IV.2009.01132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 22. Juni 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Sautter & Ammann Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1961 geborene A.___ arbeitete seit 1. Januar 2000 bei der B.___ AG als Filialleiterin (Urk. 13/1). Mit Meldeformular für Erwachsene „Früherfassung“ teilte die C.___ Versicherungen AG am 30. Juli 2008 der IV-Stelle die seit 21. Februar 2008 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten mit (Urk. 13/1). Nachdem die Versicherte ihre Tätigkeit wieder zu 50 % aufnahm, erachtete die IV-Stelle, dass eine IV-Anmeldung nicht nötig sei (Urk. 13/6). Mit Meldeformular vom 30. Oktober 2008 wendete sich A.___ wiederum an die IV-Stelle mit dem Hinweis, ihre Arbeitsunfähigkeit liege zwischen 50 und 100 % wegen den Folgen einer Bandscheibenoperation (Urk. 13/8). Am 10. November 2008 erfolgte die Anmeldung bei der IV-Stelle (Urk. 13/13). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 13/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/21) und diverse Arztberichte (Urk. 13/23, Urk. 13/25) einholte. Zusätzlich veranlasste sie ein orthopädisches Gutachten (Gutachten vom 16. März 2009, Urk. 13/45). Nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme durch die Gutachterin, Dr. med. D.___, FMH für orthopädische Chirurgie, vom 7. Mai 2007 (Urk. 13/56) und Berichterstattung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) vom 14. Juli 2009 (Urk. 13/59) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/65) mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 23. November 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Februar 2009 eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 liess die Beschwerdeführerin Ergänzungen zum orthopädischen Gutachten einreichen (Urk. 7, Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt und eine Stellungnahme des RAD eingereicht (Urk. 12, Urk. 14). Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich den Antrag um Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin des Akten-Gutachtens vom 30. September 2009 (Urk. 8) in Höhe von Fr. 625.-- stellen liess (Urk. 18 und Beilagen Urk. 19, Urk. 22). Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin einen Arztbericht ins Recht (Urk. 24, Urk. 25). Am 14. März 2011 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 28). Am 23. März 2011 liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht nachreichen (Urk. 30, Urk. 31).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2008, 8C_373/2008, E. 2.1). Neu normiert wurde demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG neu frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt diesbezüglich noch das alte Recht, wonach ein Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 aIVG; vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat.
1.5     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Ausstrahlung in die Beine sowie an Halswirbelsäulenbeschwerden, wobei als Diagnose vom RAD ein lumbales vertebragenes Schmerzsyndrom mit sensiblem S1-Syndrom rechts nach lumbaler Bandscheibenoperation L5/S1 links gestellt wird (Urk. 13/59). Als zusätzliche Diagnosen führt Dr. med. D.___ im Gutachten vom 16. März 2009 schwere degenerative Veränderungen im Bandscheibenraum L5/S1 und Wurzelirritation S1, sowie ein cervicales vertebragenes Schmerzsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen im Bandscheibenraum HWK5/6 an (Urk. 13/45). Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführerin nur noch eine körperliche leichte, optimal leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist. Dabei geht die Verwaltung jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2), während beschwerdeweise geltend gemacht wird, es sei der Versicherten nur noch im Umfang von 50 % eine leichte Tätigkeit zumutbar (Urk. 1). 

3.
3.1     Im orthopädischen Gutachten vom 16. März 2009 hielt Dr. D.___ fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der aufgeführten Diagnosen in der angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Stelle erscheine als geeignet die Arbeitskraft der Versicherten zu erhalten und sei als dem Leiden angepasste Tätigkeit zu qualifizieren (Urk. 13/45). Mit Schreiben vom 30. September 2009 verdeutlichte die Gutachterin ihre Einschätzung, wonach auch eine rückenadaptierte Bürotätigkeit die Arbeitsfähigkeit nicht zu steigern vermöge (Urk. 8).
         Die Begutachtung durch Dr. D.___ stützt sich auf die medizinischen Unterlagen, die Aussagen der Versicherten und beruht auf einer klinisch orthopädischen und röntgenologischen Untersuchung am 12. März 2009. Dabei wurden die Beschwerden aufgrund einer Schmerzdokumentation, welche mitgebracht wurde, erhoben, sowie der allgemeine Befund dokumentiert. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sodann setzt sich die Gutachterin auch mit den verschiedenen vorhandenen Arztberichten auseinander und vermag divergierende Einschätzungen überzeugend zu widerlegen. Das Gutachten genügt den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass darauf abgestellt werden kann (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).
         Daran vermögen die Ausführungen von Dr. med. E.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, des RAD nichts zu ändern. Obschon er grösstenteils dieselben Schlüsse zieht wie die von der IV-Stelle beigezogene Gutachterin, schlussfolgerte er, dass in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 13/59). Dabei legte er nicht dar, weshalb seine Einschätzung von denjenigen von Dr. D.___ variierte und er begründete seine Schätzung auch nicht. Demnach ist gestützt auf das orthopädische Gutachten in der angestammten Tätigkeit, welche als leidensangepasst zu qualifizieren ist, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die später ins Recht gelegten Berichte datieren vom 4. Februar (Urk. 25) und vom 7. März 2011 (Urk. 31) und betreffen den Gesundheitszustand der Versicherten, wie er sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat, weshalb sie nicht zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 4 E. 1.2, 169 Erw. 1, 356 E. 1, je mit Hinweisen).
3.2     Da die Beschwerdeführerin somit aus gesundheitlicher Sicht nach wie vor in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Filialleiterin im Umfang von 50 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 313 E. 3a). Somit resultiert vorliegend ein Invaliditätsgrad von 50 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.



4.      
4.1     Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 2’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.
         Darüber hinaus hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten für das ergänzende Akten-Gutachten von Dr. D.___ im Betrag von Fr. 625.- zu ersetzen (vgl. BGE 115 V 62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 22. Dezember 2004, U 143/04, E. 6.2). Die Einholung der Ergänzungen war - retrospektiv gesehen - für den gerichtlichen Entscheidfindungsprozess durchaus geboten, weshalb die entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin zu tragen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2009 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’925.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).