Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01143[8C_698/2011]
IV.2009.01143

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 29. Juli 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
Business Center
Badenerstrasse 414, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene X.___ ist Mutter einer 1983 geborenen Tochter. Ihre Ehe wurde 1990 geschieden (Urk. 6/10 S. 3 und Urk. 6/9). 1979 hatte sie ihre erste Lehre als Pharma-Assistentin abgeschlossen. 1993 erwarb sie nach einer 4jährigen Lehre den Fähigkeitsausweis als Pflegefachfrau DNI (Urk. 6/4 und Urk. 6/10). Vom 1. Mai 2001 bis zum 28. Februar 2006 arbeitete sie als Betreuerin in einem Kinderheim (Urk. 6/21). Anschliessend nahm sie ein 80%iges Pensum als Pflegefachfrau in der Y.___ auf (Urk. 6/14). Wegen zunehmender Beschwerden in den Hand-, Fuss- und Schultergelenken wurde sie ab 3. August 2008 krankgeschrieben (Urk. 6/14 S. 10-12). Nach der Kündigung dieses Arbeitsplatzes bezog sie ab dem 31. März 2009 Taggelder der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe einer 50%igen Vermittlungsfähigkeit (Urk. 6/42).
         Am 26. September 2008 hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen angemeldet (Urk. 6/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erkundigte sich über die früheren Arbeitsverhältnisse (Urk. 6/14, Urk. 6/21), zog den Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 6/18) bei und holte diverse Berichte vom Hausarzt der Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 6/15, Urk. 6/29, Urk. 6/40, Urk. 6/42), von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/24), von Dres. med. B.___ und C.___, Neurologie FMH (Urk. 6/27 und Urk. 6/48) sowie das Arbeitsassessment des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (nachfolgend: E.___; Urk. 6/25), ein. Sodann zog sie das von der F.___ veranlasste vertrauensärztliche Gutachten des Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, (Urk. 6/32) bei und beteiligte sich an der von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, im Auftrag der F.___ durchgeführten Begutachtung, indem sie sich vom Experten spezifische Fragen beantworten liess (Urk. 6/41 S. 14-15). Gestützt auf diese Unterlagen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Juli 2009 (Urk. 6/53) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, mit Eingabe vom 30. August 2009 (Urk. 6/59) Einwände erheben. Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin und Dr. med. univ. J.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 6/63), verfügte die IV-Stelle am 29. Oktober 2009 (Urk. 2) im Sinne ihres Vorbescheids.
2.         Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hübner, mit Eingabe vom 29. November 2009 Beschwerde und beantragte, es seien ihr berufliche Massnahmen eventualiter eine Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Sodann seien über den psychischen Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin ein psychiatrisches Gutachten und über ihre Beschwerden im Bereich des Achsenskeletts und der grossen Gelenke ein orthopädisches/rheumatologisches Gutachten einzuholen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde. Replicando (Urk. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest, während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdeführerin bringt vor, die IV-Stelle habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die beiden ärztlichen Untersuchungen des Neurologen Dr. C.___ (Synopsis vom 5. Mai 2009 und Elektroneuro-myographie vom 30. März 2009) nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 12 lit. h).
1.2     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).
1.3     Zu den erwähnten, im Vorbescheidverfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dahingehend, diesen seien keine Beweggründe zu entnehmen, die zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Anlass geben könnten (Urk. 2 S. 2 oben). Dabei stützte sie sich auf die Stellungnahme der beiden RAD-Ärzte Dres. I.___ und J.___ je vom 14. Oktober 2009 (Urk. 6/63 S. 2).
         Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin gegen das Vorgehen der IV-Stelle beziehen sich auf die Abklärung des Sachverhaltes und die Würdigung der medizinischen Unterlagen. Soweit diese für die Entscheidungsfindung relevant sind, wird im Rahmen der folgenden Erwägungen dazu Stellung genommen
         Aufgrund des Gesagten ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgewiesen.
1.4     Soweit die Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um eine im Leistungskatalog der Invalidenversicherung enthaltene Leistung handelt, weshalb auf dieses Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2         Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.         diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.         die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
        
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.         medizinischen Massnahmen;
abis.        Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.        Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.         der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.3         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4     Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind, ist in BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff. festgelegt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis).

3.       Die IV-Stelle begründete die Verneinung des Anspruchs auf IV-Leistungen mit der angefochtenen Verfügung damit, dass aufgrund der medizinischen Abklärungen kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Es seien der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte als auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem vollen Pensum zumutbar (Urk. 2 und Urk. 5). Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen unter Hinweis auf die Berichte der Neurologen Dres. B.___ und C.___ auf den Standpunkt, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung ihres Bewegungsapparates habe sie ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau aufgeben müssen und wegen der Zunahme ihrer rheumatischen Beschwerden infolge der progredienten Polyneuropathie und des Thoracic-outlet-Syndroms bestehe ein Anspruch auf Umschulung (Urk. 1 und Urk. 11).
4.
4.1     Im Bericht vom 9. Oktober 2008 (Urk. 6/15) hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest:
Unklare Polyneuropathie
TTS (=Tarsaltunnelsyndrom) beidseits linksbetont
beginnende Arthrose möglich
· leichte Hohlfüsse
· bisher keine Hinweise auf chronisch entzündliche oder neoplastische Systemerkrankungen (paraneoplast. Polyneuropathie).
         Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 30. Oktober 2008 (Urk. 6/24) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen Korrelaten bei einer Persönlichkeit mit grosser Leistungsbereitschaft und festgefahrener Lebensgestaltung (ICD-10 F45.4), vermochte indes die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrisch-psychologischer Sicht nicht zu beurteilen.
         Im Arbeitsassessment des E.___ vom 14. November 2008 (Urk. 6/25) bestätigte Ass.-Arzt Dr. K.___ unter Hinweis auf die pathologische Tibialisneurographie links durch Dr. B.___ vom 15. Mai 2007 sowohl ein Tarsaltunnelsyndrom beidseits linksbetont als auch ein funktionelles Thoracic-outlet-Syndrom beidseits linksbetont (Hyperabduktionssyndrom), dies gestützt auf den duplexsonographisch am 4. April 2007 erfassten Pulsabfall bei 170° Abduktion links und 180° rechts. Ferner notierte er ein Karpaltunnelsyndrom beidseits bei Status nach Resektion des Ligamentum carpi transversum links, eine Faszitis plantaris beidseits mit residuellen Triggerpunkten im Bereich des Fussgewölbes sowie ein intermittierendes lumbovertebrales Syndrom L4/5 beidseits und rezidivierende Spannungskopfschmerzen. Eine sekundäre Ursache für das Tarsal- respektive Karpaltunnelsyndrom habe bis anhin nicht nachgewiesen werden können. Die arbeitsbezogen relevanten Probleme ergäben sich aus den Kribbelparästhesien in beiden Händen und der verminderten Schulter/Armkraft beidseits. Anlässlich der Testuntersuchungen seien beim Hantieren mit Lasten eine Kompensation der fehlenden Kraft durch übermässigen Einsatz der Hilfsmuskulatur des Nackens beobachtet worden. Eine Nervenkompression mit Kribbeln in den Händen sei bei Arbeiten über Kopf, Rotation im Stehen und Sitzen und beim Hantieren mit Lasten klinisch nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe bei den Tests eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt und es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Beurteilung ihrer Belastbarkeit ergab eine Einschränkung hinsichtlich des Hebens von Lasten, des Tragens mit der einen oder anderen Hand, der Haltung bei Arbeiten über der Schulterhöhe und in vorgeneigter stehender Position sowie des Stossens. Aufgrund einer eingehenden Analyse der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes als Pflegefachfrau in der Y.___ schloss der untersuchende Arzt, die Beschwerdeführerin könnte die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewältigen, wobei ihre funktionelle Leistungsfähigkeit teilweise unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit liege. Ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit bemass er mit 70 %. Die Einschränkungen ergäben sich aus der Belastungsreduktion von Heben Boden-Taille über 22,5 kg, Taillen-Kopfhöhe über 15 kg sowie Heben horizontal über 20 kg. Ebenso sei sie bei Arbeiten in vorgeneigter stehender Position, über Kopf und bei der Rotation im Stehen und Sitzen eingeschränkt. Der Transfer schwerer Patienten müsse zu zweit oder mit einem Patientenheber erfolgen. Hingegen könne sie eine leichte bis mittelschwere, in wechselnder Position auszuführende Tätigkeit wahrscheinlich ganztags ausführen.
         Aufgrund der am 4. September 2008 elektroneuromyographisch erhobenen Befunde war Dr. B.___ zum Schluss gelangt, es liege eine axonale sensomotorische distale peronealbetonte Polyneuropathie der Beine vor. Gegenüber der Voruntersuchung (vom 15. Mai 2007, vgl. hierzu Urk. 6/15 S. 7 Ziff. 3.6) zeige sich teilweise eine leichte Befundverschlechterung (Bericht vom 4. September 2008, Urk. 6/27 S. 7).
Im Arztbericht Berufliche Integration/Rente vom 24. November 2008 (Urk. 6/28) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen: Fussschmerzen mehrfaktorieller Ätiologie bei Fussdeformität, eine distal betonte Polyneuropathie, ein Karpaltunnelsyndrom, ein TOS (Thoracic-outlet-Syndrom) sowie degenerative LWS-Veränderungen. Ihre Beurteilung der physischen Ressourcen der Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz stimmt hinsichtlich des Hebens und Tragens sowie der Haltung im Wesentlichen mit derjenigen des Assessments des E.___ überein. Unterschiedlich beurteilten hingegen die beiden Fachärzte die Einschränkungen beim Gehen langer Strecken und auf unebenem Gelände sowie dem Treppensteigen und Leiternbesteigen (Urk. 6/28 S. 4-5 und Urk. 6/25 S. 7 Zi8ff. 3.2). Eine Divergenz besteht auch darin, dass Dr. B.___ davon ausging, die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Berufstätigkeit überhaupt nicht mehr arbeitsfähig, hingegen mutete sie ihr in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100 % zu (Urk. 6/28 S. 6 Ziff. 5.2).
Im Eintrag seiner Krankengeschichte vom 19. Dezember 2008 (Urk. 6/27 S. 5) notierte Dr. Z.___, es lägen bedeutende Diskrepanzen zwischen der Beurteilung durch die EFL (Evaluation der funktionellen Belastbarkeit) durch das E.___ und die Neurologin Dr. B.___ vor. Es sei wichtig, dass die prognostisch entscheidende Diagnose, die Neuropathie, die wohl auch die Ursache der Schmerzen sei, entsprechend berücksichtigt werde.
4.2     In Kenntnis dieser medizinischen Unterlagen erstattete Dr. G.___ das Gutachten vom 11. Februar 2009 (Urk. 6/32). Obwohl der Experte die Diagnose von Dr. B.___ bezüglich der progredienten (sehr) distalen linksbetonten Polyneuropathie der Beine übernahm (Urk. 6/32 S. 4), notierte er, die Beschwerden im Bereich der Beine ausgehend von den Hüften liessen sich in keiner Weise durch eine Polyneuropathie erklären. Keine weiteren Erkenntnisse vermittelt sodann dieses Gutachten auch hinsichtlich der Schulterarmsymptomatik, weil der Experte entsprechend der schriftlichen Anweisung von Dr. Z.___ (Anhang zum Gutachten, Urk. 6/32 S. 8) auf eine klinische Untersuchung dieses Bereichs verzichten musste (Urk. 6/32 S. 5). Auf die Beurteilung von Dr. G.___, es handle sich diesbezüglich im Wesentlichen um weichteilrheumatische Beschwerden (Urk. 6/32 S. 5), allenfalls um eine somatoforme Schmerzstörung, kann demzufolge mangels beweismässiger Grundlage nicht abgestellt werden.
4.3     Dr. H.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 9. März 2009. Sie berichte über wechselnd intensive Schmerzen an Händen, Handgelenken, Schultern, Rücken, Beinen und Fussgelenken. Wechselhaft seien sowohl die Intensität als auch die Lokalisation, die Schmerzen träten manchmal in Ruhe, manchmal bei Belastung auf. Sie beschreibe sie als elektrisierende, stechende, brennende oder dumpf drückende Schmerzen und als Einschlafgefühle der Hände und Füsse. Vor allem im Bereich der Schultern seien rasche Bewegungen schmerzhaft. Ihr Privatleben sei durch die Beschwerden stark eingeschränkt. Am besten sei für sie Bergabgehen, während Bergaufgehen und Gehen auf ebenem Boden anstrengender sei. Die Verwendung von Schuheinlagen wegen eines Fersensporns habe eine gewisse Entlastung am Fuss gebracht, jedoch die übrigen Beschwerden nicht beeinflusst. Aus neurologischer Sicht lasse sich nur ein Teil der Beschwerden erklären. Da die bisherigen neurologischen Abklärungen, insbesondere durch Dr. B.___, sorgfältig und den Beschwerden entsprechend durchgeführt worden seien, habe er sich auf eine Myographie des Muskulus tibialis anterior rechts beschränkt. Angesichts der ananmestischen Angaben über Einschlafgefühl der Füsse, der klinisch konstatierten Abnahme der Berührungssensibilität und Schmerzempfindung der unteren Extremitäten distal, der diskret eingeschränkten Vibrationsempfindung und der von Dr. B.___ festgestellten leichten Verschlechterung der neurographischen Befunde könne von einer axonal betonten Polyneuropathie ausgegangen werden. Diese sei klinisch wie neurographisch als leichtgradig einzustufen und sehr langsam progredient. Dadurch liessen sich auch die Missempfindungen, die verminderte Berührungs- und Schmerzempfindung und allenfalls die Schmerzen in den Füssen erklären. Das ausgeprägte Tinel-Zeichen rechts über dem Karpaltunnel weise auf ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom hin, dies trotz des bereits operierten linken Handgelenks. Auch nach einer CTS-Operation könne eine erhöhte Irritierbarkeit des Nerven zurückbleiben. Die neurologischen Diagnosen von Dr. H.___ lauten:
1. Leichte axonale Polyneuropathie ICD10 G62.8
2. Wechselnde Schmerzen im Bereich des Rückens und der grossen Gelenke, Ätiologie unklar ICD10 R52.9
3. intermittierender Spannungskopfschmerz ICD10 G44.2
4. Migräne ohne Aura ICD10 G43.0
5. Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits ICD10 G56.0.
Auf die Fragen der IV-Stelle (s. hierzu Urk. 6/50) erklärte Dr. H.___, bei einer Polyneuropathie handle es sich um einen dynamischen Prozess, so dass die Frage nach dadurch bedingter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht pauschal beantwortet werden könne. Eine schwere, fortgeschrittene Polyneuropathie könne durch Paresen oder massiv eingeschränkte Sensibilität und dadurch erhöhte Verletzungsgefahr die Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit regelmässigem Gehen oder Gehen auf unebenem Untergrund sowie für Arbeiten mit erhöhter Sturzgefahr (Leitern, Gerüste, Dächer) einschränken. Für vorwiegend sitzende Tätigkeiten bestehe diese Einschränkung nicht. Hier könnte allenfalls eine durch die Schmerzen und Missempfindungen reduzierte Konzentrationsfähigkeit eine Rolle spielen. Eine leichte Polyneuropathie mit klinisch diskreten Befunden und erhaltenem Lagesinn, wie dies aktuell bei der Beschwerdeführerin der Fall sei, begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies könne sich allerdings im Verlauf der Erkrankung ändern. Aus diesem Grund sollten regelmässige neurologische Kontrollen stattfinden.
5.
5.1     Das Gutachten des Dr. H.___ ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf einer sorgfältigen Anamnese und fachkundigen klinischen Untersuchung und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Sodann hat sich der Experte eingehend mit den Vorakten auseinandergesetzt und insbesondere die aus den elektroneuromygraphischen Abklärungen von Dr. B.___ gewonnenen Erkenntnisse in seine Diagnose einfliessen lassen und sich damit implizit von der - wie dargelegt - nicht überzeugenden Beurteilung von Dr. G.___ distanziert. Sodann ist dieses Gutachten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthält begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen bezüglich der diagnostizierten Krankheit, ihres Verlaufes und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die auch für den Laien nachvollziehbar sind. Somit kommt dieser Expertise grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Daran vermögen die erhobenen Einwendungen nichts zu ändern.
5.2     In diagnostischer Hinsicht sind sich die involvierten Fachärzte entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (Urk. 1 S. 9 Ziff. 6c) einig, zumal sich Dr. H.___, wie dargelegt, der Diagnose von Dr. B.___ angeschlossen hat. Auch der von Dr. Z.___ konsiliarisch beigezogene Dr. C.___, der die Beschwerdeführerin am 30. März, 8. und 21. April 2009 untersuchte, ordnete die erhobenen Dysästhesien beider Hände und Füsse mit nächtlichem Erwachen und Schmerzen einer Polyneuropathie im Sinne einer wahrscheinlich bei niedrigem Vitamin B12-Spiegel aggravierten small fiber-Neuropathie zu (Synopsis vom 5. Mai 2009 [Urk. 6/48 S. 6-8]). Übereinstimmend mit Dr. H.___ ging auch Dr. C.___ von einem bloss leicht pathologischen elektroneurographischen Befund aus (Urk. 6/48 S. 6).
         Divergenz besteht vielmehr hinsichtlich des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau. Während Dr. H.___ der Beschwerdeführerin aufgrund der neurologischen Diagnosen sowohl für jegliche Verweistätigkeit als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 6/41 S. 16), ging Dr. B.___ diesbezüglich von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/28 S. 6) aus. Dr. C.___ erachtete die Beschwerdeführerin bezüglich des angestammten Berufs als Pflegefachfrau als zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/56), wobei er die rheumatische Komponente miteinbezog, die er als zusätzliche Symptomatik des Krankheitsbildes für möglich hielt.
         Soweit Dr. C.___ die Bemessung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-führerin im angestammten Beruf auf eine rheumatische Komponente abstützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn dabei handelt es sich um eine ausserhalb seines Fachgebiets liegende Problematik, deren Vorliegen er darüber hinaus lediglich für möglich hält und die er weiter weder klinisch noch bildgebend abgeklärt hat.
         Ebenso wenig vermag die Beurteilung durch den Vertrauensarzt der involvierten Pensionskasse, Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, vom 27. April 2009 (Urk. 6/45) zu überzeugen. Denn diese beruht auf einer einmaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin, in der er, abgesehen von einer linkskonvexen s-förmigen leichten Skoliose, einem Flachrücken und einer Verspannung der Paravertebral-, der Schulter- und Nackenmuskulatur sowie einem Status nach CTS-Operation links, einen internistisch unauffälligen Befund erhob.
5.3     Was die rheumatologische Komponente des Krankheitsbilds betrifft, wurde diese im Rahmen des Assessments des E.___ ausgeleuchtet. Die darin vorgenommene Bemessung der Arbeitsfähigkeit am angestammten Arbeitsplatz ist umso überzeugender, als sie auf einer sorgfältigen Abklärung der einzelnen Aufgaben ihrer früheren Tätigkeit in der Y.___ beruht (Urk. 6/25 S. 9 ff. Ziff. 4.2). Sodann hat sich auch diese Fachstelle hinsichtlich der neurologischen Symptomatik der Beurteilung von Dr. B.___ angeschlossen, wie sie die Neurologin in den dem E.___ vorliegenden Berichten vom 3. April und 15. Mai 2007 bekundet hatte. Dass sich inzwischen der Verdacht auf eine Polyneuropathie, für die anfänglich noch keine Anhaltspunkte bestanden (vgl. hierzu Aktenzusammenfassung im Gutachten von Dr. H.___, Urk. 6/41 S. 3), erhärtet hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn die Diagnose allein ist kein massgebendes Kriterium für die Bemessung der durch einen Gesundheitsschaden ausgelösten Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidenversicherung.
         Bei dieser klaren Sachlage bedarf es keiner weiteren rheumatologisch-orthopädischen Abklärungen. Mangels Anhaltspunkten für ein IV-relevantes psychisches Leiden besteht auch kein Anlass für eine psychiatrische Begutachtung, zumal Dr. Z.___ im Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/40 S. 1) Hinweise für eine depressive Störung verneinte.
5.4     In gesamter Würdigung der aktuellen Aktenlage ist von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Y.___ auszugehen, während der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere wechselpositionierte Arbeit uneingeschränkt zumutbar ist.
         Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invaliden-versicherung, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.
5.5     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung            und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft            zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).