Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01153
IV.2009.01153

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini


Urteil vom 25. August 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, war vom 1. April 1995 bis 31. Mai 2003 bei der Y.___ in Z.___ ZH als Maschinist im Autoverlad tätig (Urk. 11/2 S. 2). Am 25. Mai 2002 hatte er bei einem Autoselbstunfall nebst verschiedenen Frakturen ein leichtes Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri erlitten (Urk. 11/9 S. 9 und 15) und in der Folge war er bis am 30. September 2003 zu 100 %, vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Juli 2005 zu 50 % und ab dem 1. August 2005 zu 30 % arbeitsunfähig (Urk. 11/78 S. 3 am Ende und Urk. 3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom 12. März 2007 (Urk. 11/69) ab dem 1. August 2005 eine 30%ige Rente zu.
         Am 24. März 2003 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet und eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und eine Rente beantragt (Urk. 11/3 S. 6 i.V.m. Urk. 11/7 S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 11/10-11), medizinischen (Urk. 11/12-18) und beruflichen (Urk. 11/19-31, 11/36, 11/45 und 11/49) Verhältnisse des Versicherten ab. Mit Verfügung vom 15. September 2004 (Urk. 11/50) teilte sie ihm mit, dass keine erfolgsversprechenden beruflichen Massnahmen durchführbar seien.
         Am 8. Februar 2007 stellte der Versicherte zudem ein Begehren um Hilflosen-entschädigung der Invalidenversicherung (Urk. 11/67), welches mit Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. 11/82) abgelehnt wurde.
         Was die am 24. März 2003 (Urk. 11/3 S. 6 und Urk. 11/7 S. 6) beantragte Invalidenrente anbelangt, sprach ihm die IV-Stelle mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 11/93 i.V.m. Urk. 11/85-86) ab 1. Mai bis 31. August 2003 eine ganze und ab 1. September 2003 bis 31. Juli 2005 eine halbe Invalidenrente zu. Ab dem 1. August 2005 habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 30 % keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
         Am 10. September 2007 meldete sich der Versicherte infolge eines am 29. Mai 2007 erlittenen Vorderwandinfarktes erneut bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente (Urk. 11/95 S. 6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen (Urk. 11/99) und medizinischen (Urk. 11/100) Verhältnisse erneut ab und lehnte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 (Urk. 11/109) das Begehren des Versicherten rechtskräftig ab.
         Am 23. März 2009 meldete sich der Versicherte infolge eines zweiten, am 13. Februar 2009 erlittenen Herzinfarktes (Urk. 11/122 S. 7) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/110). Die IV-Stelle klärte wiederum die erwerblichen (Urk. 11/114, 11/117 und 11/120) und medizinischen (Urk. 11/118, 11/121-122 und 11/125-127) Verhältnisse des Versicherten ab und lehnte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/130) mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 2) sein Begehren um eine Invalidenrente ab.
2.       Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger (Urk. 4), am 2. Dezember 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung und liess am 11. Januar 2010 (Urk. 7) das entsprechende Formular (Urk. 8) samt Belegen (Urk. 9/1-3) einreichen.
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 (Urk. 10) verwies die IV-Stelle auf die Feststellungsblätter vom 4. August und 29. Oktober 2009 (Urk. 11/128 und 11/135) und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde am 26. Januar 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12), welcher in der Replik vom 9. Februar 2010 (Urk. 14) an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt. Nach Erhalt einer Kopie der Replik (Urk. 15) verzichtete die IV-Stelle am 3. März 2010 auf eine Duplik (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1     Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 2) fest, dass der Versicherte ab dem 13. Februar 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, seit dem 24. Juni 2009 jedoch wieder zu 100 % erwerbsfähig gewesen sei. Das obligatorische Wartejahr sei somit nicht erfüllt gewesen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1). Was die Situation des Beschwerdeführers vor dem am 13. Februar 2009 erlittenen Herzinfarkt anbelangt, verwies die IV-Stelle auf die rechtskräftige Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 11/93), wonach ab dem 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % kein Rentenanspruch bestehe, und wies darauf hin, dass sich keine neuen medizinischen Aspekte ergeben hätten, welche eine weitergehende medizinische Abklärung begründen würden (Urk. 2 S. 2).
2.2         Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es könne nicht von einer 100%igen Erwerbsfähigkeit gesprochen werden, da in der Rentenverfügung der SUVA vom 12. März 2007 (Urk. 3) ein erheblicher Invaliditätsgrad festgestellt worden sei. Er werde zudem bei der SUVA mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine erhebliche Korrektur des Invaliditätsgrades nach oben ersuchen (Urk. 1 S. 4 Abs. 3-4).
         Ausserdem sei übersehen worden, dass er psychisch sehr leide und mithin der Abklärungsstandard betreffend somatoforme Schmerzstörungen zu beachten sei. Angesichts der Tatsache, dass er schon seit einigen Jahren und somit chronifiziert unter unfallbedingten psychischen Problemen leide, was seitens mehrerer Mediziner bestätigt worden sei, sei die IV-Stelle verpflichtet, seinen psychischen Zustand abzuklären (Urk. 1 S. 4 Abs. 5 / S. 5 Abs. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist somit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2007 (Urk. 11/93 betreffend Gewährung einer befristeten Invalidenrente bis 31. Juli 2005) bzw. vom 14. Februar 2008 (Urk. 11/109 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente) und der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2009 (Urk. 2) in einem für die Begründung eines Rentenanspruchs erheblichen Ausmass und insbesondere das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG übersteigenden Zeitraum verändert haben.

3.
3.1
3.1.1   Was den medizinischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die Stellungnahmen von med. pract. A.___, Fachärztin für Innere Medizin, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), vom 27. Juli (Urk. 11/128 S. 3) und 27. Oktober 2009 (Urk. 11/135 S. 2) ab, in welchen sie auf die Berichte des Spitals B.___ vom 19. Februar (Urk. 11/118 S. 6-7), 3. April (Urk. 11/118 S. 1-5) und 1. Juli 2009 (Urk. 11/126 S. 6-7) sowie des Spitals C.___ vom 15. April 2009 (Urk. 11/121) hinwies. Daraus ergebe sich, dass der Versicherte am 13. Februar 2009 einen akuten Myokardinfarkt erlitten habe, mit gutem Resultat nach PTCA/Stent am selben Tag (Urk. 11/118 S. 2 und 6). Anschliessend sei vom 2. März bis zum 8. April 2009 eine ambulante kardiale Rehabilitation erfolgt (Urk. 11/121 S. 6) und spätestens ab dem 24. Juni 2009 bestehe aus kardiologischer Sicht keine Einschränkung mehr bezüglich der Arbeitsfähigkeit, zumindest für körperlich durchschnittlich anspruchsvolle Arbeiten (Urk. 11/126 S. 7). Deshalb könne aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens ab dem 24. Juni 2009 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/128 S. 3).
3.1.2   Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Rente der Unfallversicherung wegen einer 30%igen Erwerbsunfähigkeit erhält, fraglich, ob tatsächlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit vorhanden ist. Da der ihn zumindest seit 2003 (Urk. 11/12) behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, am 30. Juli 2009 (Urk. 11/127 S. 6) einerseits auf die kardiologische Kontrolle vom 24. Juni 2009 im Kreisspital B.___ hinwies, wonach „keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlieg[e]“ (Urk. 11/127 S. 10 am Ende), und andererseits ausdrücklich bestätigte, dass sich seit dem Myokardinfarkt vom 13. Februar 2009 „bezüglich der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit dem Autounfall nichts geändert“ habe, ist jedoch davon auszugehen, dass einerseits am 24. Juni 2009 die Folgen des im Februar 2009 erlittenen Herzinfarktes abgeheilt waren, und dass sich anderseits der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 16. August 2007 (Urk. 11/93) nicht verschlechtert hat.
         Auch die Aussagen im Austrittsbericht des Spitals B.___, datiert vom 19. Februar 2009, wonach der Beschwerdeführer bei Eintritt „beschwerdefrei und [in] gute[m] Allgemeinzustand“ gewesen sei (Urk. 11/118 S. 6), und im Abschlussbericht vom 16. April 2009, wonach er sich bei Therapieabschluss „leistungsfähiger und fitter“ gefühlt habe (Urk. 11/121 S. 6), lassen erblicken, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers infolge des erlittenen Herzinfarktes nicht dauerhaft verschlechtert hat.
3.2
3.2.1   Was den psychischen Zustand des Beschwerdeführers anbelangt, bezog sich die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf die Stellungnahme von med. pract. A.___, des RAD, vom 29. Oktober 2009 (Urk. 11/135 S. 2), in welcher diese sich zum Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 11/134) geäussert hatte. Darin hatte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die ärztlichen Berichte von Dr. D.___ vom 18. März 2007 (Urk. 11/70 S. 7) und 30. Juli 2009 (Urk. 11/127 S. 7) vorbringen lassen, dass er aufgrund der anlässlich des Autounfalls vom 25. Mai 2002 erlittenen Commotio cerebri unter erheblichen psychischen Beschwerden leide (Urk. 11/134 S. 3).
         Diesbezüglich wies med. pract. A.___ darauf hin, dass die Aussage von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, wonach eine Commotio cerebri oft mit einer erheblichen psychiatrischen Beschwerdelage einhergehe, aus medizinischer Sicht als spekulative Aussage zu werten sei. Ausserdem liessen sich aus der Aktenlage keine richtungsweisenden Befunde erkennen, welche auf eine psychische Erkrankung hinweisen würden (Urk. 11/135 S. 2).
3.2.2   Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Als Folge des Unfalls wurden in neuropsychologischer Hinsicht lediglich minimale bis leichte Funktionsstörungen (Urk. 11/12 S. 8, Urk. 11/18 S. 2 und Urk. 11/45 S. 2) beziehungsweise eine „minimale bis leichte Einschränkung [...] nach ursprünglicher Commotio cerebri“ (Urk. 11/52 S. 6) diagnostiziert. Angesichts der Tatsache, dass sich auch aus den in der Replik (Urk. 14 S. 2) vom Beschwerdeführer ausdrücklich erwähnten (Urk. 11/69 S. 1, Urk. 11/70 S. 7 und 11 ff., Urk. 11/76 S. 2 und Urk. 11/127 S. 7) und sonstigen Akten keine Hinweise auf psychische Beschwerden und insbesondere auf eine somatoforme Schmerzstörung ergeben, ist davon auszugehen, dass keine solche Beschwerden vorliegen, weshalb auch die vom Versicherten postulierten, diesbezüglichen Abklärungen nicht zielführend wären.
3.3     Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat somit weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV relevante, nach Erlass der Verfügungen vom 16. August 2007 (Urk. 11/93) bzw. vom 14. Februar 2008 (Urk. 11/109) eingetretene Verschlechterung erfahren. Es bestehen ausserdem keine Anhaltspunkte dafür, dass beim Erlass der Verfügung der IV-Stelle vom 16. August 2007 (Urk. 11/93) wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben wären.

4.         Zusammenfassend steht demnach fest, dass die IV-Stelle richtigerweise von einem unveränderten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich damit als richtig, und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.      
5.1     In seiner Beschwerde beantragte der Versicherte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Bernhard Zollinger als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.
         Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.2         Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10).
5.3     Es geht aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Urk. 8 und 9/1-3) hervor, dass er von der SUVA eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 1'003.25 erhält (Urk. 8 S. 3 und 9/1) und von der Familie unterstützt wird (Urk. 8 S. 1 am Ende), wobei spezifiziert wird, dass seine Ehefrau keine Einkünfte erziele und sich ein im Haushalt lebender, volljähriger Sohn mit monatlich Fr. 2'500.-- an den Haushaltungskosten beteilige (Urk. 8 S. 3-4). Damit ist ein monatliches Einkommen von Fr. 3'503.25 ausgewiesen.
         Der Notbedarf des Beschwerdeführers beträgt gemäss den von ihm eingereichten Belegen und ausgewiesenen Ausgaben monatlich Fr. 3'290.35. Berücksichtigt wurde für das Ehepaar ein Grundbetrag von Fr. 1’550.--, Hypothekarzinsen von Fr. 885.35 (Urk. 9/3), Heizungs- und Kommunikationskosten von Fr. 125.-- respektive Fr. 50.-- (Urk. 8 S. 5), Prämien für die Krankenversicherung der Familie in der Höhe von Fr. 320.-- (Urk. 8 S. 5), Kosten für Selbstbehalt und Medikamente von Fr. 100.-- (Urk. 8 S. 6), für Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sowie Steuern in einem jeweils reduzierten Umfang von Fr. 50.-- respektive Fr. 210.-- (Urk. 8 S. 5). Die weiteren, vom Beschwerdeführer geltend gemachten aber nicht ausgewiesenen Ausgabeposten (notwendige Unterhaltskosten in der Höhe von Fr. 220.-- und Kosten für Berufsverbände von Fr. 75.--) wurden nicht berücksichtigt.
         Es resultiert somit ein Einkommensüberschuss von monatlich Fr. 212.90, wobei unter Berücksichtigung des Freibetrags für ein Ehepaar ein Manko von monatlich Fr. 287.10 bestehen würde.
5.4     Was das Vermögen anbelangt, geht aus den Unterlagen hervor, dass der Versicherte über Fr. 74'000.-- verfügt (Urk. 8 S. 7), wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei um den Nettowert des hälftigen Miteigentumsanteils der vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bewohnten Liegenschaft handelt (Vermögenssteuerwert des hälftigen Miteigentumsanteils in der Höhe von Fr. 349'000.-- [Urk. 9/2] abzüglich hypothekarischer Belastung in der Höhe von Fr. 275'000.-- [50 % der in Urk. 9/3 ausgewiesenen Steuerschuld]). Selbst bei Berücksichtigung des Freibetrags für ein Ehepaar in der Höhe von Fr. 20'000.-- resultiert somit ein Nettovermögen von Fr. 54'000.--.
         Bei einem Vermögen dieser Grössenordnung kann keine Bedürftigkeit angenommen und somit keine unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt werden.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

           Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung wird            abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).