Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01134
IV.2009.01134

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler


Urteil vom 12. März 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 X.___ mit Wirkung ab 1. November 2006 eine ganze und mit Wirkung ab 1. März 2009 eine halbe Rente zugesprochen hatte (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. November 2009, mit welcher X.___ die Weiterausrichtung einer ganzen Rente nach Februar 2009 beantragt hat (Urk. 1), in die Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010, mit welcher die Beschwerdegegnerin um Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen ersucht hat (Urk. 8), und in die Replik vom 23. Februar 2010, mit welcher der Beschwerdeführer an dem in der Beschwerde vom 23. November 2009 gestellten Antrag um Weiterausrichtung einer ganzen Rente festgehalten hat (Urk. 12),
         in Erwägung,
         dass Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin darin übereinstimmen, dass anhand des Gutachtens von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Oktober 2008 (Urk. 9/33) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ab März 2009 nicht zuverlässig beurteilt werden kann (Urk. 1 S. 5-7 und Urk. 8),
         dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weder anhand des Gutachtens von Dr. Z.___ noch anhand der übrigen sich im Recht befindenden ärztlichen Berichte, insbesondere der Berichte von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychoanalyse und Arzt des regionalärztlichen Dienstes, (Bericht vom 3. Februar 2009, Urk. 9/38) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 29. Juni 2009, Urk. 9/56) schlüssig beurteilt werden kann,
         dass damit beim derzeitigen medizinischen Aktenstand weder ein Revisionsgrund noch ein Anspruch auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente ab März 2010 ausgewiesen ist,
         dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2009 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgten zusätzlichen medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,
         dass gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
         dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist;





erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).