Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
Schütz Rechtsanwälte
Bleicherweg 45, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist gelernte Kindergärtnerin (Urk. 7/1/5), Mutter von drei, 1985, 1988 und 1993 geborenen Kindern (Urk. 7/1/2) und arbeitete bis zum 15. August 2008 mit einem Teilpensum von 50 % in ihrer Wohngemeinde (Urk. 7/9/2). Hernach versah sie noch sporadisch Vikariate (Urk. 7/9/1).
Am 24. Oktober 2003 zog sich die Versicherte bei einem Bahnunfall unter anderem eine Verletzung der Halswirbelsäule zu und war ab dem Unfallsdatum vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/8/35). Am 12. Juli 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/1/1-8). Nach Abklärung der medizinischen (Urk. 7/7/1-13, 7/10/3-7, 7/12/1-7 und 7/20/1-11) und erwerblichen Situation (Urk. 7/6/1-3 und 7/9/1-24) sowie der Verhältnisse im Haushalt (vgl. Bericht vom 1. März 2007; Urk. 7/33/1-8) auferlegte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 20. Juni 2007; Urk. 7/35/1-2) und sprach ihr mit Verfügungen vom 14. Februar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 78 % mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente sowie Kinderrenten zu (Urk. 7/53/1-12).
Im Rahmen des amtlich eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Fragebogen vom 15. Januar 2008; Urk. 7/48/1-4 in Verbindung mit Urk. 7/41/1) klärte die IV-Stelle die medizinische Situation erneut ab und zog von Dr. med. Y.___ Berichte bei (Urk. 7/54/1-2 und 7/65/1-2). Am 6. Juni 2008 ordnete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an und betraute damit das Ärztliche Begutachtungsinstitut Z.___ (nachfolgend: Z.___) in A.___ (Urk. 7/59). Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 21. April 2009 (Urk. 7/72/2-31) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. Mai 2009 (Urk. 7/76/1-3) die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 24. Juni 2009 Einwendungen erheben (Urk. 7/83/1-61) und ein von ihr eingeholtes Gutachten in Aussicht stellen. Dieses von Dr. B.___ verfasste Gutachten vom 28. August 2009 (Urk. 7/89) wurde der IV-Stelle vorgelegt, doch hob diese wie im Vorbescheid angekündigt - die Invalidenrente mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % auf das Ende des darauffolgenden Monats auf (Urk. 2 in Verbindung mit Urk. 7/91/1-2 [Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Oktober 2009]).
2. Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. November 2009 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2), es sei ihr auch nach dem 1. Dezember 2009 weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter Entschädigungsfolgen zulasten der IV-Stelle. In der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ihre Stellungnahme wurde der Versicherten am 21. Dezember 2009 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 21. April 2009 (Urk. 7/72/2-31) sowie die Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 8. Mai 2009 (Urk. 7/74/3) davon aus, ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden sei nicht mehr nachweisbar, liege doch im Wesentlichen nur noch eine Schmerzverarbeitungsstörung vor, währenddem der Psychiater Dr. C.___ im Jahr 2006 noch eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert habe, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich zur Folge gehabt habe. Somit liege eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten vor, und es könne ab der Begutachtung durch das Z.___ von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 und 6).
2.2 Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin zur Hauptsache einwenden (Urk. 1), ihre angestammte Tätigkeit als Kindergärtnerin vertrage sich nicht mit der Lärmempfindlichkeit, den Konzentrationsproblemen und Ermüdungserscheinungen. Sie habe ihr berufliches Spektrum mit der Maltherapie ausdehnen wollen, habe daher während der Ausbildung zur Maltherapeutin garantierte Arbeitsverpflichtungen, nämlich Vikariate in D.___ mit 40 % und zudem Nachtwachen in einem Pflegeheim in E.___ mit 25 % versehen (Urk. 1 S. 13). Nach dem Abschluss der Ausbildung zur Maltherapeutin habe sie ab Sommer 2009 mit einem 90 %-Pensum wieder als Kindergärtnerin arbeiten wollen. Infolge des Unfalls habe sie die Ausbildung erst im Mai 2004 beginnen können und komme nur langsam vorwärts. Sie könne weiterhin keine schweren Lasten heben oder tragen und auch psychisch werde kein Zustand wie vor dem Unfall erreicht (Urk. 1 S. 18).
Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Revision, welcher ungewöhnlich früh angesetzt worden sei, da sich gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ im Bericht vom 12. Januar 2008 auch ohne Einsatz von Psychopharmaka ein Behandlungsfortschritt abzuzeichnen beginne (Urk. 1 S. 19 f. und Urk. 7/48/3). Sie lässt weiter vorbringen, die Schlussfolgerungen im Z.___-Gutachten seien unzutreffend (Urk. 1 S. 21) und an den gegenüber den mitwirkenden Gutachtern erhobenen Rügen betreffend mangelnde fachliche Qualifikation werde festgehalten. Sie habe sich zur Untersuchung viermal zu Dr. B.___ begeben; auf dessen Gutachten sei abzustellen. Daher liege nach wie vor eine 78%ige Invalidität vor (Urk. 1 S. 31 f.).
3.
3.1 Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, ist grundsätzlich der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Aufhebung der ganzen Rente im Oktober 2009 zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahr 2004 bestanden hat.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin legte der ursprünglichen Rentenzusprache zur Haupt-sache folgende medizinischen Unterlagen zugrunde:
Gemäss dem Austrittsbericht der Rehaclinic F.___ vom 18. April 2005 (Urk. 7/7/8-11) konnte die Beschwerdeführerin zwar ihre Körperhaltung verbessern, die Rumpfmuskultatur kräftigen, ihre Ausdauer erhöhen und Schmerz-Copingstrategien erlernen. Die Schmerzen hätten jedoch nicht gross beeinflusst werden können, doch sei es der Versicherten aufgrund der gesteigerten Körperwahrnehmung und Erkennung ihrer Belastungsgrenzen besser möglich, mit den Schmerzen umzugehen (Urk. 7/7/9). Trotz aktiver Teilnahme an den Gesprächen habe die Versicherte nur in beschränktem Masse ihre Verhaltensmuster im Alltag reflektieren und sich auf alternative Verhaltensweisen einlassen können (Urk. 7/7/10). Dem Austrittsbericht ist sodann zu entnehmen, dass sich die akute posttraumatische Belastungsstörung negativ auf den Heilverlauf ausgewirkt habe, wobei Komponenten davon zusammen mit depressiven und ängstlichen Symptomen immer noch eruierbar seien, was die Anpassung an die Restbeschwerden weiterhin deutlich erschwere (Urk. 7/7/10). Der vierwöchige intensive Rehabilitationsaufenthalt habe jedoch die Basis zu einem adäquateren Umgang mit der Situation und erste Schritte in Richtung Anpassung ermöglicht. Die Versicherte sei weiterhin auf engmaschige psychotherapeutische Begleitung angewiesen.
Dr. med. G.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, welche im Bericht vom 25. August 2004 eine posttraumatische Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.0 und eine Anpassungsstörung mit depressiven Verstimmungen gemäss ICD-10 F43.2 diagnostiziert hatte (Urk. 7/10/12), beurteilte den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 20. November 2005 (Urk. 7/12/1-7) als stationär und wies darauf hin, Arbeitsversuche im Rahmen einer kurzeitigen Vertretung hätten abgebrochen werden müssen, da die Versicherte durch ihre Berufstätigkeit bis über ihre Grenzen hinaus gefordert worden und Belastungen am Arbeitsplatz über eine längere Zeit nicht gewachsen sei (Urk. 7/12/2). Dr. G.___ erwähnte, die Versicherte verfalle in depressive Verstimmungszustände, wenn sie realisiere, dass aus allen ihren Bemühungen um eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation letztlich doch keine stabile positive Veränderung resultiere und sie nur noch einen Bruchteil dessen, was früher möglich war, zu leisten vermöge. Sie zermürbe sich und bereite sich selber einen chronischen Stress, was sich nun auch an ihrem angegriffenen Immunsystem zeige. Die Psychiaterin nannte als Ziel der psychotherapeutischen Unterstützung die Hilfe bei der Gegenwartsbewältigung und letztlich die Akzeptanz des eigenen Zustandes (Urk. 7/12/2). Gemäss Dr. G.___ war der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit im Ausmass von zwei Wochenstunden als Zusatzhilfe zur Unterstützung einer Kindergärtnerin zumutbar (Urk. 7/12/4).
3.2.2 Im Rahmen der Haushaltsabklärung (Bericht vom 1. März 2007; Urk. 7/33/1-8) wurde eine gesundheitsbedingte Einschränkung von 37,5 % ermittelt (Urk. 7/33/7), da die Beschwerdeführerin zur Hauptsache bei der Ernährung und der Wohnungspflege, aber auch bei der Haushaltsführung, der Wäsche- und Kleiderpflege und bei der Betreuung des Gartens eingeschränkt war. Bei einem Verhältnis von 35 % Haushalt zu 65 % ausserhäuslicher Tätigkeit (Urk. 7/33/2-3) ergab sich demnach mit Bezug auf die Betätigung im Haushalt ein Invaliditätsgrad von 12,95 % (Urk. 7/34/6).
3.2.3 Schliesslich würdigte Dr. med. H,___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, die medizinische Lage laut Stellungnahme vom 15. Dezember 2006 dahingehend, dass der Beschwerdeführerin die bisherige ausserhäusliche Erwerbstätigkeit bis anhin nicht möglich, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes - und damit eine Rückkehr ins Erwerbsleben im Ausmass eines Pensums von 50 % oder mehr - indessen nicht auszuschliessen sei (Urk. 7/34/5). Mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes rechnete auch Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, im Bericht vom 7. September 2005 (Urk. 7/10/3-4). Dr. med. J.___, Facharzt für Rheumatologie, äusserte zwar im Bericht vom 25. September 2006 (Urk. 7/20/1-11) den Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und brachte hinsichtlich der gesundheitlichen Entwicklung einen Vorbehalt an (Urk. 7/20/11). Dieser Verdacht erhärtete sich jedoch aufgrund des psychiatrisches Gutachtens von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Dezember 2006 (Urk. 7/24/1-10) nicht. Dieser diagnostizierte vielmehr eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1 (Urk. 7/24/7) und führte aus, dass in der Mehrzahl der Fälle eine Heilung eintrete und nur bei wenigen Patienten das Leiden chronisch werden und in eine Persönlichkeitsstörung übergehen könne (Urk. 7/24/10).
3.2.4 Zusammenfassend rechtfertigten die vollständige Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache und die Einschränkung in der Haushaltsarbeit (Urk. 7/10/3 und 7/20/3) die Ausrichtung der ganzen Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 78 % ab dem 1. Oktober 2004.
4.
4.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2009 im Z.___ internistisch, psychiatrisch und neurologisch untersucht. Im Gutachten vom 21. April 2009 (Urk. 7/72/1-23) diagnostizierte das Z.___ eine Schmerzverarbeitungsstörung gemäss ICD-10 F54, ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit stark ausgeprägter Begleitsymptomatik (Sehstörungen, Ohrenschmerzen, Lärm- und Lichtüberempfindlichkeit, Konzentrationsstörungen, Koordinationsstörungen und Müdigkeit) sowie eine posttraumatische Coccygodynie 2001 (Urk. 7/72/19-20). Allerdings mass es diesen Diagnosen keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bei (Urk. 7/72/19). Im Vergleich zu den der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegten Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergibt sich damit nun im Zeitpunkt der Revision (2009) ein anderes Bild.
4.2
4.2.1 Gegenüber der Internistin, Dr. med. K.___, hatte die Versicherte angegeben, sie sei vor dem Unfall gesund und voll leistungsfähig gewesen und nun sei nichts mehr wie früher und nichts mehr möglich (Urk. 7/72/8). Seither leide sie an konstanten, an Intensität variierenden Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den gesamten rechten Arm verbunden mit Kraftlosigkeit und Kribbelästhesien. Nicht nur belastungsabhängig, sondern auch unter Stress nähmen die Schmerzen zu. Die Beschwerdeführerin beklagte weiter brennende Augen, ein konstantes Druckgefühl und intermittierende Sehstörungen. Bei längerem Lesen sehe sie plötzlich Flecken. Sodann erwähnte die Versicherte ein Druckgefühl im Bereich beider Ohren, eine intermittierende Übelkeit mit gelegentlichem Erbrechen und wies auf einen Schwankschwindel hin, der - positionsunabhängig - aus dem Nichts auftreten könne (Urk. 7/72/9). Sie leide seit dem Unfall auch an einer gestörten Merkfähigkeit und Lärmintoleranz; Texte, die sie lese, könne sie sich nicht merken und habe daher sehr Mühe, ihre Zweitausbildung als Maltherapeutin abzuschliessen. Die Versicherte erwähnte zudem Einschlaf- und Durchschlafprobleme.
Die klinische Untersuchung fiel jedoch unauffällig aus (Urk. 7/72/10-11), so machte Dr. K.___ insbesondere im Bewegungsapparat - mit Ausnahme eines diskreten Beckenhochstandes rechts mit leichter grobgeschwungener rechtskonvexer thorakolumbaler Skoliose - keine besonderen Feststellungen (Urk. 7/72/11).
4.2.2 Im Anschluss an die internistische Untersuchung wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/66/3 und 7/72/11-16). Sie klagte gegenüber Dr. med. L.___ über ihre abnehmende Befindlichkeit, da sie wegen ihres Erscheinens im Z.___ schon sehr lange auf sei, sie wegen der vorangehenden somatischen Untersuchung der ganze rechte Arm schmerze, die Schmerzen bis in den Kopf aufsteigen würden, sie nun unter Kopfschmerzen leide und wohl eine Tablette nehmen müsse (Urk. 7/72/11).
Der Psychiater erlebte die Schilderung ihrer körperlichen Beschwerden durch die Versicherte als diffus (Urk. 7/72/13). Sie habe nebst Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsstörungen und rasche Erschöpfung auch einen sozialen Rückzug sowie die angespannte finanzielle Situation erwähnt. Der affektive Kontakt zur Versicherten sei gut gewesen, ihre Stimmung ausgeglichen; sie habe, wenn erfreuliche Dinge zur Sprache gekommen seien, auch lachen können. Gemäss der Einschätzung im Teilgutachten vom 11. Februar 2009 waren weder die Aufmerksamkeit noch die Auffassung oder das Gedächtnis beeinträchtigt. Das Denken sei formal und inhaltlich unauffällig gewesen. Der Gutachter stellte auch keinen verminderten Antrieb fest (Urk. 7/72/13). Dr. L.___ gelangte zum Schluss, das von der Versicherten geschilderte Ausmass der Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, lasse sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse, welche als Schmerzverarbeitungsstörung zu qualifizieren sei (Urk. 7/72/14). Trotz des Umstandes, dass die Versicherte nach dem Unfallereignis unter depressiven Verstimmungen gelitten und sich deswegen psychiatrisch-psychotherapeutisch habe behandeln lassen, seien die depressiven Symptome zu wenig ausgeprägt, um eine depressive Störung zu diagnostizieren. Zwar unterhalte die Versicherte, seit sie nicht mehr arbeite, deutlich weniger Kontakte zu früheren Kolleginnen, doch bestehe innerhalb der Familie eine gute Beziehungssituation. Angesichts der von der Versicherten geschilderten persönlichen und beruflichen Situation erschien dem Gutachter die subjektive Krankheitsüberzeugung als deutlich ausgeprägt (Urk. 7/72/14), das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung schloss er jedoch aus und hielt im Teilgutachten zudem fest, es lägen keine schweren psychosozialen oder deutliche emotionale Belastungsfaktoren vor, weshalb es der Versicherten - trotz der geklagten Beschwerden - zumutbar sei, einer ganztägigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/72/15).
4.2.3 Obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber dem Neurologen Dr. med. M.___ über mannigfaltige Beschwerden wie chronische Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen, Augendruck, Ohrenschmerzen, aber auch Überempfindlichkeit gegen Lärm und Licht, Gedächtnisstörungen und Vergesslichkeit, Mühe mit Motorik und Koordination sowie Schwindel, Müdigkeit und Energielosigkeit geklagt und zudem Schmerzaustrahlungen in den rechten Arm, Kribbelgefühle sowie eine eingeschränkte Kraft und Schmerzhaftigkeit beispielsweise beim Öffnen einer Flasche erwähnt hatte (Urk. 7/72/16), fiel die spezialärztliche Untersuchung im Grossen und Ganzen unauffällig aus. Gemäss dem Teilgutachten vom 11. Februar 2009 bestand in der klinischen Untersuchung zwar eine mittelschwere bis schwere Beweglichkeitseinschränkung der Halswirbelsäule (Urk. 7/72/17-18), eine eingeschränkte Beweglichkeit habe bei unauffälliger Beobachtung aber nicht nachvollzogen werden können. Ebensowenig liessen sich die von der Versicherten bereits bei der geringsten Berührung angegebenen starken Schmerzen im Bereich des Nackens erklären. Aufgrund der neurologischen Untersuchung lag ein leichtes tendomyopathisches Schmerzsyndrom vor; es ergaben sich jedoch weder Hinweise auf ein radikuläres Reiz- beziehungsweise sensomotorisches Ausfallsyndrom oder für eine Störung der langen Bahnen. Bei der Untersuchung im Stehen und Gehen habe die Versicherte ein demonstratives Verhalten gezeigt, und beim Rombergtest sei sofort die Tendenz zum Fallen feststellbar gewesen; durch Ablenkung der Versicherten habe sich der Test jedoch problemlos durchführen lassen (Urk. 7/72/18). Einzig den Einbeinstand war der Beschwerdeführerin infolge des fehlenden Gleichgewichts nicht möglich, hingegen gelangen Strich- und Blindstrichgang ohne Weiteres (Urk. 7/72/19). Der Neurologe konnte bei der Versicherten weder beim Aufrichten aus dem Liegen noch beim Ankleiden ein Schonverhalten feststellen, weshalb die beklagten hochgradigen Einschränkungen im Bewegungsapparat nicht nachvollziehbar seien, zumal keine organischen Befunde hätten erhoben werden können. Auch mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerz, bei dem es sich nach Ansicht des Gutachters am ehesten um einen chronischen Spannungskopfschmerz handle, seien die geschilderten Beschwerden und der stark wechselnde Schmerzverlauf atypisch; möglicherweise liege ein analgetikainduzierter Kopfschmerz vor (Urk. 7/72/19).
Gestützt auf die neurologische Untersuchung gelangte der Gutachter zum Schluss, die Versicherte sei für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wozu ihr angestammter Beruf als Kindergärtnerin zu zählen sei, vollständig arbeitsfähig (Urk. 7/72/19).
4.2.4 Zusammenfassend fällt aufgrund der interdisziplinären Begutachtung die Diskrepanz zwischen der Vielzahl der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden auf, was an der Konsistenz der geschilderten Beschwerden Zweifel aufkommen lässt. Sowohl Dr. K.___ als auch Dr. L.___ stellten bei der klinischen Untersuchung im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse fest, wiesen aber auf ein Schonverhalten der Versicherten hin, welches sie in unbeobachteten Momenten nicht gezeigt habe (Urk. 7/72/10-11 und 7/72/17-19). Dr. L.___ berichtete von einem Entgegenspannen bei der Prüfung der passiven Beweglichkeit, einer Abwehrhaltung der Versicherten, wobei sie in unbeobachteten Momenten aber "locker" sei; aktenkundig konnten Tests zunächst nicht durchgeführt werden, waren aber bei Ablenkung der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich (Urk. 7/72/18 und 7/72/19). Entgegen der von der Beschwerdeführerin geschilderten gestörten Merkfähigkeit und Vergesslichkeit stellten weder Dr. K.___ noch Dr. L.___ eine übermässige Beeinträchtigung von Aufmerksamkeit, Auffassung oder Gedächtnis fest (Urk. 7/72/10 und 7/72/13).
Der dargelegte Rückzug von Kolleginnen ist aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht belegt, ist es doch natürlich und entspricht es dem Lauf der Dinge, dass nach einer, wenn auch nur vorübergehenden Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Kontakt mit Kolleginnen nicht mehr im gleichen Masse besteht wie vorher. Hingegen ist der Kontakt im familiären Umfeld nach wie vor intakt, verbringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie Ferien im Ferienhaus im N.___, weilt über Weihnachten/Neujahr in O.___, obwohl sie selber nicht mehr Ski fährt, verbringt Wellnesstage mit ihrem Ehemann, unternimmt mit ihm Spaziergänge und geht Walken (Urk. 7/72/12). Trotz Problemen mit dem Gleichgewicht (und dem regelmässigen Gebrauch von Analgetika; Urk. 7/72/17 und 7/72/19) fährt die Beschwerdeführerin aber Velo (Urk. 7/72/16 und 7/89/23) und auch kurze Strecken mit dem Auto (Urk. 7/72/11).
Dem Gutachten des Z.___ sind Hinweise zu entnehmen, wonach ein sekundärer Krankheitsgewinn nicht auszuschliessen ist und auch finanzielle Aspekte eine Rolle spielen (Urk. 7/72/15). Einerseits wird die Beschwerdeführerin als Hausfrau bei der Besorgung des Haushalts und des Gartens von ihrer Familie unterstützt (Urk. 7/72/9, 7/72/12 und 7/72/14). Auf der andern Seite ist auch aktenkundig, dass sie sich in jeglicher Betätigung selbst limitiert. Bereits in der Rehaclinic F.___ waren die hohen Erwartungen der Beschwerdeführerin an den Genesungsprozess aufgefallen, wobei die vollständige Heilung nicht im erwarteten Ausmass und erhofften Zeitraum eintrat und sie dann nicht die nötige Geduld aufzubringen vermochte (Urk. 7/7/9-10).
4.3
4.3.1 Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 21. April 2009 (Urk. 7/72/1-31) ist abzustellen, denn es beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese (Urk. 7/72/8-10) unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorakten (Urk. 7/72/4-7) und es hat sich auch mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Bemessung der Arbeitsfähigkeit korreliert mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen. Damit wird es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht (Erw. 1.4), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sowie die zutreffende Einschätzung von RAD-Arzt Dr. P.___ (Urk. 7/74/3) ist somit eine Verbesserung des Gesundheitszustandes spätestens seit der Begutachtung im Februar 2009 ausgewiesen. Daran vermögen die Berichte von Dr. Y.___ vom 16. April 2008 (Urk. 7/54/1-2) und vom 17. Dezember 2008 (Urk. 7/65/1-2) nichts zu ändern, zumal auch ihnen eine stetige Besserungstendenz zu entnehmen ist. Dr. Y.___ bezeichnete das Beschwerdebild zwar als chronifiziert mit fluktuierender Ausprägung der Symptome, wies aber bereits im Bericht vom 16. April 2008 auf eine Besserung gegenüber der Situation im zweiten Halbjahr 2007 hin (Urk. 7/54/2). Diese Entwicklung bestätigte die Psychiaterin im Bericht vom 17. Dezember 2008. Sie erlebte die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Voruntersuchung spontaner und stabiler, die Versicherte sei sportlich und farblich abgestimmt gekleidet gewesen, ihre Bewegungen seien fliessend, natürlich und lebhaft ohne motorische Hemmung. Die Versicherte habe sich auf ein Gespräch einlassen können, spontan mit lebhaften Mitbewegungen der Hände und ungestörter Mimik ausführlich gesprochen und sich nur ungern unterbrechen lassen. Sie sei in der Untersuchungssituation sicher, aktiv und bestimmt aufgetreten; Konzentrationsstörungen hätten nicht festgestellt werden können. Der Ärztin erschien das Gedächtnis intakt, und es fielen ihr keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen auf. Nach ihrer Einschätzung hat die Versicherte mit Hilfe der Psychotherapie mit Bezug auf die Berufsidentität, die Selbstwahrnehmung, Lebensgestaltung und Zukunftsplanung weiter an Sicherheit gewonnen (Urk. 7/65/2).
Aufgrund der Aktenlage kann daher von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als Kindergärtnerin als auch im Rahmen der vor dem Unfall anvisierten Tätigkeit als Maltherapeutin ausgegangen werden (Urk. 7/72/19-20). Dabei kommt der Beschwerdeführerin bei der von ihr in Aussicht genommenen Rückkehr zur Tätigkeit als Kindergärtnerin (Urk. 7/72/10) die bei diesem Beruf geübte Wechselhaltung entgegen, wobei diese Tätigkeit mit Betreuung der Kinder, Spielen, Basteln und Turnen (Urk. 7/9/4) auch mit den nach ärztlicher Einschätzung, wonach bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, in Einklang steht (Urk. 7/9/5). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht ist die Beschwerdeführerin sodann gehalten, die nächtlichen Schlafschwierigkeiten gemäss der Empfehlung von Dr. L.___ mit der regelmässigen Einnahme eines Antidepressivums mit sedierender und schmerzmodulierter Komponente zu lindern (Ur. 7/72/16).
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich mit Bezug auf die Coccygodynie, welche die Beschwerdeführerin nach einem Sturz auf das Gesäss am 25. Juli 2001 erlitten hatte, worauf sie bis zum 6. Januar 2002 vollständig und hernach bis zum 30. Juni 2002 noch zu 20 % arbeitsunfähig gewesen war (Urk. 7/13/25), aufgrund der MRI-Untersuchung vom 3. Juli 2003 keine abgrenzbaren Residuen hatten festgestellt werden können; die Untersuchung hatte eine kleine flächenhafte rechtsforaminale extraforaminale Hernie L4/5 mit Kontakt zur L4-Wurzel im Foramen und eine leichte Chondrose L5/S1 ergeben. Bereits im Zeitpunkt der Erstberentung hatte die Coccygodynie deshalb gemäss den Berichten des Rheumatologen Dr. med. Q.___ vom 7. August 2002 (Urk. 7/13/23) und vom 4. November 2002 (Urk. 7/13/21) keine Auswirkung mehr auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3.2 An der Einschätzung des Z.___-Gutachtens, wonach jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Begutachtung wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben ist, vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 19 ff.) nichts zu ändern. Denn einerseits hat das Bundesgericht in dem von ihr erwähnten Entscheid vom 4. Februar 2009 (8C_509/2008) die Unabhängigkeit dieser von der Invalidenversicherung regelmässig beigezogenen Begutachtensstellen bestätigt (Erw. 6.2 mit Hinweis auf BGE 123 V 175). Zum andern vermag auch das von der Beschwerdeführerin eingeholte Gutachten von Dr. B.___, Facharzt für HNO-Heilkunde, Allergologie/Umweltmedizin, R.___/D vom 28. August 2009 (Urk. 7/89) zu keinem andern Ergebnis führen. So widmet sich Dr. B.___ ausführlich der Schilderung und Kritik von Untersuchungsmethoden (Urk. 7/89/22, 7/89/25 und 7/89/27), zitiert die subjektiv geklagten Beschwerden (Urk. 7/89/23), gibt Passagen aus dem Z.___-Gutachten wieder (Urk. 7/89/19-21) und macht Ausführungen zur Kausalität der beim Unfall erlittenen Verletzungen, welche Frage nicht zum Streitgegenstand (der revisionsweise zu prüfenden Verbesserung des Gesundheitszustandes) gehört (Urk. 7/89/28, 7/89/33 und 7/89/35). Als einzige Befunde erhob Dr. B.___ eine Hyperakusis (Urk. 7/89/24 und 7/89/40) sowie funktionelle Schäden im Bereich des Ligamentum transversum mit Einschränkung der Kopfbeweglichkeit (Urk. 7/89/36 sowie Bericht von Dr. med. S.___ vom 13. August 2009; Urk. 7/89/47-49). Der eine Befund ist indes auch in der vom Z.___ gestellten Diagnose enthalten und wird im Z.___-Gutachten mit dem Hinweis auf die Überempfindlichkeit auf Lärm erwähnt (Urk. 8/72/20). Die von Dres. B.___ und S.___ angeführte Problematik bei der Seitneigung des Kopfes findet weder in der internistischen noch in der neurologischen Begutachtung durch das Z.___ eine Bestätigung (Urk. 7/72/10-11 und 7/72/18). So hat die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. M.___ zwar angegeben, im Bereich der Halswirbelsäule bewegungsmässig eingeschränkt zu sein, doch stellte der Neurologe bei unauffälliger Beobachtung keinerlei Einschränkungen fest (Urk. 7/89/18). Schliesslich ist festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. B.___ gestellten Diagnose eines posttraumatischen zerviko-enzephalen Syndroms bei objektivierbarer multisensorischer Integrationsstörung nach Kopf-Halstrauma (Urk. 7/89/31) um eine im Wesentlichen übereinstimmende Würdigung der gesundheitlichen Problematik handelt, welcher dieser Arzt eine somit rechtlich irrelevante unterschiedliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimisst.
4.4
4.4.1 Angesichts der zumutbaren vollen Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht kommt der Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Haushaltsarbeit keine entscheidende Bedeutung zu, und es ist ohne Belang, ob das Verhältnis 35 % (Haushalt) zu 65 % Erwerbstätigkeit beträgt (Urk. 1 S. 13, 7/33/2-3, 7/74/1 und 7/74/3) oder ob die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 90 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 1 S. 13 und 7/33/3) - was aktenmässig allerdings nicht belegt wurde.
4.4.2 Was eine allfällige Beeinträchtigung im Haushaltsbereich anbelangt, so kann ohne Weiteres auf den Haushaltabklärungsbericht vom 1. März 2007 (Urk. 7/33/1-8) abgestellt werden, wonach eine Einschränkung im Haushalt von 37,5 % ermittelt worden ist (Urk. 7/33/7). Denn gemäss der medizinischen Aktenlage sind der Beschwerdeführerin zwar leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, hinsichtlich schwerer Arbeiten im Haushalt, beispielsweise Reinigungsarbeiten in der Küche, Wohnungspflege, Wäsche und Kleiderpflege sowie Gartenarbeit, ist indes noch von einer Einschränkung auszugehen. Die im März 2007 ermittelte Einschränkung ist jedoch - zumal sie auch Einschränkungen in der Haushaltführung (Urk. 7/33/5 Ziff. 6.1) und bei der Betreuung von Kindern berücksichtigt (Urk. 7/33/6 Ziff. 6.6) - angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes - als wohlwollend zu bezeichnen. Es resultiert damit bei einem Anteil von 35 % im Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von höchstens 13 % (Urk. 2 S. 2).
Angesichts eines Teilinvaliditätsgrades von 0 % im Erwerbsbereich und eines solchen von 13 % im Aufgabenbereich, resultiert ein rentenausschliessender (Gesamt-)Invaliditätsgrad von 13 %.
4.5 Nach dem Gesagten ist demnach die Aufhebung der ganzen Invalidenrente rechtens, weshalb die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2009 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind nach richterlichem Ermessen auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Alfred Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).