IV.2009.01135 vereinigt mit IV.2009.01147
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
Pensionskasse SBB
Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey
Advokaturbüro Marguth Motta Pfulg
Aarbergergasse 21, Postfach 7217, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
A.___
Beigeladener
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1957, war seit 1979 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) als Rangiermeister beschäftigt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Pensionskasse SBB berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 7. April 2006 löste die SBB das Arbeitsverhältnis unter Hinweis darauf, dass der Versicherte seiner Arbeit seit dem 24. Februar 2006 nicht mehr nachgekommen sei, er bis dato kein Arztzeugnis eingereicht habe, vereinbarte Termine nicht eingehalten habe und seit dem 9. März 2006 eine Kontaktaufnahme nicht mehr möglich gewesen sei, fristlos auf (Urk. 7/16). Im August 2006 wurde der Versicherte in seiner Wohnung in verwahrlostem Zustand aufgegriffen und trat im September 2006 in die Klinik B.___ zum stationären Alkoholentzug ein.
Am 16. November 2006 meldete sich A.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (insbes. Urk. 7/16) und holte verschiedene medizinische Berichte ein, namentlich den Bericht der B.___ vom 23. Januar 2007 (Urk. 7/9), der C.___-Klinik vom 25. April 2007 (Urk. 7/17), des Universitätsspitals X.___, Dept. Chirurgie, vom 20. Juni 2007 (Urk. 7/18), sowie den Bericht des Zentrums E.___ vom 27. Oktober 2006 über die neuropsychologische Untersuchung des Versicherten vom 26./27. Oktober 2006 (Urk. 7/19). Nachdem die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. August 2007 unter Hinweis darauf, dass ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen als Folge einer Suchterkrankung vorliege, die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte (Urk. 7/24) und der Versicherte am 7. November 2007 gegen diesen Vorbescheid Einwand erhoben hatte (Urk. 7/30), holte die IV-Stelle ergänzend beim behandelnden Psychiater Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht ein (Urk. 7/34) und veranlasste schliesslich die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 2. Juli 2008; Urk. 7/38). Gestützt auf diese zusätzlichen Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. August 2008 mit Wirkung ab 1. März 2007 die Zusprache einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/42). Während der Versicherte dagegen keine Einwände erhob, verlangte die Pensionskasse SBB mit Stellungnahme vom 1. September 2008, dass der Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit frühestens auf Oktober 2006 festzulegen sei (Urk. 7/46).
Am 15. Dezember 2008 veranlasste die IV-Stelle die Zusprache einer ganzen Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. März 2007 (vgl. Mitteilung des Beschlusses zuhanden der Eidgenössischen Ausgleichskasse; Urk. 7/50). In der Folge erliess die zuständige Ausgleichskasse im Namen der IV-Stelle die entsprechenden Verfügungen, wobei sie dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 mit Wirkung ab 1. November 2009 eine ordentliche ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 7/55) sowie mit Verfügung vom 23. November 2009 (Urk. 7/56) rückwirkend eine ganze Rente ab 1. März 2007 bis zum 31. Oktober 2009, unter gleichzeitiger Anordnung der Verrechnung mit Leistungen der öffentlichen Fürsorge.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 23. November 2009 (Urk. 1) liess die Pensionskasse SBB, vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey, beim hiesigen Gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2009 erheben, mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung und Festlegung des Beginns des Rentenanspruchs auf den 1. Oktober 2007; eventualiter um Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozess-Nr. IV.2009.01135 angelegt. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2.2 Mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 (Urk. 9/1) liess die Pensionskasse SBB, wiederum vertreten durch Fürsprecher Matthias Frey, auch gegen die Verfügung vom 23. November 2009 Beschwerde erheben, abermals mit dem Rechtsbegehren um deren Aufhebung sowie Festlegung des Beginns des Rentenanspruchs auf den 1. Oktober 2007 (Urk. 9/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2009.01147 angelegt. Die IV-Stelle beantragte auch in diesem Verfahren mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9/6).
Mit Gerichtsverfügung vom 14. Januar 2010 wurde die Vereinigung beider Verfahren angeordnet und es wurde der Prozess-Nr. IV.2009.01147 als dadurch erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig wurde der Versicherte A.___ zum vorliegenden Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Streitsache eingeräumt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. April 2010 liess der Versicherte, vertreten durch die Stadt Zürich, Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Guggisberg, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD, Stellung nehmen und die Abweisung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen (Urk. 15). Mit Mitteilung vom 28. April 2010 wurden die Eingaben der jeweilig andern Prozessbeteiligten den Parteien zugestellt (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch des Beigeladenen auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung steht ausser Frage. Streitig und zu prüfen ist allein der auf den 1. März 2007 festgesetzte Anspruchsbeginn. Zu beurteilen ist daher, ob der Beginn des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 1. März 2006 festgelegt worden ist; dabei gehen die Parteien darin einig, dass in diesem Zusammenhang allein der psychische Gesundheitsschaden massgeblich ist.
1.2 Die IV-Stelle hatte in der angefochtenen Verfügung auf Einwand der Pensionskasse hin angeführt, aus sozialmedizinischer Sicht sei an der 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab März 2006 festzuhalten; es könne davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Einschränkung des Versicherten zur Kündigung geführt habe (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der durch den RAD rückwirkend festgesetzten Arbeitsunfähigkeit sei grösste Skepsis entgegenzubringen. Die Kündigung sei allein wegen des - durch den Alkoholismus bedingten - Verhaltens des Beigeladenen erfolgt; Alkoholismus sei invalidenversicherungsrechtlich aber nicht relevant. Von einer Arbeitsunfähigkeit im eigentlichen Sinn könne daher erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden, in dem nicht mehr der Alkoholismus sondern die psychischen und kognitiven Defizite die Leistungsfähigkeit des Versicherten limitierten. Mithin sei der Beginn der Wartefrist auf den Monat Oktober 2006 festzusetzen (Urk. 1; vgl auch Urk. 9/1).
1.4 Der Beigeladene lässt zur Hauptsache geltend machen, dass gestützt auf die Angaben von Dres. F.___ und G.___ von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit März 2006 für jegliche Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 15).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 5. November 2002, I 758/01, E. 3.2, und vom 19. Juni 2002, I 390/01, E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Oktober 2002, I 192/02, E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. März 2006, I 940/05, E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 E. 2; BGE 124 V 268 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 8. August 2006, I 169/06, E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.4 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 E. 2.1, 126 V 243 E. 5, 121 V 274 E. 6b/cc, 119 V 115 E. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 E. 3b).
3.
3.1 Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychiatrie, sowie für den Bericht vom 23. Januar 2007 zuhanden der IV-Stelle verantwortliche Ärztin der B.___, wo der Beigeladene vom 22. September bis zum 8. Dezember 2006 aufgrund einer Selbstzuweisung hospitalisiert worden war, erhob folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Störungen durch Alkohol/Abhängigkeitssyndrom (F10.25), Verdacht auf kognitive Defizite, DD: beginnendes amnestisches Syndrom, Morbus Dupuytren Strahl 3, 4 und 5 an der li Hand, Status nach partieller Faszektiomie Strahl 5 rechts im Jahre 2000. Die Einschränkungen bestünden seit 1992.
Sie gab im Wesentlichen an, der Versicherte, der bereits im Jahr 1992 eine stationäre Behandlung in der C.___-Klinik (Alkoholentzug) absolviert und in der Folge über 10 Jahre abstinent gelebt habe, habe nach der Trennung von seiner Familie im Herbst 2005 erneut zunehmend Alkohol konsumiert. Nach Verlust der Arbeitsstelle im April 2006 und Auffinden in verwahrlostem Zustand im August 2006 sei er von seinem Bruder in die B.___ eingewiesen worden. Im Rahmen der Hospitalisation sei der Alkoholentzug problemlos und ohne Komplikationen gelungen. Auffallend seien jedoch das Auftreten depressiver Symptome sowie schwerwiegende Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten gewesen. Im Rahmen einer fünf Wochen nach Alkoholentzug (am 26./27. Oktober 2006) durchgeführten neuropsychologischen Testung sei eine mittelgradige bis ausgeprägte bilaterale anterograde Beeinträchtigung des Langzeitgedächtnisses festgestellt worden. Dabei seien sowohl der Erwerb wie auch der Abruf neuer Informationen betroffen. Ferner seien Schädigungen am Frontalhirn zu beobachten gewesen. Dazu zählten Minderleistungen in der Flexibilität und Kontrolle sowie Versagen in der Konzentrationsfähigkeit. Aktuell sei von einer stark verminderten emotional kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen; es könnten nur einfachste kognitive Anforderungen erfüllt werden. Die beobachtete anterograde Gedächtnisstörung sowie die starken Beeinträchtigungen der Frontalhirnfunktion seien jedoch nicht nur als Folge des Alkoholkonsums zu werten. Gestützt auf die anamnestischen Angaben sei vielmehr eine frühkindliche Hirnschädigung anzunehmen. Aufgrund der stark fortgeschrittenen Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten sei eine Arbeitstätigkeit auf dem öffentlichen Arbeitsmarkt nicht möglich (Urk. 7/9 und Urk. 7/19).
3.2 Die verantwortliche Chefärztin der C.___-Klinik, führte in ihrem Schreiben an die IV-Stelle vom 25. April 2007 im Wesentlichen aus, im Rahmen eines am 10. Oktober 2006 mit dem Beigeladenen geführten Abklärungsgesprächs habe sich der Verdacht auf kognitive Defizite im Sinne eines amnestischen Syndroms eingestellt. Daneben habe eine depressive Entwicklung vorgelegen bei Trennung von der Familie. Einer Aufnahme in der C.___-Klinik habe sie skeptisch gegenübergestanden und zuerst eine neuropsychologische Testung empfohlen. In der Folge habe sie von den behandelnden Ärzten der B.___ nichts mehr gehört (Urk. 7/17). In ihrem Bericht vom 10. Oktober 2006 über das Abklärungsgespräch hatte die nämliche Ärztin in ihrer Beurteilung eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des Pegeltrinkens, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F.21) bei Verdacht auf kognitive Defizite, DD: beginnendes amnestisches Syndrom sowie eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung nach Trennung (ICD-10 F43.21) erhoben und angeführt, beim Versicherten sei eine Langzeitbehandlung indiziert (Urk. 7/34 S. 23).
3.3 Dr. F.___, seit Dezember 2006 behandelnder Arzt des Versicherten, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. April 2007 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (F10.25), eine Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (F43.21), eine Persönlichkeitsveränderung (F62.0) sowie ein amnestisches Syndrom durch Alkohol bedingt. Er gab im Wesentlichen an, die Konzentrationsfähigkeit des Versicherten sei sehr eingeschränkt und die Gedächtnisleistung vermindert, es gehe praktisch nichts mehr ins Langzeitgedächtnis. Wahrscheinlich hätten die kognitiven Defizite zu seiner Kündigung geführt und seien auch Ursache der massiven Arbeitsunfähigkeit. Den Versicherten erachtete er als seit März 2006 als vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/34).
3.4 In seinem psychiatrischen Gutachten vom 2. Juli 2008 zuhanden der IV-Stelle diagnostizierte Dr. G.___ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie, bestehend "seit 2006", ein chronisches Alkohol - Abhängigkeitssyndrom, zurzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10.F.21), sowie eine anhaltende kognitive Beeinträchtigung, wahrscheinlich als Folge einer frühkindlichen Schädigung und als Folge der Alkohol-Abhängigkeit (ICD-F.10.74). Er gab im Wesentlichen an, es bestehe ein nicht reversibler hirnorganischer Gesundheitsschaden, der neuropsychologisch und neurokognitiv abgeklärt worden sei. Zusätzlich zu den höchstwahrscheinlich alkoholbedingten, organischen Folgeerscheinungen müsse aber angenommen werden, dass der Versicherte seit früher Kindheit intellektuell, im Vergleich zur Normalität, deutlich behindert gewesen sei. Sehr wahrscheinlich sei der Versicherte zeitlebens nie in der Lage gewesen, komplexere Alltagssituationen eigenständig zu meistern und sei höchstwahrscheinlich seit vielen Jahren in vielen Bereichen grenzwertig überfordert, was letztlich die Ursache des Alkohlkonsums gewesen sei. Der Alkohlkonsum habe nun irreversible Folgeschäden gezeigt, die ihn im Sinne der freien Wirtschaft nicht mehr arbeitsfähig machten, worin sich alle behandelnden Ärzte einig seien (Urk. 7/38).
4.
4.1 Aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist, dass die IV-Stelle den Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit und damit den Beginn des Wartejahres auf 1. März 2006 festgelegt hat. Denn nicht nur ist aus den Akten ersichtlich, dass die IV-Stelle - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, wonach der RAD die Wartezeit ohne jegliche Begründung auf März 2006 festgelegt habe (Urk. 1 S. 6) - dieser Einschätzung eine fachärztliche Beurteilung (des behandelnden Psychiaters Dr. F.___) zugrunde gelegt hat (vgl. Urk. 7/41 S. 2 f; vgl. auch Ausführungen in der Vernehmlassung, Urk. 6). Auch ist die Einschätzung von Dr. F.___, welcher den Versicherten in Kenntnis der wesentlichen medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 7/34 S. 7-26) sowie unter Hinweis darauf, dass wahrscheinlich die kognitiven Defizite zur Kündigung geführt hätten (Urk. 7/34 S. 5), seit März 2006 als vollständig arbeitsunfähig erachtet, nachvollziehbar. So erscheint das vom Versicherten im März 2006 an den Tag gelegte und im Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin aufgeführte Verhalten (vgl. Urk. 7/16 S. 9 ff.) mit den Einschränkungen durchaus vereinbar, wie sie auch in weiteren medizinischen Akten als Folge der festgestellten kognitiven Defizite umschrieben worden sind. Wenn anlässlich der neuropsychologischen Testung eine mittelgradige bis ausgeprägte bilaterale anterograde Beeinträchtigung des Langzeitgedächtnisses festgestellt und dem Versicherten Versagen in der Konzentrationsfähigkeit sowie Minderleistungen in der Flexibilität und Kontrolle attestiert worden sind (vgl. Bericht über die neuropsychologische Untersuchung vom 26./27. Oktober 2006 Urk. 19 S. 3) und auch Dr. G.___ dem Versicherten massive Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen, fehlende zeitliche Orientierung sowie ein Angewiesensein auf strukturierende Hilfe im Alltag attestiert (Gutachten von Dr. G.___ vgl. 7/38 S. 7 ff.), erscheint nachvollziehbar, dass der Versicherte ausserstande war, den verschiedenen Aufforderungen seiner Arbeitgeberin (sich einem medizinischen Untersuch durch den Hausarzt zu unterziehen, ein Arztzeugnis einzureichen oder Termine wahrzunehmen) zuverlässig nachzukommen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das damals zur Kündigung führende Verhalten des Versicherten sei allein durch die Alkoholsucht bedingt, was invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang sei (Urk. 1 S. 6), ist ihr sodann zwar insoweit zu folgen, als Alkoholismus nach der Rechtsprechung für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes zu begründen vermag (vgl. Erw. 2.3 hievor). Vorliegend ist jedoch nicht nur gemäss fachärztlicher Einschätzung von Dr. F.___ davon auszugehen, dass die festgestellten kognitiven Defizite Ursache für das zur Kündigung führende Verhalten waren. Zu beachten ist überdies, dass nach den Ausführungen von Dr. G.___ die Alkoholsucht Folge der (infolge frühkindlicher Hirnschädigung) bereits vorbestehenden kognitiven Beeinträchtigung und daraus resultierenden grenzwertigen Überforderung war (Urk. 7/38 S. 10); mithin wäre die Alkoholsucht, selbst wenn sie alleinige Ursache für das fragliche Verhalten beziehungsweise die Arbeitsunfähigkeit gewesen wäre, infolge des ihr zugrunde liegenden Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich von Relevanz.
4.2 Demnach sind die fachärztlichen Angaben von Dr. F.___ nachvollziehbar und es ist daher gestützt auf diese überwiegend wahrscheinlich (zum im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis), dass der Versicherte bereits im März 2006 vollständig arbeitsunfähig war, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen. Dies gilt um so mehr, als von weiteren, retrospektiv vorzunehmenden medizinischen Einschätzungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweis auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartefrist zu Recht gestützt auf die Akten auf den 1. März 2006 angesetzt und demnach den Rentenanspruch zu Recht ab 1. März 2007 bejaht hat. Die angefochtenen Verfügungen erweisen sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Matthias Frey
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).