IV.2009.01155
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
Sammelstiftung GRANO
Technikumstrasse 73, 8400 Winterthur
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___
Beigeladene
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.___ war vom 31. Oktober 1977 bis 30. April 2009 bei der Firma Y.___ AG als Maschinenbedienerin Spinnerei beziehungsweise Hilfsarbeiterein angestellt (Urk. 3/6 = Urk. 8/50, Urk. 8/5) und über diese vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2009 bei der Sammelstiftung GRANO (nachfolgend: Sammelstiftung) berufsvorsorgerechtlich versichert (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4-5). Am 25. April 2007 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an unter Hinweis auf ein Beschwerdebild bestehend unter anderem aus Übergewicht, Müdigkeit, Bewegungsschwierigkeiten, Schmerzen im Rücken und in den Händen, Gefühllosigkeit und Schlafstörungen, welches bereits seit rund drei Jahren bestehe (Urk. 8/1 S. 5 ff.). Nach diversen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/13). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Nach erneuter Anmeldung der Versicherten zum Leistungsbezug am 26. April 2008 (Urk. 8/20; vgl. auch Urk. 8/28, Urk. 8/30, Urk. 8/34, Urk. 8/36) klärte die IV-Stelle erneut den medizinischen und beruflichen Sachverhalt ab, setzte den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 24. September 2008 an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 41 %. Gestützt darauf sprach sie der Versicherten - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/56-57, Urk. 8/61) - mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 ab 1. September 2009 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Sammelstiftung, vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller, mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2007 eingetreten und die Sammelstiftung nicht leistungspflichtig sei (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Die mit Gerichtsverfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 10) zum Prozess beigeladene Versicherte X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto, beantragte ebenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und stellte zusätzlich das Rechtsbegehren, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, bezüglich Beginn ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Gutachten zu erstellen und hernach erneut über den Beginn des Leistungsanspruchs zu entscheiden (Urk. 13).
Mit Replik vom 15. April 2010 hielt die Sammelstiftung an ihren Anträgen fest und präzisierte ihre bisherigen Ausführungen dahingehend, dass sie nicht nur den Zeitpunkt des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit bestreite, sondern ebenso den Anspruch der Versicherten auf Ausrichtung einer Invalidenrente an sich (Urk. 20). Die IV-Stelle verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle hat die Zusprechung der Viertelsrente ab 1. September 2009 in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass es der Versicherten zumutbar sei, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrades von 65 % zu arbeiten. Seit dem Beginn der psychiatrischen Behandlung in der Z.___ am 24. September 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30-40 % ausgewiesen. Nach Ablauf des Wartejahres am 1. September 2009 ergebe der Vergleich des aktuell zumutbaren Erwerbseinkommens mit jenem Einkommen, welches bei voller Gesundheit erzielt werden könnte, einen Invaliditätsgrad von 41 %, welcher zum Bezug einer Viertelsrente berechtige (Urk. 2).
2.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass die Versicherte aufgrund somatischer Beeinträchtigungen (chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom mit generalisierten Weichteilschmerzen, differentialdiagnostisch einer Fibromyalgie; Zervikobrachialgien linksbetont; gering- bis mässiggradige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie Status nach Operation einer Diskushernie C8 links im September 2006) die langjährige Tätigkeit bei der Firma Y.___ AG nur mehr im Rahmen eines rund 50%igen Beschäftigungspensums ausüben kann, dass ihr in einer behinderungsangepassten, leichten Tätigkeit in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen aber eine Arbeit im Vollzeitpensum zumutbar ist. Dies ist mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 8/6 S. 2, Urk. 8/9 S. 2 f., Urk. 8/39, Urk. 8/54 S. 1, 3 und 5, Urk. 13 S. 3, Urk. 20 S. 2). Insofern liegt also im Vergleich zur Situation bei Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 22. Oktober 2007 (Urk. 8/13; vgl. auch Urk. 8/9) keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes vor.
2.3 Strittig ist die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
Während die IV-Stelle an ihren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festhält (Urk. 7), macht die Sammelstiftung geltend, die Versicherte sei nicht erst ab September 2008, sondern bereits vor Beginn der Vorsorgeversicherung bei ihr am 1. Januar 2007 massgeblich krank und arbeitsunfähig gewesen. So sei sie vom 25. August 2006 bis 7. März 2007 von den behandelnden Ärzten 100%ig arbeitsunfähig geschrieben worden, ab dem 8. März 2007 hätten diese ihr noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Die Versicherte mache zudem selbst geltend, schon in den Jahren 2002/2003 ihr Arbeitspensum wegen psychischer Beschwerden um 50 % reduziert zu haben (Urk. 1). Bestritten werde aber auch, dass die psychischen Beschwerden zu einer rentenbegründenden Invalidität führten. Dies sei nicht rechtsgenüglich erstellt. Allein die von den Ärzten der Z.___ gestellte Diagnose einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode mit somatischem Syndrom lasse auf eine Überwindbarkeit der psychischen Beeinträchtigungen schliessen. Zudem bestünden auch unbeachtliche kulturelle und soziale Faktoren, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Da die Ärzte eine "Episode mit somatischem Syndrom" und damit eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und zusätzlich eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfohlen hätten, sei die Sache zur Einholung eines interdisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 20).
Die Versicherte ihrerseits stellt sich auf den Standpunkt, wegen psychischer Beschwerden bereits vom 25. August 2006 bis 7. März 2007 zu 100 % und ab dem 8. März 2007 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen zu sein. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei von den Psychiatern der Z.___ einzig aufgrund des Beginns der Behandlung bei ihnen festgelegt worden, anamnestische Angaben über psychische Beschwerden hätten diese nicht berücksichtigt. Dieses Vorgehen überzeuge nicht, weshalb die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen sei zur Einholung eines Gutachtens zur Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die IV-Stelle sei zudem anzuweisen, bei Vorliegen des Gutachtens aufgrund der darin getroffenen Feststellungen den Beginn des Leistungsanspruchs neu festzulegen (Urk. 13).
Zu prüfen sind damit Beginn und Umfang einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit der Versicherten aus psychischen Gründen.
3.
3.1 Der Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, erwähnte in seinem Bericht vom 5. Mai 2007 eine reaktiv depressive Stimmungslage, welche bereits seit Jahren bestehe und die Anpassungs- und Belastbarkeit der Versicherten einschränke, sich aber nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die letzte hausärztliche Untersuchung vor Erstattung des Berichts erfolgte am 20. April 2007 (Urk. 8/6 S. 2 ff.).
Die Ärzte der Rheumaklinik des B.___ untersuchten die Beschwerdeführerin erstmals am 25. August 2006 und behandelten sie in der Folge regelmässig, unter anderem auch im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 13. Februar bis 3. März 2007 (vgl. Urk. 8/6 S. 7 ff.). Erstmals ist bei ihnen im Bericht an die ärztliche Leitung der Z.___ vom 1. September 2008 die Rede von depressiven Symptomen. Demnach fiel anlässlich der Konsultation vom 20. August 2008 eine depressive Komponente bei psychosozialer Belastungssituation auf, weshalb die Einleitung einer Psychotherapie empfohlen wurde (Urk. 8/39).
Ab dem 24. September 2008 befand sich die Versicherte bei den Ärzten der Z.___ in Behandlung. Laut Bericht vom 14. Januar 2009 konnten die Ärzte anamnestisch und klinisch deutliche Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung erheben. Die Versicherte gab ihnen an, ihre seit mehreren Jahren bestehenden Stimmungsschwankungen mit unregelmässigem Essverhalten und zunehmender Vergesslichkeit hätten seit Sommer 2007 zugenommen. Die Ärzte der Z.___ diagnostizierten aufgrund ihrer Untersuchungen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11). Sie gingen anlässlich ihrer Beurteilung unter alleiniger Berücksichtigung der depressiven Symptomatik mit mittelgradig eingeschränktem Konzentrationsvermögen, leicht eingeschränkter Anpassungsfähigkeit und ebenfalls mittelgradig eingeschränkter Belastbarkeit von einer 30-40%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Da zusätzlich ein chronisches Schmerzsyndrom mit multiplen somatischen Krankheiten bestehe, sei es empfehlenswert, die Arbeitsfähigkeit interdisziplinär zu beurteilen (Urk. 8/46).
In einer Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 präzisierten die Ärzte der Z.___ ihre Ausführungen dahingehend, dass die rezidivierende depressive Störung vermutlich bereits seit den 80iger Jahren bestehe, mindestens aber seit dem Jahr 2002. Eine genaue Evaluation der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem 24. September 2008 sei nachträglich nicht möglich. Hierfür seien die Berichte der vorbehandelnden Ärzte der Rheumaklinik des B.___ sowie des Hausarztes Dr. A.___ heranzuziehen (Urk. 15/3).
3.2
3.2.1 Aus dem Bericht des Dr. A.___ vom 5. Mai 2007 ergibt sich, dass die Versicherte seit längerer Zeit unter depressiven Symptomen litt, welche sich jedoch damals nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Da sich auch aus den übrigen medizinischen Berichten aus diesem Zeitraum keine Anhaltspunkte für eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Problematik ergeben (vgl. Urk. 8/6 S. 7 ff.), kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die damals ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % vom 25. August 2006 bis 7. März 2007 sowie von 50 % ab dem 8. März 2007 allein auf somatischen Ursachen beruhte. Daran ändert die Behauptung der Sammelstiftung, die Versicherte habe im Zeitraum 2002/2003 ihr Arbeitspensum wegen psychischer Beschwerden um 50 % reduziert, nichts, da die psychischen Beschwerden nach dieser Phase offensichtlich wieder zurückgingen.
Zwar gab die Versicherte den Ärzten der Z.___ an, die psychische Symptomatik mit vorwiegend Stimmungsschwankungen habe sich im Sommer 2007 verschlechtert. Die offenbar ab Sommer 2007 verstärkten Stimmungsschwankungen vermögen indes für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Eigentlich depressive Symptome fielen den behandelnden Ärzten der Rheumaklinik des B.___ sodann erst anlässlich der Konsultation vom 20. August 2008 auf. Deshalb ist anzunehmen, dass erst Ende August 2008 eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es mindert sodann keineswegs die Glaubwürdigkeit der Einschätzung der Psychiater der Z.___, dass diese sich nicht in der Lage sahen, die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten vor Beginn der Behandlung bei ihnen zu beurteilen. Die IV-Stelle eröffnete die einjährige Wartezeit am 1. September 2008 (Urk. 2 S. 3). Damit anerkannte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % ab 1. September 2008, mithin ein paar Tage, nachdem den Ärzten der Rheumaklinik des B.___ - welche nicht auf das Fachgebiet der Psychiatrie spezialisiert sind - erstmals depressive Symptome aufgefallen waren. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint dies als angemessen. Von einer weiteren psychiatrischen Abklärung mit rückblickender Stellungnahme zur genauen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit vor dem 1. September 2008 sind keine genaueren und glaubwürdigeren Ergebnisse zu erwarten, womit eine solche unterbleiben kann (antizipierte Beweiswürdigung).
3.2.2 Der Sammelstiftung kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psychischen Problematik generell verneint. Die Spezialisten der Z.___ haben in ihrem ausführlichen Bericht vom 14. Januar 2009 einleuchtend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Versicherte wegen ihrer leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom und der dadurch eingeschränkten psychischen Ressourcen (Konzentrationsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit zu 30-40 % eingeschränkt ist. Sodann haben die Ärzte auf Seite fünf ihres Berichtes - entgegen den Behauptungen der Sammelstiftung - klar festgehalten, dass eine direkte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch soziale Faktoren nicht ersichtlich sei (Urk. 8/46 S. 5). Ferner haben sie in ihren beiden Berichten nie das Bestehen einer somatoformen Schmerzstörung erwähnt, weshalb die auf solche Fälle anzuwendenden Grundsätze für die Überwindbarkeit der Störung vorliegend nicht einschlägig sind. Sodann trifft es zwar zu, dass die Psychiater eine interdisziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit empfahlen. Mit Blick auf die umfassenden und in beweisrechtlicher Hinsicht überzeugenden somatischen und psychiatrischen Abklärungen - wobei die Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht auch den Auswirkungen des Schmerzsyndroms auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten Rechnung trägt - kann eine interdisziplinäre Begutachtung unterbleiben.
4. Der Einkommensvergleich der IV-Stelle ergab einen Invaliditätsgrad von 41 % (vgl. dazu Urk. 8/55 in Verbindung mit Urk. 8/10). Dies ist unbestrittenermassen nicht zu beanstanden, zumal auch die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % (vgl. die Verfügung vom 22. Oktober 2007 [Urk. 8/13]) zu keiner rentenbeeinflussenden Änderung des Invaliditätsgrades führen würde. Damit bleibt es bei der zugesprochenen Viertelsrente ab 1. September 2009, und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden Sammelstiftung (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).