Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 die A.___, geboren 1954, seit November 1989 ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 19. November 2009, mit welcher A.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2009 sowie die Feststellung, dass Anspruch auf eine höhere Rente in noch zu bestimmendem Ausmass bestehe, beantragen lässt (1. und 2.), und sie in formeller Hinsicht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (3. und 4. ; vgl. Urk. 1 S. 2),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. Januar 2010, ergänzt durch die Stellungnahme der Ausgleichskasse betreffend Rentenberechnung vom 8. Januar 2010 (Urk. 7 und Urk. 10),
die Replik vom 15. März 2010 (Urk. 17) und Duplik vom 5. Mai 2010 (Urk. 20), mit welchen die Parteien im Wesentlichen an ihren jeweiligen Anträgen und Vorbringen festhalten,
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) ist, die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG); und Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
für den Fall, dass sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG); dabei Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen; die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen), hingegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt,
um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben, es Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4); im Weiteren die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage sind, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc),
hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, und ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle der Versicherten, welche seit 1983 an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden am Bewegungsapparat, namentlich am Rücken leidet (Hemisakralisation eines lumbalen Übergangswirbels mit Periarthrosis coxae und Kettentendinosen, ausgeprägte Arthrose Ileosakralgelenk, chronischer Erguss Kniegelenk rechts, Diskopathie L4/L5 mit medianer und linksbetonter mediolateraler Bandscheibenprotrusion), mit Verfügung vom 3. Juni 1986 mit Wirkung ab 1. September 1984 eine halbe (Urk. 8/17) und mit Verfügung vom 4. Juni 1991 mit Wirkung ab 1. November 1989 revisionsweise eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 8/41), und sie den Anspruch auf eine ganze Rente im Rahmen verschiedener weiterer Revisionsverfahren bestätigt hatte (Mitteilung vom 22. November 1991 [Urk. 8/46], Mitteilung vom 29. Dezember 1992 [Urk. 8/53], Verfügung vom 2. Dezember 1994 [Urk. 8/54], Verfügung vom 5. Februar 1998 [Urk. 8/58], Mitteilung vom 12. Juni 2002 [Urk. 8/61]),
die IV-Stelle im März 2008 ein weiteres Revisionsverfahren einleitete (Urk. 8/69), anlässlich dessen sie verschiedene medizinische Berichte einholte (hausärztliche Berichte von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 17. März und vom 16. Juli 2008 [Urk. 8/71-72], des Spitals C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation vom 23. Juli 2008 [Urk. 8/73]) und in der Folge eine Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, veranlasste (Gutachten vom 30. September 2008, Urk. 8/77),
die IV-Stelle der Versicherten in der Folge gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ mit Vorbescheid vom 6. April 2009 nach Massgabe eines neu errechneten Invaliditätsgrades von 27 % die Aufhebung der ganzen Invalidenrente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monates in Aussicht stellte (Urk. 8/81),
die Versicherte gegen diesen Vorbescheid mit Eingaben vom 18. Mai 2009 (Urk. 8/86) und 24. Juni 2009 (Urk. 8/90) Einwand erheben liess unter Beilage eines Berichts des seit 18. April 2008 neu behandelnden Hausarztes Dr. med. E.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 9. Juni 2009, worin dieser - neben den im Wesentlichen bereits bekannten Diagnosen - eine "schwere, gemischte Depression" diagnostiziert und die Versicherte als vollständig arbeitsunfähig erachtet hatte (Urk. 8/89-90),
die IV-Stelle in der Folge gestützt auf das orthopädische Gutachten von Dr. D.___ die angefochtene Verfügung erliess, mit welcher sie - nach Massgabe eines neu ermittelten Invaliditätsgrades von nunmehr 41 % - die bisherige ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzte (Urk. 8/95 = Urk. 2);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdeführerin die bereits im Vorbescheidverfahren gemachten Ausführungen vorliegend sinngemäss erneuert, indem sie - unter anderem - abermals geltend macht, auf das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Gutachten von Dr. D.___ sei zufolge Unvollständigkeit nicht abzustellen, fehlten doch darin verschiedene von Dr. E.___ erhobene Diagnosen (namentlich die verschiedenen Arthrosen, der Status nach Schilddrüsenkarzinom und die schwere gemischte Depression; vgl. Urk. 1 Ziff. 3 und 4),
in somatischer Hinsicht anzumerken ist, dass der Status nach Schilddrüsenkarzinom entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen durchaus berücksichtigt worden ist (vgl. Urk. 8/77 S. 6: Status nach Operation einer struma maligna) und in rheumatologischer Hinsicht der angefochtenen Verfügung zwar das Gutachten von Dr. D.___ zugrunde liegt, die IV- Stelle die von Dr. E.___ gestellten somatischen Diagnosen in der angefochtenen Verfügung jedoch durchaus berücksichtigt beziehungsweise sich mit diesen auseinandergesetzt hat, hat sie in diesem Zusammenhang doch ausgeführt, dass die objektiven Befunde und Funktionsbeschreibungen, welche dem Gutachten zu entnehmen seien, die im nachgereichten Bericht von Dr. E.___ aufgeführten Diagnosen und die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehen liessen, und die alleinige Darlegung der somatischen Diagnosen durch Dr. E.___ keine Schlussfolgerung auf funktionelle Einschränkungen zuliessen (Urk. 2 S. 3),
demgegenüber festzustellen ist, dass nach Lage der Akten die von Dr. E.___ in seinem Bericht vom 9. Juni 2009 ebenfalls erhobene psychiatrische Diagnose ("schwere, gemischte Depression") gänzlich unberücksichtigt geblieben ist,
sich diesbezüglich nämlich weder aus der Begründung der angefochtenen Verfügung noch aus dem entsprechenden Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Oktober 2009 (Urk. 8/91) entnehmen lässt, dass sich die verantwortlichen Ärzte des RAD zu dieser - im Rahmen des Einwands erstmals erwähnten - psychiatrischen Diagnose in irgendeiner Form geäussert hätten, beziehen sich doch ihre Ausführungen (und in der Folge auch die Begründung der angefochtenen Verfügung) ausschliesslich auf die somatische Seite (vgl. Urk. 8/91 S. 1 und 2, Stellungnahme vom 29. Juli 2009),
es sich zwar bei Dr. E.___ um keinen Facharzt für Psychiatrie handelt, weshalb - da die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens grundsätzlich eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. ), auf die von Dr. E.___ gestellte Diagnose und Einschätzung nicht unbesehen abgestellt werden kann,
dies jedoch nichts daran ändert, dass die Verwaltung mit Blick auf die Angaben von Dr. E.___, wonach die Versicherte infolge der chronischen Schmerzen eine massive Depression entwickelt habe, im Lichte des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 117 V 282 E. 4a) zumindest gehalten gewesen wäre, bei Dr. E.___ Näheres über die von ihm festgestellte psychische Problematik und die bis anhin erfolgte Behandlung in Erfahrung zu bringen, um gestützt darauf zu beurteilen, ob gegebenenfalls ergänzende fachärztliche Abklärungen angezeigt sind,
dies schliesslich um so mehr gilt, als die letzten ärztlichen Beurteilungen - aus welchen sich noch kein Hinweis auf das Vorliegen einer psychischen Problematik ergab - im Berichtszeitpunkt von Dr. E.___ immerhin neun Monate (vgl. Gutachten von Dr. D.___ vom 30. September 2008) bis rund ein Jahr zurücklagen (vgl. hausärztlicher Bericht von Dr. B.___ vom 17. März und vom 16. Juli 2008 [Urk. 8/71-72]), und zudem die verfügende Instanz bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids (vorliegend: 22. Oktober 2009) zu berücksichtigen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 Rz 39 unter Hinweis auf BGE 116 V 248 und 132 V 368),
der entscheidrelevante medizinische Sachverhalt unter diesen Umständen aber nicht hinreichend abklärt ist, weshalb nicht zuverlässig beurteilt werden kann, ob - unter Berücksichtigung allfälliger psychischer Gesundheitsschäden - eine revisionsrechtlich wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
die Sache demnach zur Vornahme ergänzender Abklärungen in psychischer Hinsicht und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist;
unter Hinweis darauf, dass
sich vorliegend eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung schon allein aus formellen Gründen rechtfertigte, da aufgrund der Akten nicht feststellbar ist, ob die psychische Problematik von der IV-Stelle schlicht übersehen oder - ohne jegliche Begründung - als invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich erachtet wurde,
sich nämlich nicht nur die verantwortlichen Ärzte des RAD in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2009 nicht zu der von Dr. E.___ festgestellten Depression äusserten, sondern die Beschwerdegegnerin selbst nach entsprechenden Beanstandungen in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 Ziff. 3 und 4) und in der Replik (vgl. Urk. 17 S. 4) weder in der Vernehmlassung (vgl. Urk. 7) noch in ihrer Duplik (Urk. 20) dazu Stellung bezogen hat, welche (wiederholte) Unterlassung jedoch eine klare Verletzung der Begründungspflicht - als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs (BGE 124 V 81 Erw. 1a) - darstellt;
in abschliessender Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 600.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat; sich unter diesen Umständen das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
diese nach Einsicht in die Kostennote des Rechtsvertreters vom 14. Juni 2011 (Urk. 22) auf Fr. 1'257.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'257.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).