IV.2009.01157
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 22. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Bei X.___, geboren 1967, wurde 2002 die Diagnose Multiple Sklerose gestellt (Urk. 7/3/7). Sie meldete sich am 31. Januar 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für Massnahmen der beruflichen Integration und für eine Rente an (Urk. 7/3/1), nachdem sie per 30. April 2008 die Kündigung an ihrem alten Arbeitsplatz erhalten hatte (Urk. 7/9/2). Ab 21. Januar 2008 war sie seitens der behandelnden Neurologen des Y.__ in ihrem Beruf als Technische Kauffrau als nur noch zu 50 % arbeitsfähig erklärt worden (Urk. 7/20/9). Sie fand in diesem Umfang ab 1. Mai 2008 eine neue Anstellung im Y.___ als Vorlesungssekretärin (Urk. 7/24/1). Am 3. Juli 2009 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/59).
1.2 Am 21. August 2009 beantragte die Neurologische Klinik Y.__ bei der IV-Stelle eine Kostengutsprache für die Gläser einer Prismabrille für die Versicherte für die Nähe beziehungsweise für die Arbeit am Computer, weil die Versicherte aufgrund der neurologischen Erkrankung an einer Augenmotilitätsstörung mit Doppelbildern leide (Urk. 7/61). Die IV-Stelle wies das Gesuch nach Erlass des Vorbescheids mit Verfügung vom 5. November 2009 ab (Urk. 2).
2. Dagegen reichte die Versicherte am 2. Dezember 2009 Beschwerde ein und beantragte die Zusprache von Prismengläsern beziehungsweise einer Prismabrille (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat eine versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden.
Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
1.2 Der Bundesrat hat im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) unter Ziffer 11 einige Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache aufgeführt, die von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn sie für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI). Bei den Sehhilfen sind dies Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser (Ziffer 11.07).
1.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Verordnungsgeber ist nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person für eine optimale Eingliederung bedürfte, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Er kann eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken. Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI-Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten (BGE 131 V 14 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 9, I 198/03 Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009 in Sachen P., 9C_493/2009 Erw. 5.1).
2.
2.1 Gemäss dem Bericht der Neurologischen Klinik des Y.__ vom 8. Januar 2009 leidet die Beschwerdeführerin aufgrund der Multiplen Sklerose unter anderem an Sehstörungen in Form von anhaltenden Doppelbildern, die zu einer zusätzlichen Ermüdung führen (Urk. 7/41/2). Sie erhält wegen ihrer Leiden gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % eine Invalidenrente, im Umfang ihrer Resterwerbsfähigkeit arbeitet sie in einem Pensum von 50 % als Verwaltungsangestellte.
Es ist nicht bestritten, dass die Prismabrille beziehungsweise die Prismengläser, die diese Sehstörungen lindern sollen und Fr. 480.-- kosten (Urk. 3/2), von der Versicherten vor allem für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit benötigt werden. Doch ist der Beschwerdegegnerin recht zu geben, dass es sich bei dieser Brille im Invalidenversicherungsrecht um ein Hilfsmittel handelt, das, wenn es für die Erwerbsarbeit notwendig ist, nur unter den Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 IVG von der Invalidenversicherung übernommen werden kann. Mit der 5. IVG-Revision, die am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde der Anspruch von Erwachsenen auf medizinische Eingliederungsmassnahmen aus dem Recht gestrichen. Solche müssen jedoch gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG angeordnet sein, damit die Zusprache einer Brille als Hilfsmittel für die Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit möglich ist. Medizinische Massnahmen wurden bei der Versicherten nie übernommen und können nach dem Gesagten auch nicht mehr angeordnet werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde aus, sie brauche die Brille selbst zum Treppensteigen, zum Einkaufen und auch zur Fortbewegung zum Arbeitsplatz usw. (Urk. 1). Selbst wenn aber von einem erweiterten und gar dominanten Anwendungsbereich der Prismabrille ausserhalb des Erwerbsbereichs auszugehen wäre, gilt die Versicherte mit ihrer Motilitätstörung nicht als hochgradig sehschwach im Sinne von Ziffer 11 HVI-Anhang, zudem sind die Prismengläser in der Liste des Bundesrates nicht aufgeführt.
2.3 Damit besteht für die Invalidenversicherung kein Spielraum, die fraglichen Gläser beziehungsweise die Brille zu übernehmen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Da sich der Streit um die Verweigerung von Leistungen dreht und die Beschwerdeführerin unterliegt, sind die Kosten des Verfahrens von Fr. 300.-- ihr zu überbinden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).