Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01126
IV.2009.01126

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Frick


Urteil vom 25. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene X.___ war ab 1. Oktober 1988 als „Mitarbeiterin Gastronomie“ bei der Genossenschaft Y.___ '___' tätig, bis zum 31. Juli 2004 in einem 100 %-Pensum, danach ab 1. August 2004 aus gesundheitlichen Gründen noch zu 50 % (Urk. 12/7/1-2; Urk. 12/7/4).
         Am 19. Juni 2004 meldete sich die Versicherte wegen Bein-, Knie und Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Rente) an (Urk. 12/1/5-6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 12/7-30) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. September 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 12/32). Hiegegen erhob die Y.___-Pensionskasse am 12. Oktober 2006 (Urk. 12/37) und die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, am 19. Oktober 2006 (Urk. 12/39) Einwände, wobei die Y.___-Pensionskasse ihre Einwände am 1. November 2006 zurückzog (Urk. 12/42). Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherten ihre angestammte Tätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar sei (Urk. 12/45). Am 23. April 2007 hob die Verwaltung ihre Verfügung vom 26. Februar 2007 wiedererwägungsweise auf (Urk. 12/ 47). Nachdem die IV-Stelle keine weiteren Vorkehrungen traf, meldete sich die Versicherte am 24. Oktober 2008 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 12/69). Die IV-Stelle wies das Rentengesuch am 20. Oktober 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26 % verfügungsweise ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess X.___ am 20. November 2009 durch Rechtsanwalt Jürg Maron Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei mit Wirkung ab 1. Juni 2004 eine mindestens halbe und mit Wirkung ab 1. September 2008 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Am 2. Dezember 2009 reichte die Versicherte ein Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 23. November 2009 und das entsprechende Antwortschreiben der Klinik Z.___ vom 26. November 2009 zu den Akten (Urk. 7; Urk. 8/1 und Urk. 8/2), die der IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 zur Stellungnahme innert laufender Vernehmlassungsfrist zugestellt wurden (Urk. 9). Die Verwaltung beantragte am 6. Januar 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Versicherte replizierte am 26. Januar 2010 (Urk. 16) und die IV-Stelle duplizierte am 3. Februar 2010 (Urk. 19).
         Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 13. August 2009 (Urk. 12/90/4), wonach die Beschwerdeführerin rückblickend zwar in ihrer angestammten Tätigkeit lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig, in einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit aber versicherungsmedizinisch gesehen stets zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Während den operativen Eingriffen und der anschliessenden Rehabilitation habe zwar jeweils eine Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden, eine über das Wartejahr hinaus dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % habe jedoch nie bestanden. Der Invaliditätsgrad von 26 % begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2 S. 2; Urk. 11).
2.3     Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass sie das Wartejahr bereits am 10. Juli 2003 mit einer durchschnittlichen - durch Dr. med. A.___, Spezialarzt für Chirurgie FMH, attestierten - Arbeitsunfähigkeit von 47.53 % absolviert habe. Der Anspruch auf eine Rente der IV sei dann am 1. Juni 2004 entstanden, als sie (dauernd) zu 50 % arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 1 S. 5). Ferner leide sie neben den Beschwerden im linken Knie an Rückenbeschwerden und an Beschwerden im rechten Knie (Urk. 1 S. 4). Vom 1. April 2006 bis 31. August 2008 sei von einem Invaliditätsgrad von 50 % auszugehen und ab 5. Juni 2008 sei eine dauerhafte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit erstellt, weswegen ab 1. September 2008 eine ganze Rente auszurichten sei (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1     In medizinischer Hinsicht ist davon auszugehen, dass bei X.___ im April 2002 ohne Trauma zunehmend linksseitige Knieschmerzen auftraten, weswegen sie sich am 9. Juli 2002 in die Chirurgische Praxis B.___ zu Dr. A.___ in Behandlung begab. In der Folge unterzog sie sich bei horizontaler Meniskusläsion des medialen Meniskus und einer Chondromalazie Grad II bis III am 11. Juli 2002 einer Kniearthroskopie und einer Teilmeniskektomie (vgl. Urk. 12/12/1). Die Knieschmerzen hielten jedoch an, weshalb in der Folge konservativ mit Physiotherapie, intraartikulären Kortisoninjektionen, physikalischer Therapie, Vicosupplementation und Gewichtsabnahme die Beschwerden angegangen wurden (Urk. 12/12/3). Dr. A.___ attestierte von 11. Juli bis 25. August 2002 eine 100%ige, von 26. August 2002 bis 31. Januar 2003 eine 50%ige von 1. Februar bis 31. Mai 2004 eine 30%ige und ab 1. Juni 2004 wiederum eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit (Urk. 12/2; Urk. 12/12/1; Urk. 12/12/4 f.; Urk. 12/14/7).
         Am 13. Januar 2005 wurde X.___ nach Dr. A.___s Überweisung (Urk. 12/14/5) in der Kniesprechstunde der Klinik Z.___ untersucht, anlässlich derer die Diagnosen mediale Gonarthrose Knie links, Pes anserinus-Irritation Knie links sowie Status nach Eingriff vom 11. Juli 2002 bei medialer Meniskusläsion und Chondromalazie Grad II-III im medialen Kompartiment gestellt und die Implantation einer unikompartimentellen Prothese medial links geplant (Urk. 12/16) und am 11. Mai 2005 vorgenommen wurde (Urk. 12/25/5; Urk. 12/49/15). Dem Bericht vom 20. Oktober 2005 zufolge war die Patientin nach dieser Operation - nach der initialen postoperativen Periode - praktisch beschwerdefrei, bis sie ihre 50%ige Arbeit wieder aufnahm (Urk. 12/25/5). Zuhanden der IV-Stelle führte die Klinik Z.___ am 7. November 2005 aus, bezüglich Arbeitsfähigkeit sei darauf zu achten, dass das Kniegelenk nicht übermässig belastet werde, da insbesondere bei jungen Patienten und zu starker Belastung eine verfrühte Auslockerung der Prothese auftreten könne. Für eine schwere kniebelastende Tätigkeit mit Heben von schweren Gewichten oder Gehen von grossen Distanzen sei die Patientin nur eingeschränkt arbeitsfähig, für eine Tätigkeit mit geringer Kniebelastung wie abwechselnd sitzend/stehende oder vorwiegend sitzend sei sie zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/21/5-6).
         Am 9. Februar 2006 wurde die Versicherte erneut in der Klinik Z.___ untersucht. Den verantwortlichen Ärzten zufolge berichtete sie neu über persistierende Schmerzen im lateralen Kniekompartiment, die zuvor bestehenden Schmerzen im Bereich des medialen Kniekompartiments nach Knieteilprothesenimplantation seien hingegen stark regredient (Urk. 12/26/6-7). Eine weitere Kontrolle vom 18. Mai 2006 zeigte gemäss Bericht an die IV-Stelle laterale Restbeschwerden, weshalb eine MRI-Untersuchung angeordnet wurde. Als Verkäuferin wurde der Patientin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine 70 %-Anstellung attestiert (Urk. 12/28). Das MRI vom 22. Juni 2006 zeigte dem gleichentags erstellten Bericht zufolge degenerative zystische Veränderungen im Bereich des lateralen Meniskusvorderhornes bei ansonsten guten Meniskusverhältnissen; intakte Gelenkknorpel lateralseits und keine Anzeichen für Nekrose. Es sei eine Kniegelenksarthroskopie mit Teilmeniskektomie indiziert (Urk. 12/ 29). Vom 24. bis 25. Juli 2006 war die Versicherte zu deren Vornahme in der Klinik Z.___ hospitalisiert. Gemäss Austrittsbericht vom 24. Juli 2006 wurde die Versicherte nach problemlosem postoperativem Verlauf zur weiteren Rehabilitation nach Hause entlassen (Urk. 12/49/31-32).
         Die nächste aktenkundige Sprechstunde fand - knapp zwei Jahre später - am 5. Februar 2008 statt. Es bestehe verglichen mit der postoperativen Aufnahme von 2005 eine leichte zunehmende Valgisierung. Die Prothese sitze im Vergleich zum Vorbefund noch gut, allerdings finde sich um die tibiale Komponente ein leichter Saum. Die Patientin solle sich weiterhin schonen und das Knie kühlen. Bis einschliesslich 15. Februar 2008 sei sie zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 12/55). Eine MRI-Untersuchung vom 28. Februar 2008 zeigte ein Meniskusganglion sowie Vernarbungen und synovialitische Veränderungen, die jedoch nur einen Teil der beklagten Beschwerden erklärten. Bis zur nächsten Konsultation vom 18. März 2008 wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 12/57). Am 6. Juni 2008 wurde in der Klinik Z.___ die unikompartimentelle Knieprothese entfernt sowie ein Débridement und eine Bakteriologie vorgenommen und ein Zementspacer ins linke Knie implantiert (Urk. 12/66), der am 23. Juni 2008 wieder entfernt wurde, währenddem eine Knietotalendoprothese links mit Tuberositasosteotomie implantiert wurde (Urk. 12/75/7). Mit Bericht vom 26. November 2008 wurde ein Status nach Mobilisation des linken Knies bei Arthrofibrose diagnostiziert, wobei die Beschwerden unverändert stark seien und die Beweglichkeit sich nicht verbessert habe. Die Ursache für die massive Schmerzsituation mit Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks sei nicht klar (Urk. 12/75/7). Am 17. März 2009 wurde von den verantwortlichen Ärzten der Klinik Z.___ festgestellt, dass nach wie vor ein ausgeprägtes chronisches Schmerzsyndrom sowie eine deutliche Bewegungseinschränkung bestehe. Die Schmerzen würden diffus lokalisiert, am ehesten handle es sich um eine Weichteilschmerzproblematik. Die Patientin sei weiterhin für mindestens drei Monate ab 3. März 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/79/2). Mit Bericht vom 18. Juni 2009 wurde festgestellt, dass im Vergleich zur Kontrolle im März 2008 unveränderte Beschwerden bestünden. Innerhalb der Wohnung erfolge die Mobilisation stockfrei, ausserhalb an zwei Gehstöcken, der Radius sei auf 500 Meter limitiert (Urk. 12/83/2). Am 27. August 2009 fand die nächste Kontrolle statt, wobei gleichentags festgehalten wurde, bei der Patientin sei der Entschluss gereift, eine Arthrolyse vornehmen zu lassen (Urk. 12/88).
         Mit Schreiben an den Rechtsvertreter vom 26. November 2009 erklärte Dr. med. C.___, Leiter Knie-Chirurgie der Klinik Z.___, die Patientin stehe seit 22. April 2004 in der Klinik Z.___ in Behandlung, seit dann, insbesondere seit der Teilprothesenimplantation am 11. Mai 2005, sei es nie mehr zu einer vollen 100%igen Arbeitsfähigkeit gekommen. Aktuell befinde sich die Patientin in Rehabilitation nach der Operation vom 4. November 2009. In Abhängigkeit des Beschwerdeverlaufs nach diesem Eingriff werde die Patientin in einer zumutbaren Tätigkeit in vornehmlich sitzender Position, abwechslungsweise auch stehend/gehend (ohne schweres Heben oder Tragen) höchstens zu 50 % arbeitsfähig sein, wobei noch keine definitive Aussage gemacht werden könne (Urk. 8/2).
3.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und seit 1999 Hausarzt der Versicherten, hielt am 2. Mai 2006 zuhanden der IV-Stelle fest, er halte eine MEDAS-Abklärung für angezeigt. Sämtliche psychische Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) der Patientin seien aufgrund einer Depression eingeschränkt. Es sei eine berufliche Umstellung zu prüfen, in einer angepassten Tätigkeit wäre die Versicherte per sofort halbtags arbeitsfähig (Urk. 12/26/2). Mit Bericht vom 11. Juli 2007 an die IV-Stelle diagnostizierte er zusätzlich ein chronisches cerviko-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Die Patientin sei als Verkäuferin seit 2005 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 12/49/2).
3.3     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, bei dem X.___ ab 17. Dezember 2006 in Behandlung stand, berichtete der IV-Stelle am 9. April 2008, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unter Knieproblemen leide, und stellte die Diagnosen einer Gonarthrose links, eines Status nach Teilprothese und eines Diabetes. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit langem zu 50 % arbeitsunfähig. Deren Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Die Patientin benötige eine Revisionsoperation des linken Knies. Es sei keine berufliche Umstellung zu prüfen (Urk. 12/61/3-6).
3.4     Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom RAD hielt am 13. August 2009 fest, der Klinik Z.___ zufolge bestehe nun ein Zustand nach mehreren operativen Eingriffen mit Auswechseln einer Kniegelenksprothese links mit einem weiterhin anhaltenden Schmerzzustand, aber ohne ein eigentliches anatomisches Korrelat. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei rückblickend schwierig zu beziffern, den Angaben der Arbeitgeberin zufolge habe die Versicherte seit 2007 (richtig: 2004) stets rund 50 % gearbeitet und sei jeweils im Zusammenhang mit den einzelnen Eingriffen für beschränkte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Es sei folglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit auszugehen. In einer leidensangepassten vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei versicherungsmedizinisch gesehen stets eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit klar ausgewiesen gewesen (Urk. 12/90/4).

4.       Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass das linke Knie der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 mehrfach operiert worden ist und sie wegen dieser Beschwerden in ihrer angestammten Tätigkeit als „Mitarbeiterin Gastronomie“ höchstens noch zu 50 % arbeitsfähig ist. Uneinigkeit herrscht hingegen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Die zitierten medizinischen Akten erlaubten keine gesamtheitliche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im zu beurteilenden Zeitraum. Die auf den Akten basierende Stellungnahme des RAD vom 13. August 2009 - auf die die IV-Stelle die angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen abstützt - vermag nichts Wesentliches zur Klärung beizutragen. Denn die Beurteilung des RAD befasst sich lediglich mit dem linken Knie, eine Gesamteinschätzung sowie eine nachvollziehbare Begründung fehlen.
         So erachtete der Hausarzt Dr. D.___ die Beschwerdeführerin bereits in seinem Bericht vom 2. Mai 2006 in allen psychischen Funktionen (Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) als eingeschränkt und schätzte sie als depressiv ein. Es kann aber auch nicht ohne Weiteres auf den Bericht Dr. D.___s vom 2. Mai 2006 abgestellt werden, da er seine Diagnosen und die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet und nicht im psychiatrischen Fachgebiet tätig ist (zum grundsätzlich beweisrechtlichen Vorrang der psychiatrischen gegenüber der nichtfachärztlichen Beurteilung im Bereich psychischer Leiden vgl. BGE 131 V 49 Erw. 1.2, und zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts bei fehlender fachspezifischer Qualifikation vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/ 2007, Erw. 4.1 mit Hinweisen). Ferner ist, was Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten betrifft - auch ohne konkrete Anhaltspunkte - der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Eine zur somatisch bedingten hinzu kommende psychisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz lässt sich nach Lage der Akten, namentlich den Angaben Dr. D.___s zufolge, jedenfalls nicht von vornherein ausschliessen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das Fehlen einer entsprechenden fachärztlichen Diagnose der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen kann, wurde diese doch - trotz entsprechender Indikation - gar nie psychiatrisch untersucht.
         Darüber hinaus scheint die Versicherte neben dem Gesundheitsschaden am linken Knie (vgl. Urk. 1 S. 4) auch unter Rückenbeschwerden und Beschwerden am rechten Knie zu leiden. So diagnostiziert Dr. D.___ ein chronisches cerviko-/lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, wobei die Rückenbeschwerden den Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge nach der Rehabilitationsphase im Anschluss an die letzte Operation vom 4. November 2009 behandelt werden sollen (Urk. 1 S. 4). Wieso dem bereits mit Bericht vom 2. Mai 2006 geäusserten Anliegen Dr. D.___s, eine polydisziplinäre Abklärung sei indiziert, nicht nachgekommen worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Abklärung scheint angesichts der heutigen Aktenlage als indiziert, zumal die Beschwerdeführerin bereits mit der IV-Anmeldung nicht nur Beschwerden im linken Knie, sondern zusätzlich in Bein, Knie und Rücken geltend machte (Urk. 12/1). Die IV-Stelle selbst erachtete es sodann als erforderlich, neben den Berichten der Klinik Z.___ Angaben des behandelnden orthopädischen Chirurgen Dr. E.___ zu den Akten zu nehmen. Dieser Bericht ist indessen sehr rudimentär gehalten und erlaubt keine wesentlichen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Patientin, äusserte sich der orthopädische Chirurg doch lediglich und überdies ohne nachvollziehbare Begründung nur zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit.
         Es drängt sich demnach eine ergänzende medizinische Abklärung auf, da der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aufgrund der vorliegenden medizinischen Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können. Ein Gutachten, das sich umfassend zum Gesundheitszustand äussert und sich insbesondere mit sämtlichen Diagnosen und daraus abgeleiteten Arbeitsunfähigkeiten auseinandersetzt und sich allenfalls zur Wechselwirkung zwischen somatisch bedingten und allfälligen psychisch bedingten Einschränkungen ausspricht, erweist sich als unabdingbar. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen und erneuter Rentenverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).