IV.2009.01145
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem sich die 1982 geborene X.___ bei einem am 21. März 2004 als Beifahrerin erlittenen Autounfall verletzt hatte, ihr ab dem Unfalldatum aufgrund einer Thoraxkontusion und eines akuten Schmerzsyndroms im thorako-lumbalen Übergang zunächst bis zum 26. März 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin attestiert wurde (Urk. 7/6/28), sie wegen persistierender Rückenbeschwerden jedoch weiterhin vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 7/6/22) und ihre Arbeit als Schuhverkäuferin nicht mehr aufnehmen konnte, weshalb die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auf den 30. November 2004 auflöste (Urk. 7/7/1),
da sich die Versicherte am 21. März 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Umschulung) angemeldet hat (Urk. 7/1/1-7), worauf die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen Verhältnisse abklärte (Urk. 7/8/1-5), die Akten der Unfallversicherung beizog (Urk. 7/6/1-29) und einen Arbeitgeberbericht einholte (Urk. 7/7/1-13),
da die IV-Stelle am 18. Juli 2005 ein medizinisches Gutachten anordnete und damit das Medizinische Zentrum Y.___ betraute (Urk. 7/10),
da sie gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 7/13/1-22) sowie nach Abklärung der beruflichen Situation (Urk. 7/20/1-5) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 31. Januar 2007 verneinte (Urk. 7/25/1-2),
da die Versicherte gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle Z.___ vom 29. April 2009 (Urk. 7/38/2-64 und Urk. 7/40) erneut eine Umschulung beantragte (Urk. 7/45/1-2),
nachdem ihr die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/50/1-4 und 7/54) mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 2) - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - vom 1. März 2005 bis zum 30. April 2006 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 15. Juli 2009; Urk. 7/55/1-9),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. November 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente über den 1. Mai 2006 hinaus sowie eventuell Integrationsmassnahmen beantragen liess (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort IV-Stelle vom 6. Januar 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeantwort der Versicherten am 28. Januar 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 8),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheides respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklich hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 28. Oktober 2009 ergangen ist, sich der massgebliche Sachverhalt jedoch vor Ende 2007 verwirklicht hat und dabei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die damals geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2008 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04 E. 1),
dass es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) und den massgebenden Zeitpunkt einer Rentenherabsetzung oder -aufhebung (Art. 88a Abs. 1 IVV), in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) sind, weshalb darauf, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden kann,
dass die Verfügung über eine befristete Invalidenrente gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben enthält (EVGE 1966 S. 130 E. 2; ZAK 1984 S. 133 E. 3),
dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen), wenn vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben wird,
dass nach Art. 17 Abs. 1 ATSG eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben ist, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert,
dass sich der Zeitpunkt der rückwirkenden Rentenherabsetzung beziehungsweise -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. E. 2d, 109 V 125, 106 V 16) richtet,
dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.),
dass sich die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen ärztlichen Dienstes vom 19. Mai 2009 (Urk. 7/55/7-8) auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 und 8), die Beschwerdeführerin sei zwar in ihrer angestammten Tätigkeit als Schuhverkäuferin vollständig arbeitsunfähig, gemäss dem Gutachten des Y.___ vom 30. Januar 2006 sei sie jedoch für sehr leichte und vorwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen, ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen vollständig arbeitsfähig, und an dieser Schlussfolgerung auch das Gutachten Z.___ nichts ändere, gelange dieses doch, insbesondere was die Arbeitsfähigkeit anbelange, zum gleichen Ergebnis wie das Gutachten des Y.___ (Urk. 2 und 7/55/8),
dass die Beschwerdeführerin hingegen einwenden lässt (Urk. 1 S. 3 f.), die von der Beschwerdegegnerin vorausgesetzte Verwertung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei nur mit Hilfe einer Umschulung möglich, was ihr auch seitens der Beschwerdegegnerin zugesichert worden sei und sie dies nun als Eventualbegehren beantrage; sodann sei festzuhalten, dass sich das Gutachten Z.___ nicht zur Frage äussere, ab wann eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei,
dass demnach streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten dergestalt verbessert hat, dass ihr ab Mai 2006 die Erzielung eines rentenausschliessenden Erwerbseinkommens möglich und zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 21. März 2004 gemäss der Diagnose der erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ eine Thoraxkontusion rechts sowie ein akutes Schmerzsyndrom im thorako-lumbalen Übergang bei Status nach einer Skoliose-Operation im Jahr 1997 erlitten hat (vgl. Austrittsbericht vom 24. März 2004; Urk. 7/6/28),
dass die Versicherte anschliessend wegen schmerzbedingter Bewegungseinschränkungen in der B.___ Klinik in Behandlung stand (Urk. 7/6/20-23), sich mit konservativer Therapie nur eine zögerliche Besserung erzielen liess, eine Intensivierung der Physiotherapie (Urk. 7/6/20) zwar zu einer leichten Verbesserung des Gesundheitszustandes führte, die Versicherte aber nach wie vor über bewegungs- und belastungsabhängige, lumbal betonte intermittierend auftretende und einschiessende Schmerzen klagte (Urk. 7/6/9, 7/6/11 und 7/6/14),
dass klinisch zwar keine radikulären Ausfälle bestanden, sich radiologisch eine Deckplattenimpressionsfraktur des dritten Lendenwirbelkörpers aber nicht ausschliessen liess (Urk. 7/6/10) und die Ärzte daher eine Facettengelenksinfiltration für indiziert hielten (Urk. 7/6/11 und 7/6/7),
dass die im Februar 2005 vorgenommenen Infiltrationen in den Bereichen L3/4 beidseits, L4/5 und L5/S1 die Schmerzen nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu beseitigen vermochten (Bericht vom 21. Februar 2005; Urk. 7/6/5),
dass sich gemäss diesem Bericht zwar eine weiterhin langsame Beschwerdebesserung abzeichnete und der Gesundheitszustand im Bericht vom 17. Mai 2005 (Urk. 7/8/1-5) als besserungsfähig bezeichnet wurde, prognostisch eine steigende Belastbarkeit vom Zustand der Rekonditionierung der Rumpfmuskulatur abhängig gemacht wurde und die Ärzte der B.___ Klinik berufliche Massnahmen als angezeigt erachteten (Urk. 7/8/1),
dass die Beschwerdeführerin am 30. November und 7. Dezember 2005 im Y.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch untersucht worden ist (Urk. 7/13/1), sie über ständige Schmerzen im thorako-lumbalen Übergang mit Ausstrahlung in beide Gesässhälften verbunden mit Taubheitsgefühl und Kribbelästhesien klagte, weswegen sie sich nicht mehr frei bewegen könne und in ihrem Alltag sehr eingeschränkt sei (Urk. 7/13/5 und 7/13/9),
dass Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie, ein persistierendes thorako-lumbales Schmerzsyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule verstärkt durch das Unfallgeschehen sowie den Status nach 1997 durchgeführter Spondylodese Th4-L2 diagnostizierte und mit Ausnahme einer Blockierung von Brust- und Lendenwirbelsäule, insbesondere bei Rotationsbewegungen, aufgrund der erwähnten Spondylodese keine Befunde hatte erheben können (Urk. 7/13/7-8 und 7/13/10),
dass aus psychiatrischer Sicht keine gesundheitliche Einschränkung hatte festgestellt werden können (vgl. den Konsiliarbericht von Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2005; Urk. 7/13/11-13),
dass die Gutachter des Y.___ dem thorako-lumbalen Schmerzsyndrom, der Thoraxkontusion als Folge des Unfalls vom 21. März 2004 sowie Spondylodese eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen und der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Schuhverkäuferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 7/13/14),
dass sie die Versicherte leidensangepasst, das heisst für sämtliche Tätigkeiten mit körperlicher Wechselbelastung und ohne Tragen und Heben von Gewichten ab dem Datum der Begutachtung für vollständig arbeitsfähig erachteten, jedoch eine Umschulung (beispielsweise soziale Berufe, Übersetzungen etc.; Urk. 7/13/11) dringend empfahlen (Urk. 7/13/16),
dass dieser Einschätzung der verwertbaren Arbeitsfähigkeit im Gutachten des Y.___ vom 30. Januar 2006 die Berichte der Klinik E.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/31/11), der B.___ Klinik vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/37/6), wo die Beschwerdeführerin seit dem 24. August 2006 bis zum 18. November 2008 ambulant behandelt wurde, sowie die Schlussfolgerungen im Gutachten Z.___ vom 29. April 2009 (Urk. 7/38/2-64), welches von der Unfallversicherung eingeholt worden ist, entgegenstehen (Urk. 7/38/51-52),
dass Prof. Dr. med. F.___ am 23. Januar 2008 zuhanden der Unfallversicherung berichtete (Urk. 7/31/11), er halte eine Traumatisierung des Lendenwirbelkörpers LWK3, eventuell auch des LWK2 durch den Unfall vom 21. März 2004 als überwiegend wahrscheinlich, dem Bericht der B.___ Klinik vom 12. Januar 2009 (Urk. 7/37/6) als Diagnosen nebst dem bekannten Status nach Skoliose-Operation Stauchungstraumata der Lendenwirbelsäule im Zusammenhang mit dem Autounfall vom 21. März 2004 sowie ein Verdacht auf eine Mikroinstabilität der Lendenwirbelkörper LWK2/3, möglicherweise auch L3/4 mit einer muskulären Problematik zu entnehmen sind,
dass es sich hierbei im Vergleich zur Erstdiagnose unmittelbar nach dem Unfall (Urk. 7/6/28 und 7/622) um neue Befunde handelt, Dr. med. G.___ im erwähnten Bericht vom 12. Januar 2009 auf Einschränkungen während längeren Sitzens, Stehens und Gehens hinwies, das Bücken und repetitive Heben von Gewichten über fünf Kilogramm ausschloss und festhielt, Sitzen an Ort sei nur für ungefähr 15 bis 30 Minuten mit Positionswechseln möglich (Urk. 7/37/7), er der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit eine seit dem Unfalldatum bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, auch im aktuellen Zeitpunkt keinerlei behinderungsangepasste Tätigkeit für möglich hielt und als Ziel das Erlangen einer Teilarbeitsfähigkeit im Ausmass von 25 bis 50 % in einem Zeitraum von einem Jahr angab (Urk. 7/37/8-9),
dass die Beschwerdeführerin am 20. November und 4. Dezember 2008 in der Gutachterstelle Z.___ neurologisch, rheumatologisch und neuropsychiatrisch untersucht und zudem von einem Chirurgen/Unfallmediziner begutachtet worden ist (Urk. 7/38/2),
dass sie gegenüber den begutachtenden Ärzten ihre nach wie vor bestehenden belastungsabhängigen Rückenbeschwerden beschrieb, sie zeitweise ein Brennen, dann auch ein Stechen verspüre und Ausstrahlungen ins rechte Bein vorhanden seien; die Versicherte zwar erwähnte, dass die früher verspürten Missempfindungen und Schwächegefühle in den Beinen verschwunden seien, sie aber mit schweren Türen, grösseren Einkäufen und der Zubereitung grösserer Menus, wenn sie länger stehen müsse, ja generell Haushaltsarbeiten Probleme habe, sie zwar den Kinderwagen schieben könne, jedoch beim Baden ihres im Februar 2008 geborenen und nun bereits über acht Kilogramm wiegenden Kindes auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 7/38/21 und 7/38/25) und es ihr beispielsweise nicht möglich sei, das Kind aus dem Laufgitter zu heben (Urk. 7/38/25),
dass die Beschwerdeführerin bei der rheumatologischen Untersuchung der Lendenwirbelsäule gegenüber Dr. H.___ insbesondere einen Endphasenschmerz beim Bücken erwähnte und auch bei der Reklination und der Rechtsneigung starke Schmerzen verspürte, verschiedene Tests aber unauffällig ausfielen, jedoch keine Waddell-Zeichen vorlagen (Urk. 7/38/33),
dass die Ärzte der Z.___ als Folge des Unfalls - zusätzlich zu den bisher bekannten Diagnosen - eine ventrale Deckplattenfraktur von LWK3 mit geringer Höhenverminderung diagnostizierten (Urk. 7/38/37) und im Gutachten vom 29. April 2009 ausserdem festhielten, die beim Unfall freigesetzte Gewaltwirkung müsse grösser gewesen sein, als bisher angenommen, was auch die Tatsache belege, dass die im Auto hinter der Beschwerdeführerin sitzende Person beim Verstellen der Rückenlehne einen Mittelfussbruch erlitten habe (Urk. 7/38/44), die seit 1997 zwar gut abgeheilte Spondylodese von Th4 bis L2 (Urk. 7/13/15) sich bei der Beschwerdeentwicklung aber insofern ungünstig ausgewirkt habe, als sie die Folgen einer leichten Fehlstatik verstärke, was bei längerandauernden Positionen wie eine gebückte kauernde Stellung als Schuhverkäuferin, beim Vornüberneigen bei der Kleinkinderpflege, bei Haushaltsarbeiten oder beim körperfernen Heben von Gewichten über fünf Kilogramm zu Verkrampfungen der Paravertebralmuskulatur führe (Urk. 7/38/45),
dass diese Beschwerden gemäss der Einschätzung der begutachtenden Ärzte weiterhin multiple Limitierungen mit Bezug auf die Arbeitshaltung, das Heben und Tragen von Lasten sowie die Fortbewegung zur Folge haben (Urk. 7/38/50-51), weshalb der Beschwerdeführerin nunmehr körpernahes Heben von geringen Gewichten bis fünf Kilogramm, kurzes Tragen derselben von fünf bis zehn Minuten und nur ausnahmsweise ein Anheben von Lasten aus gebückt-kauernder oder gebückt-rotierender Stellung zumutbar seien, sowohl Rotationen mit dem Oberkörper als auch vorgeneigtes freies Sitzen ohne Abstützen der Arme, vorgeneigtes Stehen und Bücken zu vermeiden seien; sodann seien Überbrust- beziehungsweise Überkopfarbeiten nur mit Gewichten bis drei Kilogramm zumutbar,
dass die Gutachter zum Schluss gelangten, eine Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung dieser Limitierungen liege vor, jedoch sei zuerst eine Umschulung in eine geeignete Tätigkeit notwendig (Urk. 7/38/64),
dass das Gutachten der Z.___ vom 29. April 2009 in Kenntnis der Mehrzahl der medizinischen Akten abgegeben worden ist, die Gutachter zwar den Bericht der B.___ Klinik vom 12. Januar 2009 offenbar nicht kannten (Urk. 7/38/18), da der Gutachtensauftrag bereits im September 2008 erteilt worden war (7/38/2), dies aber den Gehalt des Gutachtens nicht schmälert, weil es in seiner Schlussfolgerung mit denjenigen dieses Berichts übereinstimmt,
dass auf das Gutachten der Z.___ abzustellen ist, da es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht wird, weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
dass demgegenüber das Gutachten des Y.___ auf dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er sich im November/Dezember 2005 präsentiert hat, beruht, weshalb schon aus zeitlicher Sicht, zumal die Verhältnisse sowie die medizinischen Erkenntnisse zu berücksichtigen sind, wie sie sich bis zum Verfügungserlass vom 28. Oktober 2009 entwickelt haben, nicht auf das Gutachten des Y.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 7/13/1-22) abgestellt werden kann,
dass nach der medizinischen Aktenlage, insbesondere aufgrund der nachträglich erfolgten Erkenntnis - der Diagnose einer Fraktur des Lendenwirbelkörpers - eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Januar 2006 - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - nicht ausgewiesen ist, weshalb es an einer Grundlage für eine Rentenbefristung fehlt,
dass nach dem Gesagten die Rentenbefristung per 30. April 2006 aufzuheben ist und die Beschwerdeführerin auch nach diesem Datum weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat,
dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist und darüber hinaus die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung von Integrationsmassnahmen zu überweisen sind,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Beschwerdegegnerin in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen, und diese in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, aber ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 28. Oktober 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin über den 30. April 2006 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse I.___ AG, ___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).