Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, arbeitete seit dem 7. Januar 1991 als Automechaniker bei der Firma Y.___ AG (Urk. 8/7/1). Gemäss dem Attest von Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 20. November 2001 war der Versicherte wegen Rückenbeschwerden ab dem 15. Januar 2001 teils vollständig, teils im Ausmass von 50 % arbeitsunfähig (Urk. 8/8/1). Nach dem Auftreten der gesundheitlichen Probleme wurde er von der Arbeitgeberin ab dem 10. September 2001 noch als Hilfsmechaniker, insbesondere für die Radmontage, eingesetzt (Urk. 8/7/1).
Am 1. November 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 8/1/1-5). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 8/8 und 8/9) und erwerblichen Situation (Urk. 8/10 und 8/13) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Mai 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente sowie Kinderrente zu (Urk. 8/16).
1.2 Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 9. Januar 2003; Urk. 8/17 und 8/18/3-4 in Verbindung mit Urk. 8/14/1) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab (Urk. 8/20) und bestätigte die bisherige Invalidenrente mit der Mitteilung vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/22).
1.3 Am 1. April 2008 wurde die nächste amtliche Revision eingeleitet (Urk. 8/27), wobei der Versicherte eine seit ungefähr einem Jahr bestehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend machte. Die IV-Stelle zog von Dr. med. A.___, Allgemeinmedizin, sowie Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und innere Medizin, Berichte bei (Urk. 8/29/7-13 und 8/30/1-6). Sodann holte sie Berichte bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, und beim Spital D.___ ein (Urk. 8/31/1 und 8/32). Schliesslich ordnete sie am 13. Juni 2008 eine interdisziplinäre Begutachtung an und betraute damit das Begutachtungszentrum E.___ (nachfolgend: E.___) in F.___ (Urk. 8/34/1). Gestützt auf das Gutachten des E.___ vom 7. November 2008 (Urk. 8/36/1-47) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. Februar 2009 die Herabsetzung der ganzen auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/42/1-3). Der Versicherte liess am 8. Mai 2009 Einwendungen erheben und mit dem Hinweis auf ein Attest von Dr. med. G.___, Facharzt für physikalische Medizin, vom 20. März 2009 (Urk. 8/52/1-6) weitere Abklärungen sowie weiterhin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 8/53/1-9 und Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).
2. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2009 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2 und 6), es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten am 28. Januar 2010 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann nach der Rechtsprechung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein (BGE 117 V 17 Erw. 2c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 3.1). Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln (Urteile des Bundesgerichts in Sachen M. vom 11. November 2008, 8C_339/2008, Erw. 2.2, und in Sachen J. vom 29. April 2008, 9C_19/2008, Erw. 2.1). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 14. April 2009, 9C_1014/2008, Erw. 3.2.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 6.2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Herabsetzung der ganzen Rente im Oktober 2009 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache ab Januar 2002 bestanden hat.
2.2 Im Vorbescheid vom 4. Februar 2009 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Akten davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit Juni 2006 verbessert, weshalb für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege und - ausgehend von den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % - bei einem Invaliditätsgrad von 41 % lediglich noch Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 8/42/2).
In der angefochtenen Verfügung räumte die Beschwerdegegnerin demgegenüber ein, eine revisionsrechtlich relevante Änderung liege nicht vor. Vielmehr rechtfertigte sie die Rentenherabsetzung mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung (Urk. 2 Blatt 5).
Der Beschwerdeführer bestreitet die anfängliche zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentengewährung (Urk. 1 S. 3-6) und geht darüber hinaus von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Sodann bestreitet er den Beweiswert des von der E.___ erstellten Gutachtens (Urk. 1 S. 6-8).
2.3 Einig sind sich die Parteien somit einzig darin, dass sich der Gesundheitszustand seit der Zusprechung einer ganzen Rente nicht verbessert hat.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die mit Verfügung vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/16) rechtskräftig zugesprochene Invalidenrente unter dem Titel der prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder unter dem Titel der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Viertelsrente herabgesetzt werden kann. Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer prozessualen Revision nicht erfüllt sind, geht es hierbei doch darum, dass die versicherte Person nach dem Erlass der formell rechtskräftigen Verfügung erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
Somit ist der Frage nachzugehen, ob ein Wiedererwägungsgrund vorliegt, das heisst, ob die ursprüngliche Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Mai 2002 (Urk. 8/16) zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, wobei letztere Voraussetzung angesichts der periodischen Leistung erfüllt ist.
3.2 Dr. Z.___ hatte in seinem Bericht vom 20. November 2001 rezidivierende Ischialgien bei einer linksseitigen Diskushernie L3/4 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer deswegen vom 15. Januar 2001 bis zum 16. April 2001 eine vollständige, hernach bis zum 17. Mai 2001 eine 50%ige, vom 18. Mai bis zum 7. September 2001 erneut eine vollständige und schliesslich ab dem 8. September 2001 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/8/1). Zur gleichen Diagnosestellung gelangten auch die Ärzte der Klinik H.___, wo sich der Beschwerdeführer am 27. November 2001 in der Wirbelsäulensprechstunde untersuchen liess. Aus dem Bericht vom 13. Dezember 2001 geht insbesondere auch hervor, dass ausser einer leichtgradigen Sensibilitätsstörung am linken Oberschenkel ventral medial ein neurologisch unauffälliger Befund vorlag. Die MRI-Untersuchung hatte mit Bezug auf die von den Ärzten der Klinik H.___ als klein bezeichnete Diskushernie ebenfalls unauffällige Verhältnisse ergeben; insbesondere lagen keine Wurzelkontakte oder -kompressionen vor, eine Operationsindikation bestand nicht. Die Ärzte empfahlen die Weiterführung der Physiotherapie und bestätigten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Automechaniker (Urk. 8/9/3). Hingegen attestierten sie dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/9/5). Denn aufgrund der medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit hatte der Versicherte angesichts seiner Rückenbeschwerden einzig das Heben von Gewichten bis fünf Kilogramm über Brusthöhe sowie das Hantieren mit sehr schweren Werkzeugen zu vermeiden. Demgegenüber bestanden aus ärztlicher Sicht wenig bis gar keine Einschränkungen mit Bezug auf das Heben und Tragen von zwischen 25 und 45 Kilogramm schweren Lasten bis Lendenhöhe, mit Bezug auf die Arbeitshaltung/ Beweglichkeit und mit Bezug auf die Fortbewegung (Urk. 8/9/4). Einschränkungen bezüglich Gleichgewicht/Balancieren sowie Staubexposition lagen indessen vor. Bezüglich der psychischen Funktionen wie Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit sind dem Bericht vom 11. Dezember 2001 keinerlei Einschränkungen zu entnehmen (Urk. 8/9/5).
An dieser Schlussfolgerung vermag auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachte Kritik, angesichts der Rentenzusprache habe er gegen die Einschätzung einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht opponiert (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. Denn es ist auf die von der Klinik H.___ erhobenen Befunde hinzuweisen, wonach der Beschwerdeführer hinkfrei und fliessend barfuss gehen konnte, der Zehen- und Fersengang ohne Absinken möglich war und der Lasègue-Test beidseits negativ ausfiel. Schliesslich ist auch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Zweitmeinung habe einholen wollen (Urk. 1 S. 4), unbehelflich, denn gemäss dem Bericht der Klinik H.___ vom 13. Dezember 2001 bestand zum damaligen Zeitpunkt ganz klar keine Operationsindikation (Urk. 8/9/3).
Somit war dem Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Ausmass eines Vollpensums zumutbar. Wenn der Beschwerdeführer sodann dahingehend argumentiert, er habe im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache seine Arbeitsstelle als Automechaniker noch inne gehabt, diese jedoch wegen der Rente aufgegeben und keine andere Stelle gesucht (Urk. 1 S. 10), so ist dies zwar zutreffend. Aus dem Bericht der Arbeitgeberin geht indes hervor, dass er selbst ein reduziertes Arbeitspensum von 50 % aber nur unter grössten Schmerzen zu erfüllen vermochte, weshalb die Arbeitgeberin der Meinung war, er mute sich zuviel zu (Urk. 8/7/3). Seine angestammte Tätigkeit als Automechaniker hätte er zweifellos mit oder ohne Berentung aufgeben müssen. Wenn der Beschwerdeführer selber angibt, er habe nach der Beendigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses keine neue Stelle gesucht, wird deutlich, dass er sich selber durchaus noch als arbeitsfähig erachtet hat und im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, eine leichtere Stelle, allenfalls in einem Teilpensum, zu suchen.
3.3 An seinem bisherigen Arbeitsplatz hatte der Versicherte aufgrund seiner Beschwerden ab dem 17. April 2001 noch im Ausmass von ungefähr 50 % weitergearbeitet (Urk. 8/7/2+3), wobei dem Fragebogen für den Arbeitgeber für diese Zeit ein Leistungslohn von Fr. 2'150.-- im Monat zu entnehmen ist (Urk. 8/7/2). Irrtümlicherweise legte die Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich ein Invalideneinkommen von Fr. 28'000.-- zugrunde (Fr. 2'150.-- x 13 = Fr. 27'950.--), welches der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit entsprach. Vielmehr hätte sie jedoch von einer schadenmindernd zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit bei einem Vollpensum ausgehen müssen. Ausgehend von einem zu tiefen Invalideneinkommen resultierte in der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 85'800.-- (Urk. 8/11/1) ein Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 8/11/2). Im Lichte der damaligen Aktenlage erweist sich die Zusprache einer ganzen Invalidenrente - von welcher sich auch die Beschwerdegegnerin mittlerweile (Urk. 2 und 7) distanziert hat - als nicht nachvollziehbar und damit als zweifelsohne unrichtig, hätte doch bei einer korrekten Vornahme des Einkommensvergleichs lediglich ein nicht anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 34 % resultiert (Urk. 8/58/3). Dem Einwand des Beschwerdeführers, es hätte noch ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden müssen (Urk. 1 S. 4), kann nicht beigepflichtet werden, denn für einen solchen Abzug bestand aufgrund der damaligen gesundheitlichen Situation kein Grund.
Mit der Beschwerdegegnerin ist angesichts des offensichtlichen Irrtums bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung, die auf die Mitteilung vom 21. Februar 2003 (Urk. 8/22) unbesehen übertragen wurde, auszugehen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 1 S. 5 ff.), da sich nicht nur die Rücken- und Nackenschmerzen intensiviert hätten, sondern auch Hüftprobleme aufgetreten seien, weshalb allenfalls eine Operation erforderlich werde und sodann auch seine psychische Verfassung schlecht sei, habe Dr. I.___ im Bericht vom 17. November 2009 doch das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode diagnostiziert (Urk. 3).
Es ist daher zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in der Zwischenzeit verschlechtert und allenfalls ein rentenbegründendes Ausmass angenommen hat.
4.2 Im Januar 2002 erkrankte der Beschwerdeführer an Herpes zoster am linken Thorax, welche Erkrankung hausärztlich behandelt wurde (Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Februar 2003; Urk. 8/20/2), sich nach der Einschätzung von Dr. A.___ gemäss Bericht vom 27. April 2008 jedoch nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirkte (Urk. 8/30/2 und 8/30/6).
Gestützt auf eine MRI-Untersuchung vom 20. September 2002 diagnostizierte der Neurologe Dr. C.___ im Bericht vom 7. November 2002 eine vasculäre Enzephalopathie mit multiplen fleckförmigen ischämischen Marklagerveränderungen im Grosshirn, peri- und paraventrikulär, teils subcortical mit Hyposensibilität der linken Kopfhälfte (Urk. 8/31/13). Der Versicherte wurde medikamentös behandelt, und es wurde ihm geraten, seinen Nikotinabusus einzustellen (Urk. 8/31/16; vgl. auch den Bericht vom 9. März 2006; Urk. 8/30/7-10).
Gemäss dem Bericht des Spitals D.___ vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/30/13-14) bestand aufgrund der MRI-Untersuchung vom 17. Juni 2004 der Verdacht auf ein cervicospondylogenes und/oder cervicoradikuläres Schmerzsyndrom bei einer Diskushernie HWK6/7 mit Kompression der Nervenwurzeln C7 und C8 rechts. Beim Beschwerdeführer wurden eine Fehlhaltung der Halswirbelsäule im Sinne einer beginnenden Kyphosierung von C3 bis C6 sowie mehrsegmentale degenerative Veränderungen mit Osteochondrose in den Bereichen C4/5, C5/6 und C6/7 festgestellt (Urk. 8/30/14). Der Beschwerdeführer hatte hauptsächlich über Armschmerzen im rechten dominanten Arm geklagt, wobei sensomotorische Ausfälle klinisch nicht fassbar waren. Oberarzt Dr. med. J.___ hielt in diesem Bericht fest, die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden würden in erster Linie bei Dauerhaltung des Kopfes in leichter Flexion auftreten. Dem Beschwerdeführer wurde eine ambulante Physiotherapie mit Haltungsinstruktion sowie die Instruktion zur Durchführung eines Heimprogramms verschrieben. Für den Fall, dass sich die Symptomatik nicht deutlich verbessern sollte, wurden Infiltrationen in die Fazettengelenke der Halswirbelsäule C5/6 und C6/7 rechts in Aussicht genommen (Urk. 8/30/14). Im Bericht vom 10. November 2004 bestätigte Dr. J.___ die im Juli 2004 gestellten Diagnosen und hielt fest, dass keine sensomotorischen Ausfälle vorlägen (Urk. 8/32/12+13).
Auf Zuweisung von Dr. A.___ untersuchte der Kardiologe Dr. B.___ den Beschwerdeführer, der nach einer am 24. März 2006 erlittenen Herzerkrankung erneut über diffuse abdominelle Beschwerden geklagt hatte. Dem Bericht des Kardiologen vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/30/11-12) ist als Diagnose eine hypertensive und koronare Eingefässerkrankung bei Status nach RCX-PCI bei akutem Koronarsyndrom zu entnehmen (Urk. 8/39/11). Das aktuelle Echokardiogramm habe im Übrigen eine normale Funktion des nicht hypertrophen Ventrikels bestätigt; eine Mikroalbuminurie als erstes Zeichen einer beginnenden hypertensiven Nephropathie habe nicht vorgelegen (Urk. 8/30/12). Dementsprechend orientierte Dr. B.___ Dr. A.___ im Bericht vom 6. März 2007, eine klinisch relevante Restischämie habe ausgeschlossen werden können und die asymptomatischen Repolarisierungsstörungen während der ergometrischen Belastung seien als unspezifisch zu beurteilen (Urk. 8/29/7). Eine weitere Behandlung bei Dr. B.___ fand in der Folge nicht mehr statt (vgl. das Schreiben des Kardiologen an die Beschwerdegegnerin vom 22. April 2008; Urk. 8/29/13).
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit der ursprünglichen Rentenzusprache neu unter Beschwerden an der Halswirbelsäule, Durchblutungsstörungen sowie an einer Herzerkrankung leidet. Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit haben alle Ärzte darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer berentet sei, keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und sie haben sich nicht mehr explizit dazu geäussert (Urk. 8/32/13).
4.3
4.3.1 Im Gutachten vom 6. November 2008 bestätigte das E.___ die von den Dres. Z.___, C.___, A.___ und B.___ sowie der Klinik H.___ und dem Spital D.___ gestellten Diagnosen (Urk. 8/36/21-23 in Verbindung mit Urk. 8/8/1, 8/9/3, 8/20/1, 8/30/2, 8/30/7, 8/30/11 und 8/31/7), wobei nur den Beschwerden im Hals- und Lendenwirbelsäulenbereich sowie an der rechten Schulter Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurden (Urk. 8/36/21-22).
Zunächst ist daher festzuhalten, dass sowohl in kardiologischer als auch in psychiatrischer Hinsicht keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Befunde erhoben werden konnten (Urk. 8/36/11-13 und 8/36/13-15). Daher ist dem Beschwerdeführer aus der Sicht des begutachtenden Psychiaters, Dr. med. K.___, gemäss dessen Teilgutachten vom 5. September 2008 jede Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar (Urk. 8/36/15).
Mit Bezug auf die im März 2006 erstmals aufgetretenen Herzbeschwerden hielt der Kardiologe, Dr. med. L.___, im Teilgutachten vom 3. September 2008 fest, die Eingefässerkrankung habe dilatiert und mit einem Stent versorgt werden können. Seither sei trotz wiederkehrender Hospitalisationen nie mehr eine belastungsinduzierte Ischämie nachweisbar gewesen. Nach der Koronaragraphie habe sich der Versicherte durch die Rehabilitation mehr Bewegung angewöhnt; er betätige sich nun regelmässig im Fitnessraum und gehe regelmässig täglich spazieren. Dr. L.___ attestierte dem Versicherten, dass er die Risikofaktoren - mit Ausnahme des Rauchens - gut im Griff habe. Kardiale Symptome wie Dyspnoe, Angina pectoris oder Palpationen konnte Dr. L.___ keine feststellen. Aus kardiologischer Sicht sei der Beschwerdeführer - angesichts einer Sollleistung von 94 % bei der Fahrradergometrie - auch in einem körperlich anstrengenden Beruf wie beispielsweise als Automechaniker vollständig arbeitsfähig (Urk. 8/36/13).
4.3.2 Gegenüber der Rheumatologin, Dr. med. M.___, hatte der Beschwerdeführer über Schmerzen im linken Bein geklagt, welche sich von der Hüfte bis hin in die Rückseite des Unterschenkels hinziehen würden; er leide jedoch an beiden Beinen unter Schmerzen, weswegen er teilweise schon um vier Uhr aufstehen und herumgehen müsse (Urk. 8/36/16). Je nach Belastung seien die Schmerzen stärker. Er könne nicht länger als 30 Minuten sitzen; während mehr als einer Stunde Sitzen oder Stehen verstärkten sich die Schmerzen ebenfalls, wobei sich beim Stehen zusätzlich Kreuzschmerzen einstellten. Gegenüber Dr. M.___ hatte der Versicherte zudem die Rückenbeschwerden erwähnt, wobei die Spritzen in den Rücken geholfen hätten. Eine Schmerzlinderung lasse sich auch mit Lockerungsübungen und leichtem Bewegen erzielen (Urk. 8/36/17). Hingegen hätten Physiotherapie und traditionelle chinesische Medizin keine Linderung gebracht. Insgesamt siedelte der Beschwerdeführer die Intensität der Schmerzen zwischen sechs und acht Punkten auf der visuellen Analogskala (maximal zehn Punkte) an (Urk. 8/36/17). Weiter hatte der Versicherte zusätzlich über Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich geklagt, welche in den Hinterkopf ausstrahlen würden und er deswegen den Kopf nicht mehr richtig drehen könne. Teilweise verspüre er ein stromartiges Gefühl in den Fingerspitzen der rechten Hand, aber auch krampfartige Beschwerden würden beispielsweise beim Rasieren auftreten. Die Nacken- und Schulterbeschwerden waren nach der Einschätzung des Beschwerdeführers deutlich stärker, gab er doch das Maximum von zehn Punkten auf der visuellen Analogskala an (Urk. 8/36/17 unten).
Bei der klinischen Untersuchung fiel der Rheumatologin ein starkes muskuläres Gegenspannen durch den Versicherten auf (Urk. 8/36/18 und 8/37/32). Gemäss ihrem Gutachten lagen im Bereich der Halswirbelsäule C4-7 degenerative Veränderungen vor; es fanden sich im Bereich der oberen Extremitäten jedoch keine sicheren Hinweise für eine radikuläre Problematik. Die Sensibilitätsstörung am linken Arm betraf die gesamte linke obere Extremität einschliesslich Nacken und Schultern und konnte keinem Dermatom oder Ausbreitungsgebiet eines peripheren Nervs zugeordnet werden. Dr. M.___ stellte beim Versicherten beidseits eine deutlich unter der Norm eines Mannes liegende Handkraft fest, was sich angesichts des unauffälligen Untersuchungsergebnisses von Händen und Unterarmen mit einer Ausnahme einer Druckdolenz am Epicondylus humeri radialis objektiv nur schwer erklären liess (Urk. 8/36/19). Die Untersuchung der Schultergelenke war bis auf ein rechtsseitiges Impingement und eine Druckdolenz am rechten Acromioclavikulargelenk unauffällig, was auf beidseits intakte Rotatorenmanschetten hindeutete.
Dr. M.___ stellte auch im Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Veränderungen sowie eine skoliotische Fehlhaltung mit Drehgleiten auf der Höhe L2/3 fest. Klinisch war jedoch die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule nur unwesentlich eingeschränkt, und es fand sich ein ausgeprägter rechtsbetonter Hartspann. Aus neurologischer Sicht hielt Dr. M.___ eine frühere radikuläre Reizung der linken Wurzel L3 bei nachgewiesener linksseitiger Diskushernie auf der Höhe L3/4 für möglich. Entgegen früherer Untersuchungen lagen hingegen keine Sensibilitätsstörungen mehr vor (Urk. 8/36/20); die Reflexe waren symmetrisch, der Lasègue-Test negativ, weshalb eine radikuläre Reizproblematik als unwahrscheinlich erschien. Aufgrund der wesentlichen muskulären Dysbalance des Beckengürtels und der Beinmuskulatur habe bereits das Dehnen dieser Muskulatur die vom Versicherten geklagten Beinschmerzen ausgelöst (Urk. 8/36/20).
Die Gutachterin führte zur Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/36/20 f.), diese werde durch die degenerativen Veränderungen des Achsenskelettes eingeschränkt, und es liege gegenüber der Situation im Jahre 2004 eine Progredienz vor. Dennoch gelangte Dr. M.___ zum Schluss, dem Beschwerdeführer seien weiterhin leichte bis mittelschwere wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten vollschichtig möglich (Urk. 8/36/21). Eine Einschränkung liege mit Bezug auf die Schulterproblematik insofern vor als repetitive Bewegungen, dauerndes Arbeiten über Kopf sowie Arbeiten in oder über der Horizontalen zu vermeiden seien, wobei diese Einschränkung seit der radiologischen Untersuchung der linken Schulter im Jahr 2005 gelte (Urk. 8/36/34).
Zusammenfassend wirken sich aufgrund der interdisziplinären Begutachtung die Beschwerden des Versicherten im Halswirbelsäulenbereich, das Impingement der rechten Schulter sowie das Lumbovertebralsyndrom (Diskushernie) auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 8/36/21-22). Angesichts seines Gesundheitszustandes erachteten die begutachtenden Ärzte die bisherige Tätigkeit als Automechaniker rheumatologisch nur noch als bedingt zumutbar, währenddem dem Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit ein vollzeitlicher Einsatz möglich und zumutbar sei (Urk. 8/36/24)
4.3.3 Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 6. November 2008 (Urk. 8/36/1-47) ist abzustellen, denn es beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese (Urk. 8/36 S. 7 ff.) unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorakten (Urk. 8/36/1-6) und hat sich auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen. Damit wird es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht (Erw. 1.4), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
Es kann daher vollumfänglich darauf abgestellt werden, weshalb in einer leidensangepassten Tätigkeit mit Wechselhaltung beispielsweise Verpackungs- Kontroll- und Scannarbeiten oder leichte Montagetätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann (Urk. 8/39/5 und 8/40/1).
An dieser Einschätzung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.) nichts zu ändern. Denn Dr. G.___, Institut für Rheumatologie und Schmerztherapie, der den Versicherten auf Zuweisung von Dr. A.___ im März 2009 untersucht hat, gelangte in seinem Bericht vom 20. März 2009 (Urk. 8/52/1-6) lediglich zu einer andern Gewichtung der bestehenden Diagnosen und wies auf das Vorliegen einer symptomatischen Coxarthrose hin, welche seiner Meinung nach im Vordergrund stehe, schloss sich letztlich aber der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im E.___-Gutachten an (Urk. 8/52/5). Wenn der Beschwerdeführer weiter darauf hinweisen lässt, die grosse Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem subjektiven Schmerzempfinden könne auf das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung hinweisen (Urk. 1 S. 6 unten), so fehlt eine entsprechende fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Zudem ist beachtlich, dass aus psychiatrischer Sicht keine relevante Störung mit Krankheitswert gefunden werden konnte und in dieser Hinsicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist (Urk. 8/36/15). Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach somatoforme Schmerzstörungen in der Regel überwindbar sind (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine).
Schliesslich lässt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den Arztbericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. November 2009 geltend machen (Urk. 1 S. 5 f.), er leide nebst den somatischen Befunden unter einer mittelgradigen depressiven Episode (Urk. 3). Hierzu ist anzumerken, dass diese am 17. November 2009 und damit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2009 gestellte psychiatrische Diagnose im Widerspruch zum psychiatrischen Teilgutachten des E.___ steht, wonach noch am 5. September 2009 keinerlei psychische Befunde hatten erhoben werden können (Urk. 8/36/15). Obwohl die Kürzung der Rente aufgrund des Vorbescheids vom 4. Februar 2009 bereits im Raume stand, welcher Umstand ohne Weiteres bereits die von Dr. I.___ behauptete Reaktion mit einem psychischen Leiden hätte auslösen können (Urk. 3), hatte der Beschwerdeführer selber gegenüber Dr. L.___ das Vorliegen psychischer Beschwerden verneint, psychosoziale Probleme ebenfalls in Abrede gestellt und gravierende Schwierigkeiten in familiärer Hinsicht negiert (Urk. 8/36/15). Zwar ging Dr. I.___ von einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere mit wenig Zeit-, Erwartungs- und Leistungsdruck, ohne konfliktgeladene Arbeitsatmosphäre und mit genügend Pausen aus (Urk. 3). Diesen äusserst einschränkenden Vorgaben von Dr. I.___ an einen Arbeitsplatz und seiner Bemessung der Arbeitsfähigkeit kann indes aufgrund der Schlussfolgerung im Gutachtens des E.___ nicht gefolgt werden.
4.4
4.4.1 Zur Bemessung des Invaliditätsgrades ist somit - ausgehend von einer vollzeitlichen Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit - ein Einkommensvergleich durchzuführen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei voller Gesundheit weiterhin als Automechaniker tätig geblieben wäre. Anknüpfungspunkt ist somit der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin betrug der letzte, im Jahre 2002 erzielte Lohn Fr. 85'800.-- (Urk. 8/7/2, 8/13/2 und 8/40/1). Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von diesem Betrag für das Jahr 2008 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 92'620.20 (Urk. 8/40/1). Dies wird vom Beschwerdeführer zwar nicht bestritten. Es drängen sich aber dennoch einige Bemerkungen auf. Zum einen sind für die Anpassung an die Lohnentwicklung die Verhältnisse in der entsprechenden Branche massgebend (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Handel/Reparatur, 2002: 111.1, 2009: 122.5). Zum andern ist als Vergleichszeitpunkt das Datum der Rentenherabsetzung (13. Oktober 2009) massgebend, weshalb auf das Jahr 2009 abzustellen ist. Damit beläuft sich das Valideneinkommen auf Fr. 94'603.95 (Fr. 85'800 : 111.1 [2002] x 112.5 [2009]).
4.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit von 100 % steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der bezeichneten Limitierungen - ohne repetitive Bewegungen, ohne Überkopfarbeiten und unter Vermeidung von Tätigkeiten in oder über der Horizontalen - eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnitt für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2008 S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
Das im Jahr 2008 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'806.-- pro Monat, somit Fr. 57'672.-- pro Jahr (Fr. 4'806.-- x 12). Unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für das Jahr 2009 (BFS, Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Total, 2008: 120.0, 2009: 122.5) sowie nach Anpassung an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2009 von 41,7 Stunden ergibt sich ein Betrag von Fr. 61'375.60 (Fr. 57'672.-- [: 120.0 x 122.5] : 40 x 41,7). Die Beschwerdegegnerin gewährte einen leidensbedingten Abzug von 10 % (Urk. 8/40/2). Ausgehend von diesem Ansatz resultiert ein Abzug von Fr. 6'137.55 und demnach ein Invalideneinkommen von gerundet Fr. 55'238.--. Die Einbusse gegenüber dem Valideneinkommen (gerundet: Fr. 94'604.--) beläuft sich auf Fr. 39'366.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 42 % entspricht ([Fr. 94'604.-- ./. Fr. 55'238.--] x 100 : Fr. 94'604.--), weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht.
Zu einem andern Ergebnis gelangt man selbst dann nicht, wenn man den leidensbedingten Abzug erhöht, wie das der Versicherte sinngemäss geltend macht, da die gesundheitliche Situation, sein Alter und die lange Absenz vom Berufsleben stärker zu gewichten und bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 11 f.). Legt man der Berechnung einen Abzug von 15 % zugrunde, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52'169.-- (Fr. 61'375.60 ./. Fr. 9'206.35 [15 % von Fr. 61'375.60]) und der Invaliditätsgrad beträgt gerundet 45 % ([Fr. 94'604.-- ./. Fr. 52'169.--] x 100 : Fr. 94'604.--). Geht man sogar von 20 % aus, wofür aber kein Anlass besteht, so resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'100.50 (Fr. 61'375.60 ./. Fr. 12'275.10 [20 % von Fr. 61'375.60]) und demnach ein Invaliditätsgrad von 48 % ([Fr. 94'604.-- ./. Fr. 49'100.50] x 100 : Fr. 94'604.--).
4.4.3 Nach dem Gesagten ist demnach die Herabsetzung auf eine Viertelsrente rechtens, weshalb die angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2009 im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- N.___,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).