Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 3. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach 1552, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___, Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 1982, 1984, 1986 und 1988, war seit 1. Oktober 2000 als Verkäuferin mit einem Pensum von rund 60 % bei Y.___ in der Baby-Abteilung tätig, als sie am 19. Februar 2003 auf einer Eisfläche ausrutschte und sich beim Sturz auf die rechte Hand eine dislozierte Radiusfraktur rechts zuzog (Urk. 8/8/3). Am 20. Februar 2003 wurde sie im Z. Spital operiert (Urk. 8/8/6). Am 1. September 2003 erlitt die Versicherte anlässlich eines Verkehrsunfalls eine Retraumatisierung des rechten Handgelenks im Sinne einer Distorsion (Urk. 8/8/18). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis per 30. April 2004 (Urk. 8/7).
1.2 Am 6. Oktober 2005 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 8/3), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7) sowie die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/8, Urk. 8/10 und Urk. 8/18) und diverse Arztberichte ein (Urk. 8/12, Urk. 8/16, Urk. 8/17, Urk. 8/21) und führte bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2007, Urk. 8/22). Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2007 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/28).
Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, hiergegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/39), gab die IV-Stelle bei Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, ein medizinisches Gutachten in Auftrag, welches am 30. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/63). Die IV-Stelle legte das Gutachten der Versicherten (Urk. 8/74) und ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, (Urk. 8/80/5) zur Stellungnahme vor und wies gestützt hierauf das Rentenbegehren mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 10,8 % ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 17. November 2009 erhob die Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte unter Beilage inbesondere eines Operationsberichts vom 11. September 2009 betreffend das rechte Handgelenk (Urk. 3/12), ihr seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, nach Vornahme vollständiger medizinischer Abklärungen und erneuter Haushaltsabklärung neu über den Leistungsanspruch zu verfügen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 15. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG, seit 1. Januar 2008 Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.7 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 15. Oktober 2009 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % in ihrem Aufgabenbereich tätig wäre, und errechnete nach der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von 10,8 %. In medizinischer Hinsicht stellte sie hauptsächlich auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 30. November 2008 (Urk. 8/63) ab und legte dem Einkommensvergleich eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu Grunde (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, zur Beurteilung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente könne nicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, da dieses irreführend sei und erhebliche fachliche Mängel aufweise. Ihre Beschwerde richte sich gegen die unkorrekte, fachlich unqualifizierte Erhebung des medizinischen Sachverhalts durch diesen Gutacher sowie gegen die unkorrekte Erhebung des massgeblichen Sachverhalts und der Einschränkungen im Tätigkeitsbereich der Haushaltsführung. Der Anteil der Erwerbstätigkeit betrage ihren Vorbringen entsprechend 80 %, was zu berichtigen sei. Der Einkommensvergleich sei neu vorzunehmen und dabei ein Leidensabzug von mindestens 15 % zu berücksichtigen (Urk. 1).
3.
3.1 Aus den vorhandenen - insbesondere medizinischen - Akten geht der folgende Sachverhalt hervor:
3.1.1 Am 20. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin wegen einer dislozierten Radiusfraktur rechts und einer akuten Medianus-Symptomatik im Z. Spital operiert; es wurden dabei eine palmare Plattenosteosynthese Radius rechts sowie eine Spaltung des Retinaculum flexorum durchgeführt (Urk. 8/8/6).
3.1.2 In Zusammenhang mit einem im Auftrag des Unfallversicherers erstellten Gutachten der E.___ GmbH vom 31. August 2004 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vorgenommen. Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, sowie Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, führen in ihrem Gutachten die folgenden Diagnosen an (Urk. 8/8/98):
Chronisches Armschmerzsyndrom rechts
- Status nach Sturztrauma am 19.2.2003 mit distaler, nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts und akuter Medianussymptomatik
- Status nach palmarer Plattenosteosynthese des Radius rechts und Spaltung des Retinaculum flexorum rechts am 20.2.2003
- Status nach Steroidinfiltration des ersten Sehnenfaches (07.07.2003)
- Symptomausweitungstendenz
Periarthopathia genus links bei leichter medialer Pangonarthrose
- Status nach Sturztrauma links mit Kreuzbandplastik (1990)
- Klinisch ventromediale Instabilität
Status nach konservativ therapierter Radiusköpfchenfraktur links bei Sturztrauma 1998
Dem E-Gutachten ist sodann zu entnehmen, dass von 29 funktionellen Tests eine angepasste Form von 19 Test gewählt und alle vorgesehenen Tests durchgeführt worden seien. Die Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht zuverlässig, und sie sei nicht bereit gewesen, sich bis an die körperlich sichere Limite belasten zu lassen. Ihre Konsistenz bei den Tests sei auch schlecht gewesen (Urk. 8/8/101); in 8 von 19 Tests sei es zu einer Selbstlimitierung gekommen (Urk. 8/8/102). Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit (Urk. 8/8/98). Aufgrund der Selbstlimitierung hätten die Gutachter keine definitive Aussage über die Zumutbarkeit der angestammten beruflichen Tätigkeit als Verkäuferin machen können; theoretisch sollte das Bedienen der Kundschaft und das Erledigen der Bestellungen möglich sein (Urk. 8/8/99).
In der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter an: aus rein rheumatologisch/orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine leichte Tätigkeit mit Hantieren von Gewichten bis mindestens 5 kg ganztags arbeitsfähig, mit reduzierten Pausen von 1 ½ Stunden pro Tag einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit entsprechend; eine solche leichte Tätigkeit sollte in der Regel auch als Verkäuferin gegeben sein. Ungünstig sei höchstens die Bedienung der alten Kassen, weshalb eine Strichcodekasse zu empfehlen sei. Aufgrund der Knieproblematik links sei eine wechselpositionierte Arbeit vorteilhaft, obschon in der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit längeres Stehen möglich gewesen sei (Urk. 8/8/99).
3.1.3 Die folgenden Arztberichte der F.___ Klinik zuhanden des Unfallversicherers sind weiter aktenkundig und für die Entscheidfindung von Bedeutung:
3.1.3.1 Gemäss Berichten vom 11. November (Urk. 8/8/112) und 30. November 2004 (Urk. 8/8/114) war die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 19. März 2003 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dr. med. G.___, Leitender Arzt IOM/Neurologie, gab im Bericht vom 30. November 2004 an, dass wegen den anhaltenden, nicht eindeutig erklärbaren Beschwerden an der rechten Hand ergänzend ein MRI HWS veranlasst worden sei. Zusammenfassend bestehe neurologisch aufgrund der bisherigen Befunde eine myofasciale Symptomausweitung der rechten oberen Extremität, jedoch keine hinreichende Erklärung der Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit durch eine neurologische Symptomatik (Urk. 8/8/116).
3.1.3.2 Mit einem Folgebericht vom 7. Dezember 2004 hielt Dr. G.___ fest, dass übereinstimmend zur klinischen und elektrophysiologischen Untersuchung auch das MRI der HWS keine Hinweise auf eine zervikogene Ursache der anamnestisch immer wieder ulnar einschiessenden Schmerzen und keine neurologische Therapieindikationen gezeigt habe; insgesamt bestehe Verdacht auf eine myofasziale Schmerzgenese bei oberem Quadrantenschmerzsyndrom rechts (Urk. 8/8/117).
3.1.3.3 Dr. med. H.___, Leitender Arzt Orthopädie/Handchirurgie, hielt im Bericht vom 31. Januar 2005 den Status bei der Hand der Beschwerdeführerin fest und berichtete, dass sie diesbezüglich keine grösseren Veränderungen erlebt habe. Er riet weiter von einer Metallentfernung im Bereich der Hand ab und gab an, dass die AC-Gelenksarthorse deutlich im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe (Urk. 8/8/120).
3.1.3.4 Dr. med. I.___, Leitender Oberarzt Orthopädie, bestätigte in seinem Bericht vom 7. Februar 2005 den Verdacht auf eine AC-Gelenksarthrose (Urk. 8/8/121) und stellte in einem weiteren Bericht vom 6. April 2005 als Diagnose ein Impingement bei AC-Arthrose rechts; die Beschwerdeführerin sei im Verkauf nach wie vor 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/8/124).
Gemäss seinem Folgebericht vom 12. Juli 2005 klagte die Beschwerdeführerin über wieder zunehmende Beschwerden in der Hand mit zunehmenden Kribbel-Parästhesien in den Fingern rechts. Arbeitsmässig sei sie in dieser Situation nicht in der Lage, als Verkäuferin zu arbeiten; eingeschränkt sei sie vor allem beim Heben von Lasten sowie bei Überkopftätigkeiten. Da diese Problematik seit dem Februar 2003 anhalte, sei es auch sinnvoll, hier eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung durchzuführen (Urk. 8/8/128).
3.1.3.5 Dem Bericht von Dr. H.___ vom 24. August 2005 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihm erneut gemeldet habe, einerseits wegen Schmerzen entlang des Ulnarisverlaufs, andererseits wegen einer Hypästhesie und einer Schwäche in der rechten Hand. Die klinische Untersuchung habe bei Rechtsdominanz auf der rechten Seite eine reizlose Narbe palmarseits des Handgelenks mit relativ wenig Druckempfindlichkeit gezeigt. Es finde sich ferner keine offensichtlich intrinsische Atrophie, jedoch eine deutliche Ab- und Adduktionsschwäche verglichen zur Gegenseite (Urk. 8/8/131).
Bei einer Konsultation vom 14. September 2005 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass die Schmerzsituation massiv zugenommen habe, wieder im Bereich der Schulter mit zum Teil Ausstrahlungen in den Nacken und entsprechenden Kopfschmerzen, begleitet häufig von vegetativen, zusätzlichen Symptomen. Die am gleichen Tag durchgeführte Elektrophysiologie habe leicht aufgesplitterte, sensible Werte für den Nervus ulnaris bei einer motorisch normalen Funktion gezeigt. Als Beurteilung und Procedere gab Dr. H.___ an, es bestehe eine deutliche Symptomausweitung der ganzen Problematik auf die rechte obere Extremität inklusiv Nacken und eine Kopfschmerzsituation; die Elektroneurographie im Bereich des Nervus ulnaris sei jedoch nicht derart, dass man hier aktiv werden sollte (Urk. 8/8/134).
3.1.3.6 Nach einer konsiliarischen Untersuchung in der Schmerzsprechstunde vom 28. September 2005 berichtete Prof. Dr. med. J.___, F.___ Klinik, von einer Ausweitung der Beschwerden im Sinne eines zervikozephalen Syndroms bei muskulärer Dysbalance. Er gab im Zusammenhang mit diesen Beschwerden folgendes Vorgehen an: Förderung der Aktivität, Einnahme von Medikamenten, Einleitung einer neuraltherapeutischen Intervention nach den Ferien sowie Gewichtsreduktion (Urk. 8/10/5).
Am 31. Januar 2006 teilte die F.___ Klinik dem Unfallversicherer mit, dass die Behandlung abgeschlossen sei und die Ärzte keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten sähen (Urk. 8/10/11).
3.1.4 Dr. med. K.___, Rheumatologie FMH, gab in einem Bericht vom 24. April 2006 als Diagnosen einen Status nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts seit 19. Februar 2003, ein brachio-cervico-occipitales Schmerzsyndrom rechts, eine Periarthropathia humero-scapularis rechts und eine Aspirinallergie an. Er führte sodann aus, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Schmerzen mit der guten Funktionstüchtigkeit der rechten Hand und der geringfügigen Einschränkung des Handgelenks bezüglich Beweglichkeit und der muskulären Kraft kontrastiert hätten. Um der Beschwerdeführerin nicht unrecht zu tun, empfehle er ein angiologisches Konsilium (Urk. 8/18/5-7).
3.1.5 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 28. Juni 2006, dass die angiologische Untersuchung inklusive Duplexsonographie und Oszillographie eine verminderte arterielle Durchblutung über dem rechten Vorderarm, der Hand und den Fingern rechts ausgeschlossen hätten; die Beschwerdeführerin könne sich aus angiologischer Sicht vollständig beruhigen (Urk. 8/18/11-12).
3.1.6 Aus dem Bericht von Dr. K.___ vom 12. Februar 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin ergeben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/12/1): Gon- und Femoropatellararthrose links, femuropatelläres Syndrom, Status nach dorsal dislozierter Radiusfraktur rechts (19. Februar 2003), brachio-cervico-occipitales Schmerzsyndrom rechts, chronische Periarthropathia humero-scapularis rechts, Aspirinallergie und Übergewicht. Wegen der linksseitigen schmerzhaften Gon- und Femoropatellararthrose sollte die Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin nicht mehr arbeiten. Aus diesem Grund empfehle er eine vorwiegend sitzende Tätigkeit an einem Tisch für Büro- oder Sortierarbeiten oder andere leichtere Funktionen ohne Gewichtheben; ebenso seien Tätigkeiten mit abwechslungsweise stehender und sitzender Tätigkeit möglich, kein repetitives Lastenheben über 10 kg beim Stehen; wegen den Schulterbeschwerden rechts nur ab und zu Überkopfarbeiten; abrupte Bewegungen seien mit der rechten Hand nicht möglich; Haushalts- und Bürogegenstände könnten normal angefasst und umfasst werden. Aufgrund der geschilderten Untersuchungsbefunde könne er sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Hausarbeiten delegieren sollte. Tätigkeiten mit Botengängen über kürzere Strecken seien nach seinem Bericht ebenfalls möglich. Als wichtigste Massnahme gab Dr. K.___ eine konsequente Gewichtsabnahme an und hielt fest, wäre die Beschwerdeführerin normalgewichtig, könnte sie sogar halbtags (50 %) als Verkäuferin tätig sein (Urk. 8/12/3). In behinderungsangepasster Tätigkeit sei sie jedoch ganztags arbeitsfähig (Urk. 8/12/5).
3.1.7 Nach einer Konsultation vom 4. April 2007 führte Dr. H.___ als klinischen Befund im Bereich der rechten Hand eine Schmerzhaftigkeit des Daumensattelgelenks, zum Teil auch des STT-Gelenks, an; es bestehe weiter eine relativ ausgeprägte Hyperlaxität; eine Triggerproblematik sei nicht nachweisbar. Ebenfalls bestehe eine leichte Instabilität des Zehengrundgelenks (MP-Gelenks), funktionell ohne Auswirkung, sowie eine gute intrinsische Muskulatur (Urk. 8/16).
3.1.8 Dr. med. M.___, Leitender Arzt, Manuelle Medizin, beschrieb am 9. Juli 2007 als Hauptprobleme die unklaren chronischen Schulter-Armbeschwerden rechts und die sekundäre Gonarthrose links. Aufgrund diagnostischer Unklarheiten empfahl er eine angiographische Untersuchung der armzuführenden Gefässe (Urk. 8/61/12).
3.1.9 Gemäss Bericht vom 20. September 2007 führten Dr. med. N.___, Oberarzt Neurologie, und Dr. med. O.___, Chefarzt Neurologie, wegen den auftretenden Trümmelepisoden, vor allem bei Überkopfbewegungen eine neurologische und neuroangiologische Untersuchung durch (Urk. 8/61/8-9). Sie stellten dabei fest, dass aus neurologischer und neuroangiologischer Sicht keine Hinweise für eine hämodynamisch relevante Störung bestehe, welche die Trümmelepisoden erklären könne. Auch beständen keine Hinweise auf eine relevante peripher-neurologische, radikuläre oder zentrale Störung (Urk. 8/61/9).
3.1.10 In einem Bericht vom 29. Oktober 2007 stellte Dr. H.___ eine ausgesprochene Druckdolenz über der Radialseite des Handgelenks mit Punctum maximum über dem zweiten Sehnenfach fest (Urk. 8/21).
In einem Folgebericht vom 20. Dezember 2007 gab er die bekannte Schulter-Arm-Problematik beidseitig sowie rezidivierende Beschwerden an beiden Händen, rechtsbetont an (Urk. 8/31).
3.1.11 Am 30. November 2008 erstattete Dr. A.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 8/63). Als objektive Befunde gab er einen guten Allgemein- und Ernährungszustand der Beschwerdeführerin (Grösse 175 cm, Gewicht 100 kg) sowie einen unauffälligen Barfussgang an; der Zehen- und Fersengang sei knapp möglich (Urk. 8/63/4). Als weitere objektive Befunde stellte er eine reizlose palmare Narbe am rechten Handgelenk fest, wobei eine komplette Extension der Finger und ein kompletter Faustschluss rechts und links möglich seien; Druckdolenz lateral am rechten Handgelenk sowie über dem Daumensattelgelenk rechts (links jeweils unauffällig), normale Trophik der oberen und unteren Extremitäten; die rohe Kraft der rechten oberen Extremität sei im Vergleich zu links bei suboptimaler Mitarbeit der Beschwerdeführerin nicht sicher beurteilbar; Hyposensibilität des gesamten rechten Arms im Vergleich zu links und lateral am linken Oberschenkel und Unterschenkel links im Vergleich zu rechts (Urk. 8/63/5). Weiter habe er am 16. Oktober 2008 am R.___ Institut in Zürich eine MRI-Untersuchung des rechten Handgelenks durchgeführt, jedoch keine arthrotischen Veränderungen festgestellt. Soweit beurteilbar, stelle er einen normalen Befund des TFCC (Triangulär fibrocartigalinäre Komplex) fest; die Beschwerdeführerin habe sich jedoch geweigert, die Arthrographie durchführen zu lassen, und aus diesem Grund seien lediglich native Schichtaufnahmen angefertigt worden (Urk. 8/63/6). Als Diagnosen führte Dr. A.___ an (Urk. 8/63/7):
Handgelenksschmerzen rechts bei Status nach palmarer Plattenosteosynthese des Radius 02/2003 sowie Schmerzen im Daumenstrahl und Zustand nach Abriss der Spitze des Processus styloideus ulnae
Spondylarthrose L4/5 mit hypertrophen Ligamenta flava und diskreter Protrusion der Bandscheibe L4/5 lateral rechts, teilweise in das Neuroforamen hineinreichend ohne neurale Kompression sowie rechtskonvexe leichte Skoliose
Deutliche mediale Varusgonarthrose und mässige Femoropatellararthrose bei Status nach medialer Seitenbandnaht und vorderer Kreuzbandersatzplastik vor Jahren links
Adipositas
Laterale Bandinstabilität des linken oberen Sprunggelenks bei Status nach Naht 1980
Nikotinabusus
Zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Arbeitsverhältnis gab der Gutachter an, die Beschwerdeführerin sei vom 19. Februar 2003 an zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden, wobei die letzte Bestätigung am 22. Februar 2006 erfolgt sei. Körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, welche vorwiegend sitzend, stehend oder gehend ausgeübt werden sollten, die mit häufigem Laufen auf unebenem Boden sowie auf Treppen und Leitern steigen verbunden seien, bei denen häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5-10 kg gehoben oder getragen werden sollten und die mit regelmässiger Kraftanwendung des rechten Handgelenks einhergingen, seien aufgrund der beschriebenen Beschwerden nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit als Verkäuferin betrage seit dem Datum der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz ca. 60 %. In adaptierten Tätigkeiten betrage die Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz ca. 90 %, wobei es sich um körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen handeln sollte, welche abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei regelmässig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden sollten und bei denen nicht regelmässig auf unebenem Boden oder Treppen und Leitern gelaufen, respektive kniende Positionen eingenommen werden sollten und die keine regelmässige Kraftanwendung der rechten Hand bedingen würden (Urk. 8/63/8).
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen empfiehlt Dr. A.___ zur Behandlung der Beschwerden im rechten Handgelenk die Metallentfernung daselbst. Die Therapie der lumbalen Beschwerden bestehe in einer deutlichen Gewichtsreduktion sowie einer Tonisierung der paravertebralen Muskulatur in der Physiotherapie und anschliessend in einer medizinischen Trainigstherapie nebst nichtsteroidalen Antirheumatika. Die Behandlung der linksseitigen Kniegelenksbeschwerden liege nur noch in einer Prothesenimplantation, wobei auch hier eine deutliche Gewichtsabnahme wünschbar sei (Urk. 8/63/9).
3.1.12 Am 26. Juni 2009 berichtete Dr. med. P.___, FMH Handchirurgie/Orthopädische Chirurgie, dass die Indikation zur operativen Revision, insbesondere mit Metallentfernung und Handgelenksdenervation gegeben sei, und bat den Unfallversicherer um Kostengutsprache (Urk. 8/75).
Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin einen Operationsbericht von Dr. P.___ vom 11. September 2009 ein, wonach sämtliche Schrauben wie auch die Platte entfernt worden sind (Urk. 3/12).
3.2 Damit finden sich in den Akten mehrere Arztberichte, die über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft geben. Mit Bezug auf die von ihr geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen erscheint die im Gutachten von Dr. A.___ vom 30. November 2008 dargestellte medizinische Abklärung als umfassend. Das Gutachten basiert auf eigenen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben (vgl. Urk. 8/63/2-3 und Urk. 8/63/9). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist beim Gutachten keine falsch oder unvollständig erhobene Anamnese festzustellen. Die darin beschriebene medizinische Situation überzeugt und erscheint schlüssig. Ferner stimmen die Beurteilung sowie die Diagnostik weitgehend mit der Untersuchung im E.___ vom 31. August 2004 (Urk. 8/8/92-107), der Arztberichte der F.___ Klinik (Urk. 8/8/114-118, Urk. 8/8/131-134, Urk. 8/10/2-10, Urk. 8/16-17, Urk. 8/61/12-13) sowie der Berichte von Dr. K.___ vom 24. April 2006 und 12. Februar 2007 (Urk. 8/18/5-7 und Urk. 8/12) überein. Etwas Abweichendes lässt sich auch nicht dem Operationsbericht von Dr. P.___ vom 11. September 2009 (Urk. 3/12) entnehmen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass der Operationsbericht ein Jahr nach dem Gutachten und mit Blick auf die Operation erstellt wurde und keine Angaben vorliegen, ob die Operation zur Behebung der beklagten Beschwerden beigetragen hat. Zudem empfahl Dr. A.___ ebenfalls eine Metallentfernung zur Behandlung der Beschwerden im rechten Handgelenk (vgl. Urk. 8/63/9), womit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik (Urk. 1 S. 9 f.) nicht nachvollziehbar erscheint.
Das Gutachten von Dr. A.___ stützt sich anamnestisch auf die vorhandenen medizinischen Berichte und setzt sich mit den subjektiv erwähnten Beschwerden sowie mit den im Rahmen der Untersuchungen gewonnenen Erkenntnissen auseinander. Konkrete Indizien, welche gegen seine Zuverlässigkeit sprächen, liegen nicht vor. Insbesondere bestehen - entgegen dem Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 und Urk. 3/9 S. 1 f.) - auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der beauftragte Gutachter nicht mit dem Gutachtenerstatter identisch ist. Das Gutachten vom 30. November 2008 wurde von Dr. A.___ erstellt und von ihm unterschrieben. Der Umstand, dass das Gutachten auf dem Briefpapier des Q.___ erstattet wurde, ändert daran nichts. Dies erklärt sich dadurch, dass Dr. A.___ Mitglied des Q.___ ist (Urk. 8/63/1).
Zu Recht wurden sodann von der Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwänden (vgl. Urk. 1 S. 9 mit Hinweis auf Urk. 3/9 S. 2 ff.) als nicht substantiiert und in medizinischer Hinsicht sachlich unkorrekt verworfen (Urk. 2 S. 3). Eine reizlose Narbe des Handgelenks mit relativ wenig Druckempfindlichkeit stellten bereits Dr. H.___ in seinem Bericht vom 24. August 2005 (Urk. 8/8/131) sowie Dr. L.___ in seinem Bericht vom 28. Juni 2006 (Urk. 8/18/11) fest. Weshalb der gleiche Befund von Dr. A.___ im Jahr 2008 falsch sein sollte, ist nicht einleuchtend. Auch der von der Beschwerdeführerin als nicht ohne Schmerzen durchführbare Fersengang (Urk. 1 S. 11) vermag den anderslautenden Befund der Untersuchungen nicht in Frage zu stellen. Eine Symptomausweitung sowie Abweichungen der beklagten Beschwerden von den erhobenen Befunden (so E-Gutachten, Urk. 8/8/98, Dr. G.___, Urk. 8/8/116; Dr. H.___, Urk. 8/8/134 und Prof. Dr. J.___, Urk. 8/10/5) und eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin bei den Untersuchungen (E-Gutachten, Urk. 8/8/101 f. und Gutachten von Dr. A.___, Urk. 8/63/5-6) wurden in verschiedenen Arztberichten und in den beiden Gutachten festgestellt. Im Rahmen der Selbsteingliederungspflicht ist eine Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörungen jedoch zumutbar (vgl. BGE 131 V 50 f. E. 1.2; BGE 130 V 354 f. E. 2.2.3). Aus medizinischer Sicht ist es ihr auch trotz dieser Beschwerden zuzumten, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen, wie dies aus den erwähnten Arztberichten und Gutachten hervorgeht. Die von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin (mit den erwähnten Anpassungen) und von ca. 90 % in anderen behinderungsangepassten Tätigkeiten ist begründet und erscheint als plausibel. Seine Einschätzung stimmt zudem mit den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit im E-Gutachten vom 31. August 2004 (Urk. 8/8/99) sowie im Bericht von Dr. K.___ vom 12. Februar 2007 (Urk. 8/12/3-5) überein. Da die einzelnen physischen Leistungstests wegen der mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin gescheitert sind, ist ihre Kritik an dem E-Gutachten (Urk. 1 S. 6) nicht begründet. Es trifft zwar zu, dass ihr in diversen Arztberichten der F.___ Klinik eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin attestiert wurde. Wie hoch die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ist, wurde in diesen Arztberichten jedoch nicht festgehalten und damit kann darauf nicht abgestützt werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität auf die von Dr. A.___ auf 90 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit abgestellt und leichte wechselbelastende Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüste, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen (Urk. 2 S. 2) als zumutbar erachtet hat. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine weitere medizinische Untersuchung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
4.
4.1 Zu prüfen ist noch, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge und ob sie in der Führung des Haushalts eingeschränkt ist.
4.2 Die Abklärungsperson kam in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/22) zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall im Umfang von 60 % eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich im restlichen Umfang von 40 % im Aufgabenbereich des Haushalts betätigen würde, und ermittelte in diesem Bereich eine Einschränkung von 0 % (Urk. 8/22/8).
Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht mit der Begründung, sie habe bei der Haushaltsabklärung klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Vakanz in ihrer Abteilung gewartet habe, um ihr Pensum auf 80 % zu erhöhen; Ziff. 2.3 der Haushaltsabklärung sei damit in dieser Hinsicht zu berichtigen. Eine Null-Beeinträchtigungs-Wertung durch die Hilfsperson trotz der tatsächlich erheblichen Einschränkung der oberen rechten Extremität sei zudem weder glaubwürdig noch unter Berücksichtigung der bekannten Schadenminderungspflicht gerechtfertigt (Urk. 1 S. 12 f.).
4.3 Gegenüber der Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin gab die Beschwerdeführerin an, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin bei Y.___ in gleichem Anstellungsverhältnis und Pensum tätig wäre; seit dem Unfall habe sie keine Arbeitsbemühungen mehr unternommen (Urk. 8/22/3).
Im Arbeitgeberbericht vom 28. Oktober 2005 erwähnte die Y.___ AG, dass die Beschwerdeführerin seit dem Eintritt (1. Oktober 2000) im Umfang eines Arbeitspensums von 5-9.5 Stunden pro Tag und 3 Tage in der Woche tätig gewesen und ihr ein 60%iges Pensum garantiert worden sei (Urk. 8/7 Ziff. 9 und Ziff. 10). Bei einer betriebsüblichen Normalarbeitszeit von 41 Wochenstunden bzw. 8.2 Stunden pro Tag (Urk. 8/7 Ziff. 8) entspricht dies einem Arbeitspensum von 53 %. Aus einer Zusammenfassung des Unfallversicherers ergeben sich 1'029.70 Arbeitsstunden für die letzten 12 Monate vor dem Unfall, woraus ein 48%iges Arbeitspensum resultiert (Urk. 8/8/83). Zwar gab die Beschwerdeführerin bei der E-Untersuchung an, sie sei ab 2000 im Y.___ im Verkauf in einem Beschäftigungsgrad von 60 %, je nach personeller Situation zum Teil 80-90 % tätig gewesen (vgl. Urk. 8/8/95); gegenüber der Beschwerdeführerin sowie dem Unfallversicherer brachte sie ebenfalls vor, bis 2003 bei einem Pensum zwischen 60-80% (Urk. 8/20/5) bzw. in einem Volumen bis 80-90 % (Urk. 8/61/15) gearbeitet zu haben. Diese Angaben widersprechen jedoch der Aktenlage. Aus dem IK-Auszug geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG im Jahr 2001 ein Einkommen von Fr. 34'121.-- und im Jahr 2002 ein solches von Fr. 31'334.-- erzielt hatte (Urk. 8/3/1), was ein Pensum unter 60 % ergibt. Unter diesen Gegebenheiten ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin würde ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit im bisherigen maximalen Umfang eines Beschäftigungsgrades von 60 % ausüben und die restliche Zeit von 40 % für die Besorgung ihres Haushalts aufwenden.
4.4 Was die Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen betrifft, ist vorab auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach invaliden Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne weiteres eine Invalidität. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht dabei weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Der Vergleich der anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. Oktober 2007 festgestellten Einschränkungen beziehungsweise nach wie vor vorhandenen Leistungsmöglichkeiten mit den gutachterlich vom AEH und von Dr. A.___ festgestellten funktionellen Einschränkungen beziehungsweise den verbliebenen funktionellen Fähigkeiten ergeben hier keine massgebenden Diskrepanzen. Die Beschwerdeführerin beanstandet den Abklärungsbericht auch lediglich pauschal und macht keine konkreten Angaben zu falschen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Urk. 1 S. 13). Zwar leidet die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Schwierigkeiten und ist, was unstreitig ist, nach ihren Angaben in der Haushaltführung insoweit eingeschränkt, als sie ihre Haushaltarbeit mitunter in Etappen verrichtet oder teilweise Dritthilfe benötigt (vgl. Urk. 8/22 S. 6 und 7). Sie vermag dabei ihren Haushalt nach eigenen Angaben entweder alleine zu bewältigen oder wird zusätzlich von ihren vier Töchtern, geboren 1982, 1984, 1986 und 1988, in der Arbeit unterstützt (Urk. 8/22 S. 6 und 7). Wenn der Abklärungsbericht unter diesen Umständen keine Einschränkung im Haushalt und somit diesbezüglich keine Invalidität festgestellt hat, ist dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Der Umstand allein, dass die Haushaltarbeiten nur mühsam oder mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, wie dies offenbar auch bei der Beschwerdeführerin zutrifft, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität.
Die Abklärungsperson hat für ihre Einschätzung der Einschränkungen in den einzelnen Bereichen je eine kurze, nachvollziehbare Begründung angeführt (Urk. 8/22/6-7). Ihre Schlussfolgerungen erscheinen aufgrund der an Ort und Stelle erhobenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Schadenminderungspflicht angemessen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Führung des Haushalts im Umfang von 40 % nicht eingeschränkt ist.
5.
5.1 Es ist unbestritten, dass zur Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode anzuwenden ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Bemessungsfaktoren "Anteil Erwerbstätigkeit" (60 %) und "Anteil Haushalttätigkeit" (40 %) zu bestätigen. Die Invalidität bestimmt sich demnach grundsätzlich dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Haushaltbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird (vgl. Erwägung 1.5), wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (vgl. BGE 130 V 396 Erw. 3.3).
5.2 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen gestützt auf das vor dem Unfall im Jahre 2002 erzielte Einkommen von Fr. 31'334.-- und passte es der Nominallohnerhöhung bis zum Jahre 2006 an (Urk. 8/80/7, Urk. 8/26/1, Urk. 8/23). Dem stellte sie ein gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004, Zentralwert, Anforderungsniveau 4, privater Sektor) und unter Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % sowie einer Leistungsfähigkeit von 90 % ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 24'134.75 (Basis 2006: Fr. 49'660.-- x 0,9 x 0,6 x 0,9; vgl. Urk. 2, Urk. 8/23) gegenüber.
5.3 Da die Beschwerdeführerin als Verkäuferin nach wie vor im bisher ausgeübten Umfang von 60 % arbeitsfähig wäre, ergibt sich im erwerblichen Bereich keine Invalidität. Massgebender Zeitpunkt für die Ermittlung der Vergleichseinkommen wäre im Übrigen der mutmassliche Rentenbeginn (2004) unter Berücksichtigung allfälliger Änderungen bis zum Verfügungszeitpunkt (BGE 132 V 395). Die Aufrechnung beider Vergleichseinkommen, wie sie der angefochtenen Verfügung zugrunde lagen (Basis 2006), entsprechend der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 würde indes zum gleichen Ergebnis führen. Was die Anwendung von sogenannten Tabellenlöhnen anbelangt, so ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf das massgebende Teilpensum von 60 % auch in einer angepassten Tätigkeit eine volle Leistung zu erbringen im Stande ist, weshalb - ausser dem von der Beschwerdegegnerin gewährten und zu keiner Beanstandung Anlass gebende Malus von 10 % (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75) - kein weiterer Abzug vorzunehmen ist. Jedenfalls würde sich auch unter Beizug der Tabellenlöhne und unter Berücksichtigung des maximal möglichen Abzuges von 25 % kein Invaliditätsgrad von mindestens 66,67 % errechnen, was gewichtet entsprechend dem Anteil Erwerbstätigkeit einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % und damit Anspruch auf eine Invalidenrente ergeben würde.
6. Die Beschwerde ist damit unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).