IV.2009.01150
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 21. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, ohne Berufsausbildung, verheiratet und dreifache Mutter, ist seit April 2001 - mit Unterbrüchen - teilzeitlich als Raumpflegerin tätig (vgl. Urk. 6/1; Urk. 6/4; Urk. 6/6), seit April 2008 im Umfang von etwa 10 Stunden pro Woche für die Y.___ AG in D.___ (Urk. 6/11). Daneben bezog sie von November 2003 bis Oktober 2007 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bei einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/12). Am 18. August 2008 meldete sie sich wegen Beschwerden am rechten Fuss und am rechten Arm zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/18-20; Urk. 6/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/4) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 6/6; Urk. 6/11; Urk. 6/13) ein und liess am 16. Februar 2009 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (vgl. Bericht vom 19. Februar 2009, Urk. 6/26). Am 24. April 2009 erfolgte ein Untersuch im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 13. Mai 2009, Urk. 6/28-29). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32-34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. November 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ihr Invaliditätsgrad während der Zeit vom 22. Mai 2007 bis zum 5. Oktober 2008 50 %, vom 6. Oktober 2008 bis zum 7. Dezember 2008 100 % und vom 8. Dezember 2008 bis zum 31. Dezember 2008 80 % betragen habe. Die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen seien dementsprechend zu berechnen und auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2009 (Urk. 5) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 7) wurde dem Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsfrage unterbreitet, welche dieser am 3. März 2010 (Urk. 10) beantwortete. Der entsprechende Bericht wurde den Parteien am 8. März 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 2. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung im Erwerbsbereich (Art. 16 ATSG) und im Aufgabenbereich (Art. 28a Abs. 2 IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 159 Erw. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 Erw. 4.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_729/2009 Erw. 4.1-3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 2. November 2009 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit zu 24 % erwerbstätig und zu 76 % im Haushalt tätig wäre. In der Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung von 12.5 % (S. 1 unten). Des Weiteren hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin vom 22. Mai 2007 bis zum 3. November 2008 zu 50 %, vom 4. November 2008 bis zum 7. Dezember 2008 zu 100 % und vom 8. bis zum 31. Dezember 2008 zu 80 % eingeschränkt gewesen sei (S. 2 oben). Dementsprechend ermittelte die Beschwerdegegnerin Teilinvaliditätsgrade im Erwerbsbereich von 12 %, 24 % und 19.2 %. Zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad im Haushaltsbereich von 9.5 % (Einschränkung von 12.5 % bei einem Anteil von 76 %) resultierten während den drei Zeitspannen Invaliditätsgrade von unter 40 %, weshalb die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren abwies (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sie vom 22. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 7 Ziff. 7). Entgegen der Beschwerdegegnerin habe auch in der Zeit vom 6. Oktober bis zum 4. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 4 f. Ziff. 4). Des Weiteren könne nicht auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene, während der massgeblichen Zeitspanne gleichbleibende Einschränkung im Haushaltsbereich von 12.5 % abgestellt werden (S. 4 Ziff. 2). Die Einschränkungen in der Haushaltsführung seien erst im Rahmen der Abklärung vom 16. Februar 2009 beurteilt worden. Für die Zeit vorher fehle es an einer einlässlichen Beurteilung. Vorliegend rechtfertige es sich, die für die Erwerbstätigkeit bestätigten Arbeitsunfähigkeiten auch auf die Haushaltstätigkeit zu übertragen (S. 7 Ziff. 8).
2.3 Es ist unbestritten, dass für die Zeit ab Januar 2009 kein Rentenanspruch besteht (vgl. Urk. 1 S. 3 unten; Urk. 2 S. 2). So übt die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 ihre angestammte Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum aus (Urk. 1 S. 6 oben).
Massgeblich ist demnach die Zeitspanne vom 22. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich, insbesondere betreffend den Zeitraum vom 6. Oktober bis zum 3. November 2008, sowie das Ausmass der Einschränkung im Haushaltsbereich.
Die Beurteilung der Statusfrage, das heisst die Qualifizierung der Beschwerde-führerin als zu 24 % erwerbstätig und zu 76 % im Haushalt tätig, ist nicht strittig (vgl. Berechnung in der Beschwerde, Urk. 1 S. 7) und nach Lage der Akten nicht zu beanstanden (vgl. insbesondere auch die nachfolgende Erw. 3.4).
2.4 Vorliegend hat die Wartezeit (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 22. Mai 2007 begonnen und ist somit im Mai 2008 abgelaufen. Der vorliegend strittige Rentenanspruch beschlägt damit noch einen Zeitraum von 8 Monaten (Mai bis Dezember 2008). Da der Streitwert demnach selbst bei einem Anspruch auf eine ganze Rente Fr. 20'000.-- nicht übersteigen würde, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3.
3.1 Im Bericht der Ärzte der Uniklinik Z.___, Orthopädie, vom 10. November 2008 (Urk. 6/22/7-10) über die Hospitalisation vom 6. Oktober bis zum 4. November 2008 wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):
- chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom
- Unkovertebralarthrosen C4/5 beidseits, weniger C5/6, mögliche Nervenwurzelreizung C5 beidseits foraminal (MRI Halswirbelsäule 14.07.08)
- muskuläre Dysbalance
- thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- flache diskrete Diskusprotrusion Th3/4 ohne Myelonkompression (MRI Brustwirbelsäule 27.08.08)
- Epicondylopathia humeroradialis rechts 10/07
- Status nach Ellbogenkontusion 2003
- Ausschluss Radikulopathie Nervus ulnaris und radialis rechts (Neurophysiologie Januar 2008)
- subtalare Arthropathie 01/08 bei Status nach zweimaliger Ganglion-resektion 28.11.01 und 01.06.05
- Verdacht auf Kompression Nervus suralis rechts
- Sinus tarsi-Syndrom rechts
- Fasziitis plantaris rechts
- Verdacht auf Rezidiv Ganglion der Tibialis anterior-Sehne im Ansatzbereich (MRI oberes Sprunggelenk 01/08)
- Infiltration subtalares Gelenk rechts 04.03.08
Die Ärzte der Uniklinik Z.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei zur intensiven stationären Therapie bei ambulanter Therapieresistenz zugewiesen worden. Im Vordergrund hätten bei Eintritt anhaltende Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule (BWS), der Halswirbelsäule (HWS) mit begleitenden Halbseitenkopfschmerzen rechts und Schwindel gestanden. Teilweise bestünden Ausstrahlungen in den rechten Arm. Bei vorgängig gefundenen mässigen Degenerationen der BWS und HWS habe während des stationären Aufenthaltes eine zerebrale Ursache für den rezidivierenden Schwindel ausgeschlossen werden können. Im psychiatrischen Konsilium sei eine anhaltende affektive Störung mit unspezifischer psychopathologischer Symptomatik, möglicherweise im Rahmen einer langjährigen chronischen Schmerzerkrankung, festgestellt worden. Unter Intensivierung der physiotherapeutischen Massnahmen und parallel optimierter Analgesie sowie Beginn einer antidepressiven Therapie habe leider keine wesentliche Einflussnahme auf das Beschwerdebild erzielt werden können, obwohl sich die Beschwerdeführerin sehr motiviert gezeigt habe. Aufgrund der fehlenden Beeinflussbarkeit der Beschwerden hätten sie sich entschlossen, die Beschwerdeführerin zu einer psychosomatischen Rehabilitation nach A.___ zu verlegen. Sie attestierten ihr vom 6. Oktober bis 15. November 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 oben).
Dem Bericht der Ärzte der Uniklinik Z.___ vom 7. November 2008 (Urk. 6/18) zuhanden der Beschwerdegegnerin ist ferner zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen im Haushalt auf Hilfe durch die Familie angewiesen ist (S. 2 Ziff. 3.3).
3.2 Vom 4. bis zum 22. November 2008 war die Beschwerdeführerin in der Klinik A.___ hospitalisiert. Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 28. November 2008 (Urk. 6/19; vgl. auch Austrittsbericht vom 25. November 2008, Urk. 6/20/8-10) wurden im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie in den Berichten der Uniklinik Z.___ genannt. Zusätzlich wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- reaktive Depression, mittel- bis schwergradig
- Migräne mit Aura
- chronisch komplexer Tinnitus
Die Ärzte der Klinik A.___ gaben an, die Beschwerdeführerin, welche an einem chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndrom leide, habe sich während des Aufenthaltes ein wenig körperlich rekonditionieren, Kraft und Ausdauer steigern und darüber hinaus Schmerzcopingstrategien ansatzweise erlernen und im Alltag bereits umsetzen können. Es bedürfe jedoch weiterhin Therapien sowie einer Festigung des hier Erlernten im Alltag. Insgesamt könne jedoch von einem recht erfolgreichen Rehabilitationsverlauf gesprochen werden (S. 2 unten). Empfohlen werde auch künftig die Durchführung von ambulanter Physiotherapie. Zudem werde die Beschwerdeführerin weiterhin psychologische Gespräche in Anspruch nehmen. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, bis und mit 7. Dezember 2008 (S. 3).
3.3 Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 6/20/1-7) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom, bestehend seit etwa einem Jahr
- chronisches thorakovertebrales Schmerzsyndrom
- Epicondylopathia humeri lateralis rechts, bestehend seit 2003
- subtalare Arthropathie, bestehend seit 2001
- Depression
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit taxierte er eine Migräne und einen Tinnitus (Ziff. 1.2). Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten in Gastronomie und Reinigung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 22. Mai 2007, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 4. November bis zum 7. Dezember 2008 sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 8. Dezember 2008 bis auf Weiteres (Ziff. 2).
Dr. B.___ führte aus, die Fussprobleme rechts hätten mit einer ersten Ganglionoperation im Jahre 2001 begonnen, die Armbeschwerden rechts mit einer Ellbogenkontusion im Jahre 2003. Es habe eine Schmerzausweitung stattgefunden und es sei eine zunehmende Depression im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit aufgetreten (Ziff. 3.3). Seit dem 8. Dezember 2008 finde ein Arbeitsversuch im Umfang von zwei Stunden täglich statt (Ziff. 3.3 und Ziff. 5.2).
3.4 Über die am 16. Februar 2009 durchgeführte Berufs- und Haushaltsabklärung berichtete die Abklärungsperson am 19. Februar 2009 (Urk. 6/26). Zur beruflichen Situation gab sie an, gemäss Auskunft der aktuellen Arbeitgeberin Y.___ AG habe diese die Reinigungsfirma, bei der die Beschwerdeführerin früher gearbeitet habe, übernommen. Dabei habe sie auch die Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Arbeitspensum von zwei Stunden pro Tag übernommen (S. 2 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei heute weiterhin während zwei Stunden pro Tag als Reinigungskraft tätig. Da sie bei Eintritt des Gesundheitsschadens zu 24 % arbeitstätig gewesen sei, werde von einer Erwerbstätigkeit im Ausmass von 24 % ausgegangen (S. 3 Ziff. 2.4 und 2.5).
Die Abklärungsperson führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wohne mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in einer 4-Zimmer-Wohnung (S. 1 Ziff. 1; S. 3 Ziff. 4 und 5). Gemäss den Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 45 % gewichteten Bereich “Ernährung“ 20 %, im mit 20 % gewichteten Bereich “Wohnungspflege“ 20 % und im mit 20 % gewichteten Bereich „Wäsche und Kleiderpflege“ ebenfalls 20 %. Für die übrigen Bereiche ergaben sich keine Einschränkungen (vgl. S. 4 ff. Ziff. 6). Aufgrund der entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ermittelte die Abklärungsperson eine Einschränkung von insgesamt 12.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, berichtete am 13. Mai 2009 (Urk. 6/28) über die Untersuchung beim RAD vom 24. April 2009. Er nannte die bekannten Diagnosen (Ziff. 9) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage hauptsächlich über Schmerzen im Bereich der mittleren BWS und im Schulter- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Kopf. Diese hätten sich im Verlaufe des Jahres 2008 entwickelt und seien seit etwa Mitte des Jahres 2008 deutlich verstärkt aufgetreten. Im Abstand von Monaten würden sich die Kopfschmerzen migräneartig verstärken. Des Weiteren bestünden Schmerzen im rechten Arm - dies seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2003 - und am rechten Fuss unterhalb des Aussenknöchels, bei Status nach zweimaliger Ganglionresektion. In der körperlichen Untersuchung hätten sich des Weiteren Druckschmerzen über beiden Iliosakralgelenken, am Pes anserinus beider Knie und am rechten Handgelenk gefunden. Zusammenfassend bestehe der Verdacht auf eine beginnende Spondylarthritis mit peripherer Gelenkbeteiligung. Die bisherigen vielfältigen Therapieversuche hätten nach Angaben der Beschwerdeführerin zu keiner entscheidenden Verbesserung der Symptomatik geführt (S. 3 Ziff. 8).
Dr. C.___ hielt schliesslich fest, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 wieder in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft im ursprünglichen Pensum von zwei Stunden täglich arbeite. Trotz der weiterhin bestehenden Beschwerden sei dies gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bisher gut zu bewältigen gewesen. Diese Tätigkeit entspreche laut Arbeitgeberfragebogen weitgehend einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit. Idealerweise sollte das Verharren in Zwangshaltungen und das Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über fünf Kilogramm vermieden werden, so dass eventuell noch Anpassungsmöglichkeiten in der jetzigen Tätigkeit bestünden. Eventuell könne dann im weiteren Verlauf auch mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu einem Halbtagespensum gerechnet werden (S. 4 Ziff. 10).
3.6 Dr. B.___ führte am 3. März 2010 (Urk. 10) auf Ergänzungsfrage des Gerichts (vgl. Urk. 7) aus, die Beschwerdeführerin sei vom Mai 2007 bis Februar 2009 im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt gewesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ - von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai 2007 bis zum 3. November 2008, einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 4. November bis zum 7. Dezember 2008 sowie einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit vom 8. Dezember 2008 bis zum Januar 2009 aus (Urk. 2 S. 2 oben). Mit Ausnahme der Zeitspanne vom 6. Oktober bis zum 3. November 2008 wurde diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 4 oben).
Die Beschwerdeführerin war vom 6. Oktober bis zum 4. November 2008 in der Uniklinik Z.___ hospitalisiert. Die Ärzte der Uniklinik Z.___ attestierten ihr für die Dauer des stationären Aufenthaltes sowie darüber hinaus, bis zum 15. November 2008, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Am 4. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin in die Klinik A.___ verlegt, wo sie sich bis zum 22. November 2008 aufhielt. Die Ärzte der Klinik A.___ bestätigten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis und mit 7. Dezember 2008.
Demnach ist in Abweichung von der Beurteilung durch Dr. B.___ bereits ab dem 6. Oktober 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Übrigen kann aufgrund der Aktenlage auf die seitens des Hausarztes Dr. B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiten abgestellt werden.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007 bis zum 5. Oktober 2008 zu 50 %, vom 6. Oktober 2008 bis zum 7. Dezember 2008 zu 100 % und vom 8. bis zum 31. Dezember 2008 zu 80 % arbeitsunfähig war. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Vielmehr ergibt sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom Dezember 2008, dass eine berufliche Umstellung aus medizinischer Sicht nicht zu prüfen sei (Urk. 6/20/1-7 Ziff. 5.2). Ebenso kam RAD-Arzt Dr. C.___ zum Schluss, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft weitgehend einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit entspreche (Urk. 6/28 Ziff. 10).
4.2 In Bezug auf den Haushaltsbereich liegt der Bericht vom 19. Februar 2009 über die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 6/26) vor. Dieser erfüllt die massgeblichen Kriterien hinsichtlich des Beweiswertes eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt (vgl. Erw. 1.6) und vermag zu überzeugen. Demnach kann betreffend die Einschränkungen in den einzelnen Haushaltsbereichen darauf abgestellt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass in Bezug auf den Haushaltsbereich angesichts der etwa in ähnlicher Weise anfallenden Arbeiten von den gleichen Arbeitsunfähigkeiten auszugehen sei wie im Erwerbsbereich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), vermag dies nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass Reinigungsarbeiten lediglich einen Teil der Haushaltstätigkeiten ausmachen - im Abklärungsbericht wurde der Bereich Wohnungspflege mit 20 % gewichtet (vgl. Urk. 6/26 S. 5 Ziff. 6.3) - besteht bei der Führung des eigenen Haushaltes die Möglichkeit, sich die Zeit frei einzuteilen und nach Bedarf Pausen einzuschalten. Des Weiteren ist die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen, welche die Beschwerdeführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht in Anspruch nehmen muss (vgl. Erw. 1.4).
In der Beschwerde wurde weiter geltend gemacht, die Einschränkungen in der Haushaltsführung seien erst im Rahmen der Abklärung vom 16. Februar 2009 beurteilt worden; für die Zeit vorher fehle es an einer einlässlichen Beurteilung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8). Es ist richtig, dass der Abklärungsbericht eine Momentaufnahme darstellt und auf einer Erhebung im Februar 2009 und damit einem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin wieder im ursprünglichen Pensum tätig war, basierte. Das Gericht holte jedoch bei Dr. B.___, dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme zu den Einschränkungen im Haushalt betreffend den fraglichen Zeitraum ein. Dieser kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin von Mai 2007 bis Februar 2009 im Haushaltsbereich nicht eingeschränkt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Haushaltsabklärung vom Februar 2009 abgestellt hat.
Zu beachten ist allerdings, dass sich aufgrund der im Haushaltsbericht aufge-führten Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen richtigerweise eine Einschränkung von insgesamt 17 % - und nicht 12.5 %, wie im Haushaltsbericht angegeben und entsprechend in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt - ergibt (vgl. Urk. 6/26 S. 5 f.).
4.3 Zusammenfassend ist demnach für die gesamte hier zu beurteilende Zeitspanne (22. Mai 2007 bis 31. Dezember 2008) von einer Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 17 % auszugehen. Betreffend den Erwerbsbereich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 22. Mai 2007 bis zum 5. Oktober 2008 zu 50 %, vom 6. Oktober 2008 bis zum 7. Dezember 2008 zu 100 % und vom 8. bis zum 31. Dezember 2008 zu 80 % arbeitsunfähig war.
5.
5.1 Damit war der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Reinigung in den verschiedenen Zeitspannen jeweils im gleichen Umfang wie eine angepasste Arbeit zumutbar respektive ist die angestammte Arbeit als angepasste Tätigkeit zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Einschränkungen im Erwerbsbereich durch die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen ermittelte. Daraus resultierten Teilinvaliditätsgrade von 12 %, 24 % und 19.2 %. Demnach lag in der Zeit vom 22. Mai 2007 bis zum 5. Oktober 2008 ein Teilinvaliditätsgrad von 12 % vor, vom 6. Oktober 2008 bis zum 7. Dezember 2008 von 24 % sowie vom 8. bis zum 31. Dezember 2008 von 19.2 %.
5.2 Betreffend den Haushaltsbereich ist, wie gesehen (vgl. Erw. 4.2), von einer Einschränkung von insgesamt 17 % auszugehen. Bei der vorliegend massgebenden Gewichtung des Haushaltsbereiches mit 76 % ergibt sich damit ein Teilinvaliditätsgrad von knapp 13 %.
5.3 Durch Addition der Teilinvaliditätsgrade im Erwerbs- und im Haushaltsbereich resultiert für die Zeit vom 22. Mai 2007 bis zum 5. Oktober 2008 ein Invaliditätsgrad von 25 %, vom 6. Oktober 2008 bis zum 7. Dezember 2008 ein solcher von 37 % sowie vom 8. bis zum 31. Dezember 2008 ein solcher von rund 22 %. Demzufolge bestand während der gesamten Zeitspanne kein Anspruch auf eine Rente.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).