IV.2009.01128

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 28. November 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, ist alleinerziehende Mutter eines 1995 geborenen Sohnes. Sie verfügt über den Fähigkeitsausweis als Y.___lehrerin (Urk. 9/2). Seit 1985 bis Mitte des Jahres 2004 versah sie Teilpensen bei verschiedenen Musikschulen als Lehrerin für Y.___, Z.___ und A.___ (Urk. 9/13, Urk. 9/10). Darüber hinaus betätigte sie sich seit 1990 in verschiedenen Teilzeitpensen (Urk. 9/35/9), zuletzt seit Juli 2003 als Sachbearbeiterin für die B.___ in einem Teilpensum zu 50 % (Urk. 9/15).
         Am 3. Februar 2005 unterzog sich die Versicherte einer medianen subokzipitalen osteoplastischen Kraniotomie zur partiellen Exzision eines Lipoms. Der postoperative Verlauf war regelrecht und es wurde ihr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate attestiert (Bericht der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsspitals C.___ [nachfolgend: C.___] vom 16. Februar 2005, Urk. 9/16/11 ff.). Danach nahm die Versicherte ihre Tätigkeit bei der B.___ noch während wöchentlich 8, später 4 Stunden auf, unterrichtete rund 4 Lektionen à 30 Minuten Musikunterricht als selbständige Musiklehrerin und führte den Haushalt (Urk. 9/16/5). Auf den 31. März 2006 löste die B.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 9/15/15).
         Am 16. Dezember 2005 (Urk. 9/2) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), unter Hinweis auf Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsprobleme und Gedächtnisstörungen zum Leistungsbezug mit dem Begehren um Berufsberatung und berufliche Eingliederung an. Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten (Urk. 9/13-15, Urk. 9/20; Urk. 9/11, Urk. 9/16-17) ab und zog den Auszug ihres individuellen Kontos (nachfolgend: IK-Auszug) vom 4. Januar 2006 (Urk. 9/10) bei. In der Folge ordnete die IV-Stelle bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung an (Gutachten vom 6. September 2006, Urk. 9/28) und holte bei der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. E.___, ergänzende Berichte ein (Urk. 9/38-39). Am 2. August 2007 wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Beruf und Haushalt durchgeführt (Bericht vom 7. Dezember 2007, Urk. 9/55). Am 16. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für eine berufliche Abklärung bei der F.___ (nachfolgend: F.___; Urk. 9/63). Während der Abklärung verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Versicherten und Dr. E.___ überwies sie in die G.___ (nachfolgend: G.___), wo sie sich vom 2. Juni bis zum 10. Juli 2008 aufhielt (Urk. 9/72). Mit der Mitteilung vom 30. Juli 2008 (Urk. 9/70) hob die IV-Stelle die Kostengutsprache für berufliche Massnahmen per 28. Mai 2008 auf. Dr. E.___ berichtete am 5. September 2008 erneut und reichte weitere konsiliarisch beigezogene neurochirurgische, neuropsychologische und ergotherapeutische Unterlagen ein (Bericht der Neurochirurgischen Klinik des C.___ vom 22. Februar 2007 [Urk. 9/74/12 f.], Berichte der Neuropsychologin Dr. phil. H.___ vom 26. Mai 2006 und vom 16. August 2007 [Urk. 9/74/20 ff. und 11] und Berichte der Ergotherapeutin I.___ vom 18. Dezember 2006, vom 27. September 2007 und vom 7. Februar 2008 [Urk. 9/74/14 ff.]). Nach dem Beizug des IK-Auszugs vom 28. Oktober 2008 (Urk. 9/76-78) ordnete die IV-Stelle zunächst eine ambulante psychiatrische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD), pract. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Untersuchungsbericht RAD vom 12. Dezember 2008, Urk. 9/79), und daraufhin eine neurologische und neuropsychologische Abklärung in der Neurologischen Klinik des C.___ (neurologisches Gutachten respektive neuropsychologisches Teilgutachten je vom 26. März 2009 [Urk. 9/90]) an. Gestützt auf die Stellungnahme von pract. med. J.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 6. Juli 2009, Eintrag vom 1. Juli 2009, Urk. 9/91/10) eröffnete die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/93), ihr Leistungsbegehren werde abgewiesen. Dagegen erhoben die Versicherte und die Stadt L.___, Departement Soziales, Einwände (Urk. 9/99 und Urk. 9/101). Am 19. Oktober 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids.

2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. November 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Am 7. Dezember 2009 (Urk. 6) zeigte Rechtsanwältin Sigg Bonazzi die Mandatierung durch die Beschwerdeführerin an und ersuchte um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. In der Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 19) und duplicando (Urk. 22) hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Mit Verfügung vom 11. Mai 2010 (Urk. 20) bewilligte das Gericht die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.       Die IV-Stelle stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass bei diagnostisch nicht nachweisbarem organischem Korrelat für die subjektiv von der Beschwerdeführerin empfundene Erschöpfbarkeit, verminderte kognitive Leistungsfähigkeit und objektivierbaren diskreten neuropsychologischen Auffälligkeiten am ehesten eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) als Ursache für die Beschwerden in Frage komme. Ein Zusammenhang mit der Lipomextraktion im Februar 2005 sei nicht anzunehmen. Abgesehen von der Einschränkung wegen Sturzgefahr bei Tätigkeiten in grosser Höhe bestehe ein 100%ige Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 2, Urk. 8 und Urk. 22).
         Dem hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, ob die neurologisch erhobenen Befunde, die Störung der Daueraufmerksamkeit und der Konzentration, die Folge des Eingriffs von 2005 seien, sei ohne Belang. Tatsache sei vielmehr, dass diese vorhanden seien und die Leistungsfähigkeit über längere Zeit massiv beeinträchtigten. Dies belege auch der Abbruch der Abklärungsmassnahmen bei der F.___ mit der nachfolgenden Intensivbehandlung beim G.___. Es leuchte nicht ein, weshalb die Beschwerdegegnerin an der Diagnose einer Neurasthenie festhalte, nachdem der RAD-Arzt pract. med. J.___ dies vorab als eher unwahrscheinlich erachtet und mit Dr. E.___ eine psychische Störung auf der Persönlichkeitsebene diskutiert habe. Auch die Diagnose des G.___ schliesse ein somatisches Syndrom aus (Urk. 19).

4.
4.1     Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin, notierte im Arztbericht vom 3. Januar 2006 (Urk. 9/11), die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1998 eine mehrmonatige depressive Episode erlitten, die mit einem Antidepressivum behandelt worden sei. Im Januar 2005 seien unklare Schulter- und Nackenbeschwerden aufgetreten, die zur Diagnose einer Raumforderung in der Cisterna quadrigemina geführt hätten, und am 3. Februar 2005 sei die partielle operative Exzision des Lipoms erfolgt. Eine neuropsychologische Abklärung vom 30. September 2005 (Urk. 9/11/7 ff.) habe keine Einschränkung der kognitiven Funktionen nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin leide jedoch weiterhin unter Tagesmüdigkeit, Einschlafstörungen, Druck im Kopf und Verlangsamung bei der Arbeit, wo es auch zu Verwechslungen und anderen Fehlern komme. Da es an einem somatischen Korrelat für die aktuellen Beschwerden fehle, sei sie der Psychiaterin Dr. E.___ zur Behandlung überwiesen worden.
         Diese hielt im Bericht vom 2. Februar 2006 (Urk. 9/16) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.10) und als Vermutungsdiagnosen eine Neurasthenie mit Konzentrationsstörungen, vermehrter Müdigkeit und Kopfschmerzen (ICD10: F48.0) sowie misstrauische Persönlichkeitszüge fest. Sie bescheinigte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Büroangestellte eine Arbeitsfähigkeit von 20 % bei einer 50%-Stelle, als Musiklehrerin von 10 % bei einer 15%-Stelle und eine nicht näher definierte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit, insbesondere der Kinderbetreuung. Die Psychiaterin erlebte die Beschwerdeführerin als bewusstseinsklare Person, die ihre Beschwerden vage und unpräzis, wahrscheinlich aus Mangel an Wahrnehmungsübung, beschreibe. Erst auf Nachfrage und Nachhaken könne sie über Intensität oder Frequenz glaubhaft Auskunft geben. In der Beziehung sei sie oberflächlich zugewandt, aber immer wieder auch misstrauisch und ablehnend. Sie sei nicht sehr spürbar in der Beziehung.
         Gegenüber Dr. D.___ führte die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten vom 6. September 2006 (Urk. 9/28) aus, nach einem guten postoperativen Verlauf nach der Lipomentfernung habe sich die Situation verschlechtert, indem sie sich bei der Arbeit nicht mehr habe konzentrieren können und viele Fehler gemacht habe. Dem Experten machte sie einen aufgeschlossenen, lebendigen, vifen Eindruck, sie habe das Vertrauen zu ihm gefunden und die gestellten Fragen prompt und sicher beantwortet. Gesprächsmässig hätten sich keine Störungen im Bereich der Merkfähigkeit, der Auffassung und des Gedächtnisses feststellen lassen. Trotz intensivem Gespräch seien keine Ermüdungserscheinungen oder Konzentrationsstörungen aufgetreten. Sie habe heiter gewirkt, herzlich gelacht und Sinn für Humor gezeigt. Diagnostisch erwähnte Dr. D.___ Verstimmungszustände, gelegentlich depressiver Färbung, eine Verängstigung und Sorgen im Rahmen einer Anpassungsstörung nach der Operation des Lipoms in der Cisterna quadrigemina (ICD-10: F43.8) sowie einen Verdacht auf ein neurasthenisches Syndrom (ICD-10: F48.0). Objektiv liessen sich keine affektiven Störungen und gesprächsmässig keine mnestischen und kognitiven Störungen feststellen. Der Experte ging davon aus, inzwischen habe sich die Beschwerdeführerin von der Operation und deren Folgen erholt und sie könne sofort als leistungs- und arbeitsfähig betrachtet werden. Dies gelte sowohl für ihre Tätigkeit als Musiklehrerin als auch für die bisher im Teilzeitpensum ausgeführte Tätigkeit im Büro- und Verkaufsbereich. Die geklagten Störungen erachtete er als psychogen und somit einer Behandlung zugänglich. Der psychische Zustand sei nicht ganz stabil und erfordere die Fortsetzung der laufenden psychiatrischen Behandlung. Diesbezüglich sei die Beschwerdeführerin in kompetenten Händen. Ihre Arbeitsfähigkeit bemass der Experte mit „mehr als 75 %“.
         Im Kontrast zu diesen Ausführungen steht die Eingabe der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle vom 7. September 2006 (Urk. 9/27), in der sie sich beklagte, sie habe die Praxis von Dr. D.___ völlig verwirrt über das Gehörte verlassen, habe er ihr doch über seine Ferien in San Salvador und seinen Sohn erzählt, der im Triathlon sehr talentiert sei, und ihr geraten, sich als gesunde Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum neu zu melden. Ergänzend setzte sich die Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. D.___ im Schreiben vom 29. September 2006 (Urk. 9/36 und Urk. 9/35, nicht in der korrekten Reihenfolge eingescannter Beleg) mit dessen Inhalt auseinander, mit dem sie sich nicht einverstanden erklärte. Zu dieser Expertise nahm auch Dr. E.___ im Bericht vom 1. November 2006 (Urk. 9/38) Stellung. Ihre frühere Diagnose ergänzte die Psychiaterin in dem Sinne, dass sie nunmehr eine deutliche Verminderung von Belastbarkeit und Durchhaltevermögen bei der Vermutungsdiagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61 [recte: F61.0]), differenzialdiagnostisch organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F07.8), differenzialdiagnostisch andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) mit Misstrauen, unrealistischem inkonstantem Selbstbild, Mangel an Analyse- und Integrationsfähigkeit, Perfektionismus, emotionaler Distanziertheit und disfunktionalem Krankheitskonzept und mangelnder Adaptation an die aktuelle Behinderung erhob. An der Begutachtung kritisierte Dr. E.___ den Umstand, dass der Experte keine Fremdanamnese erstellt und weder den letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin noch ihre Bezugsperson im Projekt des Einsatzprogramms für Arbeitslose kontaktiert habe. Denn die Beschwerdeführerin habe aus diesem Arbeitsprojekt nach zweieinhalb Monaten aussteigen müssen, weil sie die geforderte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht habe leisten können, und es sei ihr daraufhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wegen eines Rezidivs der Depression bei geklagter Arbeitsüberlastung bescheinigt worden. In den letzten Monaten habe sich weder die Symptomatik noch die Krankheitsbewältigung noch die Belastungsfähigkeit verbessert. Aktuell beteilige sich die Beschwerdeführerin an einem multimodalen, auf sie zugeschnittenen ambulanten Rehabilitationsprogramm.
         Im Bericht vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/39) notierte Dr. E.___, die Beschwerdeführerin gebe an, motorisch geschickter zu sein, beispielsweise beim Z.___spielen, und auch das kognitive Training erlebe sie als nützlich. Insgesamt hätten sich die Beschwerden im vergangenen Jahr nur geringfügig verbessert. Sodann berichtete die behandelnde Psychiaterin über eine etwas gefestigtere therapeutische Beziehung, doch öffne sich die Beschwerdeführerin nur begrenzt.
4.2     Im Bericht über Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 7. Dezember 2007 (Erhebung vom 2. August 2007) ging die Abklärungsperson davon aus, die Beschwerdeführerin sei als alleinerziehende Mutter auf ein 85%iges Einkommen angewiesen, und qualifizierte sie als zu 50 % unselbständig, zu 30 % selbständig erwerbstätig und zu 20 % als Hausfrau (Urk. 9/55/4). Gestützt auf die Abklärung vor Ort bemass sie die Einschränkung im Haushalt mit 3,2 %, hinsichtlich einer unselbständigen Erwerbstätigkeit mit 0 % und bezüglich der selbständigen Tätigkeit als Musiklehrerin mit 65 %, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 23 % ergab.
         Die von der IV-Stelle angeordnete berufliche Abklärung durch die F.___ (Mitteilung vom 16. April 2008, Urk. 9/63) war für die Dauer vom 5. Mai bis zum 31. Juli 2008 geplant (Urk. 9/62). Die Beschwerdeführerin habe bis zum 28. Mai 2008 regelmässig an der Abklärung teilgenommen, jedoch habe sie sich von Anfang an unter Druck gefühlt. Dennoch habe sie sich am Arbeitsplatz während vier Stunden sehr auf die Abklärungsaufgaben konzentriert. Sie habe auch souverän und intellektuell eher unterfordert gewirkt. Eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes sei nicht offenkundig gewesen. Nach der Konsultation bei Dr. E.___ am 28. Mai 2008 habe sie die Abklärung abgebrochen und die Psychiaterin habe sie in das G.___ überwiesen (Bericht der F.___ vom 16. Juli 2008, Urk. 9/69). Die kurze Dauer ihres Aufenthaltes ermögliche keine genaueren Aussagen zu ihrer Person und ihrem Leistungsvermögen. Grundsätzlich könne ihr attestiert werden, dass sie es nach bestem Wissen und Gewissen versucht habe, leider sei sie schnell an ihre Grenzen gestossen. Nach dem aktuellen Stand der Abklärung verfüge die Beschwerdeführerin über ein genau zu definierendes Leistungspotential, sei aber nicht in der Lage, mit der während der Abklärung entstandenen Belastungssituation umzugehen. Sie verfüge über recht gute PC-Kenntnisse und eine gewisse Fachkenntnis. Lücken könne sie teilweise durch logisches Denken schliessen, was aber nur bedingt funktioniere. In der aktuellen Verfassung scheine sie wegen der geringen Belastbarkeit wohl nicht in der Lage zu sein, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen.
         Die im Austrittsbericht des G.___ vom 15. Juli 2008 (Urk. 9/72) gestellte psychiatrische Diagnose lautete auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10) ohne somatisches Syndrom, bei akzentuierter Persönlichkeit und Borderline-Zügen bei rezidivierenden Kopfschmerzen (Wetter- und belastungsabhängig). Die Beschwerdeführerin habe sich als bewusstseinsklar, allseits orientiert, ohne Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen präsentiert. Im formalen Denken bestehe eine leichte Hemmung und Grübelneigung. Es lägen weder inhaltliche Denkstörungen noch Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vor. Ihre Stimmung sei gedrückt, innerlich unruhig, leicht misstrauisch, und der Affekt sei wenig schwingungsfähig. Aktuell ergäben sich keine Hinweise auf eine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Im Verlauf der Behandlung sei eine leichte Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes erreicht worden (Urk. 9/72/3).
4.3     Am 10. November 2008 fand die psychiatrische Begutachtung durch pract. med. J.___ (RAD) statt. Wie dem am gleichen Tag erstellten Untersuchungsbericht (Urk. 9/79) zu entnehmen ist, klagte die Beschwerdeführerin über eine stark erhöhte physische wie psychische Erschöpfbarkeit. Sie fühle sich sehr rasch überfordert, was sich durch Migräne und Unkonzentriertheit äussere. Zusätzliche komme es gehäuft zu Versprechern und selten zu Wortfindungsstörungen. Sobald verschiedene Sachen gleichzeitig ihre Aufmerksamkeit forderten, könne sie sich überhaupt nicht mehr konzentrieren. Diese Beschwerden beständen seit der Hirnoperation. Auch sei sie vermehrt ablenkbar. Beim Erledigen von administrativen Aufgaben, was früher praktisch ohne Nachdenken funktioniert habe, sei sie häufig am Limit. Zusätzlich sei es wiederholt zu Bewusstseinsverlusten und damit zusammenhängenden Stürzen gekommen. Die Akzeptanz ihrer Defizite falle ihr sehr schwer.
         Die Beschreibung des psychopathologischen Befundes stimmt im Wesentlichen mit derjenigen des G.___ überein (Urk. 9/79/4). Diagnostisch hielt demgegenüber der Begutachter lediglich einen Verdacht auf eine Teilleistungsstörung der kognitiven Hirnfunktionen (ICD-10: F07.9), differentialdiagnostisch neurasthenische Beschwerden (ICD-10: F48.0), fest, während er anlässlich seiner Untersuchung keine Anhaltspunkte für die in den Akten beschriebene chronifiziert depressive Symptomatik und für die Persönlichkeitsauffälligkeiten habe finden können. Für die differenzialdiagnostisch erwähnte Neurasthenie spreche die erhöhte Erschöpfbarkeit zusammen mit der Reizbarkeit, den Schlafstörungen und den körperlichen Beschwerden. Die eindrücklich beschriebenen kognitiven Beschwerden seien indes für eine solche Diagnose atypisch. Da eine psychiatrische Diagnose für die beschriebene Symptomatik erst gestellt werden könne, wenn eine somatische Diagnose ausgeschlossen werden könne, postulierte pract. med. J.___ eine aktuelle neuropsychologische Testung und eine ergänzende neurologische Untersuchung (Urk. 9/79/5).
         Die neurologische Untersuchung vom 26. Februar 2009 ergab laut dem neurologischen Gutachten des C.___ vom 26. März 2009 (Urk. 9/90 S. 1-10) einen unauffälligen Neurostatus. Die von pract. med. J.___ aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen eines Psychosyndroms nach einer Hirnverletzung könne zwar nicht mit Sicherheit beantwortet werden. Eine organische, insbesondere eine operationsbedingte Ursache erachtete der Neurologe aber als unwahrscheinlich. Unter Hinweis auf die anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 26. März 2009 erhobenen Befunde, die abgesehen von einer leichten Einschränkung des Abrufs von gelerntem verbalem Material keine relevanten Defizite ergeben hatte, insbesondere nicht in den Bereichen der Aufmerksamkeit und der Konzentration (neuropsychologisches Teilgutachten vom 26. März 2009, Urk. 9/90/11 f.), gelangten die Experten zum Schluss, dass die Ursache für die beschriebenen Defizite aus psychiatrischer Sicht eruiert werden müsse. 
4.4     In seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2009 (Urk. 9/91/10) notierte pract. med. J.___, angesichts eines nicht nachweisbaren organischen Korrelats für die subjektiv von der Beschwerdeführerin empfundene Erschöpfbarkeit und die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit und der nur diskreten objektivierbaren neuropsychologischen Auffälligkeiten könne diagnostisch am ehesten eine Neurasthenie (ICD-10: F48.0) als Ursache für die Beschwerden in Erwägungen gezogen werden. Versicherungsmedizinisch seien lediglich die anamnestisch erwähnten gelegentlichen Sturzereignisse relevant, weshalb Tätigkeiten in grosser Höhe wegen der Verletzungsgefahr auszuschliessen seien. Abgesehen davon bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit.
4.5     In ihrer auf den Vorbescheid vom 6. Juli 2009 (Urk. 9/93) hin eingereichten Eingabe vom 9. Juli 2009 (Urk. 9/97) setzte sich Dr. E.___ mit dem Gutachten des RAD-Arztes und seiner ergänzenden Stellungnahme auseinander. Insbesondere kritisierte die behandelnde Psychiaterin, dass pract. med. J.___ im Vorfeld der Untersuchung weder sie als behandelnde Psychiaterin noch die früheren Arbeitgeber der Beschwerdeführerin kontaktiert habe. Sodann habe er sich mit den auch vom G.___ erhobenen akzentuierten Persönlichkeitszügen nicht auseinander gesetzt. Anzeichen für das Vorhandensein solcher Störungen seien in ein- bis zweimaligen Gesprächen schwierig zu erfassen, insbesondere wenn die zu untersuchende Person wenig Krankheitseinsicht zeige, nur ausgewählt erzähle und nicht aus Fakten einen Überblick synthetisieren könne.
         Aktuell sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) zu diagnostizieren (Urk. 9/97 S. 2-3). Dr. E.___ begründete diesen Befund mit der entsprechenden Einstufung in der Hamilton Depressionsskala. Ferner diagnostizierte sie eine seit 2006 nie symptomfrei verlaufene kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F62, richtig wohl F61.0) mit Misstrauen, emotionaler Distanziertheit und daraus folgenden Schwierigkeiten beim Erlangen und Pflegen von Beziehungen, Mangel an emotionaler Steuerbarkeit, Rigidität im Denken und Handeln. Zusammengefasst zeige die Beschwerdeführerin einen chronifizierten chronischen Verlauf einer psychischen Störung ohne Remission. Sie weise ein rigides dysfunktionales Krankheitskonzept auf und zeige einen sozialen Rückzug. Sie habe sich bislang den verschiedenen Therapien, so wie es ihr mit der beschriebenen, deutlich herabgesetzten Therapiefähigkeit möglich gewesen sei, bereitwillig unterzogen. Mit ihrem Gesundheitsschaden habe sie sich so gut wie möglich in die Arbeitswelt integriert und könne ihre Arbeitstätigkeit von 10-20 % knapp aufrecht erhalten.

5.      
5.1     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Gehirnoperation vom 3. Februar 2005 in der Lage gewesen war, aufgrund ihres 85%igen erwerblichen Einsatzes als Sachbearbeiterin und Musiklehrerin den Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn als alleinerziehende Mutter sicherzustellen und den Haushalt zu führen. Nach der Operation nahm sie ihre Erwerbstätigkeit bei der B.___ wieder auf, jedoch bloss noch im Rahmen einer 20%igen Leistung, weshalb sich ihre Arbeitgeberin zur Kündigung per 31. März 2006 veranlasst sah (Urk. 7/15/4). Danach vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in den Arbeitsmarkt zu integrieren und auch ihre Tätigkeit als selbständigenwerbende Musiklehrerin reduzierte sich auf wenige Unterrichtsstunden pro Woche (Urk. 9/55). Im Rahmen des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern (Urk. 9/22) war die Beschwerdeführerin in einem Integrationsprojekt mit einem 50%igen Pensum beschäftigt, das sie jedoch wegen Überlastung abbrach (Urk. 9/55, Urk. 9/71/2 f., Urk. 9/74/7). Auch die von der IV-Stelle auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hin angeordnete berufliche Abklärung bei der F.___ vom 5. Mai bis zum 31. Juli 2008 scheiterte nach wenigen Wochen und veranlasste Dr. E.___, die Beschwerdeführerin zur stationären psychiatrischen Behandlung einzuweisen. Seitdem bescheinigt ihr die behandelnde Psychiaterin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/74/7).
5.2     Nach der aktuellen Aktenlage besteht unter den involvierten Fachärzten eine Divergenz sowohl hinsichtlich der erhobenen Funktionsstörungen als auch im Hinblick auf einen psychischen Gesundheitsschaden.
         Die Prüfung der kognitiven Funktionen im Rahmen einer neuropsychologischen Untersuchung im C.___ vom 30. September 2005 (Urk. 9/11/7) ergab einen unauffälligen Mentalstatus. Lediglich bei einer Aufgabe zur Untersuchung der gerichteten Aufmerksamkeit habe sich eine Leistungseinbusse gezeigt, die jedoch nicht als Beeinträchtigung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit gewertet wurde. Demgegenüber war der Neuropsychologin Dr. phil. H.___, welche die Beschwerdeführerin über eine Zeitspanne vom 22. Mai 2006 bis zum 16. August 2007 untersucht und therapiert hatte, einerseits ein überdurchschnittliches Leistungsprofil aufgefallen, anderseits konstatierte sie neuropsychologische Funktionsstörungen, nämlich eine Verminderung der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie der kognitiven Dauerbelastbarkeit mit entsprechender Zunahme der Fehlertendenz (Berichte vom 26. Mai 2006 [Urk. 9/74/20 ff.] und vom 16. August 2007 [Urk. 9/74/11 und 28]). Während im ersten Bericht vom 26. Mai 2006 erwähnt wurde, die Beschwerdeführerin könne die festgestellten leichten Funktionsstörungen weitgehend kompensieren, wurde im Bericht vom 16. August 2007 vermerkt, aus neuropsychologischer Sicht sei nun eine Tätigkeit zu therapeutischen Zwecken im realen Berufsumfeld zu empfehlen. Eine konkrete Feststellung über die Arbeitsfähigkeit enthalten diese Berichte jedoch nicht.
         Die auf Veranlassung der IV-Stelle am 26. Februar 2009 durchgeführte neurologische Begutachtung und neuropsychologische Testung der Beschwerdeführerin in der Neurologischen Klinik des C.___ ergab keine neurologischen Diagnosen (Gutachten vom 26. März 2009, Urk. 9/90). Nach einer umfassenden Diskussion der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden wie auch der von Dr. H.___ erhobenen Befunde und unter Berücksichtigung des erfolgten Eingriffs sowie dessen Lokalisation kamen die Gutachter zum Schluss, dass sich die geschilderten Symptome mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch eine neurologische Erkrankung erklären liessen. Dementsprechend wurde auch festgestellt, dass aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
        
         Das neurologische Gutachten entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen differenziert auseinander. Die Beurteilung und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen ist erfolgt. Daher kann in neurologischer Hinsicht auf dieses Gutachten abgestellt werden.
5.3     Was die psychiatrischen Beurteilungen anbetrifft, ist vorab festzustellen, dass auf das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten von Dr. D.___ vom 6. September 2006 bereits aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr abgestellt werden kann. Weiter ist zu bemerken, dass Dr. D.___ angab, die behandelnde Psychiaterin habe ihm anlässlich der Begutachtung einen Arztbericht als Ergänzung zukommen lassen (vgl. Urk. 9/28/3), dieser Bericht sich jedoch nicht bei den Akten befindet. Gemäss der Zusammenfassung von Dr. D.___ wurde darin festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 24. August 2006 wegen zunehmender Erschöpfung und massiver Schlafstörungen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Daneben liege erneut das Vollbild einer mittelschweren depressiven Störung vor. Weiter werde fragend aufgeworfen, ob bei der Beschwerdeführerin zusätzlich eine psychische Mangelentwicklung, eine somatoforme Störung oder eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege.
         Dr. D.___ diskutierte weder die Abweichung in den gestellten Diagnosen noch die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Ebenso wenig nahm er die von der behandelnden Psychiaterin aufgeworfenen Fragen auf und ergründete sie allenfalls durch spezifische Explorationen. Schliesslich ist festzuhalten, dass er die Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie stellte, sich in der Folge dazu jedoch nicht mehr äusserte. Auch aus diesen Gründen kann nicht auf das Gutachten von Dr. D.___ abgestellt werden. Damit kann offen bleiben, ob die Untersuchung respektive das Setting überhaupt regelgerecht erfolgt ist.
         Dem Untersuchungsbericht des RAD-Arztes pract. med. J.___ vom 12. Dezember 2008 (Urk. 9/79, Untersuchung vom 10. November 2008) ist zu entnehmen, dass er das Vorliegen einer depressiven Störung verneinte. Ebenfalls eher unwahrscheinlich sei die Verdachtsdiagnose einer Neurasthenie (ICD-10: F48.0). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde nicht abschliessend Stellung bezogen, da zuerst eine somatische Diagnose ausgeschlossen werden müsse. Nach dem Eintreffen des neurologischen Gutachtens nahm pract. med. J.___ nochmals intern Stellung (Urk. 9/91/9 f.). Er berichtete, diagnostisch könne bei nicht nachzuweisendem organischem Korrelat für die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Erschöpfbarkeit und die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit am ehesten eine Neurasthenie als Ursache für die Beschwerden in Erwägung gezogen werden. Versicherungsmedizinisch könne auf dem Hintergrund einer Neurasthenie (ohne relevante Komorbidität) eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollzogen werden und die geschilderten Beschwerden könnten willentlich angegangen werden.
         Der Bericht wie auch die spätere Stellungnahme lassen eine vertiefte und differenzierte Auseinandersetzung mit den von der behandelnden Psychiaterin (Urk. 9/16, 9/38, 9/39 und 9/74/20 ff. und 11) wie auch vom G.___ (Urk. 9/72) erhobenen Befunden vermissen. Insbesondere wurde nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die seit dem Jahr 2005 diagnostizierte depressive Symptomatik sowie die verdachtsweise geäusserten Persönlichkeitsstörungen ausgeschlossen wurden. Mit dem wiederholten Scheitern von Arbeitsversuchen und insbesondere dem abgebrochenen Abklärungsversuch bei der F.___ setzte sich der RAD-Arzt überhaupt nicht auseinander. Auch überging er das Postulat der neurologischen Begutachtung, dass weitere psychiatrische Abklärungen angezeigt seien (Urk. 9/90/8). Darüber hinaus fehlt eine Erörterung vorhandener Ressourcen der Beschwerdeführerin, die eine Überwindbarkeit der Neurasthenie (zur Anwendung der Rechtsprechung bezüglich somatoformer Schmerzstörung beim Vorliegen einer Neurasthenie vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_111/2010 vom 22. Juni 2010, E. 4.1) aufzuzeigen vermöchten, ist den Akten doch immerhin ein mehrjähriger chronifizierter Verlauf zu entnehmen (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.4). Schliesslich äusserte sich der RAD-Arzt auch mit keinem Wort zum zeitlichen Verlauf. Nachdem die Anmeldung der Beschwerdeführerin auf das Jahr 2005 zurückgeht, wäre auch die Entwicklung des Krankheitsverlaufs im gesamten Zeitraum mit allfälligen früheren Arbeitsunfähigkeiten zu ermitteln gewesen.
         Damit aber vermag der Bericht des RAD-Arztes den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Arztbericht gleich in mehrfacher Hinsicht nicht zu genügen (BGE 134 V 231 E. 5.1).

5.4     Bei solch divergierenden Beurteilungen bezüglich Diagnosen und Arbeitsfähigkeit wie auch bei der gegeben Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, eine umfassende psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin durchzuführen. Indem sie darauf verzichtete und statt dessen lediglich auf den - wie festgestellt - unvollständigen Untersuchungsbericht des RAD-Vertreters pract. med. J.___ abstellte, hat sie den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig ermittelt.
         In derartig gelagerten Fällen, bei welchen sich nicht beweisrechtlich gleicher-massen valide Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen gegen-überstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (BGE 137 V 210 E. 4.4). Dies, zumal hier noch gar kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden ist und die IV-Stelle mithin die Abklärungspflicht verletzt hat.
5.5     Damit ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend erhoben wurde und die Sache folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie ein verlässliches und umfassendes psychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstellen lasse.

6.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Rechtsvertreterin machte für die Streitsache mit Kostennote vom 21. Juni 2010 einen Gesamtaufwand von 9 Stunden 20 Minuten und Barauslagen von Fr. 62.03 geltend (Urk. 25). Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 2'075.20 (9,333 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 62.03 zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,6 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) der Sache angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'075.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).