Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1977 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Subunternehmer und Plattenleger für die Y.___ (Urk. 9/14, Urk. 9/5 S. 75). Per Ende September 2007 wurde das Vertragsverhältnis beendet (Urk. 9/5 S. 7). Der Versicherte hatte am 2. Juli 2007 bei einem Verkehrsunfall eine Halswirbelsäulen-(HWS-)Distorsion mit einer Schulterprellung links erlitten. Seither leidet er an Rücken-, Nacken- und Kopfbeschwerden (Urk. 9/5 S. 28 und S. 94, Urk. 9/17 S. 6 f., Urk. 9/18 S. 7 f., Urk. 9/22 S. 1, Urk. 9/64 S. 6). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen (Urk. 9/5 S. 68), welche sie mit Verfügung vom 28. Juli 2008 per Ende Juli 2008 mangels adäquater Kausalität der Restbeschwerden einstellte (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 hatte die Suva X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Früherfassung angemeldet (Urk. 9/3-4) und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Unfallversicherungsakten zugesandt (Urk. 9/5 S. 1-94). Am 5. März 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 9/8). Nach Abklärung der erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 11. März 2009, Urk. 9/47; Einwand vom 22. April 2009, ergänzt mit Schreiben vom 12. Juni 2009, Urk. 9/50, Urk. 9/60) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2009 Beschwerde und beantragte, es sei seine Schmerzhaftigkeit (in einer psychosomatischen Rehabilitationsklinik) abzuklären und hernach erneut über IV-Rentenleistungen zu entscheiden, und es sei ein polydisziplinäres Gutachten (insbesondere mit psychologischer Begutachtung) einzuholen und danach über die IV-Leistungen zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller für das vorliegende Verfahren zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellt (Urk. 10 S. 2). In der Replik vom 29. Januar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12 S. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2010 auf eine Duplik (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2. Strittig und zu prüfen in diesem Verfahren ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde in der angefochtenen Verfügung zwar verneint (Urk. 2 S. 2). Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht beanstandet (Urk. 1, Urk. 12 S. 3). Insofern ist die Verfügung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 2) in Rechtskraft erwachsen.
3. Nach der einheitlichen Aktenlage ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Kollision vom 2. Juli 2007, bei der sein Fahrzeug auf einer Kreuzung auf der linken Seite von einem anderen Personenwagen angefahren wurde (Urk. 9/5 S. 6 f. und S. 85), ein HWS-Distorsionstrauma und eine Kontusion an der linken Schulter erlitt sowie anschliessend über Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden sowie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule (LWS) und ausserdem über Sehstörungen, Nervosität und Unruhe klagte (Bericht von med. pract. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 22. Juni 2009 über die Erstkonsultation vom 3. Juli 2007, Urk. 9/64 S. 6; Austrittsbericht der A.___ vom 12. März 2008, Urk. 9/18 S. 11). Anlässlich der Untersuchungen in der Rheumaklinik des B.___ (C.___) vom 13. und 19. November 2007 beschrieb der Beschwerdeführer ausserdem betreffend den Zeitpunkt ein bis zwei Stunden nach dem Unfall das Auftreten von Schwindel und aktuell subjektiv ein taubes Gefühl am linken Oberschenkel sowie ein Kraftdefizit im linken Arm (Bericht vom 22. November 2007, Urk. 9/5 S. 28 f.).
Trotz umfassender klinischer und bildgebender Untersuchungen konnte für die geklagten Beschwerden kein organisches Korrelat nachgewiesen werden. Gemäss dem Bericht des C.___ vom 22. November 2007 fanden sich klinisch keine wesentlichen funktionellen Defizite im Bereich der Wirbelsäule und bei eher weicher paravertebraler Muskulatur auch keine ausgeprägten myofaszialen Irritationen, welche die anhaltenden Beschwerden erklären würden. Weiter bestanden weder im Bereich der HWS noch lumbal radikuläre Zeichen, und auch die Magnetresonanztomographie der HWS vom August 2007 zeigte keine erklärenden pathologischen Befunde (Urk. 9/5 S. 29). Die Ärzte der A.___, wo der Beschwerdeführer vom 23. Januar bis 5. März 2008 stationär behandelt wurde, bestätigten im Austrittsbericht vom 12. März 2008 einen Normalbefund der HWS ohne Hinweise auf Frakturen oder eine Läsion der diskoligamentären Strukturen. Auch im Bereich der LWS zeigten sich bis auf eine leichte S-förmige Torsionsskoliose der Wirbelsäule keine weiteren degenerativen oder posttraumatischen Veränderungen. Klinische Hinweise auf eine traumatisch bedingte Affektion des zentralen und peripheren Nervensystems verneinten sie (Urk. 9/18 S. 7). Gemäss dem Bericht vom 26. Mai 2008 über das neurologische Konsilium vom 15. Mai 2008 ergab die fachärztliche neurologische Untersuchung an der A.___ einen regelrechten Neurostatus ohne Hinweise auf eine radikuläre Störung im HWS-Bereich bei HWS-Distorsion. Eine radikuläre Schädigung im lumbalen Bereich und eine begleitende (leichte) traumatische Hirnverletzung wurden ebenfalls ausgeschlossen (Urk. 9/22). Eine weitere spezialärztliche Abklärung bezüglich der Kopfbeschwerden, wie dies seitens des Beschwerdeführers verlangt wird (Urk. 1 S. 4), ist angesichts dieser umfassenden Abklärungen und der initialen Diagnose einer HWS-Distorsion (Urk. 9/18 S. 7) nicht angezeigt.
In psychischer Hinsicht wurde im ambulanten Assessment vom 12. Dezember 2007 der A.___ lediglich eine psychosoziale Belastungssituation aufgrund finanzieller Engpasssituation (Lohnpfändungen, gekürztes Suva-Taggeld, ein unterstützungspflichtiges Kind, derzeit arbeitslos) festgestellt und daher eine psychosomatisch orientierte Mitbetreuung als sinnvoll erachtet (Urk. 9/5 S. 13 f.). Dem Austrittsbericht der A.___ vom 12. März 2008 ist dazu zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei ausgeprägter psychosozialer Belastungssituation über ausgeprägte Schlafstörungen geklagt habe, woraufhin eine medikamentöse Therapie mit Remeron begonnen worden sei. Zusätzlich sei wegen einer gewissen Bedrücktheit eine antidepressive Medikation mit Zoloft installiert worden. Ausserdem sei er angesichts dieser zeitweise etwas bedrückten Stimmungslage während des stationären Aufenthaltes psychologisch mitbetreut worden. Da aber keine psychische Störung von Krankheitswert vorliege, sei auf eine eingehendere psychosomatische Exploration verzichtet worden. Während des Aufenthaltes sei es ausserdem zu einer allmählichen Stimmungsaufhellung gekommen (Urk. 9/18 S. 9). Eine eigentliche psychiatrische oder psychologische Behandlung wurde auch von keinem der übrigen behandelnden Ärzte als notwendig erachtet. Eine solche wurde denn auch nicht durchgeführt. Auch der Hausarzt med. pract. Z.___ erwähnte im Bericht vom 19. März 2008 unter den Diagnosen einzig die soziale Belastungssituation. Ausserdem nannte er als soziale Faktoren, welche die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit beeinflussen würden, einen sozialen Rückzug, Isolation, keine Zukunftsperspektive und eine leichte depressive Stimmung (Urk. 9/17 S. 6 f.). Bei dieser medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich beim Beschwerdeführer keine eigenständige psychische Erkrankung entwickelte oder bestand, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt(e). Von weiterführenden Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand sind keine neuen/anderen relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
Die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte in der A.___ trotz Durchführung eines Ergonomie-Trainingsprogramms Anfang 2008 bei fraglicher Leistungsbereitschaft, mässiger Konsistenz und einer gewissen Selbstlimitierung des Beschwerdeführers nicht anhand der Testergebnisse, sondern aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Plattenleger wurde kurz- und mittelfristig als vollständig eingeschränkt beurteilt. In einer mittelschweren Arbeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/18 S. 8 und S. 15). Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. Z.___, attestierte gemäss dem Bericht vom 14. März 2008 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit, und zwar seit Juli 2007 (Urk. 9/17 S. 6 f.). Andere respektive diesen Einschätzungen widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten keine. Dennoch kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, wie dem Folgenden zu entnehmen ist.
4.
4.1 Für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer wie beim Beschwerdeführer eingetretenen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und vielschichtigen Beschwerdebild ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geboten, die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer Schmerzstörung entwickelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. BGE 136 V 279). Somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.2 und 2.2.3 S. 353 f.; 132 V 65; 131 V 49; 130 V 396).
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 354 f. Erw. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Ausserdem erinnerte das Bundesgericht in BGE 136 V 279 (Erw. 3.3) daran, dass sich die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen [BGE 125 V 352 Erw. 3a] genügenden) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf und bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren Leidens mit besonderer Sorgfalt zu prüfen hat, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153, I 554/98 Erw. 3), und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik massgebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 355 f. Erw. 2.2.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2010 in Sachen S., 9C_681/2010, Erw. 3.1).
4.2 Hier kann mangels Hinweisen auf eine psychische Symptomatik, welche sich nicht bereits in einer psychosozialen Belastungssituation erschöpft, für die die Invalidenversicherung nicht einzustehen hat (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a; AHI 2000 S. 153, I 554/98 Erw. 3), ohne Weiteres, insbesondere auch ohne gutachterliche psychiatrische Abklärung (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 1627 Erw. 1d), davon ausgegangen werden, dass im zu beurteilenden Zeitraum (vgl. BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Dauer vorlag. Auch die anderen Kriterien sind nicht in qualifizierter Weise erfüllt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner chronischen somatischen Erkrankung, wobei als chronische körperliche Begleiterkrankung nicht gerade jenes Leiden - hier das im Vordergrund stehende generalisierte lumbal und cervikal betonte Schmerzsyndrom - gelten kann, welches die Beschwerden aufrechterhält (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2009 in Sachen M., 9C_709/2009, Erw. 4.1.4 in fine, mit Hinweis). Auch ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seinem Kind zusammen (Urk. 9/18 S. 21) und begab sich relativ bald nach dem Unfall wieder auf Arbeitssuche, wobei ein Arbeitsversuch als Plattenleger scheiterte und er bei einem Kollegen ab Oktober 2008 als Hilfsplattenleger eine Teilzeittätigkeit aufnahm (Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung der IV-Stelle, Urk. 9/42 S. 3 f.). Zu verneinen ist weiter das Kriterium des (qualifizierten) Scheiterns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung. Einerseits besserten die Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden nach ein paar Monaten nach dem Unfall (Urk. 9/18 S. 11, Urk. 9/22 S. 1). Andererseits konnten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit infolge der Selbstlimitierung bei problembezogenen Übungen im Trainingsprogramm während des Rehabilitationsaufenthaltes des Beschwerdeführers in der A.___ nicht erreicht werden (Urk. 9/18 S. 9). Dafür, dass eine relevante psychische Symptomatik (ausserhalb der hier zu vernachlässigenden psychosozialen Belastungssituation) für die Selbstlimitierung verantwortlich gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Auch ein primärer Krankheitsgewinn mit therapeutisch nicht mehr beeinflussbarem innerseelischem Verlauf ist nicht auszumachen, nachdem eine (psychiatrische/psychotherapeutische) Therapie noch nicht einmal begonnen wurde und für deren Notwendigkeit auch keine Gründe bestanden. Das (schliesslich hauptsächlich belastungsabhängige und lumbale; Urk. 9/18 S. 11, Urk. 9/22 S. 1, Urk. 9/42 S. 3) Schmerzsyndrom allein ist im Kontext dieser invalidenversicherungsrechtlichen Beurteilung dafür jedenfalls nicht ausreichend. Damit liegt beim Beschwerdeführer kein Ausnahmefall vor. Es ist von einem nicht invalidisierenden Schmerzsyndrom auszugehen, weshalb keine rentenbegründende Invalidität vorliegt.
Von einer psychologischen Abklärung der Schmerzen des Beschwerdeführers in einer psychosomatischen Rehabilitationsklinik respektive im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung, wie er beantragte (Urk. 1 S. 1), ist nach dem Gesagten bei gegebener Sach- und Rechtslage kein anderes Ergebnis zu erwarten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller ist für das vorliegende Verfahren unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 27. März 2011 (Urk. 19/1-2) mit Fr. 1'873.40 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller, Winterthur, wird für ihre Aufwendungen mit Fr. 1'873.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).