Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. September 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1948 und studierte Musikerin sowie diplomierte Cellolehrerin, ist beziehungsweise war seit geraumer Zeit sowohl als Orchestercellistin als auch als Instrumentallehrerin tätig, zuletzt seit 1979 beim Y.___ Symphonie Orchester sowie seit 1980/81 bei den Musikschulen der Stadt D.___ und der Gemeinde Z.___ (Urk. 7/10/1, 7/11, 7/16-17, 7/20, 7/30, 7/34, 7/44-45, 7/48 und 13).
Nachdem sie zunächst unter depressiven Verstimmungen und Schlafproblemen gelitten hatte, im Jahr 2004 organisch bedingte Hirnleistungsstörungen objektiviert worden waren (fokale Atrophie des Frontalpols und der mediobasalen Strukturen des linken Temporalpols mit Verdacht auf beginnende dementielle Entwicklung; Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, '___', vom 14. Dezember 2004 [Urk. 7/26/10-11]), sich in der Folge eine gesundheitliche Verschlechterung eingestellt hatte (Berichte von Dr. A.___ vom 3. Mai 2006 [Urk. 7/26/6-7] sowie von PD Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 27. November 2006 [Urk. 7/21/9-11] und 2. April 2008 [Urk. 7/21/7-8 = 7/26/8-9]) und ihr von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Kardiologie, '___', mit Zeugnis vom 30. April 2008 (Urk. 7/2 = 7/10/2 = 7/25/2) eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit als Musiklehrerin ab März 2008 attestiert worden war, wurde X.___ vom Personaldienst der Stadt D.___ im September 2008 zur IV-Früherfassung angemeldet (Urk. 7/1; vgl. Urk. 7/3-7). Nach erfolgter Datenerhebung (Urk. 7/8) wurde sie von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. Oktober 2008 zur IV-Anmeldung zum Rentenbezug aufgefordert (Urk. 7/9), welcher Aufforderung sie noch im gleichen Monat nachkam (Urk. 7/11).
Hierauf zog die IV-Stelle die Arbeitgeberberichte vom 24. Oktober 2008 (Saläradministration der Stadt D.___ [Urk. 7/16] und Gemeinde Z.___ [Urk. 7/17]) und 8. Dezember 2008 (Y.___ Symphonie Orchester; Urk. 7/27), den IK-Auszug vom 28. Oktober 2008 (Urk. 7/20) sowie die Arztberichte der Dres. B.___ und C.___ vom 7. November 2008 (Urk. 7/21) beziehungsweise 12. November 2008 (Urk. 7/26) bei und liess abklärungsdienstliche Erhebungen vornehmen (Bericht von E.___ vom 27. Februar 2009 [Urk. 7/30]). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 12. März 2009 (Urk. 7/32-33]) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (s. Feststellungsblatt vom 12. März 2009 [Urk. 7/31]).
Nach Kenntnisnahme des Einwands der - inzwischen durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Zürich, vertretenen - Versicherten vom 31. März 2009 (Urk. 7/35; samt Beilagen [Urk. 7/34]) nahm die IV-Stelle weitere Arbeitgeberabklärungen vor (Anfragen vom 23. April 2009 [Urk. 7/40-42] und 4. Juni 2009 [Urk. 7/47] sowie Stellungnahmen der Musikschule D.___ vom 28. April 2009 [Urk. 7/44], der Musikschule Z.___ vom 30. April 2009 [Urk. 7/45] und des Y.___ Symphonie Orchesters vom 3. Juli 2009 [Urk. 7/48]; vgl. Urk. 7/49) und liess Dr. B.___ erneut Bericht erstatten (Verlaufsbericht vom 25. Mai 2009 [Urk. 7/46]), bevor sie der Versicherten mit Verwaltungsverfügung vom 5. November 2009 (Urk. 2 = 7/58) eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. April 2009 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 57 % zusprach (s. Feststellungsblatt vom 13. August 2009 [Urk. 7/52] und Mitteilung des Beschlusses zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse D.___ vom 13. August 2009 [Urk. 7/53], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 7/54]).
2. Hiergegen liess die - mittlerweile durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, vertretene - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit ein 100%iger Invaliditätsgrad verneint worden sei, und Zusprechung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere unter korrekter Berechnung des anrechenbaren Einkommens (S. 2). In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nachsuchen (S. 2).
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-63]) auf Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zur Rentenberechnung aufgeforderte Ausgleichskasse D.___ (vgl. Urk. 8) verzichtete mit Zuschrift vom 18. Januar 2010 (Urk. 9) auf Vernehmlassung. Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2010 (Urk. 10) wurde die Beschwerdeführerin - in der Erwägung, dass in der Beschwerdebegründung wiederholt auf die Höhe des frankenmässigen monatlichen Rentenbetreffnisses (Fr. 1'076.--) Bezug genommen (Urk. 1 S. 2 Rz 3 und S. 4 Rz 9) und dieses als falsch beanstandet werde (Urk. 1 S. 4 Rz 9) - zur Erklärung darüber aufgefordert, ob sich die Beschwerde auch auf die Frage der Rentenberechnung beziehe, und wenn ja, Rechtsbegehren und Begründung entsprechend zu konkretisieren beziehungsweise zu substantiieren. Daraufhin liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Februar 2010 (Urk. 12; samt Beilage [Urk. 13]) die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen und sinngemäss klarstellen, dass sich die Beschwerde allein auf die anspruchsrelevante Frage der Invaliditätsbemessung richte. Mit Schreiben vom 3. März 2010 (Urk. 16) verzichtete die - mit Gerichtsverfügung vom 19. Februar 2010 (Urk. 14) zur Stellungnahme aufgeforderte - Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung zu der von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Unterlage (Urk. 13), wovon der Beschwerdeführerin am 4. März 2010 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 17).
3. Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 6 und 12; vgl. Urk. 8-9 und 16) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 7/1-63 und 13) wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich, ob dieser anstelle der von der Beschwerdegegnerin zugesprochenen halben eine ganze Invalidenrente zusteht. Zu prüfen ist mithin allein die Frage der Invaliditätsbemessung, während die Frage der Rentenberechnung unbestritten ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, die Beschwerdeführerin sei seit März 2008 (Beginn der 1-jährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hätte sie bei ihren drei Arbeitgebern ein Gesamteinkommen von Fr. 90'433.-- pro Jahr erzielen können. Aufgrund der im März 2009 eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung sei ihr die Ausübung der Tätigkeit beim Y.___ Symphonie Orchester nicht mehr möglich. Hingegen vermöge sie die Tätigkeiten bei den Musikschulen D.___ und Z.___ noch in eingeschränktem Masse auszuführen und damit zumutbarerweise ein Einkommen von Fr. 38'795.-- pro Jahr zu erzielen, womit eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 51'638.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 57 % resultiere (Urk. 2 = 7/58). Hieran hält sie im Beschwerdeverfahren mit der Ergänzung fest, dass bei der Invaliditätsbemessung nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, sondern deren tatsächlicher erwerblicher Niederschlag massgebend sei (Urk. 6; vgl. Urk. 16).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber geltend machen, dass sie nach einhelliger Auffassung aller involvierten Mediziner und Medizinerinnen, einschliesslich derjenigen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, seit März 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei, und zwar hinsichtlich jeder Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt. Die teilweise Aufrechterhaltung der langjährigen Lehrtätigkeiten an den Musikschulen D.___ und Z.___ sei einerseits therapeutisch indiziert und anderseits nur dank des grosszügigen Entgegenkommens der Arbeitgeber sowie der Schüler und Schülerinnen (bzw. deren Eltern) möglich. Zufolge weit fortgeschrittener Demenz sei eine anderweitige arbeitsmarktliche Einkommenserzielung praktisch ausgeschlossen, weshalb das bei den Musikschulen D.___ und Z.___ tatsächlich erzielte Einkommen nicht als Invalidenlohn anrechenbar sei, womit der rentenbegründende Invaliditätsgrad 100 % betrage (Urk. 1). Nach der krankheitsbedingten deutlichen Reduktion des Arbeitspensums bei der Musikschule Z.___ im Jahr 2008, sei ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2009/10 mit einem erneuten und anderweitig beziehungsweise anderswo nicht kompensierbaren Rückgang der - überhaupt nur wegen des grossen Verständnisses der Eltern und der Loyalität der Schüler und Schülerinnen sowie der Grosszügigkeit der Gemeinde Z.___ möglichen - Unterrichtsstunden zu rechnen (Urk. 12).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im D.___e der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
2.2 Die angefochtene Verfügung ist am 11. November 2009 ergangen, wobei zudem ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision (am 1. Januar 2008) begonnen hat (Teilarbeitsunfähigkeit ab März 2008, Anmeldung zur Früherfassung im September 2008, Anmeldung zum Rentenbezug im Oktober 2008). Daher ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 7. Juni 2006 [I 428/04] Erw. 1).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt).
3.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 am Ende und 128 V 174; Urteil des EVG vom 26. Mai 2003 [I 156/02]).
3.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 und 126 V 76 Erw. 3b/aa, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. August 2006 [I 850/05] Erw. 4.2). Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b IVV gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 18, mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 277 und 104 V 93; ZAK 1980 S. 345 Erw. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des EVG vom 2. August 2005 [I 106/05]).
Der theoretische und abstrakte Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes - welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen - umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des EVG vom 29. März 2005 [I 273/04], 5. Mai 2004 [I 591/02], 13. März 2000 [I 285/99] und 17. April 2000 [U 176/98]). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit (im Sinne von Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
4.
4.1 Unbestritten und erstellt ist zunächst die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige.
Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 7/30) sowie die diesem zugrunde liegenden Arbeitgeberangaben und -unterlagen (Urk. 7/16-17 und 7/27; vgl. auch Urk. 7/1, 7/5, 7/25, 7/34, 7/44-45, 7/48 und 13) sowie IK-Daten (Urk. 7/20) ist mit den Parteien davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung und bei im Übrigen unveränderten Umständen einer Vollerwerbstätigkeit nachginge, womit die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (im Unterscheid zum Betätigungsvergleich oder zur gemischten Methode; vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2, mit Hinweis) vorzunehmen ist. Dies, zumal hinsichtlich der Tätigkeit als Orchestermusikerin neben den geleisteten "Diensten" (Proben oder Konzerte; vgl. Urk. 7/27/49) auch das vorbereitende Üben daheim (vgl. Urk. 7/27/8) sozialversicherungsrechtlich als Arbeitszeit zu gelten hat.
4.2 Einig gehen die Parteien weiter in Bezug auf die Höhe des Erwerbseinkommens, das die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte.
Nachdem im Verwaltungsverfahren zunächst - gestützt auf die IK-Einträge 2007 (Urk. 7/20/1) - ein Valideneinkommen von Fr. 83'361.-- ermittelt worden war (per 2007; = Fr. 54'887.-- [Musikschule D.___] + Fr. 19'943.-- [Musikschule Z.___] + Fr. 8'531.-- [Y.___ Symphonie Orchester]; Urk. 7/31 und 7/33), wurde in der Folge - gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Lohnausweise 2008 (Urk. 7/34) sowie ergänzende Arbeitgeberangaben (Urk. 7/44-45 und 7/48) - ein Valideneinkommen von Fr. 90'433.-- (per 2008) angenommen (~ Fr. 54'586.-- [Musikschule D.___] + Fr. 24'809.-- [Musikschule Z.___] + Fr. 11'037.50 [Y.___ Symphonie Orchester]), was seitens der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben ist (Urk. 1 und 12). Im Lichte der aktenkundigen IK-Daten (2004: Fr. 100'059.-- [= Fr. 66'771.-- + Fr. 21'146.-- + Fr. 12'142.--]; 2005: Fr. 100'381.-- [= Fr. 64'112.-- + Fr. 27'773.-- + Fr. 8'496.--]; 2006: Fr. 91'553.-- [= Fr. 52'804.-- + Fr. 26'027.-- + Fr. 12'722.--]) erscheint es indessen angezeigt, auf einen Mehrjahresdurchschnitt abzustellen, was zu einem anrechenbaren Valideneinkommen von Fr. 93'157.40 führt (= Fr. 465'787.-- [= Fr. 100'059.-- + Fr. 100'381.-- + Fr. 91'553.-- + Fr. 83'361.-- + Fr. 90'433.--] : 5).
4.3 Die Parteien stimmen des Weiteren darin überein, dass die unter einer Demenzerkrankung mit progredienten Sprach- und Gedächtnisstörungen und Verhaltensauffälligkeiten (arbeitsfähigkeitsrelevant seit März 2008) sowie Problemen in der räumlichen Orientierung und motorischen Defiziten (arbeitsfähigkeitsrelevant seit November 2008) leidende Beschwerdeführerin (Berichte von Dr. A.___ vom 14. Dezember 2004 [Urk. 7/26/10-11] und 3. Mai 2006 [Urk. 7/26/6-7], Dr. B.___ vom 27. November 2006 [Urk. 7/21/9-11], 2. April 2008 [Urk. 7/21/7-8 = 7/26/8-9], 7. November 2008 [Urk. 7/21] und 25. Mai 2009 [Urk. 7/46] sowie Dr. C.___ vom 12. November 2008 [Urk. 7/26]; vgl. Arztzeugnisse von Dr. C.___ vom 30. April 2008 [Urk. 7/2 = 7/10/2 = 7/25/2] und 18. Mai 2009 [Urk. 7/49/1] und Dr. B.___ vom 11. Mai 2009 [Urk. 7/49/2]; vgl. auch Urk. 7/17/11) ihr funktionelles Leistungsvermögen in ihrem bisherigen beruflichen Tätigkeitsbereich als Orchestercellistin vollständig und als Cellolehrerin in weiten Teilen eingebüsst hat.
Laut Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 21. Juli 2009 (Urk. 7/52/3) ist das Arbeits- und Leistungsvermögen in Bezug auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt gesundheitsbedingt derart beeinträchtigt, dass das Finden einer Anstellung als Ersatz des im März 2009 beendeten Engagements beim Y.___ Symphonie Orchester (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2009 [Urk. 7/48]) oder als Alternative zu den nurmehr in stark reduziertem und modifiziertem Umfang ausgeübten Lehrtätigkeiten bei den Musikschulen D.___ und Z.___ (vgl. dazu Schreiben vom 28. April 2009 [Urk. 7/44], 30. April 2009 [Urk. 7/45] und 15. Januar 2010 [Urk. 13]) realistischerweise zum vornherein als ausgeschlossen erscheint.
4.4 Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt kann der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender und zutreffender Parteimeinung mangels sozialpraktischer Verwertbarkeit ihres minimalen Restleistungsvermögens kein relevantes hypothetisches Invalideneinkommen angerechnet werden. Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien hinsichtlich der Anrechenbarkeit der in den langjährigen Arbeitsverhältnissen bei den Musikschulen D.___ und Z.___ tatsächlich noch erzielten Einkünfte.
Bis zum beurteilungsrelevanten Zeitpunkt des Entscheiderlasses (5. November 2009; vgl. BGE 131 V 242 Erw. 2.1, 121 V 362 Erw. 1b und 99 V 98) hatte die Beschwerdeführerin ihre Anstellung beim Y.___ Symphonie Orchester gesundheitsbedingt niederlegen müssen (im März 2009; Urk. 7/46 und 7/48), blieb aber weiterhin bei den Musikschulen D.___ und Z.___ angestellt, wenngleich in einem deutlich reduzierten zeitlichen Umfang und unter speziellen Modalitäten. Nachdem die Teilzeitbeschäftigung bei der Musikschule D.___ vormals rund 39 % betragen hatte, reduzierte sich der Beschäftigungsgrad ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2008/09 (d.h. ab Mitte Februar 2009) auf rund 22 % beziehungsweise 20 % (vgl. Urk. 7/1, 7/5, 7/16 und 7/44). Bei der Musikschule Z.___ fiel der ursprünglich 17-18 % betragende Teilzeitbeschäftigungsgrad zunächst auf nominal rund 12 % sowie hernach auf Beginn des Schuljahres 2008/09 auf rund 9 % und ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2008/09 auf blosse rund 8 % (vgl. Urk. 7/17 und 7/45; vgl. auch Urk. 13). Wie aus den Angaben und Unterlagen der betreffenden Arbeitgeber hervorgeht - und wie durch die medizinischen Akten anschaulich untermauert wird -, ist ausserdem selbst im reduzierten zeitlichen Umfang der - kognitiv anspruchsvollen (vgl. Urk. 7/17/8) - Lehrtätigkeiten keine volle Arbeitsleistung mehr möglich. Unbesehen darum wird die Beschwerdeführerin aufgrund der langjährigen Dauer der Arbeitsverhältnisse (Entgegenkommen der Arbeitgeber) sowie besonderer Umstände (Verständnis von Schülern und Schülerinnen sowie deren Eltern) weiterbeschäftigt, wiewohl sie im D.___e des chronisch progredient verlaufenden degenerativen Krankheitsprozesses keine durchwegs äquivalenten Gegenleistungen mehr erbringen kann.
Laut den Lohnausweisen 2008 wurden der Beschwerdeführerin von den Musikschulen D.___ und Z.___ Löhne von Fr. 54'586.-- respektive Fr. 24'809.-- ausgerichtet (inkl. Lohnersatzleistungen; Urk. 7/34/1-2), woraus die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 38'795.-- ableitete (= Fr. 27'628.-- [~ Fr. 54'586.-- : 39.12 % x 19.8 %] + Fr. 11'167.-- [~ Fr. 24'809.-- : 17.24 % x 7.76 %]; Urk. 7/52, insbes. 7/52/1 und 7/52/3), was von der Beschwerdeführerin grundsätzlich als unzulässig erachtet wird, da es sich dabei um freiwillige Sozialleistungen handle. Dem kann indessen so nicht gefolgt werden. Denn es handelt sich bei den Musikschulen D.___ und Z.___ um öffentliche Bildungseinrichtungen der Volksschule mit entsprechendem Leistungsauftrag, so dass unterstellt werden muss, dass die Beschwerdeführerin dort durchaus noch nutzbringende Arbeit leistet. Soweit die zuständigen Schulleitungen beziehungsweise -behörden die Unterrichtserteilung durch die Beschwerdeführerin zulassen und dies von Schülern und Schülerinnen respektive deren Eltern akzeptiert wird, ist davon auszugehen, dass die verbliebene Schülerschaft von der aufrechterhaltenen Lehrtätigkeiten der Beschwerdeführerin noch angemessen profitiert. Wohl wäre die Beschwerdegegnerin krankheitsbedingt nicht mehr in Lage, als Lehrerin beruflich neu Fuss zu fassen, doch vermag sie ihrem Krankheitsbild entsprechend in vertrautem Umfeld und in gewohnten Bahnen anscheinend noch so zu funktionieren, dass die Lehrtätigkeiten bei den Musikschulen D.___ und Z.___ - anders als das mit dem Einstudieren neuer Stücke und öffentlichen Auftritten verbundene Engagement beim Y.___ Symphonie Orchester - für sie gleichsam ideale Arbeitsnischen darstellen. Nun kann aber keine rentenbegründende beziehungsweise höhergradige Invalidität mit dem Argument geltend gemacht werden, eine versicherte Person wäre auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht in der Lage, ein solches Erwerbseinkommen zu erzielen, wenn sie - und sei es auch nur als Folge besonders günstiger Umstände - im Rahmen eines stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise tatsächlich Erwerbseinkommen erzielt (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 325, mit Hinweis auf ZAK 1973 S. 203 Erw. 2c). Eine Unzumutbarkeit der Weiterausübung der Lehrtätigkeiten im beschränkten und individualisierten Umfang wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Vielmehr erscheint - wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt und durch die medizinischen Akten bestätigt wird - eine möglichst lange Integration in den Arbeitsprozess objektiv wie subjektiv sinnvoll und erwünscht. Die von der Beschwerdegegnerin praktizierte - und von der Beschwerdeführerin masslich unbeanstandet gebliebene - Anrechnung erweist sich demnach als gerechtfertigt.
4.5 Bei Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 93'157.40) und anrechenbarem Invalideneinkommen (Fr. 38'795.-- = Fr. 27'628.-- + Fr. 11'167.--) resultiert eine massgebliche Einkommenseinbusse von Fr. 54'362.40 respektive ein den Anspruch auf eine halbe Rente (mit Wirkung ab 1. April 2009, zufolge Geltendmachung des Anspruchs im Oktober 2008; Urk. 7/11) vermittelnder Invaliditätsgrad von rund 58 % (100 % : Fr. 93'157.40 x Fr. 54'362.40 = 58.35 %).
Sollte die Beschwerdeführerin die verbliebenen Anstellungen (oder eine davon) beziehungsweise daraus resultierende Einnahmen verlieren, kann dies Anlass für eine revisionsweise Neufestsetzung des Invaliditätsgrades bilden (Art. 17 ATSG; vgl. Meyer-Blaser, a.a.O.). Wie es sich diesbezüglich mit dem ab dem zweiten Semester des Schuljahres 2009/10 (mithin ab Mitte Februar 2010) in Aussicht gestellten Rückgang bezahlter Unterrichtsstunden an der Musikschule Z.___ gemäss Schreiben vom 15. Januar 2010 (Urk. 13) verhält, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (gegen die am 5. November 2009 ergangene Rentenverfügung) zu beurteilen.
5.
5.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.2 Die auf Fr. 700.-- festzusetzenden Kosten des sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und § 33 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- D.___ Pensionskasse, '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).