IV.2009.01146

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 20. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1964 geborene X.___ bezieht eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 9. April 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sein Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/155). Im Rahmen des vom Versicherten dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem hiesigen Gericht (Urk. 8/156) zog die Verwaltung die angefochtene Verfügung am 19. August 2008 in Wiedererwägung und stelle weitere medizinische Abklärungen in Aussicht (Urk. 8/7161). Daraufhin hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 8. Dezember 2008 die erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 9. April 2008 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese eine ergänzende (orthopädische/psychiatrische) Abklärung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge (Proz. Nr. IV.2008.00503; Urk. 8/167).
         Bereits am 19. August 2008 hatte die Verwaltung die Y.___ mit einer rheumatologisch-psychiatrischen Abklärung beauftragt (Urk. 8/162; Gutachten vom 28. Mai 2009). Mit Vorbescheid vom 24. Juli 2009 stellte sie erneut die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht (Urk. 8/181). Nachdem der Versicherte in seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 das Fehlen einer orthopädischen Abklärung im Y.___-Gutachten vom 28. Mai 2009 gerügt hatte (Urk. 8/185), beauftragte die IV-Stelle die Y.___ mit einer erneuten medizinischen Abklärung. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 hielt sie trotz der Einwendungen des Versicherten (Urk. 8/190) an der vorgesehenen Abklärung fest (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob X.___ am 1. Dezember 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verwaltung anzuweisen, von einem erneuten Gutachten abzusehen und ihm eine Dreiviertelsrente auszurichten; weiter sei festzustellen, dass ihm die Verwaltung das Recht verweigere; eventualiter sei diese anzuweisen, eine andere Gutachtensstelle zu beauftragen; schliesslich sei er für seine anwaltschaftlichen Aufwendungen im Verwaltungsverfahren angemessen zu entschädigen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht die Rückkehr in sein Heimatland Z.___ mit (Urk. 11, Urk. 12). Mit Eingabe vom 11. August 2010 orientierte er das Gericht über die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beabsichtigte Rentensistierung, über seine Stellungnahme vom 11. August 2010 dazu und über die gleichentags beim Bundesamt für Sozialversicherungen erhobene Aufsichtsbeschwerde (Urk. 13, Urk. 14/1-4). Am 10. Dezember 2010 reichte die Beschwerdegegnerin eine Kopie des Antwortschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 26. November 2010 an den Beschwerdeführer ein (Urk. 15-16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 zusammenfassend, es werde an der Abklärung durch die Y.___ festgehalten, denn es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen die begutachtende Stelle vor, welcher den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). Hieran hält sie weiterhin fest. Weiter führte sie in der Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2009 aus, eine nach erfolgter Rückweisung entsprechend gründliche und den Auflagen des Gerichts vollumfänglich genügende ergänzende Abklärung könne nicht als Rechtsverzögerung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer selber am 25. August 2009 eine zusätzliche orthopädische Abklärung ausdrücklich verlangt habe (Urk. 6 S. 3).
         Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die strittige Begutachtung werde zu keiner Gesamtbetrachtung führen. Vielmehr setze die Y.___ die Ergebnisse der - im Vorbescheidsverfahren beanstandeten - eigenen Vorgutachten als gegeben voraus. Insbesondere psychiatrisch werde lediglich ein Verlaufsgutachten erstellt. Da die Y.___ sich somit auf ihrem bisherigen Gutachten vom 28. Mai 2009 abstützen werde, ohne es einer kritischen Würdigung zu unterziehen, sei sie wegen Voreingenommenheit abzulehnen (Urk. 1 S. 5). Laut dem von ihm in Z.___ in Auftrag gegebenen und zu den Akten gelegten Gutachten sei ihm keine Arbeit mehr zumutbar, was den Anspruch auf eine ganze Rente ergäbe. Ausgehend von der Rentenverfügung des Unfallversicherers würde ihm mindestens eine Dreiviertelsrente zustehen (Urk. 1 S. 6). Weiter sieht der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung darin, dass er bereits am 18. September 2008 die Absicht der Beschwerdegegnerin bemängelte, einen Psychologen und einen Rheumatologen mit der kritischen Würdigung der - vom Unfallversicherer eingeholten - Stellungnahme eines Orthopäden zu beauftragen (Urk. 1 S. 4; vgl. Urk. 8/169 S. 4). Indem die Beschwerdegegnerin dieser Einwendung erst nach Erstellung des Gutachtens vom 28. Mai 2009 gefolgt sei, habe sie ihm Vertretungskosten verursacht, für die sie nun aufzukommen habe (Urk. 1 S. 5).

2.       Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt die Anordnung einer Begutachtung keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 Erw. 5). Selbständig anfechtbar sind jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 Erw. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 Erw. 6.1). In der Regel können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Dazu gehören namentlich die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob die vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist (BGE 132 V 93 Erw. 5 ff. S. 100 ff.).
         Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Y.___-Gutachter seien befangen, weil sie nicht vor hätten, die Schlussfolgerungen im bereits erstellten Y.___-Gutachten vom 28. Mai 2009 kritisch zu würdigen, ist zunächst festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Ärzte der Y.___ tatsächlich befangen wären. Darüber hinaus wird das strittige Gutachten voraussichtlich lediglich eine Ergänzung des bereits bestehenden rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens mit einer Beurteilung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht und ein Verlaufsgutachten aus psychiatrischer Sicht darstellen (Urk. 8/193, Urk. 8/197). Dieser Umstand begründet weder eine Vorbefassung des psychiatrischen Konsiliararztes, der seine frühere Stellungnahme unter Berücksichtigung allfälliger zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen zu ergänzen beziehungsweise anzupassen haben wird, noch eine Befangenheit seines Kollegen orthopädischer Fachrichtung, der sich unter Umständen mit den früher abgegebenen Stellungnahmen aus den Fachgebieten der Orthopädie und Rheumatologie wird auseinandersetzen müssen (vgl. dazu etwa Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, 2. Auflage, Zürich 2009, § 23 N 68 mit Hinweisen).
         Der Einwand betreffend den Beweiswert des Gutachtens vom 28. Mai 2009 und das einzuholende Ergänzungsgutachten beschlägt eine Frage, die zur Beweiswürdigung gehört, weshalb darüber erst mit dem Entscheid in der Sache zu befinden sein wird. Massgebend wird dabei sein, ob das Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1).

3.       Die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens kann eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen (BGE 131 V 407 Erw. 1.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2009 [8C_622/2009] und 20. März 2007 [I 91/07] sowie des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2001 [I 671/00]). Eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung durch eine positive Anordnung setzt allerdings voraus, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde; ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen rechtfertigt sich nur, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 2007 [I 91/07]).
         Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin mit ihrer "Wiedererwägungsverfügung" vom 19. August 2008 die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 8/161). Gleichentags beauftragte sie die Y.___ entsprechend der Stellungnahme ihres Regionalärztlichen Dienstes vom 24. Juli 2008 mit einer rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Urk. 8/173 S. 1, Urk. 8/171 S. 2 f.). Erst mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/167) wurde der Beschwerdegegnerin die Durchführung ergänzender (orthopädischer/psychiatrischer) medizinischer Abklärungen aufgegeben (Erw. 5.5). Wenn sie nun nach Festhalten des Beschwerdeführers an der Durchführung einer orthopädischen Begutachtung in seiner Stellungnahme von 25. August 2008 zum eingegangenen (rheumatologisch-psychiatrischen) Y.___-Gutachten vom 28. Mai 2008 (Urk. 8/185) eine Ergänzung der Begutachtung veranlasst, kann von einer offensichtlichen Ermessensüberschreitung keine Rede sein. Zwar mag die Beschwerdegegnerin das Verfahren zur Abklärung der vom Beschwerdeführer 2002 geltend gemachten Verschlechterung anfänglich hinausgezögert haben (vgl. Verfügung des hiesigen Gerichts in Sachen der Parteien vom 17. Dezember 2007 Erw. 4 am Ende, IV.2007.01357 [Urk. 8/150], doch vermag dies keine Rechtsmissbräuchlichkeit der vorliegend strittigen weiteren Abklärungsanordnung zu begründen (vgl. Urk. 1 S. 4).
4.       In Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers, gestützt auf die bereits vorliegenden Akten sei sein Anspruch auf mindestens eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (Urk. 1 S. 6), ist einerseits festzuhalten, dass gemäss der einschlägigen Rechtsprechung der Einwand, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, nicht zur selbständigen Anfechtbarkeit des Entscheides über die Einsetzung des Sachverständigen führt (vgl. BGE 132 V 93 Erw. 6.5). Andererseits hat das hiesige Gericht im Urteil vom 8. Dezember 2008 festgestellt, dass weitere medizinische Abklärungen nötig sind und dabei unter anderem dem Parteigutachten der Z.___ vom 3. September 2008 keinen Beweiswert beigemessen (Erw. 5.4; Urk. 7/167 S. 5). Von einer völlig klaren medizinischen Situation - und damit von einer lediglich der Verfahrensverzögerung dienenden weiteren Begutachtung - kann demnach keine Rede sein.

5.       Die angefochtene Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2009 nimmt lediglich zur Durchführung einer medizinischen Abklärung und damit konsequenterweise nicht zu dem unter den Parteien weiterhin strittigen Rentenerhöhungsgesuch vom 22. Oktober 2002 Stellung. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere Rente der Invalidenversicherung kann demzufolge nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren beurteilt werden. Auf den entsprechenden Antrag in der Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 131 V 164 Erw. 2.1, 125 V 413 Erw. 1a S. 414).

6.       Bei diesen Gegebenheiten rechtfertigt sich keine Ausnahme von der in Art. 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) statuierten Regel, wonach für das Einspracheverfahren - beziehungsweise für das Vorbescheidsverfahren gemäss Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Ebenfalls kein Anspruch auf eine Entschädigung besteht für das übrige Verwaltungsverfahren (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 37 N 16 mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung). Demzufolge ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seines Rechtsvertreters ab Januar 2009 (vgl. Honorarnote vom 1. Dezember 2009 [Urk. 3]) abzuweisen.

7.         Zusammengefasst führt dies zur kosten- und entschädigungsfreien Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).