IV.2009.01138
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Unter Hinweis auf einen im September 2005 erlittenen Herzinfarkt meldete sich der 19.. geborene und 19.. aus G.___ in die Schweiz eingereiste X.___ am 7. Juli 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/5) erstellen, erkundigte sich bei der Arbeitslosenkasse der Unia (Urk. 7/4) und zog die Berichte der Klinik für Kardiologie des Spitals Y.___ vom 4. Juni 2008 (Urk. 7/7), von Dr. med. Z.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 18. September 2008 (Urk. 7/8 mit weiteren Berichten) sowie von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. November 2008 (Urk. 7/9) bei. Am 20. August 2009 schliesslich liess sie den Versicherten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begutachten (Expertise vom 21. August 2009, Urk. 7/15/1-17). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/17-18) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen erhob X.___ am 26. November 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente. Eventualiter seien ihm berufliche Massnahmen zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2009 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-24) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. Nachdem mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 (Urk. 8) ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war und der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit hatte auflegen lassen (Urk. 10-11), beantragte er nach einer ersten bewilligten Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (Urk. 13) eine weitere Fristerstreckung bis Mitte April 2010 oder die Sistierung des Verfahrens (Eingabe vom 2. März 2010, Urk. 14). Am 3. März 2010 (Urk. 15) wurde das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und eine letzte Frist zur Erstattung der Replik angesetzt.
2.3 Mit Replik vom 22. April 2010 (Urk. 17 unter Beilage des Schreibens von Dr. A.___ vom 31. März 2010, Urk. 18) bzw. Duplik vom 28. April 2010 (Urk. 21) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, der Beschwerdeführer sei sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Versicherungssachbearbeiter als auch in einer behinderungsangepassten Beschäftigung vollumfänglich arbeitsfähig, was ihm die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens ermögliche. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit werde einzig durch IV-fremde Faktoren eingeschränkt (Urk. 2). Ergänzend erklärte sie, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei ein Leiden, welches zu einer nachvollziehbaren und länger dauernden Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit führen würde, ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer seine gut bezahlte Arbeitsstelle aufgegeben habe, gründe in sozialversicherungsrechtlich fremden Faktoren (Urk. 6).
1.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, seine Arbeitsfähigkeit sei in psychischer und körperlicher Hinsicht erheblich eingeschränkt (Urk. 1 S. 3). Auf das Gutachten von Dr. B.___ könne entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden. Vielmehr sei von der Einschätzung von Dr. A.___ und damit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen auszugehen (Urk. 17 S. 3).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Am 4. Juni 2008 (Urk. 7/7) notierten PD Dr. med. C.___, Oberarzt Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Assistenzärztin, beide Klinik für Kardiologie am Spital Y.___, der Beschwerdeführer sei aufgrund akuter Thoraxschmerzen am 22. Mai 2008 notfallmässig vorstellig geworden. Bei bekannter Herzkrankheit (Status nach PTCA/DES-Stenting proximaler RIVA bei Myokardinfarkt 2005) sei eine Koronarangiographie veranlasst worden. Diese habe eine hochgradige Stenose des 1. Diagonalastes der RIVA gezeigt, was mittels PTA angegangen worden sei. Eine myokardiale Nekrose habe ausgeschlossen werden können. Unter der Annahme, dass eine hyperintensive Entgleisung auslösendes Moment der Thoraxschmerzen gewesen sei, sei eine neue ACE-Hemmertherapie etabliert worden. In gutem Allgemeinzustand und beschwerdefrei habe der Beschwerdeführer am 28. Mai 2008 nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/7/9). Dr. D.___ hielt ergänzend fest, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (Urk. 7/7/2 und 7/7/6).
3.2 Mit Zeugnis vom 6. Juni 2008 zu Händen der Arbeitslosenkasse (Urk. 7/4/3) attestierte Dr. Z.___ vom 22. Mai bis zum 30. Juni 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Am 3. Juli 2008 erklärte sie, seit dem 1. Juli 2008 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/4/4).
3.3 Die den Beschwerdeführer ab 19. Februar 2002 behandelnde Internistin Dr. Z.___ diagnostizierte mit am 18. September 2008 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenem Bericht (Urk. 7/8/1-6) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom (mindestens seit 2002), eine koronare Herzkrankheit (Status nach Infarkt 09/05) sowie eine depressive Reaktion nach MI mit Angsterkrankung (seit 2005). Vom 25. August 2005 bis zum 15. März 2006 sowie vom 22. Mai bis zum 30. Juni 2008 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 7/8/2). Seit dem 1. Juli 2008 bestehe für körperlich leichte Arbeiten (wie z.B. Aussendienstmitarbeiter) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Ergänzend notierte die Ärztin, aus ihrer Sicht sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund psychiatrischer Erkrankung eingeschränkt, für deren Quantifizierung auf den Bericht der behandelnden Psychiaterin abzustellen sei (Urk. 7/8/5).
3.4 Dr. A.___ diagnostizierte mit Bericht vom 17. November 2008 (Urk. 7/9) eine rezidivierende depressive Erkrankung (seit 2001), gegenwärtig mittelgradig (ICD-10: F33.1), eine phobische Störung (ICD-10: F40.2) nach Myokardinfarkt (09/2005) bei einer Persönlichkeit mit ängstlichen und narzisstischen Zügen, einen Status nach Myokardinfarkt (09/2005) sowie einen Status nach hypertensiver Entgleisung (05/2008). Anlässlich der Erhebung des psychopathologischen Befundes zeigte sich ein unruhiger, angespannter, nervöser Beschwerdeführer mit unauffällig formalem Denken, inhaltlich jedoch auf die Angst, erneut einen Infarkt zu erleiden, konzentriert. Dr. A.___ beschrieb die Grundstimmung als depressiv und die Schwingungsfähigkeit als eingeschränkt. Eine Suizidalität bestehe nicht, der Beschwerdeführer leide aber an Schlafproblemen und verminderter Konzentrationsfähigkeit (Urk. 7/9/3). Die Ärztin bezeichnete den Gesundheitszustand als besserungsfähig (Urk. 7/9/4) und erklärte, als Aussendienstmitarbeiter sei der Beschwerdeführer seit Juni 2008 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/9/2). An sozialen Faktoren, welche die Gesundheit und/oder Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten, nannte sie die Hörbehinderung (Ertaubung) von dessen Ehefrau (Urk. 7/9/6).
3.5 Mit Brief vom 11. März 2009 (Urk. 7/11) erachtete Dr. med. E.___, Spital F.___, den Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig.
3.6 Die Gutachterin Dr. B.___ erstattete am 21. August 2009 (Urk. 7/15/1-17) ihre Expertise, wozu sie sich auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 7/15/8-9) und die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 20. August 2009 erhobenen Befunde und Angaben stützte (Urk. 7/15/2). Aus der Anamnese ergibt sich, dass der Beschwerdeführer während 22 Jahren als Sachbearbeiter bei einer Versicherung gearbeitet hatte (Urk. 7/15/3), diese Beschäftigung aber infolge Ertaubung seiner Ehefrau im Jahre 2002 aufgab und sich fortan ausschliesslich um seine Familie kümmerte (Urk. 7/15/4-5). Im Weiteren ist aus den Aufzeichnungen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer kontaktfreudig ist und über ein sehr gutes soziales Netz verfügt (Urk. 7/15/7). Abgesehen von einer erhöhten Ermüdbarkeit, welche Dr. B.___ als kardial bedingt bezeichnete, einer verminderten Schlafqualität sowie einer Angst vor Flugreisen erhob die Gutachterin einen unauffälligen Psychostatus. Die Testung mittels Hamilton Depressionsskala ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer Depression (Urk. 7/15/11-12). Die Expertin führte aus, der Beschwerdeführer habe den 2005 erlittenen Myokardinfarkt als einschneidenden Vorfall erlebt und eine ängstlich-depressive Symptomatik mit Schlafstörungen entwickelt, welche aber grösstenteils remittiert sei. Für die Zeit vor Mai 2008 habe der Beschwerdeführer explizit psychische Störungen verneint, womit die von Dr. A.___ gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht nachvollziehbar sei. Mit der noch vorhandenen leichten Grundspannung und dem leicht eingeschränkten Bewegungsradius (Angst vor Alleinsein) sei der Schweregrad der Anpassungsstörung als knapp leichtgradig zu bezeichnen (Urk. 7/15/13). Die seit Jahrzehnten bestehende Flugangst könne nicht als eigentlich phobische Störung gewertet werden, habe sie den Beschwerdeführer doch nicht daran gehindert, in den 80er und 90er Jahren die ganze Welt zu bereisen.
Dr. B.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt, gegenwärtig leichtgradige Symptomatik (ICD-10: F43.22) bei koronarer Herzkrankheit und Status nach Myokardinfarkt (2005) sowie akutem koronaren Syndrom (2008), eine Flugangst (anamnestisch) und psychosoziale Belastungssituation (Ertaubung der Ehefrau vor dreizehn Jahren, in diesem Zusammenhang Arbeitsaufgabe, um Familie beizustehen; ICD-10: Z63.7; Urk. 7/15/14). Zusammenfassend hielt sie dafür, die aktuell feststellbare leichtgradige Symptomatik der angstbetonten Anpassungsstörung sei arbeitsmedizinisch nicht relevant. Mithin sei dem Beschwerdeführer seine bisherige Beschäftigung als Versicherungssachbearbeiter vollumfänglich zumutbar. Zwar dürfte unmittelbar nach dem akuten Koronarsyndrom im Mai 2008 während zwei bis drei Monaten eine höhergradige Symptomatik mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen haben. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aber nicht über diese Zeitspanne hinaus - mithin nicht dauerhaft - eingeschränkt (Urk. 7/15/15). Hinweise für narzisstische Persönlichkeitszüge oder eine überdauernde, persönlichkeitsinhärente Ängstlichkeit hätten gefehlt (Urk. 7/15/16).
3.7 Im Schreiben vom 31. März 2010 (Urk. 18) zu Händen der ehemaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers notierte Dr. A.___, im Behandlungszeitraum vom Juni 2008 bis zum September 2009 hätten beim Beschwerdeführer die Angst und Sorge vor einem neuen Herzinfarkt im Vordergrund gestanden. Der Zustand sei von vegetativen Symptomen mit innerer Unruhe, Anspannung und Schlafstörung begleitet gewesen, und der Beschwerdeführer habe über eine ausgeprägte Müdigkeit und Antriebsmangel geklagt. Die bei ihr geschilderten Beschwerden schienen an Art, Ausmass und Konsequenzen für den Alltag des Beschwerdeführers nicht mit den von der Gutachterin erhobenen Befunden übereinzustimmen.
4.
4.1 Die Aktenlage erhellt, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter nicht eingeschränkt ist. So hielten die Ärzte des Spitals Y.___ dafür, in kardiologischer Hinsicht bestehe keine Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.1). Die behandelnde Internistin Dr. Z.___ erklärte, in einer körperlich leichten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig (Erw. 3.2-3.3). Und endlich erachtete auch Dr. E.___ die Arbeitsfähigkeit als nicht eingeschränkt (Erw. 3.5).
4.2 Was den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab festzustellen, dass das Gutachten von Dr. B.___ (Erw. 3.6) den von der Rechtsprechung an eine beweiskräftige Expertise formulierten Anforderungen (Erw. 2.3) vollumfänglich gerecht wird. Es ist umfassend und beruht auf allseitigen fachärztlichen Untersuchungen. Die Expertin berücksichtigte die geklagten Beschwerden, erstellte das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten und begründete ihre Schlüsse und Beurteilungen in nachvollziehbarer Weise. Mithin kann zur Entscheidfindung auf das Gutachten abgestellt werden, womit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist (Erw. 3.6).
Daran vermag nichts zu ändern, dass ihn Dr. A.___ als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtete (Erw. 3.4). So zeigte denn die Gutachterin Dr. B.___ nachvollziehbar auf, dass Hinweise auf eine rezidivierende depressive Erkrankung ebenso wie auf narzisstische Persönlichkeitszüge fehlten. Mit Blick auf den von ihr erhobenen, weitgehend unauffälligen Psychostatus sowie die Hamilton-Testung, welche keine Anhaltspunkte einer Depression lieferten, ist ihrer Einschätzung, die Symptomatik sei arbeitsmedizinisch nicht relevant und der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit damit vollumfänglich arbeitsfähig (Erw. 3.6), uneingeschränkt zu folgen. Dr. A.___ erhob keine erheblichen pathologischen Befunde, wies lediglich auf die Gesundheit bzw. Arbeitsfähigkeit beeinflussende Faktoren (Hörbehinderung der Ehefrau) hin (Erw. 3.5) und begnügte sich schliesslich in ihrem neuesten Schreiben vom 31. März 2010 mit der Schilderung von Beschwerden, ohne sich in begründeter Art und Weise zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern (Erw. 3.7). Ihre Einschätzung vermag deshalb die Beurteilung von Dr. B.___ nicht zu erschüttern.
4.3 Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, womit es an einem Leistungsanspruch mangelt.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
5. Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 11, 12/1-15) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 26. November 2009 ist daher zu entsprechen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).