IV.2009.01125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 13. April 2011

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch lic. iur. Karolin Wolfensberger
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 1. Mai 1999 als Buffetangestellter in der Y.___ (Urk. 7/8). Am 25. März 2002 erlitt er bei einem Motorradunfall in Z.___ eine Verletzung am rechten Knie. Aus diesem Grund meldete er sich am 15. Oktober 2003 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. November 2003 (Urk. 7/8) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 10. November 2003 (Urk. 7/7) und der C.___ vom 21. Oktober/3. November 2003 (Urk. 7/9) ein. In der Folge kam sie zum Schluss, dass bei X.___ Bedarf auf Arbeitsvermittlung bestehe, weshalb sie ihm mit Verfügung vom 7. Juni 2004 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährte (Urk. 7/27). Am 6. Oktober 2004 reichte die C.___ einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 7/28). Die Vermittlungsbemühungen führten nicht zum Erfolg, weshalb der Versicherte am 24. Februar 2005 ein neues Leistungsgesuch (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) stellte (Urk. 7/41). Am 10. Dezember 2005 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Bericht über den Versicherten (Urk. 7/60). Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle X.___ mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Buffet- und Serviceangestellter gravierend eingeschränkt sei, jedoch in einer überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Ein IV-relevanter Gesundheitsschaden müsse somit verneint und sein Leistungsbegehren abgewiesen werden (Urk. 7/68). Gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte am 13. November 2006 diverse Einwände (Urk. 7/70), wobei er unter anderem den Bericht der C.___ an Dr. D.___ vom 30. Oktober 2006 einreichte (Urk. 7/69/1-2). Die IV-Stelle hielt an ihrem Entscheid fest und wies den Leistungsanspruch von X.___ mit Verfügung vom 29. November 2006 ab (Urk. 7/73). Mit Urteil vom 28. Februar 2008 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 29. November 2006 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/88).
1.2     Die IV-Stelle holte in der Folge das rheumatologische Gutachten der E.___ vom 13. August 2008 ein (Urk. 7/97). Am 21. Oktober 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 7/111), und sprach ihm die Übernahme der Kosten für ein Arbeitstraining F.___ für drei Monate zu (Urk. 7/112). Am 11. Januar 2009 erstattete das F.___ über das durchgeführte Arbeitstraining den Schlussbericht (Urk. 7/123). Am 2. März 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab (Urk. 7/126). Mit Vorbescheid vom 17. März 2009 teilte sie dem Versicherten mit, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da er lediglich einen Invaliditätsgrad von 15 % aufweise (Urk. 7/129). Dagegen liess der Versicherte am 4. Mai 2009 diverse Einwände erheben (Urk. 7/134). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrer Ansicht fest und wies mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Karolin Wolfensberger am 20. November 2009 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1.      Es sei die Verfügung vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab Ende Wartejahr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.
 2.      Eventualiter sei die Verfügung vom 21. Oktober 2009 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zwecks Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit in der I.___, um anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu entscheiden.
           3.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."

         Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 10. November 2003 (Urk. 7/7) fest, bei ihm sei der Beschwerdeführer lediglich zur Fadenentfernung in Behandlung gewesen. Die genaue Beurteilung müsse durch die C.___ erfolgen.
2.2     Die Ärzte der C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 3. November 2003 (Urk. 7/9) persistierende Knieschmerzen rechts bei Valgusgonarthrose bei Status nach intraartikulärer Aufrichtungsosteotomie laterales Tibiaplateau Knie rechts am 18. September 2002 bei Mal union laterale Tibiafraktur mit konsekutivem Genu valgum rechts, Status nach Osteosynthese laterale Tibiaplateaufraktur rechts am 29. März 2003 (Z.___), Status nach suprakondylärer Varisationsosteotomie Knie rechts am 14. Januar 1998 bei posttraumatischer Valgusgonarthrose Knie rechts sowie bei Status nach KAS, Entfernung freier Gelenkskörper rechts am 21. Juli 1997 bei Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateaufraktur rechts. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bei zunehmendem Leidensdruck müsse eine Knie-Totalprothese diskutiert werden.
2.3
2.3.1   Dr. D.___ teilte der Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2005 (Urk. 7/60) mit, der Beschwerdeführer stehe aktuell in seiner ambulanten Behandlung. Es bestünden Schmerzen und eine Invalidisierung nach einem durch Unfall herbeigeführten zerschmetterten rechten Kniegelenk. Eine Besserung könne kaum mehr erzielt werden. Es sei nicht sinnvoll, den Beschwerdeführer in seine bisherige Arbeit reintegrieren zu wollen, weshalb dringend darum ersucht werde, ihn in einer einfachen Weise umzuschulen, eventuell nur auf eine einfache, aber jedenfalls sitzende Tätigkeit.
2.3.2   Im Arztzeugnis vom 10. Januar 2007 (Urk. 7/80/17-18) hielt Dr. D.___ fest, der Beschwerdeführer könne aus medizinischen Gründen keine stehende Arbeit mehr verrichten. Das Ausüben einer sitzenden oder auch als "wechselbelastend" bezeichneten Arbeit sei ihm ebenfalls nicht vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit und ebenfalls die theoretische Erwerbsfähigkeit lägen bei einer solchen Tätigkeit bei maximal 30 bis 40 %.
2.4     Gemäss dem Bericht des G.___ vom 20. Februar 2006 (Urk. 7/61) hat das MRI ergeben, dass beim Beschwerdeführer anlagebedingt bereits ein enger Spinalkanal sowie Protrusionen/Hernien L4/5 und L5/S1 mit Spinalkanalstenose sowie Nervenwurzelkompression S1 links und Nervenwurzeldeviation L5 links bestehen.
2.5     Laut dem Bericht der C.___ vom 30. Oktober 2006 (Urk. 7/69) leidet der Beschwerdeführer unter einer chronischen Lumboischialgie linksseitig bei Discushernie L4/5 und L5/S1 mit Nervenwurzelkompression L5 und S1 linksseitig, Status nach intraartikulärer Aufrichtungs-Osteotomie laterales Tibiaplateau Knie rechts am 18. September 2002, Status nach suprakondylärer Varisations-Osteotomie Knie rechts am 16. Januar 1998 sowie Status nach Kniearthroskopie rechts mit Entfernung freier Gelenkskörper am 22. Juli 1997. Der Beschwerdeführer klage seit Juli 2005 über chronische Lumboischialgien linksseitig, welche bisher mit physiotherapeutischen Massnahmen, chiropraktischer Therapie und Analgesie behandelt worden seien. Die Schmerzen träten insbesondere nach längerem Sitzen und Stehen und zusätzlich in der Nacht auf. Es bestehe eine multisegmentale degenerative Veränderung der LWS mit Discushernie L4/5 und L5/S1 mit Nervenwurzelkompression L5 und S1 linksseitig. Aus diesem Grund werde ein Nervenwurzelblock L1 linksseitig durchgeführt. Zur jetzigen Zeit bestehe aus wirbelsäulen-orthopädischer Sicht keine Indikation für eine chirurgische Intervention.
2.6
2.6.1   Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin, vom 11. Juni 2007 (Urk. 7/86/11-12) leidet der Beschwerdeführer unter einem persistierenden LRS S1 (und L5) links bei Discushernie und engem Spinalkanal (MRI 2/06 und MRI 12.6.07), einem Status nach Infiltration S1 links (C.___) im Januar 2007 mit Status nach Physiotherapie und Massagen, einem Status nach OPS am Knie rechts 2002 und einem Status nach CVS. Seit zwei Jahren bestünden Rückenschmerzen lumbal links mit Ausstrahlung bis in den Fuss links mit Symptomatik bei längerem Sitzen und Gehen. Ein Versuch mit Physiotherapie und Mobilisation habe nur eine geringere Besserung erbracht.
2.6.2   Mit Arztzeugnis vom 22. Juni 2007 (Urk. 7/87/3) bescheinigte Dr. H.___ dem Beschwerdeführer sodann eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 11. Juni 2007 bis zum geplanten Eintritt in der rheumatologischen C.___.
2.7     Die Ärzte der E.___ diagnostizierten im Gutachten vom 13. August 2008 (Urk. 7/97 S. 12) eine massive, fortgeschrittene posttraumatische Valgusgonarthrose rechts bei Status nach Kniearthroskopie, Entfernung freier Gelenkkörper rechts vom 21. Juli 1997 bei Status nach konservativ behandelter lateraler Tibiaplateau-Fraktur rechts, Status nach suprakondylärer Varisationsosteotomie rechts vom 14. Januar 1998 bei posttraumatischer Valgusgonarthrose Kniegelenk rechts, Status nach Osteosynthese einer lateralen Tibiaplateau-Fraktur rechts vom 29. März 2002, Status nach intraartikulärer Aufrichtungsosteotomie laterales Tibiaplateau Kniegelenk rechts vom 18. September 2002 bei Mal Union einer lateralen Tibiafraktur mit konsekutivem Genu valgum rechts, Status nach Teilmetallentfernung Kniegelenk rechts vom September 2003, massiver Muskelatrophie Musculus quadrizeps rechts, schmerzbedingter Beweglichkeits- und Belastungseinschränkung und erstgradiger Kniegelenkinstabilität rechts sowie ein chronifiziertes lumbospondylogenes bis lumboradikuläres sensibles Schmerz- und Reizsyndrom, am ehesten L5/S1 links bei parazentralen Diskushernien L4/5 und ausgeprägter L5/S1 links mit Kompression der absteigenden Nervenwurzeln L5 und S1 links (MRI der LWS vom 12. Juni 2007), leichtgradiger degenerativen Veränderungen der LWS, muskulären Dysbalancen und belastungsabhängiger akzentuierter lumbaler Schmerzsymptomatik. Aufgrund der glaubhaft angegebenen Kniegelenk-Beschwerden und anhand objektivierbarer Befunde sei der Beschwerdeführer für die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit als Buffetmitarbeiter mit überwiegend gehender und stehender Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Bezüglich der lumboradikulären Beschwerden sei er bei nur wechselbelastender Tätigkeit sowie mit der Möglichkeit kurzzeitigen Aufstehens nach sitzender Tätigkeit über 30 Minuten, medizinisch-theoretisch für Arbeiten, die diese Auflagen erfüllen, zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes werde eine sukzessive Wiedereingliederung in das Berufsleben empfohlen, beginnend mit einer Arbeitsfähigkeit von 50-70 % mit Steigerung innerhalb von drei Monaten auf 100 % mit begleitender Physiotherapie.
2.8     Gemäss dem Bericht des F.___ vom 11. Januar 2009 (Urk. 7/123) konnte der Beschwerdeführer beim Arbeitstraining keine verwertbaren Leistungen erbringen. Seine körperlichen Einschränkungen hätten es ihm nicht erlaubt, einen sinnvollen Arbeitsrhythmus an den Tag zu legen. Nach kurzer Zeit habe er sich vom Arbeitsplatz erheben und für 5-10 Minuten die Beine durch Herumlaufen betätigen müssen. Selbst bei leichtesten Arbeiten habe er nur kurze Zeit am Arbeitsplatz sitzen können. Dass er nicht aus der Fachrichtung stamme, habe es zusätzlich schwierig gemacht. Zur Stabilisierung seiner Gesundheit habe er am internen Nordic-Walking teilnehmen können. Hier habe er sich engagiert gezeigt und eine Distanz von 1,8 km in 35 Minuten erreicht.

3.
3.1     Das rheumatologische Gutachten der E.___ vom 13. August 2008 (Urk. 7/97) vermag die gestellten Anforderungen an eine Expertise vollumfänglich zu erfüllen. Es wird den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.2     Der Beschwerdeführer anerkennt die von den Ärzten der E.___ erhobenen medizinischen Befunde. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit lässt er hingegen geltend machen, auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei ihm nicht zu 100 % zumutbar. Bei aktenkundig medizinisch indizierten 16 Kurzpausen (alle 30 Minuten) verteilt auf eine ganztägige Beschäftigung sei zumindest von einem generell langsameren Arbeitsrhythmus auszugehen, welcher eine Limitierung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Höhe von 25 % rechtfertige. Es sei aber ohnehin zu berücksichtigen, dass das Arbeitstraining beim F.___ ergeben habe, dass der Beschwerdeführer selbst diesen eingeschränkten Arbeitsrhythmus nicht einhalten könne. Während dieser 11 Wochen dauernden Beobachtungsphase habe der Beschwerdeführer keine verwertbare Leistung erzielen können, und die medizinisch-theoretische Prognose der E.___ habe sich somit nicht verwirklicht. Es könne nicht angehen, trotzdem einseitig auf diese Einschätzung abzustellen und die Leistungsbeurteilung des F.___ einfach ausser Acht zu lassen.
3.3     Was den Bericht des F.___ anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass dieser nicht von medizinischen Fachleuten verfasst worden ist. Er hält denn auch einzig den Umstand fest, dass der Beschwerdeführer während des Arbeitstrainings keine auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbare Leistung erbringen konnte, was namentlich darauf zurückzuführen war, dass er sich ausser Stande fühlte, längere Zeit am Arbeitsplatz zu sitzen, sondern schon nach kurzer Zeit wieder aufstand, um sich während rund 5-10 Minuten die Füsse zu vertreten und so keinen vernünftigen Arbeitsrhythmus erreichen konnte. Es ist jedoch festzuhalten, dass für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung nicht eine effektiv an einem Arbeitsplatz erbrachte Leistung massgeblich ist, sondern die medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit. Es ist mithin nicht entscheidend, ob die versicherte Person subjektiv in der Lage ist, die Schmerzen am Arbeitsplatz zu überwinden, sondern ob ihr die Überwindung der Schmerzen objektiv zumutbar ist. Ausserdem wird zwar im Bericht des F.___ vom 11. Januar 2009 (Urk. 7/123) festgehalten, der Beschwerdeführer habe immer einen guten Willen gezeigt, es ist ihm aber auch zu entnehmen, dass zusätzliche Schwierigkeiten bestanden haben, weil der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens in anderen Gebieten tätig gewesen sei. Anlässlich des Gesprächs vom 6. November 2008 (Urk. 7/125/2) mit dem Eingliederungsberater der Beschwerdegegnerin und der Sozialarbeiterin seiner Wohngemeinde gab der Beschwerdeführer sodann an, er erachte das Arbeitstraining beim F.___ als sinnlos. Da schraube er gebrauchte PC's auseinander, was eine stupide, langweilige Arbeit sei und ihm gar nichts bringe. Stattdessen wolle er etwas tun, bei dem er dazu lernen könne und er effektiv einen Nutzen habe. Beim F.___ könne er nicht profitieren und leide an einem sehr langen Arbeitsweg. Das Arbeitsklima dort sei zwar gut, man sei nett und gehe auf seine Einschränkungen ein. Er leide jedoch unter erheblichen Schmerzen bei der Arbeit. Er gebe sich Mühe, doch brauche er auch eine Arbeit, die sinnvoll sei. Dies sei beim F.___ gewiss nicht der Fall.
3.4         Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Einschätzung der E.___ auch nicht um eine blosse Prognose, deren Verwirklichung erst noch zu überprüfen war. Vielmehr wurde aufgrund des komplexen Beschwerdebildes eine sukzessive Wiedereingliederung in das Berufsleben mit begleitender Physiotherapie empfohlen, um dem seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätigen Beschwerdeführer eine langsamere Angewöhnung an den Arbeitsrhythmus zu ermöglichen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestand indessen bereits im Moment der Begutachtung.
3.5         Insgesamt ist damit übereinstimmend mit der Einschätzung der Ärzte der E.___ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit kurzzeitigen Aufstehens nach sitzender Tätigkeit über 30 Minuten zu 100 % arbeitsfähig ist. 

4.
4.1         Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin lässt sich dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/109) nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren, in denen er erwerbstätig war, keinen relevanten Einkommensertrag erzielt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Buffetangestellter in einem Café oder in einem Restaurant tätig wäre. Mit dieser Tätigkeit erzielte er gemäss Arbeitgeberbericht der A.___ AG vom 11. November 2003 (Urk. 7/8/2) im Jahr 2001 einen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn von Fr. 48'208.--. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2001 = 109.1, 2006 = 115.5) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 51'035.95.
4.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3     Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.30 (mal 12) ergibt. Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer jeweils nur 30 Minuten arbeiten kann und dann wieder eine kurze Pause einschalten muss, ergibt sich in zeitlicher Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die notwendige Pausenzeit ist auf 5 Minuten zu veranschlagen, womit sich die Arbeitszeit um rund 15 % reduziert (von jeweils 35 Minuten Präsenzzeit kann der Beschwerdeführer 5 Minuten nicht arbeiten). Zusätzlich ist den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen (in Frage kommt nur eine weitgehend sitzende, leichte Tätigkeit) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe ein unter dem Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters in allen Branchen liegendes Einkommen erzielt hat, ebenfalls Rechnung zu tragen. Insgesamt rechtfertigt sich damit vorliegend die Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 %. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 44'398.-- (75 % von Fr. 59'197.30). Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 51'035.95 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 6'637.95 bzw. 13 %.
4.4     Im Ergebnis zu keinem anderen Resultat würde es im Übrigen führen, wenn man übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin davon ausgehen würde, der Beschwerdeführer könnte ohne Eintritt des Gesundheitsschadens den Durchschnittslohn eines Hilfsarbeiters in allen Branchen erzielen. Da das Validen- und das Invalideneinkommen diesfalls auf der gleichen Basis berechnet würden und beim Invalideneinkommen nur ein Abzug von maximal 25 % möglich ist, kann der Invaliditätsgrad diese Grenze dementsprechend nicht überschreiten. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, es sei alleine wegen der zeitlichen Einschränkung ein Abzug von 25 % vorzunehmen - was wie bereits dargelegt bei Annahme einer fünfminütigen Pause nach 30 Minuten Arbeit als zu hoch erscheint -, woraus sich basierend auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Einkommensgrössen ein Invaliditätsgrad von 43 % und damit zumindest der Anspruch auf eine Viertelsrente ergebe (Urk. 1 S. 6, Urk. 7/134/4), ist festzuhalten, dass sich diese Berechnung als falsch erweist. Der Beschwerdeführer kürzt dabei nämlich das von der Beschwerdegegnerin berechnete Invalideneinkommen erst um diese 25 % und nimmt danach einen Leidensabzug wegen Teilarbeitsfähigkeit von 10 % vor. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch bei der Berechnung des Invalideneinkommens ihrerseits bereits einen leidensbedingten Abzug von 15 % vorgenommen, das heisst der Invaliditätsgrad von 43 % ergibt sich durch einen leidensbedingten Abzug von 15 %, dem Teilzeitabzug von 25 % und einem nochmaligen leidensbedingten Abzug von 10 % (100 % x 85 % x 75 % x 90 %), was in jedem Fall als zu hoch erscheint. Geht man dagegen richtigerweise vom ungekürzten Tabellenlohn aus, ergibt sich auch bei der Berechnungsweise des Beschwerdeführers lediglich ein Invaliditätsgrad von 32,5 % (25 % teilzeitbedingter Abzug; 10 % leidensbedingter Abzug).

5.         Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin damit den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Karolin Wolfensberger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).