IV.2009.01149
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Bänninger Schäppi
Urteil vom 20. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis,
dass sich X.___, geboren 1960, am 12. Februar 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet und eine Rente beantragt hatte (Urk. 7/2),
dass die IV-Stelle der Versicherten nach medizinischen und beruflichen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 41 %, mit Verfügung vom 21. Februar 2007 mit Wirkung ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente zugesprochen hatte (Urk. 7/36),
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow, am 22. März 2007 (Urk. 7/38/3-6) dagegen Beschwerde erhoben und beantragt hatte, es sei die Verfügung vom 21. Februar 2007 aufzuheben und es sei ihr nach weiteren Abklärungen in Form von Abklärungen bei ihren Arbeitgebern sowie durch eine Arbeitserprobung wenigstens eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2004 zuzusprechen,
dass die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2007 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 7/45),
dass das Sozialversicherungsgericht in jenem Verfahren (Prozess Nummer IV.2007.00471) aufgrund einer ersten Prüfung der Akten zum Schluss gekommen war, dass die Versicherte möglicherweise gar keinen Anspruch auf eine Invalidenrente haben könnte, weshalb es ihr mit Beschluss vom 19. August 2008 Frist angesetzt hatte, um zur Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 31. Juli 2007 sowie zur vom Gericht in Aussicht genommenen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 7/50),
dass die Versicherte daraufhin am 29. September 2008 die Beschwerde zurückgezogen hatte (Urk. 7/51/4),
dass das Sozialversicherungsgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben hatte (Urk. 7/51/1-3),
dass die IV-Stelle anschliessend bei der Versicherten den Fragebogen "Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" einverlangte (Urk. 7/53) und berufliche sowie medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 7/54-71),
dass sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 6. November 2009 die Viertelsrente wiedererwägungsweise auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob (Urk. 8/84 = Urk. 2),
dass die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow dagegen mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6. November 2009 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen (Urk. 1),
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2010 um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 178 Erw. 2a, BGE 127 V 469 Erw. 2c; seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass nach erfolgtem Beschwerderückzug aufgrund einer vom Gericht in Betracht gezogenen reformatio in peius ein Zurückkommen der Verwaltung auf die durch den Rückzug rechtskräftig gewordene, (materiell) richterlich unbeurteilt gebliebene ursprüngliche Verfügung grundsätzlich möglich ist, jedoch nur nach Massgabe der genannten - qualifizierten - Erfordernisse gemäss Rechtsprechung zur Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsakte (BGE 122 V 169 Erw. 2c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 12. März 2004 in Sachen L., P 7/02, Erwägung 3.3, mit Hinweisen),
dass zweifellose Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn nicht nur dann vorliegt, wenn die Verfügung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewendet wurden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen),
dass eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung regelmässig als zweifellos unrichtig gilt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2006 in Sachen A., I 858/05, Erwägung 2.1, mit Hinweisen),
dass die Gutachter des Zentrums Y.___ (Y.___) im Rahmen des - im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten - Gesamtgutachtens vom 6. Januar 2003 (Urk. 7/11/8-24) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule am 1. April 1999 mit diskretem zervikalem und zervikozephalem Beschwerdesyndrom, leichter depressiver Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) und leichten neuropsychologischen Defiziten in Belastungssituationen und als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit anamnestisch ein Asthma bronchiale anführten (Urk. 7/11/20) und der Beschwerdeführerin für die bisherige Tätigkeit als Büroangestellte resp. vertretende Geschäftsleiterin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten, mit dem Bemerken, dass die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich auf den psychiatrischen neuropsychologischen Befunden beruhe, die Beschwerdeführerin weniger belastungsfähig und deshalb gegenwärtig nicht in der Lage sei, eine 100%ige Leistung zu erbringen (Urk. 7/11/22),
dass A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und B.___, FMH Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, von der Klinik Z.___ in ihrem - ebenfalls im Auftrag des Unfallversicherers erstatteten - Gutachten vom 9. Mai 2006 (Urk. 7/17/2-37) unter dem Titel "somatische Diagnosen" ein myofasziales Schmerzsyndrom mit muskulärer Verkürzung und aktiven Triggerpunkten in der lateralen Halsmuskulatur (insbesondere Musculus trapezius und Musculus sternocleidomastoideus zu beiden Seiten) bei segmentaler Dysfunktion C2/3, im MRI äusserst diskreter Protrusion C5/6 und Status nach HWS-Distorsion vom 1. April 1999 und unter dem Titel "psychische Diagnosen" für den Untersuchungszeitpunkt eine leichte Anpassungsstörung mit gemischten Emotionen (ICD-10 F43.23), chronisch verlaufend (gemäss DSM IV 309.28), erhoben (Urk. 7/17/25),
dass die Gutachter der Klinik Z.___ zum Schluss kamen, die somatischen und psychischen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1. April 1999 zurückzuführen, deren Auswirkungen seien schwer zu bemessen, die Annahme einer Minderung von ca. 10 % bis 20 % erscheine indessen realistisch, was sich im Bedarf an vermehrten Pausen bzw. einer leicht verminderten Leistungserbringung ausdrücke (Urk. 7/17/23, Urk. 7/17/28),
dass - wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte - sowohl die Gutachter des Y.___ als auch diejenigen der Klinik Z.___ wegen der verminderten Leistungsfähigkeit und der vermehrten Pausenbedürftigkeit auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % schlossen,
dass diese Gutachten die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) erfüllen,
dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend machte, die überzeugenden gutachterlichen Schlussfolgerungen würden aufgrund der abweichenden Beurteilungen durch den Hausarzt, C.___, FMH allgemeine Medizin, wonach sie als Sekretärin zu 40 % arbeitsunfähig ist (Urk. 7/13/5 und Urk. 7/56/8), in Frage gestellt (vgl. Urk. 7/50/4),
dass die Beschwerdeführerin jedoch vorbrachte, dem Bericht vom 4. Mai 2006 über die am 27. und 28. Oktober 2005 in der Klinik Z.___ durchgeführte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL [Urk. 7/17/32-37]) sei zu entnehmen, dass neben der für die angestammte letzte berufliche Tätigkeit ermittelten Arbeitsfähigkeit von täglich 6 Stunden eine zusätzliche Leistungsminderung (kognitiv, psychisch, Arbeitstempo und -qualität) vorhanden sei (Urk. 1 Seiten 4 und 5),
dass im genannten EFL-Bericht unter dem Titel "Zumutbarkeit für die angestammte letzte berufliche Tätigkeit als Sekretärin" wohl zunächst festgehalten wurde: "Arbeitszeit: mindestens 6 Stunden pro Tag; zusätzliche Pausen, insgesamt ca. eine Stunde pro Tag; physische Einschränkungen: Halswirbelsäulenrotation; zusätzliche Leistungsminderung (kognitiv, psychisch, Arbeitstempo und -qualität) während der geleisteten Arbeitszeit: Einschränkung minim (bis 10 %)." (Urk. 7/17/33),
dass jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, aus globaler Sicht werde die Zumutbarkeit als voll beurteilt (Urk. 7/17/33),
dass ausserdem unter dem Titel "Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten" bemerkt wurde: "leichte bis mittelschwere Tätigkeit, Arbeitszeit: ganztags, zusätzliche Pausen, insgesamt ca. eine Stunde pro Tag; physische Einschränkungen: Arbeit mit einer halswirbelsäulenbeanspruchenden Aufgabe; zusätzliche Leistungsminderung (kognitiv, psychisch, Arbeitstempo und -qualität) während der geleisteten Arbeitszeit: Einschränkung minim (bis 10 %)." (Urk. 7/17/33),
dass dementsprechend im Gutachten der Klinik Z.___ vom 9. Mai 2006 die Ergebnisse der EFL vom 27./28. Oktober 2005 dahingehend zusammengefasst wurden, dass der Beschwerdeführerin - bei beobachteter zuverlässiger Leistungsbereitschaft und deutlicher Selbstlimitierung bei den Tests - in der angestammten letzten beruflichen Tätigkeit als Sekretärin bei den aktuellen Beschwerden eine leichte bis mittelschwere Arbeit ganztags mit zusätzlichen Pausen von ca. einer Stunde pro Tag zugemutet werden könne (Urk. 7/17/20),
dass demnach die im Gutachten vom 9. Mai 2006 vorgenommene Beurteilung, wonach eine Minderung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 10 % bis 20 % besteht (Urk. 7/17/28), in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der EFL vorgenommen wurde,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte,
dass dabei in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre,
dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/36) zur Ermittlung des Valideneinkommens das von der Beschwerdeführerin im Jahre 2003 bei der Firma D.___ erzielte Einkommen (Fr. 4'502.40 pro Monat bei einem Beschäftigungsumfang von 80 % [Urk. 7/7/2]) heranzog, wobei sie dieses auf ein Pensum von 100 % aufrechnete,
dass sie dementsprechend von einem Valideneinkommen 2003 von Fr. 73'164.-- (= Fr. 4'502.40 x 13 : 80 x 100) ausging
dass sie unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0,9 % im Jahr 2004 und 1,0 % im Jahr 2005 (Urk. 7/21/1) das mutmassliche Valideneinkommen 2005 mit Fr. 74'561.-- bezifferte (Urk. 7/21/1 und Urk. 7/34/2),
dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (Tabellengruppe A) abstellte, wobei sie den Zentralwert für die im Jahr 2004 im privaten Sektor im Bereich Kredit- und Versicherungsgewerbe im Anforderungsniveau 3 (Fachkenntnisse vorausgesetzt) tätigen Frauen von Fr. 5'753.-- pro Monat resp. Fr. 69'036.-- (= Fr. 5'753.-- x 12) pro Jahr (LSE 2004, Tabelle TA1, Ziffer 65-67, Seite 53) heranzog (Urk. 7/21/2),
dass sie das Invalideneinkommen unter Hinweis auf den aus ärztlicher Sicht zumutbaren Beschäftigungsumfang von 80 % sowie einen zusätzlichen Abzug von 20 % wegen vermehrten Pausen auf Fr. 44'183.-- (= Fr. 69'036.-- x 0,8 x 0,8) festsetzte (Urk. 7/21/1 und Urk. 7/34/2),
dass dies bereits insofern nicht korrekt war, als ausser Acht gelassen wurde, dass der herangezogenen Tabellengruppe A der LSE 2004 generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe von wöchentlich 41,5 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2011, Tabelle B9.2 Seite 90),
dass sie ferner auch nicht beachtet hatte, dass das gestützt auf die LSE 2004 ermittelte Invalideneinkommen 2004 ebenfalls auf das Jahr 2005 hätte aufgerechnet werden müssen,
dass sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Kredit- und Versicherungsgewerbe von 41,5 Stunden im Jahr 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2011, Tabelle B 9.2 Seite 90) für das Jahr 2004 ein Gehalt von monatlich Fr. 5'968.70 (= Fr. 5'753.-- : 40 x 41,5) resp. jährlich Fr. 71'624.40 (= Fr. 5'968.70 x 12) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 2005 von 1,0 % (vgl. Urk. 7/21/1) ein Jahresgehalt von Fr. 72'340.60 ergibt,
dass ausgehend von einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 80 % sowie bei Gewährung eines - zusätzlichen - leidensbedingten Abzuges von 20 % ein mutmassliches Invalideneinkommen von Fr. 46'298.-- (= 72'340.60 x 0,8 x 0,8) resultiert wäre,
dass dies bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 28'263.-- (= Fr. 74'561.-- ./. Fr. 46'298.--) zu einem - nicht rentenbegründenden - Invaliditätsgrad von 38 % geführt hätte,
dass, wenn - wie hier - das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird, der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen ist,
dass mit dem sogenannten Leidensabzug ursprünglich berücksichtigt wurde, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen,
dass sich der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug entwickelte, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können,
dass ein Abzug aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen soll, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann,
dass bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen ist (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 327 E. 5.2 unter Hinweis auf BGE 126 V 75).
dass der Beschwerdeführerin darin beigepflichtet werden kann, dass der leidensbedingte Abzug nicht mit der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gleichzusetzen ist,
dass in der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7/36) der gewährte Abzug von 20 % einzig mit der erhöhten Pausenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet wurde (Urk. 7/34/2),
dass nach dem Gesagten die erhöhte Pausenbedürftigkeit bei der gutachterlichen Einschätzung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit mit 80 % bis 90 % jedoch bereits berücksichtigt wurde,
dass die Beschwerdegegnerin, indem sie bei der Festsetzung des Invalideneinkommens von einem zumutbaren Beschäftigungsumfang von 80 % ausging und zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährte, die gutachterlich attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit doppelt berücksichtigt hat, was unzulässig ist (BGE 134 V 328 E. 5.2),
dass die Abzugskriterien des Alters sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie nicht erfüllt sind, ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung, zumal sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional sogar eher lohnerhöhend auswirkt (LSE 2006 Seiten 15 und 16),
dass somit kein Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann,
dass sich unter diesen Umständen die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von 20 % nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung bewegte und in diesem Sinne als offensichtlich unrichtig zu bezeichnen ist,
dass das Invalideneinkommen 2005 demnach richtigerweise auf Fr. 57'872.50 (= Fr. 72'340.60 x 0,8) festzusetzen ist, was zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 16'688.50 resp. zu einem - nicht rentenbegründenden (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) - Invaliditätsgrad von 22 % führt,
dass bei dieser Sachlage die Zusprache einer Viertelsrente zweifellos unrichtig war,
dass von keiner Partei geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich ist, dass sich der medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt seit der ursprünglichen Rentenverfügung vom 21. Februar 2007 verändert hat,
dass somit nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 21. Februar 2007 zugesprochene Viertelsrente wiedererwägungsweise aufgehoben hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).