IV.2009.01148
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 30. März 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1949, ist als Praxishilfe in der Physiotherapie-Praxis ihres Ehemannes angestellt (Urk. 8/10, Urk. 8/21). Am 6. Oktober 2005 erlitt sie einen Unfall. Ein Lieferwagen der Marke Mazda fuhr auf den von ihr gelenkten Mercedes ML 270 auf, wodurch dieser in das vordere Fahrzeug, einen Opel Signum, geschoben wurde (Urk. 8/19/2). In den folgenden Tagen arbeitete sie zu 100 % und liess sich durch ihren Ehemann behandeln (vgl. Urk. 8/19/22). Am 12. Oktober 2005 suchte sie ihren Hausarzt auf. Dr. med. Y.___ diagnostizierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) und schrieb die Versicherte zunächst arbeitsunfähig. Ab dem 18. Oktober 2005 bescheinigte er ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/19/69+72). Der zuständige Unfallversicherer erbrachte Taggelder und kam für die Heilbehandlung auf.
Am 1. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei und tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/19/1-73, Urk. 8/22, Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/29, Urk. 8/34, Urk. 8/44). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 verneinte die IV-Stelle bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 37 % einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 30. November 2009 - unter Beilage eines Berichts von Dr. med. Z.___, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, vom 22. November 2008 und eines Berichts von Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurologie, vom 28. Oktober 2009 - Beschwerde erheben und die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess sie um Beizug der vollständigen Gerichtsakten des parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens ersuchen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3, Urk. 3/5). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärung zurückzuweisen sei (Urk. 6). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 11, Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Oktober 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor-liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3. In prozessualer Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die massgeblichen unfallversicherungsrechtlichen Unterlagen bereits bei den Akten befinden, weshalb dem Antrag der Beschwerdeführerin um Beizug der vollständigen Gerichtsakten des parallel laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben ist.
4.
4.1 Die IV-Stelle ging in der angefochtenen Verfügung von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit aus. Dabei stützte sie sich auf eine entsprechende Aktenbeurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/35/5, Urk. 8/45). Im Rahmen des Einkommensvergleichs ergab sich alsdann ein Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Wesentlichen, die IV-Stelle habe einzig die Folgen des Unfalls vom 6. Oktober 2005, nicht aber die weiteren Beschwerden berücksichtigt. Sie geht indessen davon aus, dass die in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen für die Zusprechung einer mindestens halben Invalidenrente ausreichen (Urk. 1).
4.2 Der zuständige Unfallversicherer liess die Beschwerdeführerin durch das Zentrum B.___ (B.___) am 18./19. September 2006 begutachten. Im entsprechenden Gutachten vom 21. November 2006 wurde ein chronisches cervicocephales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Auffahrkollision am 6. Oktober 2005, Wirbelsäulenfehlform mit rechtskonvexer thorakaler Skoliose, verstärkter Brustwirbelsäulen-Kyphose und Hyperlordose lumbal, schlechter Stabilisationsfähigkeit cervical und allgemeiner Dekonditionierung, minimalen degenerativen Veränderungen (Diskusprotrusion C5/6 und C6/7, Wurzeltaschenzysten C8 bis Th1) und beginnender Schmerzverarbeitungsstörung sowie Polyarthrosen an den Händen und Füssen diagnostiziert. Die B.___-Gutachter erachteten eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes durch therapeutische Massnahmen noch für möglich. Aufgrund der Fragestellung äusserten sie sich einzig zur unfallbedingten Arbeitsfähigkeit. Sie erklärten, langfristig seien leichte körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung und mit maximaler Gewichtsbelastung von 10 kg beim Heben ganztags zumutbar. Darunter falle auch die bisherige Tätigkeit als Praxisassistentin. Vor Durchführung der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen empfehle sich jedoch, die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 50 % beizubehalten. Nach vier Monaten habe sodann eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erfolgen. Nach weiteren vier Monaten sei die Arbeitsfähigkeit dann auf 100 % zu steigern. Falls sich die Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht realisieren lasse, empfehle sich zum Ausschluss von psychischen Ursachen eine diesbezügliche Begutachtung (Urk. 8/19/17-36).
4.3 Im weiteren Verlauf blieb der Gesundheitszustand laut dem behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Leitender Arzt Manuelle Medizin an der U.___, trotz therapeutischer Massnahmen zunächst stationär. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Berichte vom 24. Mai 2007, 28. April 2008, 26. Mai 2008; Urk. 8/19/12-13, Urk. 8/29/1-2, Urk. 8/29/3-4).
Am 29. Januar 2009 berichtete Dr. C.___ von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands. Zusätzlich zum cervicocephalen und thorakovertebralen Schmerzsyndrom bestünden zunehmende Beschwerden im Rahmen der Polyarthrosen an den Händen, Füssen und Kniegelenken (Urk. 8/34).
4.4 Im Bericht vom 14. Juli 2009 führte Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin sei vom 4. Dezember 2006 bis 19. Februar 2007 von ihm behandelt worden. Insgesamt hätten drei Sitzungen stattgefunden. Von einer Fortführung der Psychotherapie sei abgesehen worden, weil die Beschwerdeproblematik schwergewichtig im somatischen Bereich gelegen habe. Langfristig empfehle sich eine Behandlung mit Antidepressiva. Die Arbeitsfähigkeit bezifferte Dr. D.___ mit 50 % (Urk. 8/44). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 28. Oktober 2009, die ein typisches craniocervicales Beschleunigungstrauma am 6. Oktober 2005 mit den typischen Folgeschäden diagnostizierte, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt im Oktober 2009 das Antidepressivum Efexor einnahm. Die Dosis betrug 75 mg täglich. Dr. A.___ empfahl eine Erhöhung auf 150 mg täglich (Urk. 3/3).
5. Die B.___-Gutachter stützten ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit. Bei den Belastungstests zeigte sich als arbeitsbezogenes relevantes Problem die Funktionsstörung der Halswirbelsäule, wobei eine ungenügende muskuläre Stabilisationsfähigkeit auffiel. Dies äusserte sich vor allem in Problemen beim Heben von Gewichten, indem es zu einer frühzeitigen Anspannung der oberflächlichen Schulter- und Nackenmuskulatur kam. Zusätzlich fand sich eine verminderte Kraftausdauer der Bein- und Rückenmuskulatur. Deswegen empfahlen die B.___-Gutachter therapeutische Massnahmen insbesondere zur Verbesserung der Stabilisationsfähigkeit der Halswirbelsäule (Urk. 8/19/23). Da jedoch der Erfolg der vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen offenbar nicht eintrat, kann auf die prognostizierte Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht abgestellt werden. Zudem wurden die Folgen der Polyarthrose von den B.___-Gutachtern im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wegen ihrer unfallfremden Genese nicht berücksichtigt. Diese sind indessen mit Blick auf die finale Konzeption der Invalidenversicherung - anders als bei der kausalen Unfallversicherung - ebenfalls relevant.
Aus den Akten geht nicht klar hervor, weshalb eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit trotz Durchführung der therapeutischen Massnahmen nicht eintrat. Aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt, Dr. C.___, eine psychosomatische Therapie im Rahmen eines stationären Aufenthalts in die Wege leiten wollte (Bericht vom 28. April 2008, Urk. 8/29/3-4), wovon indessen wegen fehlender Kostengutsprache des Krankenversicherers abgesehen wurde (Urk. 8/30-31), ist zu schliessen, dass auch psychische Gründe mitspielten. Dr. C.___ attestierte stets eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 %. So auch im Bericht vom 29. Januar 2009, in welchem er erstmals wegen der zunehmenden Beschwerden im Rahmen der Polyarthrosen an den Händen von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes sprach. Die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründete er in den Berichten jedoch nicht näher (Urk. 8/19/9-10, Urk. 8/19/12-13, Urk. 8/19/37-38, Urk. 8/29/1-2, Urk. 8/29/3-4, Urk. 8/34), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Gleich verhält es sich mit dem Bericht des Psychiaters Dr. D.___ (Urk. 8/44). Angesichts dessen, dass er die Behandlung nach drei Sitzungen abbrach, ist seine bis auf Weiteres attestierte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht nachvollziehbar und verlässlich.
Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine erneute Begutachtung auf, wie dies die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort richtig erkannt hat (Urk. 6). Die Berichte von Dr. Z.___ vom 22. November 2008 und Dr. A.___ vom 28. Oktober 2008 beinhalten keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 3/3, Urk. 3/5). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass Dr. A.___ anamnestisch ein Hypophysenmikroadenom erhob, während Dr. Z.___ erklärte, die von ihm durchgeführten speziellen modifizierten elektronystagmographischen Untersuchungen seien pathologisch ausgefallen. Die begutachtenden Ärzte werden sich dazu unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsfähigkeit ebenfalls zu äussern haben. Soweit die Beschwerdeführerin Einwendungen erhebt gegen die von der IV-Stelle in Aussicht genommene Psychiaterin als Gutachterin (Urk. 11), ist nicht näher darauf einzugehen, weil dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
6. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 29. Oktober 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 3/3-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).