Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01131
IV.2009.01131

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng


Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 27. März 2007 einen Rentenanspruch der 1958 geborenen, zuletzt bis 2002 als Serviceangestellte tätig gewesenen X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 10 % verneint hatte (Urk. 8/42),
nachdem die IV-Stelle der Versicherten, aufgrund der im September 2008 eingegangenen Neuanmeldung, mit Verfügung vom 12. November 2009 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % ab 1. September 2007 zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 8/52),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2009, mit welcher die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, die Zusprechung einer ganzen Rente, eventuell einer Dreiviertelsrente beantragte und ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung stellte (Urk. 1),
nach Einsicht in die auf eine reformatio in peius schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Januar 2010 (Urk. 7) sowie in die Replik vom 3. März und Duplik vom 14. April 2010, in welchen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Urk. 11, Urk. 15),
unter Hinweis darauf, dass in Bewilligung des Gesuchs vom 23. November 2009 der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Martin Keiser als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (Urk. 9),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2), 
dass zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad erheblich ändert, und Anlass zur Rentenrevision dabei jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Rentenanspruch und damit den Invaliditätsgrad zu beeinflussen,
dass die revisionsrechtlichen Grundsätze auf das Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) analog anwendbar sind (vgl. BGE 130 V 71),  
dass vorliegend analog zur Rentenrevision zu prüfen ist, ob respektive inwieweit sich der Gesundheitszustand bzw. die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbs-fähigkeit seit der rechtskräftigen rentenablehnenden Verfügung vom 27. März 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat (Urk. 2, Urk. 8/42),
dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 27. März 2007 auf das Gutachten des B.___ vom 21. August 2006 abstellte (Urk. 8/24, Urk. 8/29/4 f.),
dass die B.___-Gutachter zur Anamnese u.a. anführten, die Beschwerdeführerin habe am 8. November 2004 als Beifahrerin eines Personenwagens einen Verkehrsunfall erlitten, als im Gubrist-Tunnel ein Reifen geplatzt und das Fahrzeug gegen die Tunnelwand geprallt sei, eine Bewusslosigkeit sei nicht erinnerlich, doch habe sie nach dem Unfall heftige Schmerzen im rechten Oberarm gespürt, wo eine Fraktur habe festgestellt werden können (Urk. 8/24/4),
dass sie als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schulter-Armschmerzen rechts bei Status nach u.a. Humerusschaftspiralfraktur nach Verkehrsunfall am 8. November 2004 sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode anführte (Urk. 8/24/17),
dass die B.___-Gutachter in diesem Zusammenhang in Würdigung des Berichts des Psychiatriezentrums D.___ vom 22. September 2005, in welchem eine post-traumatische Belastungsstörung aufgrund des besagten Verkehrsunfalls diagnostiziert wurde, feststellten, eine posttraumatische Belastungsstörung liege nicht vor: Die Beschwerdeführerin leide zwar unter ihren traumatischen Erlebnissen, sie könne sich aber davon distanzieren und leide tagsüber nicht unter starken wiederkehrenden Erinnnerungen, sog. Flashbacks, wie sie für diese Diagnose gefordert würden (Urk. 8/24/17),
dass die B.___-Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit festellten, aus orthopädischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Serviceangestellte seit dem Verkehrsunfall (vom 8. November 2004) nicht mehr zumutbar, eine körperlich leichte Tätigkeit ohne grösseren Krafteinsatz hingegen zu 100 %, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit leichtgradig zu 20 % eingeschränkt, insgesamt sei eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen und zwar seit dem 19. Juni 2006, dem Datum der Begutachtung (Urk. 8/24/20 f.),
dass die IV-Stelle gestützt darauf einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (bei einem Invaliditätsgrad von 10 %) verneinte (Urk. 8/42),
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 auf das Gutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Rheumatologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Juli 2009 abstellte (Urk. 8/66/21-58, Urk. 8/67/3 f.), 
dass Dres. K.___ und I.___ darin als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit chronische Oberarmschmerzen rechts bei u.a. Status nach Humerusschaft-spiralfraktur nach Verkehrsunfall am 8. November 2004, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung anführten (Urk. 8/66/50), 
dass sie hierzu - mit Blick auf die frühere Beurteilung durch die B.___-Gutachter - insbesondere festhielten, es liege mittlerweile ein depressives Zustandsbild vor, welches aufgrund der objektiven Untersuchungsbefunde (u.a. deutlich reduzierter Antrieb, psychomotorische Verlangsamung, erhöhte Ermüdbarkeit) mindestens als mittel-, wenn nicht sogar als schwergradig einzustufen sei, zudem würden klare Zeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 8. November 2004 vorliegen: So habe die Beschwerdeführerin fast jede Nacht Albträume und erlebe tagsüber ein bis zweimal Flashbacks, d.h. sie sehe szenisch Unfallbilder vor sich, ohne zuvor bewusst daran gedacht zu haben (Urk. 8/66/46 f.),
dass Dres. K.___ und I.___ in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, aus somatischer Sicht sei nach wie vor für die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte keine Arbeitsfähigkeit gegeben, für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Belastung des rechten Arms in leichtem Ausmass dagegen eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/66/40),
dass sie weiter feststellten, aus psychiatrischer Sicht begründe bereits die mittelschwere depressive Episode eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, im Weiteren sei die Beschwerdeführerin aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung (bzw. des dadurch bedingten deutlichen sozialen Rückzuges) für den Beruf einer Serviceangestellten, wo ja ständig soziale Kontakte bestünden, nicht mehr geeignet, sondern nurmehr für Berufsbereiche, wo solche Kontakte (wie im Service) kaum oder nicht vorkämen, und ein geordnetes, nicht hektisches Arbeitsumfeld bestehe, zusammengefasst bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für solche Tätigkeiten (Urk. 8/66/47-49),
dass Dres. K.___ und I.___ zusammenfassend feststellten, aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar seit November 2004 (Urk. 8/66/52 f.),
dass die IV-Stelle bei dieser Sachlage zutreffend angenommen hat, dass seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2007 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes, insbesondere des depressiven Zustands-bildes, eingetreten ist: Hatten die B.___-Gutachter damals (im Gutachten vom 21. August 2006) noch lediglich ein leicht- bis mittelgradig depressives Syndrom diagnostiziert und der Beschwerdeführerin noch eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert, haben Dres. K.___ und I.___ (im Gutachten vom 15. Juli 2009) bereits ein mindestens mittelgradiges depressives Syndrom diagnostiziert und der Beschwerdeführerin lediglich noch eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt,  
dass die IV-Stelle den Eintritt der Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. den Beginn der 50%igen Restarbeitsfähigkeit dabei auf den 1. September 2007 festgelegt und dabei zutreffend erwogen hat, aufgrund der rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2007, mit welcher ein Rentenanspruch für die Vergangenheit verneint worden war, könne ein Rentenanspruch erst nach diesem Datum entstehen - (womit auch die Angaben von Dres. K.___ und I.___, wonach eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit bereits ab November 2004 anzunehmen sei, nicht relevant sind) - und ebenso zutreffend zum Schluss gekommen ist, aufgrund der Neuanmeldung im September 2008 könne rückwirkend frühestens ab September 2007 eine Rente beansprucht werden (Urk. 8/67/4),      
dass zu prüfen bleibt, welches die erwerblichen Auswirkungen dieser Verschlechterung des Gesundheitszustandes sind, 
dass dabei, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat, von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ab September 2007 auszugehen ist,    
dass die Beschwerdeführerin vorab einwendete, sie könne die ihr verbliebene Restarbeitsfähigkeit gar nicht verwerten, da einfache Arbeiten ohne soziale Kontakte nicht zu finden seien, 
dass dieser Einwand fehl geht, da nach der Rechtsprechung auf dem hier in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausreichend leichte Hilfstätigkeiten angeboten werden, in welchen soziale Kontakte grossteils vermieden werden können, so dass es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 2. September 2010, 9C_581/2010, Erw. 6),  
dass für den Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2007 (Rentenbeginn) abzustellen ist,
dass für die Festsetzung des Valideneinkommens das Einkommen massgeblich ist, welches die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2007 erzielt hätte, 
dass die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Stelle im Service nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat und überdies seit 2002 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist, so dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie bei Gesundheit im Jahr 2007 im Service gearbeitet hätte,
dass das Valideneinkommen daher - wie auch das Invalideneinkommen - anhand der Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 zu bestimmen und dabei vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Privater Sektor/Total), also von Fr. 4'019.-- (LSE 2006, S. 25, Tabelle 1) auszugehen ist,
dass das Valideneinkommen und das Invalideneinkommen vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt und ein Prozentvergleich genügt (der Invaliditätsgrad entspricht hier dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn),
dass das Valideneinkommen mithin 100 % des Tabellenlohnes entspricht, 
dass das Invalideneinkommen - angesichts der 50%igen Restarbeitsfähigkeit - auf 50 % des Tabellenlohnes festzusetzen und dieser Betrag noch um den leidensbedingten Abzug zu kürzen ist,  
dass die IV-Stelle den leidensbedingten Abzug auf 15 % festlegte, und damit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur noch eine leidensangepasste Tätigkeit ausüben kann und insofern auf dem Arbeitsmarkt gegenüber gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, ausreichend Rechnung getragen hat, weshalb für einen höheren Abzug, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, kein Raum besteht,
dass dies zu einem Invalideneinkommen von 42,5 % des Tabellenlohnes führt (50 % x 0,85),
dass aus dem Vergleich des Valideneinkommens mit dem Invalideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 57,5 % resultiert, was neu Anspruch auf eine halbe Rente gibt,
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin somit zu Recht eine halbe Rente ab 1. September 2007 zugesprochen hat, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 27. März 2007 in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,  
dass sich die angefochtene Verfügung vom 12. November 2009 demnach als gesetzeskonform erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, 
dass bei diesem Ergebnis auch für eine reformatio in peius, wie sie von der IV-Stelle in der Beschwerdeantwort beantragt wurde, keine Grundlage besteht, 
dass die Gerichtskosten von Fr. 500.-- ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Keiser, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
dass er gemäss der eingereichten Aufstellung vom 17. Januar 2011 (Urk. 17) zeitliche Aufwendungen von 10 Stunden und Barauslagen von Fr. 8.-- geltend macht, dieser Aufwand als angemessen erscheint und sich die Prozessentschädigung in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- somit auf Fr. 2'160.60 beläuft,  

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Martin Keiser, Schaffhausen, wird mit Fr. 2'160.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).