Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Bachmann
Urteil vom 14. Juni 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle) X.___ mit Verfügung vom 24. Januar 2008 nach Massgabe eines errechneten Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'105.-- (zuzüglich fünf Kinderrenten in Höhe von je Fr. 442.--) zugesprochen hatte (Urk. 8/99 S. 1), wogegen X.___ - unter anderem mit dem Antrag auf Ausrichtung einer höheren Rente - am 26. Februar 2008 Beschwerde erhob (welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. September 2009 in dem Sinne gutgeheissen wurde, als es die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies; Urk. 8/148),
die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2009 die der Ehegattin von X.___ bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente im Revisionsverfahren mit Wirkung per 1. April 2009 auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte (Urk. 8/128 S. 14, sowie entsprechend die Kinderrenten), wogegen die Ehegattin von X.___ am 26. März 2009 hierorts Beschwerde erheben liess,
die IV-Stelle in der Folge - ebenfalls mit Verfügung vom 25. Februar 2009 - den Betrag der X.___ bisher zugesprochenen halben Invalidenrente (einschliesslich der Kinderrenten) zufolge Neuberechnung (Plafonierung) per 1. April 2009 herabsetzte, und zwar die Invalidenrente von monatlich Fr. 1'105.-- (bzw. Fr. 1'140.-- im Jahr 2009) auf Fr. 1'026.-- beziehungsweise die Kinderrenten von je Fr. 442.-- (bzw. Fr. 456.-- im Jahr 2009) auf Fr. 410.-- (Urk. 8/128 S. 11),
X.___ am 25. März 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. Juni 2009 in dem Sinne guthiess, als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an die IV- Stelle zurückwies (Urk. 8/138),
die IV-Stelle - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 3. September 2009; Urk. 8/141) - mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 abermals die Plafonierung der Invalidenrente (einschliesslich der Kinderrenten) per 1. April 2009 verfügt hat (Urk. 2 und Urk. 8/144),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 2. Dezember 2009, mit welcher X.___, vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt Aliotta, die Rechtsbegehren stellt, es sei die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2009 aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für sich und seine Kinder Y.___, Z.___, A.___, B.___und C.___ab 1. April 2009 weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (2.), es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, auf eine Plafonierung der dem Beschwerdeführer und seinen Kindern auszurichtenden Renten zu verzichten (3.), es sei vom Gericht ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (4.), unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2); er dies im Wesentlichen damit begründen liess, dass die Plafonierung der Renten nicht gesetzmässig sei,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. Januar 2010 (Urk. 7),
sowie die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,
unter Hinweis darauf, dass
das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2010 (Prozess-Nr. IV.2009.00314) die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 gegen die Herabsetzungsverfügung vom 25. Februar 2009 in dem Sinne gutgeheissen hat, dass es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen in medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dieses Urteil zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist,
in Erwägung, dass
nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung entsprechen und nach Abs. 1bis derselben Bestimmung für den Fall, dass beide Ehegatten rentenberechtigt sind, für die Kürzung der beiden Renten Artikel 35 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss gilt,
nach Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) für die Ermittlung der ordentlichen Renten der Invalidenversicherung die Artikel 50 - 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss gelten und sich nach Abs. 2 von Art. 32 IVV die Kürzung der beiden Renten eines Ehepaares gemäss Art. 37 Abs. 1bis IVG nach dem Anspruch des Ehegatten richtet, welcher den höheren Invaliditätsgrad aufweist,
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 angeordnete betragsmässige Herabsetzung der dem Beschwerdeführer bisher unplafoniert ausgerichteten Rente (einschliesslich der Kinderrenten) damit begründete, dass diese zufolge Herabsetzung der Rente der Ehefrau per 1. April 2009 - und nunmehr infolge Zusammentreffens von Ansprüchen der Eheleute auf eine Dreiviertelsrente und eine halbe Rente - zu plafonieren sei (vgl. Urk. 2),
die Plafonierung ihre Grundlage demnach (einzig) in der Herabsetzung der Rente der Ehegattin mittels Verfügung vom 25. Februar 2009 hatte,
diese Herabsetzungsverfügung jedoch nicht in Rechtskraft erwuchs, sondern vielmehr beschwerdeweise angefochten worden und - wie erwähnt - mit Urteil vom 19. Februar 2010 durch das hiesige Gericht aufgehoben worden ist,
die streitige Plafonierung mit der Aufhebung der Herabsetzungsverfügung betreffend die Ehegattin des Versicherten aber ihre Grundlage verloren hat, weshalb die entsprechende, vorliegend angefochtene Verfügung insoweit ebenfalls aufzuheben ist (vgl. etwa BGE 134 V 97 Erw. 1.2.2),
im vorliegenden Verfahren daher nicht mehr zu prüfen ist, ob sich die Plafonierung als rechtmässig erwiesen hätte,
die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Oktober 2009 aufzuheben ist,
unter diesen Umständen auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden und es mit der Zustellung der Vernehmlassung der IV-Stelle an den Beschwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann,
das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig ist, wobei die Kosten unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehenen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen sind,
dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2009 im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).