IV.2009.01139
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
lic. iur. Marco Sandmeier
Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war ab 1986 bis am 17. Oktober 2005 als Bauhilfsarbeiter tätig, danach wurde er arbeitsunfähig geschrieben. Die Y.___ AG kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2006 (Urk. 11/8/6). Am 18. November 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 11/10) und verlangte von der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, (Urk. 11/12) den Bericht vom 18. Dezember 2006 ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte sie im Vorbescheid vom 19. November 2007 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 11/26). Im Einwandsverfahren holte die IV-Stelle verschiedene Arztberichte ein und veranlasste bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, das Gutachten vom 23. Juni 2008 (Urk. 11/41) und bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 7. September 2009 (Urk. 11/57). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 11/60) erliess die IV-Stelle am 5. November 2009 die Verfügung und wies das Gesuch um Rentenzusprache bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 4 % ab (Urk. 2).
2. In der Beschwerde vom 24. November 2009 gegen diesen Entscheid liess der Versicherte die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen (Urk. 1) und legte einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2009 ins Recht (Urk. 3). In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 5. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, der grundsätzlich zu einer Invalidität führen kann, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wurde seitens der behandelnden Ärztin Dr. Z.___ im Bericht vom 18. Dezember 2006 ab dem 17. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2005 zu 100 %, ab 1. Januar 2006 zu 50 %, ab 28. Februar 2006 wieder zu 100 %, sodann ab 1. Januar 2007 wieder zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Dies wegen eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms L4 bei einer Diskushernie L3/4 und Osteochondrose L4/5 und L5/S1, wegen eines chronischen Cervikovertebralsyndroms bei bilateraler Diskushernie C3/4 mit geringer Duralsackimpression, Protrusionen C4/5 und C5/6 sowie wegen einer chronischen Periarthropathia humeroscapularis (PHS) beidseits bei Status nach einer Schulterrevision wegen einer traumatischen Luxation rechts und einer AC-Luxation Tossy III links im Herbst 2005 (Urk. 11/12). Die Ärztin berichtete weiter von einer depressiven Entwicklung, die das Ganze überlagere. Sie erachtete eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit für möglich.
Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ bestätigte in einem Schreiben vom 6. Januar 2008 eine mittelgradige depressive Episode und eine Schmerzverarbeitungsstörung. Der Versicherte sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychischen Gründen zu 80 bis 90 % eingeschränkt. Er werde weiterhin mit Antidepressiva behandelt und komme monatlich in die psychiatrische Behandlung (Urk. 11/37/6).
2.2 Zur Klärung der Situation wurde der Versicherte am 5. Mai 2008 durch Dr. A.___ untersucht und begutachtet. Die Gutachterin stellte die Diagnosen eines Verdachts auf eine anhaltende, somatoforme Schmerzstörung, eines cervikocephalen Schmerzssyndroms, eines Status nach einer arthroskopischen Schulterrevision links 2005, einer Adipositas und einer arteriellen Hypertonie. Sie stellte fest, der Versicherte sei kräftig gebaut und zeige keine körperlichen Einschränkungen. Es sei ihm eine leichtere Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/41).
Die psychische Situation wurde durch Dr. B.___ am 6. Juli 2009 abgeklärt. Der Psychiater kam dabei zum Schluss, beim Versicherten liege keine somatoforme Schmerzsstörung (ICD-10: F45.4), jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und eine Dysthymia (ICD-10: F34.1) vor. Der Psychiater legte dar, beide Diagnosen führten nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Zwar klage der Versicherte subjektiv über viele Symptome der Diagnosen, objektivierbare Defizite seien jedoch nicht vorhanden. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei dem Versicherten aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar. Diese Einschätzung könne für die Zeit ab 2006 gelten und sie betreffe jede Art von Tätigkeit (Urk. 11/57).
2.3 Dr. C.___ äusserte sich im seitens des Versicherten eingereichten Bericht vom 22. November 2009 dahingehend, dass ein stationärer Gesundheitszustand vorliege. Er diagnostizierte eine leichte bis mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1/F32.0) im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Es bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit von 25-30 % (Urk. 3).
3.
3.1 Dr. A.___ hat bei der Beurteilung der somatischen Situation die Vorakten, die Beschwerden und die Befunde berücksichtigt. So nahm sie von den verschiedenen bildgebenden Verfahren Kenntnis, die zur Objektivierung der vom Versicherten geklagten Rücken- und Nackenbeschwerden vorgenommen worden waren. Bereits die beratend beigezogenen Ärzte der Universitätsklinik K.___ waren im April 2006 nach Durchsicht der getätigten MRI-Aufnahmen der Lenden- und Halswirbelsäule zum Schluss gekommen, beim Versicherten lägen zwar degenerative Veränderungen vor, diese hätten jedoch keine Nervenwurzeleinengungen zur Folge. Es bestehe kein konkordantes morphologisches Korrelat zu den vom Versicherten geklagten Beschwerden (Urk. 11/10/9). Diese Ansicht teilte Dr. A.___ in ihrem Gutachten, während Dr. Z.___ offenbar in diesem Punkt anderer Meinung war. Vor allem die geklagten cervikalen Beschwerden schrieb sie dem ihrer Ansicht nach "recht eindrücklichen radiologischen Befund" zu (Urk. 11/12/2). Betrachtet man die Angaben des Röntgeninstituts T.___, wo das MRI der Halswirbelsäule am 6. Februar 2006 gemacht wurde, kann mit Dr. A.___ und den Ärzten der Klinik K.___ jedoch nicht von einem eindrücklichen Befund gesprochen werden. Die Ärzte stellten einzig eine kleine subligamentäre mediane bis knapp mediobilaterale Diskushernie in der Höhe C3/4 fest, die zu einer nur geringen Duralsackimpression führe. Ansonsten bestehe keine Myelonkompression, keine Myelopathie und es bestünden nur geringe mediane Diskusprotrusionen in der Höhe C4/5 und C5/6 (Urk. 11/10/13). Dies wurde so von Dr. A.___ in ihr Gutachten aufgenommen und berücksichtigt, weshalb ihrer Ansicht zu folgen ist, dass diese Befunde objektiv keine wesentlichen Beeinträchtigungen darstellen. Das Gleiche gilt für den Befund einer mediolateralen Diskushernie L3/4 mit einer leichten Verlagerung der L3-Wurzel, welcher vom gleichen Röntgeninstitut am 20. Oktober 2005 festgestellt wurde (Urk. 11/10/14). Wie Dr. A.___ darlegte, waren bei der elektromyographischen Untersuchung dieses Befundes im November 2005 keine auffälligen Werte vorhanden (Urk. 11/41/8). Es ist somit davon auszugehen, dass Dr. A.___ den somatischen Sachverhalt in umfassender Berücksichtigung der Akten und der Untersuchungen erfasst und gewürdigt hat, weshalb ihre Ansicht einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit begründet erscheint.
3.2 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ wurde mit Hilfe einer Dolmetscherin durchgeführt, so dass von einer guten Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter ausgegangen werden kann. Nachdem die vom Versicherten geklagten vielfältigen Beschwerden wie heftigste Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Augen- und Ohrenschmerzen mit Tinnitus in ihrem Ausmass somatisch nicht erklärt werden konnten, der Versicherte zudem über Nervosität, Angst, Schwindel, Platzangst und Panikgefühle sowie über eine vergrämte Grundstimmung klagte (Urk. 11/57/5 f.), absolvierte der Gutachter mit dem Versicherten mehrere Testverfahren. Dabei vermochte er die vom behandelnden Psychiater Dr. C.___ gestellte Diagnose einer leichten bis mittelschweren Depression nicht zu objektivieren, was der grösste Unterschied zwischen den Aussagen der beiden Psychiatern darstellt. Denn die von Dr. B.___ gestellte Diagnose von ICD-10-GM (German Modification) F45.41, die er begründetermassen im Gutachten herleitete (Urk. 11/10 f.), wurde von Dr. C.___ übernommen (Urk. 3). Wie Dr. B.___ zu Recht darlegte, begründete Dr. C.___ seine Ansicht nicht weiter (Urk. 3; Urk. 11/37/6), weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann. Es bleibt somit bei den von Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer Dysthymia (ICD-10: F34.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10-GM: F45.41; abrufbar auf dem internet: www.icd-code.de).
Für die Frage der Relevanz dieser Diagnose aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist analog die Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung heranzuziehen (vgl. oben Erw. 1.3), und es äusserte sich auch Dr. B.___ dazu. Die ebenfalls diagnostizierte Dysthymia ist nicht von erheblicher Schwere und Intensität, so dass dem Versicherten die Überwindung der Schmerzstörung unzumutbar wäre. Auch erfolgte kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, nimmt der Versicherte doch weiterhin am sozialen Leben teil, wenn auch nach seiner Darstellung in einem geringeren Ausmass. So geht er spazieren, erledigt kleinere Hausarbeiten, trifft sich ab und zu mit einem Bekannten und lebt weiterhin mit seiner Familie (Urk. 11/57 S. 6). Wie Dr. B.___ aus fachärztlicher Sicht darlegt, könne man nicht von einem verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf sprechen, denn die psychotherapeutische Behandlung wurde mit einem monatlichen Besuch beim Psychiater und der Einnahme von Antidepressiva noch nicht ausgeschöpft und würde nach einer Intensivierung verlangen (Urk. 11/57/15). Tatsache ist zwar, dass somatisch mit den erwähnten degenerativen Befunden an der Hals- und der Lendenwirbelsäule von einer körperlichen anhaltenden Begleiterkrankung ausgegangen werden kann, die zu gewissen belastungsabhängigen Beschwerden Anlass gibt, diese sind jedoch nicht als sehr erheblich einzustufen. Auch das Kriterium des verfestigten, nicht mehr therapierbaren innerseelischen Verlaufs einer psychisch entlastenden Konfliktbewältigung liegt nicht vor und vermag die Schmerzstörung nicht als unüberwindbar erscheinen zu lassen. Es ist daher von der Zumutbarkeit der Überwindung der psychiatrischen Diagnose auszugehen, weshalb keine relevante Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegt, wie dies auch Dr. B.___ dargelegt hat.
Damit bleibt es gesamthaft gesehen bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin errechnete bei einem Valideneinkommen von Fr. 60'527.-- und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wie beispielsweise Kontrollarbeiten am Bildschirm, Bewachung von Baustellen oder anderen Objekten oder Mitarbeit in einem Tankstellenshop, und einem so ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 57'831.-- einen Invaliditätsgrad von 4 % (Urk. 2). Der Beschwerdeführer rügt das Validen- und das Invalideneinkommen (Urk. 1).
4.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfskraft auf dem Bau tätig gewesen wäre. Im Jahr 2006 - dem Jahr des potentiellen Rentenbeginns - hätte der Versicherte im Gesundheitsfall laut Angaben der Y.___ AG Fr. 4'711.-- im Monat verdient, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes einen Jahreslohn von Fr. 61'243.-- ergeben hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5) ist dieser nun nicht auf die durchschnittlichen 41,7 Wochenstunden hochzurechnen, erfolgt dies doch nur bei der Anpassung der Lohnangaben der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik.
Gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik des Jahres 2006 hätte der Versicherte als Hilfskraft bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4'732.-- monatlich und damit - angepasst an eine durchschnittliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden - einen Jahreslohn von Fr. 59'197.30 (inkl. 13. Monatslohn) verdient. Selbst bei einem maximalen Abzug von 25 % ergäbe dies verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'243.-- einen Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer überbunden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).