IV.2009.01133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Saurer
Advokaturbüro Peter M. Saurer
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die 1969 geborene X.___ ab Oktober 1999 vollzeitlich als Maschinenbedienerin bei der M.___ AG tätig war (Urk. 8/2, Urk. 8/21),
dass sie ab Dezember 2007 gemäss hausärztlichen Angaben wegen einer vermuteten somatoformen Schmerzstörung zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 8/16/7),
dass sie sich deshalb am 1. Juli 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/9, vgl. Urk. 8/48),
dass die IV-Stelle darauf bei der S.___ ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gab, welches am 30. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 8/45),  
dass die IV-Stelle gestützt darauf, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 19. Oktober 2009 einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte, da ihr sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jede andere leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2/1),
dass die IV-Stelle zudem mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitsvermittlung verneinte, da gesundheitsbedingte Einschränkungen bei der Stellensuche nicht bestünden (Urk. 2/2),
dass die Versicherte am 23. November 2009 gegen beide Verfügungen Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es seien ihr sowohl eine Rente als auch berufliche Massnahmen in Form der Arbeitsvermittlung zuzusprechen, eventuliter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 7),
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 19. April 2010 an ihrem Standpunkt festhielt und die IV-Stelle mit Schreiben vom 4. Mai 2010 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 14, Urk. 18),

in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen korrekt wiedergegeben hat und darauf verwiesen wird (Urk. 2),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung somatoforme Schmerzstörungen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken, da eine Vermutung besteht, dass sie mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49), 
dass die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Leidensüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer voraussetzt oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person, 
dass das Bundesgericht zudem in BGE 132 V 65 erkannt hat, dass die Fibromyalgie zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte aufweist, so dass es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit rechtfertigt, die im Bereiche der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden,
dass die IV-Stelle in den angefochtenen Verfügungen vom 19. und 20. Oktober 2009 auf das bidisziplinäre Gutachten der S.___ vom 30. Juni 2009 abstellte (Urk. 2/1-2, Urk. 8/45, Urk. 8/48/7), 
dass die Gutachter darin zur allgemeinen Anamnese festhielten, die Beschwerdeführerin sei geschieden und lebe zusammen mit ihren beiden erwachsenen Kindern (geboren 1988 und 1991) in einer 4-Zimmer-Wohnung, sie klage über seit 2005 bestehende Rückenschmerzen, im Dezember 2007 habe sie deshalb die Arbeit bei der M.___ AG aufgeben müssen, ein Arbeitsversuch im Februar 2008 sei schon nach wenigen Tagen gescheitert (Urk. 8/45/3 f.), 
dass die Gutachter unter dem Titel "Rheumatologisches Fachgutachten" ausführten, die Beschwerdeführerin gebe an, das Hauptproblem seien die Schmerzen, die immer schlimmer würden, aktuell leide sie an permanenten Schmerzen am ganzen Körper, die Schmerzen würden zum Teil messserstichartig auftreten, Sitzen oder Liegen über längere Zeit sei nicht mehr möglich, in der Nacht wache sie schmerzbedingt mehrmals auf und leide deshalb an ausgeprägter Tagesmüdigkeit, an der Haushaltsarbeit beteilige sie sich nur wenig, diese werde von den Kindern übernommen oder von ihrer Mutter, die gegenwärtig bei ihr lebe (Urk. 8/45/9 ff.) 
dass die Gutachter sodann anführten, in der klinischen Untersuchung zeige sich ein unbehindertes Mobilitätsbild, das Gangbild sei flüssig ohne Hinken, die Wirbelsäule sei in allen Abschnitten ordentlich beweglich, Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zerviko- oder lumboradikulären Problematik seien nicht zu eruieren, die peripheren Gelenke seien vollumfänglich beweglich, im Bereich der Weichteile fänden sich diffuse Druckdolenzen, 17 von 18 Tenderpoints seien positiv, die Kontrollpunkte negativ, Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung ergäben sich nicht (im aktuellen Labor seien die Entzündungsparameter normal, das Blutbild unauffällig), die MRI der HWS und der BWS vom 30. Oktober 2008 zeigten einen unauffälligen Befund, das MRI der LWS vom Januar 2008 zeige eine kleine Diskuskhernie L5/S1 links ohne Nervenwurzelkompression, welche derzeit klinisch stumm sei (Urk. 8/45/12 ff.),
dass sie bemerkten, es bestehe eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Funktionseinbussen im Alltag und den objektivierbaren Befunden, die angegebene hohe Schmerzintensität kontrastiere mit einem unbehinderten Bewegungsverhalten,
dass die Gutachter als Diagnose ein generalisiertes Schmerzsyndrom festhielten, welches vereinbar sei mit einer Fibromyalgie,
dass sie in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellten, in der angestammten Tätigkeit als Maschinenbedienerin bei der M.___ AG, welche als leichte bis mittelschwere Arbeit einzustufen sei, bestehe aus rheumatologisch/somatischer Sicht keine Einschränkung, eine Verweistätigkeit sollte idealerweise körperlich leicht und wechselbelastend sein und sei ebenfalls zu 100 % zumutbar,
dass die Gutachter sodann unter dem Titel "Psychiatrisches Fachgutachten" zu den aktuellen Beschwerden ausführten, die Beschwerdeführerin sei früher temperamentvoll gewesen, nun sei sie schon nach den kleinsten Anstrengungen erschöpft, besorgt sei sie v.a. wegen der Knoten, welche sie unter der Haut tasten könne und welche zu plötzlich einschiessenden messerstichartigen Schmerzen führten, manchmal versuche sie, sich mit Fernsehen abzulenken oder gehe mit der Mutter ein wenig spazieren, zu Hause und mit Kolleginnen, mit denen sie noch viel Kontakt habe, rede sie nur über ihre Schmerzen, ihre Arbeit habe sie sehr gemocht, nur seien die Schmerzen bisher nicht besser geworden und so sehe sie momentan keine Chance für einen Wiedereinstieg (Urk. 8/45/5 ff.), 
dass die Gutachter anführten, im Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin bewusstseinsklar und allseits orientiert gezeigt, der formale Gedankengang sei kohärent, wenn auch auf die Schmerzproblematik eingeengt gewesen, Hinweise auf Sinnestäuschungen, Wahn- oder Ich-Störungen hätten sich nicht ergeben, affektiv sei die Beschwerdeführerin verstimmt gewesen, eine depressive Störung habe sich in der Untersuchung nicht gezeigt,  
dass sie feststellten, diagnostisch sei von einer somatoformen Schmerzstörung auszugehen, differentialdiagnostisch könne die teilweise übermässige Beschäftigung mit der eigenen Befindlichkeit auch als hypochondrische Störung interpretiert werden, tatsächlich beruhten die geltend gemachten Beschwerden auf einer Symptomausweitung, eine depressive Störung als psychische Komorbidität bestehe nicht, insgesamt sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, die Schmerzproblematik zu überwinden und einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen, aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit mithin nicht eingeschränkt (Urk. 8/45/8),   
dass die Gutachter schliesslich unter dem Titel "Diagnosen und Beurteilung aus bidisziplinärer Sicht" zusammenfassend feststellten, aus bidisziplinärer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht, könnten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien ein chronifiziertes generalisiertes Schmerzsyndrom, vereinbar mit einer Fibromyalgie, sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu nennen (Urk. 8/45 ff.),
dass dementsprechend aus bidisziplinärer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in jeder anderen, leichten wechselbelastenden Tätigkeit auszugehen sei,  
dass das Gutachten, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat, für die streitigen Belange umfassend ist, auf eigenen Untersuchungen beruht, die gesamte Aktenlage und auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die gutachterlichen Schlussfolgerungen begründet sind,
dass insbesondere die gutachterliche Einschätzung, wonach der Beschwerdeführerin die willentliche Überwindung der sich als Fibromyalgie äussernden Schmerzproblematik zumutbar ist und eine invalidisierende Gesundheitsschädigung somit nicht gegeben ist, plausibel erscheint,
dass diese Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, da eine psychische Komorbidität nicht gegeben ist und weitere Umstände, welche einer Schmerzbewältigung entgegenstehen könnten, nicht vorliegen, zumal bei der Beschwerdeführerin keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen bestehen und ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ausgeschlossen werden kann,  
dass schliesslich auch der von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Bericht des Hausarztes Dr. R.___ vom 18. November 2009 nicht geeignet ist, die gutachterlichen Darlegungen in Zweifel zu ziehen, da er keine Befunde nennt, die nicht schon im Gutachten berücksichtigt worden sind, so dass seiner abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilung keine Aussagekraft beizumessen ist (Urk. 3),
dass das Gutachten mithin die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage erfüllt (BGE 125 V 353), so dass darauf abgestellt werden kann, wie die IV-Stelle zutreffend festgestellt hat,
dass die IV-Stelle demnach zu Recht davon ausging, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen ist,  
dass sie infolgedessen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen in Form der Arbeitsvermittlung zu Recht verneint hat,
dass sich die angefochtenen Verfügungen vom 19. und 20. Oktober 2009 mithin als rechtens erweisen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter M. Saurer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).