Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01137
IV.2009.01137

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager


Urteil vom 31. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1952 geborene X.___ verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Maschinenmechaniker und war ab 1978 immer wieder als Versicherungsberater für verschiedene Versicherungen, aber auch für andere Arbeitgeber tätig (Urk. 21/1 S. 6, Urk. 21/3 S. 2-6, Urk. 21/8, Urk. 21/27 S. 3). Seit circa 1997 geht er keiner regelmässigen Arbeit mehr nach und wird zur Zeit von den Sozialen Diensten unterstützt (Urk. 21/2, Urk. 21/8, Urk. 21/27 S. 3). Der Versicherte leidet vor allem an psychischen Problemen aber auch an Rückenbeschwerden (Urk. 21/27, Urk. 21/80).
         Am 18. Januar 2009 meldete sich X.___ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 21/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 21/7-8, Urk. 21/10-11, Urk. 21/21, Urk. 21/25) und veranlasste die psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. Dipl.-Psych. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 13. Juli 2009, Urk. 21/27). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bezüglich der beantragten Schuheinlagen (Urk. 21/42, Urk. 21/44; vgl. Urk. 21/21 S. 2, Urk. 21/31 und Urk. 21/86-87, Urk. 21/89, Urk. 21/95) teilte ihm die IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 mit, sie übernehme die Kosten für orthopädische Serienschuhe (Urk. 21/91). Die IV-Stelle führte sodann eine Eingliederungsberatung durch (Urk. 21/52) und teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 4. September 2009 und ohne Angabe eines Grundes mit, es seien keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 21/58). Mit Vorbescheid vom 4. September 2009 wurde dem Versicherten sodann ab Juli 2009 eine halbe Rente in Aussicht gestellt (Urk. 21/60; vgl. auch den Einwand vom 8. September 2009, Urk. 21/66 und vom 16. September 2009, Urk. 21/76 S. 1). In der Folge reichte der Versicherte mit Schreiben vom 25. September 2009 (Urk. 21/78) den Bericht seines behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. September 2009 ein (Urk. 21/80; vgl. auch Urk. 21/84). Der Versicherte lehnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine Vertretung durch die Sozialen Dienste ab (vgl. Urk. 21/73). Mit Verfügung vom 19. November 2009 sprach die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Juli 2009 eine halbe Rente zu (Urk. 2).

2.       Am 25. November 2009 erhob der Versicherte Beschwerde und stellte den Antrag, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei eine Verhandlung durchzuführen und ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, eventualiter eine reformatio in peius (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-gerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, der Beschwerdeführer leide an einer leicht-mittelgradigen depressiven Episode, welche seine Leistungsfähigkeit um 30 % einschränke. Er habe bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 2, Urk. 20).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner psychischen Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig. Er habe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer aufgrund welches Gesundheitsschadens in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sowie die Höhe einer allfälligen Invalidenrente.

4.      
4.1     Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 14. März 2009 die Diagnose einer seit circa 2006 bestehenden rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Daneben bestehe seit 2006 eine Rückenschmerzsymptomatik. Er behandle den Versicherten seit dem 18. Februar 2009. Es seien erst wenige ambulante Gespräche zustande gekommen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben ergeben. Die affektive Stimmungslage sei gedrückt. Es bestünden Stimmungsschwankungen, ein Morgentief, Suizidthemen in Träumen, ein sozialer Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Der Beschwerdeführer sei zudem gereizt gewesen. Seit der Rückkehr in die Schweiz nach einem Auslandaufenthalt sei nach vielen erfolglosen Versuchen, eine Erwerbstätigkeit zu finden, schleichend eine depressive Symptomatik aufgetreten. Nach dieser langen Zeit ohne Arbeit sei es aus ärztlicher Sicht aber auch für den Versicherten selbst kaum möglich einzuschätzen, ob er an einer Arbeitsstelle voll oder teilzeitig bestehen könne. Eine Psychopharmakotherapie mit Antidepressiva zur Verbesserung der Stimmungslage werde vom Versicherten aus Angst vor körperlichen Schäden abgelehnt. In Bezug auf die psychischen Ressourcen führte Dr. A.___ aus, das Konzentrations- und Auffassungsvermögen seien uneingeschränkt, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit hingegen mittelgradig eingeschränkt. Diese Angaben würden jedoch auf Aussagen des Versicherten beruhen, da keine Angehörigen und kein Arbeitgeber vorhanden seien und daher keine Fremdanamnese möglich gewesen sei (Urk. 21/10).
         Aus dem Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7. Juli 2009 geht die Diagnose chronischer Rückenschmerzen bei einer Beinlängendifferenz, einem Beckentiefstand, einer konsekutiven rechtskonvexen Skoliose, einer schwerwiegenden lumbosakralen Übergangsstörung, einer Osteochondrose L4/5 und von Senkfüssen hervor. In einer körperlich belastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von circa 33,3 % in einer leichteren Tätigkeit von circa 25 % (Urk. 21/21).
         Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2009 eine leicht-mittelgradig depressive Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung (ICD-10: F32.01/F32.11) vor dem Hintergrund einer längerdauernden Arbeitslosigkeit und Perspektivelosigkeit sowie mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10: Z73.1/Differentialdiagnose ICD-10: F61). Es habe sich objektiv eine gedrückt-depressive, angespannte, leicht dysphorisch fordernde und in der affektiven Modulation deutlich verminderte Stimmungslage gezeigt. Der formale Gedankengang sei deutlich umständlich, eingeengt und leicht grübelnd gewesen. Die Aufmerksamkeit habe im Verlauf des Gesprächs fluktuiert. Im Persönlichkeitsbereich hätten sich Hinweise auf eine andauernde Anspannung und Besorgtheit, Irritierbarkeit, Selbstunsicherheit, Kränkbarkeit und eine verminderte Frustrationstoleranz gezeigt. In psychisch-geistiger Hinsicht bestünden aus psychiatrischer Sicht affektive, psychomotorische, formalgedankliche oder kognitive Beeinträchtigungen, die die psycho-physische oder psychosoziale Leistungsfähigkeit leichtgradig beeinträchtigten. In psychiatrisch-körperlicher Hinsicht bestünden Beeinträchtigungen durch eine leichte Verminderung der Vitalgefühle. Auf der Ebene der sozialen Kommunikationsfähigkeit lägen eine deutliche Anspannung, emotionale Instabilität, Dysphorie, vermehrte Irritierbarkeit und eine verminderte Frustrationstoleranz vor. Angesichts der diagnostizierten Störung sei eine Arbeitstätigkeit in einer hektischen, emotional belastenden und zeitlich stressenden Arbeitsumgebung vor dem Hintergrund der depressiven Verstimmung und der Persönlichkeitszüge nicht geeignet und böte die Gefahr einer Überforderungsreaktion. Für eine den Fähigkeiten des Versicherten angepassten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % entsprechend einem 100%igen Arbeitspensum und einer Leistungsminderung von 30 % (Urk. 21/27).
         In seinem Bericht vom 21. September 2009 führte Dr. Z.___ die Diagnosen einer leichten bis höchstens mittelgradigen, vorwiegend reaktiven Depression (ICD-10: F32.01/32.11) sowie einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden sowie zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0) auf. Durch die vertieftere Kenntnis des Versicherten mit den entsprechenden Rückmeldungen der Betreuungsperson des Sozialamtes und des behandelnden Zahnarztes sowie die längere Beobachtungsperiode seien die von Dr. Y.___ aufgeführten charakterlichen Auffälligkeiten zwar zu bestätigen. Sie würden jedoch den Schweregrad von akzentuierten Persönlichkeitszügen klar übersteigen. Es liege das typische Bild einer anhaltenden Störung vor, die auf der intrapsychischen sowie interpersonellen Ebene in der Lebensgeschichte des Patienten weit zurück verfolgt werden könne und deren Hauptzüge soziale Isolation, schwaches Einfühlungsvermögen, hartnäckig forderndes sowie umständliches Verhalten, ständiger Kontrollbedarf und Halsstarrigkeit seien. Die Kriterien für die Diagnosestellung der erwähnten Persönlichkeitsstörung seien somit eindeutig erfüllt. Zu der depressionsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei auch die Persönlichkeitsstörung als schwerer limitierender Faktor für die Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Diese sei auch angesichts des Alters des Versicherten als chronifizierte, kaum beeinflussbare Störung anzusehen. Besonders hinsichtlich der sozialen Anpassungsfähigkeit sowie der intrapsychischen Stabilität (vor allem die Frustrationstoleranz) hätten sich die Limitierungen in den Jahren derart gesteigert, dass die Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit im durchschnittlichen freien Arbeitsmarkt schlicht nicht zumutbar erscheine. Er schätze die Arbeitsfähigkeit des Versicherten daher mit 0 % ein (Urk. 21/80; vgl. auch Urk. 21/84).
         Med. pract. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 fest, der Beschwerdeführer sei im Sommer 2007 wegen einer Phobie bei ihm in Behandlung gewesen. Schon damals habe sich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) mit histrionischen, narzisstischen und emotional instabilen Zügen gezeigt. Differentialdiagnostisch habe sich die Frage eines manischen Syndroms gestellt. Aktuell habe der Versicherte das seit Jahren sichtbare und teilweise undistanzierte, expansive und manchmal sogar aggressive Gebaren gezeigt. Schon 2007 sei er durch krankheitsbedingtes lautes Herumschreien, Fluchen und forderndes Verhalten, unterbrochen von verzweifelten SMS auffällig geworden. Vor diesem Hintergrund habe er sich seinerzeit gezwungen gesehen, die Sozialbehörde und den Stadtarzt einzuschalten, um den Versicherten in dessen Wohnung abzuklären. Dessen Erkrankung sei seit Jahren chronisch. Es handle sich um eine ernsthafte psychiatrische Störung, welche zu erheblichen Beeinträchtigungen der Interaktionen mit dem sozialen Umfeld und in der Folge zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die Erkrankung entspreche einem bekannten psychiatrischen Störungsbild, welches medikamentös nicht beeinflussbar sei. Es sei von einem stationären bis infausten Verlauf auszugehen (Urk. 17/1).
4.2    
4.2.1   Aus dem Gutachten von Dr. Y.___ (Urk. 21/27) und dem Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 21/80) geht übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer an einer leicht-mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer depressiven Entwicklung leidet (vgl. auch die Einschätzung von Dr. A.___, Urk. 21/10 S. 2). Davon ging auch die IV-Stelle aus (Urk. 20 S. 1). Es besteht daher kein Grund, von dieser Diagnose abzuweichen.
         Entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 20) leidet der Beschwerdeführer jedoch zusätzlich an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, schizoiden sowie zwanghaften Anteilen (ICD-10: F61.0), wie sie von Dr. Z.___ und Dr. C.___ diagnostiziert wurde (Urk. 17/1, Urk. 21/80 S. 2). Dass eine Persönlichkeitsstörung und nicht bloss akzentuierte Persönlichkeitszüge vorliegen, ergibt sich aus den von Dr. Z.___ erhobenen Befunden (Urk. 21/80 S. 2), welche die in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen aufgeführten Kriterien erfüllen (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F6, S. 246-254). So habe sich der Beschwerdeführer durchgehend durch einen einerseits misstrauischen, andererseits äusserst umständlichen, kontrollbedürftigen Umgang ausgezeichnet. Dies habe sich unter anderem darin geäussert, dass in den Sitzungen Sachlagen und Abmachungen vom Versicherten oft wiederholt worden seien und dass nach den Sitzungen die entsprechenden Inhalte entweder in Briefen oder nachträglich telefonisch nochmals festgehalten worden seien. Zudem sei die Ablehnung der unentgeltlichen Unterstützung durch die Sozialen Dienste mit der überhöhten Kontrollbedürftigkeit zu erklären (vgl. hierzu auch die Bemerkungen des Versicherten auf den Formularen der Sozialen Dienste betreffend die Abtretung: Urk. 21/30, Urk. 21/37, Urk. 21/39, und die Ablehnung der Vertretung durch die Sozialen Dienste: Urk. 21/38, Urk. 21/73). Obwohl der Versicherte in den Gesprächen grundsätzlich stets freundlich und bemüht gewesen sei, sei es immer wieder zu Momenten gekommen, in denen er unverhältnismässig fordernd und teilweise impulsiv aufgetreten sei. Zu den charakterlichen Auffälligkeiten sei auch die äusserst zurückgezogene, emotional stark vereinsamte Lebensführung des Versicherten zu zählen (vgl. auch Urk. 21/10 S. 3 und S. 5). Die Verhaltensauffälligkeiten seien zudem nicht als Ausdruck einer momentanen Befindlichkeitsstörung, sondern als stabiles Verhaltensmuster im Sinne einer charakterlichen Auffälligkeit zu verstehen, welche sich wie ein roter Faden in der Lebensgeschichte des Versicherten verfolgen lasse.
        
         Diese von Dr. Z.___ geschilderten Verhaltensweisen zeigten sich nicht nur im Rahmen seiner psychiatrischen Gespräche, sondern in auffälliger Weise auch in den zahlreichen Briefen, die der Beschwerdeführer an die IV-Stelle sandte (Urk. 21/9, Urk. 21/13, Urk. 21/26, Urk. 21/29, Urk. 21/34 S. 4 f., Urk. 21/36, Urk. 21/50-51, Urk. 21/64, Urk. 21/75-76, Urk. 21/78, Urk. 21/85, Urk. 21/93, Urk. 21/104 S. 4), sowie den häufigen Telefonanrufen (Urk. 21/15, Urk. 21/49, Urk. 21/52 S. 3, Urk. 21/71, Urk. 21/73; vgl. auch Urk. 21/56 S. 5), die sich durch eine sehr fordernde, umständliche und kontrollierende Haltung auszeichneten und teilweise unangemessenen Inhalts waren. Auch Dr. C.___ (Urk. 17/1) und Dr. B.___ (Urk. 21/55) schilderten vielfache Anrufe und Beanspruchung. Dabei führte ein Ereignis vom 16. September 2009, in welchem der Beschwerdeführer Dr. B.___ massiv beschimpfte (Urk. 21/72 S. 2 f.), gar zu einem Hausverbot (Urk. 21/72 S. 1). Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass selbst Dr. Y.___ anlässlich seiner Begutachtung die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung stellte und mehrfach darauf hinwies, dass mindestens akzentuierte Persönlichkeitszüge vorlägen (Urk. 21/27 S. 7 und S. 9). Damit schliesst er das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht aus. Dass Dr. Y.___ schliesslich lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostizierte (Urk. 21/27 S. 7), mag damit zusammenhängen, dass aus den ihm zur Verfügung stehenden Akten nur wenige Hinweise auf ein im Alltag problematisches Verhalten hervorgingen und er daher keine Fremdanamnese vornahm. Im Gegensatz dazu erhob Dr. Z.___ fremdanamnestische Angaben (vgl. Urk. 21/80 S. 2). Zudem konnte er den Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne im Rahmen der Gespräche aber auch - durch die erhaltenen Briefe und Telefonate (Urk. 21/80 S. 2, Urk. 21/84) - im täglichen Verhalten beobachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Diagnose der Persönlichkeitsstörung auf möglichst vielen Informationen beruhen sollte. Auch wenn ein Persönlichkeitsbild manchmal durch ein einziges Interview deutlich wird, müssen oft mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden (vgl. Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 6. Auflage, ICD-10: F6, S. 245). Der Auffassung von Dr. Z.___ kommt somit auch aus diesem Grund mehr Bedeutung zu.
         Weitere Hinweise darauf, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung mit die Arbeitsfähigkeit einschränkendem Ausmass vorliegt, ergeben sich sodann aus dessen beruflichem Werdegang beziehungsweise den sehr häufigen Stellenwechseln (Urk. 21/8, Urk. 21/27 S. 3). Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung durch Dr. Y.___, die Arbeitgeber hätten ihre Versprechungen oftmals nicht wahrgemacht, und er habe "die Lügerei" nicht ertragen können (Urk. 21/27 S. 3). Zudem ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer Mühe bekundet, eine über einen längeren Zeitraum andauernde Behandlung bei einem Arzt wahrzunehmen. So war die Behandlung bei Dr. A.___ lediglich von kurzer Dauer (Urk. 21/10), die Behandlung bei Dr. C.___ wohl auch (Urk. 17/1). Es konnte an der Psychiatrischen Klinik D.___ keine zweite Untersuchung durchgeführt und kein Arztbericht von Dr. E.___ eingeholt werden (Urk. 21/11, Urk. 21/17, Urk. 21/56 S. 2 und S. 5).
4.2.2   Angesichts der oben erwähnten Befunde und dessen Diagnosen überzeugt sodann Dr. Z.___s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, welche ausserdem mit derjenigen von Dr. C.___ übereinstimmt (Urk. 17/1, Urk. 21/80). Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erscheint wegen seiner augenscheinlich verminderten sozialen Anpassungsfähigkeit und intrapsychischen Stabilität auf dem freien Arbeitsmarkt als nicht mehr einsetzbar (vgl. Urk. 21/80 S. 3). Hingegen kann nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ abgestellt werden, da - wie bereits oben erwähnt - nicht bloss von einer Depression und akzentuierten Persönlichkeitszügen auszugehen ist. Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 14. März 2009 keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 21/10). Vielmehr wies er auf diesbezügliche Schwierigkeiten und Unklarheiten hin, was nicht geeignet ist, die Einschätzung Dr. Z.___s in Zweifel zu ziehen.
         Damit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in jeder Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Bei diesem Ausgang kann die Prüfung einer allfälligen Einschränkung aus somatischen Gründen unterbleiben. Ausserdem ist kein Einkommensvergleich vorzunehmen, womit auch die Höhe eines leidensbedingten Abzugs (vgl. Urk. 20 S. 2) offen bleiben kann. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine ganze Rente.
4.3     Der Beschwerdeführer hielt in seinem Schreiben vom 16. September 2009 an die IV-Stelle fest, er wolle schon ab Sommer 2006 eine Invalidenrente, da er im Sommer 2006 wegen des Rückens bei Dr. F.___ in Behandlung gewesen sei (Urk. 21/76 S. 1).
         Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
         Der Beschwerdeführer hatte sich am 18. Januar 2009 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 21/1 S. 10). Damit hat der Beschwerdeführer - auch wenn das Wartejahr vorher abgelaufen wäre (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) - frühestens ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Rentenanspruch ab Sommer 2006 besteht bei der erwähnten gesetzlichen Regelung keine Grundlage, selbst wenn er in jenem Zeitpunkt einen Arzt aufgesucht hat. In der Beschwerde wurde denn auch kein entsprechender Antrag gestellt.
4.4     Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
         Bei diesem Ausgang kann die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).