Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Schetty
Urteil vom 22. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 31. März 2006 betreffend die 1958 geborenen X.___ wurde in Abweisung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2005 bestätigt (Abweisung aller Leistungsbegehren; Urk. 7/54). In der Folge meldete sich die Versicherte am 23. Januar 2008 erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/61). Mangels Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen trat die IV-Stelle auf das Rentenbegehren der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70) mit Verfügung vom 9. Januar 2009 nicht ein (Urk. 7/89). Am 5. Mai 2009 teilte die Versicherte mit, dass sie aufgrund ihrer chronischen Schmerzen für eine Arbeitsabklärung bereit sei (Urk. 7/94). Nach Durchführung eines Arbeitsassessments (Bericht vom 10. August 2009; Urk. 7/101) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/98) auf das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 erneut nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 20. November 2009 (Poststempel) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Invalidenrente (Urk. 1), während mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine aktuelle Stellungnahme des RAD (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) beantragte. In der Folge wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2010 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht weiter vernehmen liess (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit den früheren Beurteilungen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Mangels Glaubhaftmachung einer anspruchsrelevanten Veränderung der Verhältnisse sei auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund des am 2. September 2009 festgestellten Fersensporns bis zur nächsten Untersuchung an der Y.___ zu 100 % krank geschrieben sei, was eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse darstelle (Urk. 1).
2.3 Vergleichsbasis im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 (Urk. 7/38), welcher mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. März 2006 im Ergebnis bestätigt wurde (Urk. 7/54). Das genannte Urteil stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 31. Januar 2005, welcher von den folgenden Diagnosen ausging: Chronisches zervikospondylogenes und thorakovertebrales Schmerzsyndrom beidseits mit/bei: Osteochondrose C5/C6 mit kleiner linksseitiger mediolateraler Diskushernie ohne Kompression der Nervenwurzel, Periarthropathia humeroscapularis rechts mit transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und beginnender Omarthrose (abgeflachter Humeruskopf, retraktile Kapsulitis), Periarthropathia calcarea links mit Verkalkung im Musculus infraspinatus, anamnestisch soziale und spezifische Phobie, Adipositas per magna regredient. Er sehe die Patientin in einer leichten, vorwiegend sitzenden, nicht schulterbelastenden Tätigkeit mit einer Arbeitsfläche auf Tischhöhe, wie das heute bei der Kassiererin in ihrer angestammten Tätigkeit üblich sei, wo ja nicht mehr getippt werden müsse, sondern nur noch gescannt werde, oder in einer leichten Montagetätigkeit oder im Verkauf zu 80 % arbeitsfähig an. Eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit sei für die Erholung und Regeneration nötig. Eine allfällige Operation der rechten Schulter würde diese Arbeitsfähigkeit nicht steigern. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Umschulung vermöge er nicht zu folgen, insbesondere da sie für eine minim schulterbelastende Tätigkeit ja bereits ausgebildet sei (Urk. 7/54 S. 9).
2.4
2.4.1 Auf Wunsch der Beschwerdeführerin wurde am A.___ ein Arbeitsassessment durchgeführt. Die für den Bericht vom 10. August 2009 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten eine chronische Periarthropathia humeroscapularis beidseits bei Status nach Schulterarthroskopie, subakromialem Debridement und Akromioplastik 1/06 links bei subacromialem Impingement und Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, Rotatorenmanschettenfixation und Akromioplastik rechts bei transmuraler Supraspinatussehnenruptur 6/05; ein chronisches zervikospondylogenes Syndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance im Schulter-/Nackenbereich, Osteochondrose C5/6 mit kleiner mediolateraler Diskushernie C5/6 ohne Nervenwurzelkompression (MRI HWS vom 24. April 2003); eine chronisch rezidivierende Synovitis MCP II links, DD: rezidivierende aktivierte Arthrose, Kristallarthropathie sowie Fussschmerzen rechts. Nicht arbeitsrelevant leide die Beschwerdeführerin anamnestisch an Migräne.
Die relevanten Probleme würden in einer verminderten Belastungstoleranz beider Schultern und einem Armkraftdefizit sowie einer verminderten Belastungstoleranz des rechten Fusses bestehen. Bei den Tests sei zudem eine verminderte Kraftausdauer der Rückenmuskulatur beobachtet worden. Betreffend den geklagten belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Fusses, sei nach durchgeführter konventionell-radiologischer Abklärung kein Korrelat gefunden worden. Es bestehe auch keine Fussdeformität. In der angestammten Tätigkeit als Kassiererin sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, welche aufgrund der Einschränkung bei Rotationen im Sitzen und der nur teilweise vorhandenen Wechselbelastung bestehe. In einer angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Hinsichtlich der Fussbeschwerden würden sie eine orthopädische Untersuchung empfehlen (Urk. 7/101 S. 1 ff.).
2.4.2 Dr. med. B.___, Teamleiter technische Orthopädie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin an der Y.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. September 2009 - neben den bekannten Diagnosen - Schmerzen über dem MP I rechts sowie Überlastung durch Senk-/Spreizfuss rechts und eine akute Fasziitis plantaris bei Fersensporn links. Klinisch würde sich aktuell eine Fasziitis plantaris links darstellen, was Pufferabsätze bzw. Entlastungseinlage indiziere. Hinsichtlich der Dekompensation des rechten Fusses sei unter Beizug des Schuhmachers eine Stütze empfehlenswert. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie nicht (Urk. 7/101 S. 6 f.).
2.4.3 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin beim RAD, hielt in seinem Schreiben vom 15. Januar 2010 fest, dass hinsichtlich der Fussbeschwerden nach höchstens vier bis sechs Wochen mit einer Regredienz der Beschwerden zu rechnen sei, so dass daher keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 8).
2.5 Vorab ist festzuhalten, dass bei einem Neuanmeldeverfahren nicht jede neue Diagnose zu einer umfassenden materiellen Anspruchsprüfung führt. Vielmehr ist in einem ersten Schritt glaubhaft zu machen, dass sich der Gesundheitszustand derart geändert hat, dass er sich auf den Invaliditätsgrad auswirkt. Dazu müssen sich die neu geltend gemachten Beschwerden erheblich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, da andernfalls kein höherer IV-Grad resultieren kann.
Wie dem Bericht des A.___ vom 10. August 2009 zu entnehmen ist, leidet die Beschwerdeführerin neu - neben den seit längerem bestehenden Beschwerden an der HWS sowie beiden Schultern - an Beschwerden an einem Finger der linken Hand sowie an Fussbeschwerden. Wie die Zusatzabklärungen an der Y.___ gezeigt haben, wirken sich aber weder die Fussbeschwerden am rechten noch jene am linken Fuss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten aber auch in der angestammten Tätigkeit aus. Dass auch die Fingerbeschwerden auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Einfluss haben, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht des A.___ vom 10. August 2009. Aufgrund der darin enthaltenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ist zudem ersichtlich, dass sich auch die seit längerem bestehenden Schulter- und HWS-Beschwerden nicht in einer erheblichen Weise verschlechtert haben.
Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin mit Hilfe der vorliegenden ärztlichen Berichte nicht glaubhaft dartun, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten.
3. Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2009 sowie zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).