Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01156
IV.2009.01156

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel


Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       Die 1961 in Brasilien geborene X.___ bezog seit 1. Dezember 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 2. November 2009 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, die Ausgleichskasse Y.___ habe soeben erfahren, dass sie bereits seit Dezember 1992 geschieden sei; aufgrund des Zivilstandswechsels habe ab dem Folgemonat der Scheidung kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (ohne Einkommensgrenzen) mehr bestanden. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssten umgehend gemeldet werden, was die Versicherte unterlassen habe. Unrechtmässig bezogene Leistungen seien zurückzuerstatten, wobei eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelte. In Anbetracht dessen werde der Versicherten die tiefere ordentliche Invalidenrente rückwirkend per 1. November 2004 zugesprochen. Da ihr deshalb von 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 zu Unrecht höhere ausserordentliche Invalidenrentenbetreffnisse ausgerichtet worden seien, habe sie den Differenzbetrag in Höhe von insgesamt Fr. 25'972.-- zurückzuerstatten. Einer allfälligen gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde werde ausserdem die aufschiebende Wirkung entzogen (Urk. 2 [= 8/79]).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. November 2009 führt die AXA Versicherungen AG, welche der Versicherten eine Komplementärrente der Unfallversicherung ausrichtet, mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Rückforderungsverfügung, eventualiter die Feststellung, dass bloss für die Zeitperiode vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 ein Rückforderungsanspruch in Höhe von Fr. 5'272.-- bestehe (Urk. 1).
         Die IV-Stelle beantragt mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 25. Januar 2010 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 9). Am 8. März 2010 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Beigeladene innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Unfallversicherer, welcher eine Komplementärrente zur Invalidenrente der Invalidenversicherung ausrichtet, ist legitimiert, die Herabsetzung einer laufenden IV-Rente anzufechten (BGE 134 V 153 Erw. 5.3.2.4, Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2007 in Sachen Unfallversicherung Stadt Zürich c. IV-Stelle des Kantons Zürich, I 249/06). Die Beschwerdeführerin, welche der betroffenen Versicherten eine Komplementärrente der Unfallversicherung ausrichtet, ist daher legitimiert, die angefochtene Verfügung, mit welcher die laufende ausserordentliche Rente rückwirkend durch eine tiefere ordentliche Rente ersetzt und der in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 zuviel ausbezahlte Differenzbetrag in Höhe von Fr. 25'972.-- zurückgefordert wurde, anzufechten.

2.
2.1     Streitig ist, ob die Versicherte die ihr in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 zuviel ausbezahlten Rentenleistungen zurückerstatten muss.
2.2     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Vorliegend teilte die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit, die für die Auszahlung der Leistungen zuständige Ausgleichskasse habe erst kurz vor Erlass der angefochtenen Verfügung erfahren, dass sie bereits seit Dezember 1992 geschieden sei. Aufgrund des Zivilstandswechsels habe ab dem Folgemonat der Scheidung kein Anspruch auf eine ausserordentliche Rente mehr bestanden. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass sie bereits damals die Ausrichtung der ausserordentlichen Rente eingestellt und bloss die tiefere ordentliche Invalidenrente ausgerichtet hätte, wenn die Versicherte die ihr obliegende Meldepflicht nicht verletzt hätte. In Anbetracht der Verjährungsfrist von fünf Jahren sprach sie der Versicherten die tiefere ordentliche Invalidenrente indes rückwirkend erst per 1. November 2004 zu und forderte bloss die ab jenem Zeitpunkt zuviel ausbezahlten Leistungen zurück. Strittig ist nun, ob tatsächlich eine die Rückerstattungspflicht auslösende Meldepflichtverletzung vorliegt.
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Meldepflichtverletzung liege nicht vor, da aus den IV-Akten hervorgehe, dass die IV-Stelle bereits seit dem 30. März 1993 beziehungsweise spätestens seit dem 28. April 1995 Kenntnis der Scheidung der Versicherten per Dezember 1992 gehabt habe. Dieses Wissen sei auch der Ausgleichskasse anzurechnen. Die relative einjährige Verwirkungsfrist habe daher spätestens zu jenem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Entsprechend sei eine Rückforderung zuviel ausbezahlter Leistungen nicht mehr möglich (Urk. 1).
2.4     Nachdem die Versicherte am 16. Oktober 1992 von Z.___ nach A.___ gezogen war, überwies die IV-Stelle des Kantons B.___ ihr Dossier mit Begleitschreiben vom 10. Dezember 1992 dem damaligen IV-Sekretariat der Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Urk. 8/34 und 8/35). Am 30. Dezember 1992 leitete dieses ein Rentenrevisionsverfahren ein; der von der Versicherten ausgefüllte Fragebogen ging am 7. Januar 1993 ein (Urk. 8/37). Nach Einholung eines Berichtes der behandelnden Hausärztin wurden die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die damalige Regionalstelle der Invalidenversicherung für berufliche Eingliederung abgeklärt. Diese kam in ihrem Bericht an das IV-Sekretariat vom 30. März 1993 zum Schluss, dass der Versicherten keine Erwerbstätigkeit mehr möglich und ihr deshalb die bisherige Invalidenrente weiterhin auszurichten sei (Urk. 8/41). In der Begründung wurde erwähnt, dass die Versicherte seit Dezember 1992 geschieden sei. Damit war dem IV-Sekretariat respektive der heutigen IV-Stelle aber seit 30. März 1993 bekannt, dass ein anspruchsbeeinflussender Wechsel des Zivilstands stattgefunden hat. Entgegen der in der Beschwerdeantwort vertretenen Auffassung handelt es sich beim Bericht vom 30. März 1993 nicht bloss um eine nebenher getätigte Abklärung von beruflichen Massnahmen (Urk. 7), da die Berichterstattung im Rahmen eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens erfolgte, in welchem hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen gewesen ist, ob eine anspruchsbeeinflussende Veränderung der Verhältnisse eingetreten war.
2.5     Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlöscht der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat. In BGE 112 V 180 Erw. 4 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass es für den Beginn des Fristenlaufs hinsichtlich der Verwirkung eines Rückerstattungsanspruches genüge, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer von zwei Verwaltungsstellen vorliege, falls zwei Verwaltungsstellen mit geteilten Kompetenzen für die Durchführung zuständig seien, wie die IV-Kommission und die Ausgleichskasse. Damit ist die Kenntnis des damaligen IV-Sekretariates aber auch der für die Berechnung und Auszahlung der Rente zuständigen Ausgleichskasse zuzurechnen. Da eine Rückerstattung erst mit Verfügung vom 2. November 2009 verlangt wurde, ist der Rückforderungsanspruch aber längst verwirkt. Die Beschwerdegegnerin hätte die laufende ausserordentliche IV-Rente zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes bloss mit Wirkung ex nunc et pro futuro durch die tiefere ordentliche IV-Rente ersetzen dürfen.
3.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als die ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung rückwirkend durch die tiefere ordentliche Rente ersetzt und die Versicherte verpflichtet wurde, die in der Zeit von 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 zuviel bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Entsprechend hat die Verfügung vom 2. November 2009 nur soweit Bestand, als der Versicherten die tiefere ordentliche Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. November 2009 zugesprochen wurde.

4.
4.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).
4.2     Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen).
         Damit ist der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung, soweit die der Versicherten X.___ ausgerichtete ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung rückwirkend durch die tiefere ordentliche Rente ersetzt wurde, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Versicherte die in der Zeit von 1. November 2004 bis 31. Oktober 2009 zuviel bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).