7/49/3 Ziff. 2.1) berücksichtigt das A.___-Gutachten dabei neben dem ersten und letzten Bericht von Dr. Z.___ ([letzter] Verlaufsbericht vom 17. Juni 2008 [Urk. 7/34, von der IV-Stelle angefordert am 25. März 2008, im A.___-Gutachten unrichtig als Bericht vom 25. März 2008 bezeichnet]) auch den ausführlichen, undatierten (zweiten) Bericht betreffend Berufliche Massnahmen/Rente von Dr. Z.___ (Urk. 7/25, von der IV-Stelle angefordert am 25. März 2007). Die Gutachter erwähnten diesen Bericht bei genauer Betrachtung in Urk. 7/49/28 (dort als Bericht 01/2007 bezeichnet [und nur dort Erwähnung von Physiotherapie als bisherige therapeutische Massnahme; vgl. auch Urk. 7/25/4]) und würdigten denselben (vgl. beispielsweise Erwähnung von IV-Arztbericht in Urk. 7/49/10). Im Übrigen ist in Bezug auf die divergierenden psychischen Diagnosen zu berücksichtigen, dass selbst Dr. Z.___ in seinen Berichten - diesbezüglich übereinstimmend - eine Auswirkung der von ihm festgehaltenen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit verneint hatte (vgl. Urk. 7/15/1, Urk. 7/25/2 und Urk. 7/34). Aus all diesen Gründen und da die A.___-Gutachter ausdrücklich feststellten, aktenmässig lasse sich nicht eruieren, dass seit dem 1. April 2006 eine von der im Begutachtungszeitpunkt vom 20./21. November 2008 wesentlich verschiedene Beschwerde- und Befundsituation bestanden habe, ist - entgegen der Kritik der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 11 und S. 17) - auch die retrospektive Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch die A.___-Gutachter nicht zu beanstanden.
Demzufolge ist dem A.___-Gutachten voller Beweiswert beizumessen. Zusätzliche medizinische Abklärungen sind nicht durchzuführen, da hiervon keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 162 Erw. 1d). Für die nachfolgende Rentenprüfung ist folglich anzunehmen, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig.
4.
4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die LSE für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 60'144.-- (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 7/55), was zu Recht unbestritten geblieben ist (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.13). Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand der statistischen Durchschnittswerte zu ermitteln. Gemäss der richtigen Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 2) beträgt dieses im Jahr 2007 bei einem Pensum von 90 % Fr. 54'130.--. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8, S. 17) gewährte die Beschwerdegegnerin auf diesem Wert einen - nicht zu beanstandenden - leidensbedingten Abzug von 15 %. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von rund Fr. 46'011.--, was verglichen mit dem obgenannten Valideneinkommen einem IV-Grad von gerundet 23 % entspricht (vgl. auch Urk. 2 S. 2). Da der Invaliditätsgrad unter 40 % liegt, besteht trotz der festgestellten Einschränkung nach dem Gesetz kein Rentenanspruch.
5. Da der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen ausschliesslich eine Rente und keine weiteren Leistungen beantragte und er hierbei erklärte, er könne wegen seiner Beschwerden und Kraftlosigkeit weder arbeiten noch eingegliedert werden (vgl. Urk. 7/1/7), brauchte die Beschwerdegegnerin - entgegen dem Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 17 f.) - dem Beschwerdeführer vor Erlass ihrer Verfügung nicht bei der Suche nach einer geeigneten Stelle behilflich zu sein. Die Beschwerde ist deshalb insgesamt abzuweisen.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
7. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Es wird ihr überdies auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 GSVGer; vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG). Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der Bedürftigkeit (für beide Ansprüche) nicht erfüllt, denn gemäss der eingereichten Verfügung der Sozialabteilung der Stadt V.___ betreffend Zusatzleistungen zur AHV/IV für F.___ (Urk. 3/7), Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. Angabe in der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen [Urk. 7/1]), vom 6. April 2009 besteht ein anrechenbares Reinvermögen von Fr. 126'025.--, welches von der Sozialabteilung der Stadt V.___ bei der Berechnung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen zur AHV/IV für F.___ ab April 2009 im Umfang von einem Fünfzehntel angerechnet worden ist. Aufgrund des dort festgestellten Vermögens ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten und die zu erwartenden Anwaltskosten - notfalls mit der gesetzlich vorgeschriebenen Unterstützung der Ehefrau - wird tilgen können. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2010 - in Selbsttaxation - im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit für das Jahr 2007 (noch) kein Vermögen deklariert hat (vgl. Urk. 10 S. 7). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).