Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Paradiso
Urteil vom 21. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ arbeitete vom 16. Januar 2003 bis 30. Juni 2008 zu 80 % im Hausdienst des Alterszentrums Y.___ (Urk. 8/7) und vom 30. März 2003 bis 30. Juni 2008 als Unterhaltsreinigerin bei der Z.___ in einem Pensum von ca. 16 % (Urk. 8/9). Beide Anstellungen wurden ihr aus gesundheitlichen Gründen gekündigt.
Am 7. Mai 2008 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte wegen Rücken- und Beckenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und beantragte die Zusprechung einer Rente. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5), zwei Arbeitgeberfragebögen (Urk. 8/7, 8/9), die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/8) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/6, 8/16-17) einholte. Anschliessend liess sie die Versicherte durch Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin und Neuraltherapie (Gutachten vom 31. März 2009; Urk. 8/23), begutachten.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/30-8/31, 8/33) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2009 (Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer Rente sowie eventualiter die Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2010 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Replicando hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 13) und reichte zwei Gutachten von Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 16. November 2007 und vom 2. Juli 2008 ein (Urk. 14/1, 14/2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Duplik vom 1. Juni 2010 (Urk. 17) weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 (Urk. 19) reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Hausarztes Dr. med. C.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 10. Mai 2010 (Urk. 20) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin seit Juni 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Jedoch bestehe für eine leidensangepasste Tätigkeit seit spätestens Februar 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2 S. 1).
Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe die konkrete Ermittlung des Invaliditätsgrades unterlassen (Urk. 1 S. 5, S. 8-9). Des Weiteren eigne sich das Gutachten von Dr. A.___ aufgrund verschiedener Mängel nicht als Entscheidungsgrundlage (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin litt ab 2005 an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlungen in das Gesäss, die Beine sowie den Nacken, welche zunächst regredient waren, sich jedoch im März 2007 wieder verstärkten (Urk. 8/6/16). Nach der Darstellung der ab Herbst 2007 behandelnden Ärzte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des E.___ (E.___) im Bericht vom 27. November 2007 wurde die Versicherte von ihrem Hausarzt während des Zeitraums vom 14. März 2007 bis 9. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Danach arbeitete sie wieder zu 50 % halbtags im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit vermehrten Pausen. Als Diagnose stellte Dr. med. D.___, Oberärztin, eine undifferenzierte Spondylarthropathie mit peripherem Gelenksbefall vor allem in den Bereichen der Finger, Enthesiopathien der Achillessehnen, Plantarfaszien und am Beckenkamm sowie mit axialem Befall mit leichter ISG-Arthritis links. Weiter wurde auch der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und auf eine periphere Polyneuropathie der oberen und unteren Extremitäten bei Vitamin-B12-Mangel geäussert. Die Arbeitsfähigkeit wurde im Bericht mit 50 % für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit vermehrten Pausen angegeben und es wurden zahlreiche medikamentöse Behandlungen eingeleitet (Urk. 8/6/7 ff.). Der Verdacht auf eine Polyneuropathie konnte mittels einer neurologischen Abklärung im Februar 2008 ausgeschlossen werden (Urk. 8/6/11). Ab 20. September 2007 wurde die Versicherte seitens ihres Hausarztes wieder für 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/6/2).
Vom 18. Januar bis 6. Februar 2008 wurde die Versicherte stationär im E.___ untersucht. Im Bericht vom 6. Februar 2008 wurde die gestellte Diagnose einer undifferenzierten Spondylarthropathie bestätigt und berichtet, dass zahlreiche medikamentöse Behandlungen mittels NSAR (nichtsteroidalen Antirheumatika) und mittels Infiltrationen ohne subjektiven Effekt geblieben seien. Eine am 24. Januar 2008 vorgenommene Szintigraphie des Körpers zeigte im Vergleich zu derjenigen vom 24. September 2007 keine entzündliche Aktivität mehr im Bereich der peripheren Gelenke und eine weniger ausgeprägte Aktivität im Bereich beider Achillessehnen. Hinweise für einen axialen Befall fanden sich keine. Weitere Untersuchungen mittels eines Fluorid-PET CT zeigten auch keine entzündliche Aktivität im Bereich der Wirbelsäule, der ISG und der peripheren Gelenke. Dokumentiert wurden jedoch Enthesitiden im Bereich des Trochanter major links, der Quadrizepssehnen beidseits und der Achillessehne beidseits. Neben der undifferenzierten Spondylarthropathie stellten die Ärzte ein generalisiertes Weichteil-Schmerzsyndrom, eine latente Tuberkulose und einen Vitamin-B12-Mangel fest (Urk. 8/6/13 f.). Im März 2008 wurde eine neue medikamentöse Therapie eingeleitet. Dabei attestierte Dr. D.___ im Bericht vom 31. März 2008 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit als hauswirtschaftliche Angestellte, propagierte jedoch für eine leichte Tätigkeit eine ca. 30%ige Arbeitsfähigkeit und stellte eine Bilanz über die eingeleitete Therapie frühestens in drei Monaten in Aussicht (Urk. 8/8/4 f.).
Die gleiche Oberärztin informierte die Beschwerdegegnerin zum gesundheitlichen Verlauf am 13. Oktober 2008 (Urk. 8/17). Sie stellte fest, die Therapie sei aufgrund von Nebenfolgen gestoppt worden, die Versicherte wolle keine andere mehr probieren. Aufgrund der sehr milden aktiven Spondylarthropatie und der ohne klinisches Korrelat einhergehenden und im Vordergrund stehenden generalisierten Weichteilschmerzen müsse die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsfrau im gegenwärtigen Zeitpunkt im Bereich von 100 % festgelegt werden. Es bestünden aufgrund der objektivierbaren Veränderungen gewisse Einschränkungen für längere Überkopfarbeiten. Unter Berücksichtigung einer täglichen längeren Pause von 1 Stunde beziehungsweise einer langsameren Arbeitsweise sei schliesslich von einer Arbeitsfähigkeit von 87,5 % auszugehen. Diese gelte ab September 2007, dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung durch das E.___, sicher jedoch seit dem Zeitpunkt der Berichterstattung an die Invalidenversicherung.
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, attestierte der Beschwerde-führerin im Bericht vom 21. Mai 2008 (Urk. 8/6/1 ff.) vom 14. März bis 8. Juli 2007 eine 100%ige, vom 9. Juli bis 19. September 2007 eine 50%ige und vom 20. September 2007 und weiterhin wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/6/2). Der Hausarzt hielt fest, dass sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Urk. 8/6/5).
3.3 Im Gutachten vom 31. März 2009 (Urk. 8/23) diagnostizierte Dr. A.___ mit lang-dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine undifferenzierte Spondylarthropathie bei diskreter linksseitiger ISG-Arthritis, bei latenter Tuberkulose und bei anamnestisch axialem und peripherem Gelenksbefall. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er ein somatisch nicht genügend abstützbares chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Panalgesie, Polyarthralgien, diffuser Druckschmerzangabe, einem Panvertebralsyndrom und bei multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichteter Steh- und Gehunsicherheit, Schmerzen im Brustkorbbereich und des Bauchraumes etc., eine Adipositas (BMI von 33), ein anamnestisches Reizmagen-Syndrom, einen anamnestischen Vitamin-D-Mangel, einen anamnestischen Vitamin-B12-Mangel unklarer Aetiologie sowie anamnestisch psychische Beschwerden (Urk. 8/23/8-9). In der Beurteilung stellte Dr. A.___ fest, während seiner Untersuchung habe er eine somatisch nicht abstützbare schmerzvermittelnde Mimik und Gestik beobachten können. Als Hinweis für organisch nicht abstützbare Beschwerden erwähnte er unter anderem 4 der 5 Waddel-Zeichen, die nachweisbar gewesen seien, diffuse Schmerzangaben und Schmerzen, die nicht therapierbar seien. Dr. A.___ bestätigte aber daneben das Vorliegen der objektivierbaren entzündlichen Systemaffektion der undifferenzierten Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Gelenksbefall, die sich nach therapeutischen Behandlungen nachgewiesenermassen verbessert habe (Urk. 8/23/9). Anlässlich der eigenen Untersuchung der Versicherten habe er weder anamnestisch, noch klinisch oder humoral einen gesicherten Hinweis für eine Entzündungsaktivität feststellen können. Insgesamt beurteile er die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 8/23/14). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. A.___ aus, für die von der Beschwerdeführerin ausgeübte berufliche Tätigkeit im Reinigungsbereich habe aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für den Zeitraum der Cholezystektomie im Juni 2007 und der sich anschliessenden Rehabilitationsphase bestanden. Ab Mitte Juli 2007 betrage die Arbeitsunfähigkeit 40 % und anschliessend ab Mitte Februar 2008 maximal 20 %. Dieses zumutbare Arbeitspensum könne sowohl am Stück als auch, mit vermindertem Tempo, über den Tag verteilt abgeleistet werden. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis mässiggradig körperlich belastenden Arbeitsprofil bestehe aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumal derartige Tätigkeiten in idealer Weise mit reduziertem Tempo über den Tag verteilt abgeleistet werden könnten. Für eine angepasste Verweistätigkeit bestehe aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht seit Mitte Februar 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/23/16-17). Die angepasste Verweistätigkeit müsse in einem temperierten Raum stattfinden, beschränke sich auf leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und auf eine wechselnde Körperhaltung zwischen Stehen, Sitzen und Gehen. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7,5 kg sein (Urk. 8/23/17).
3.4 Dr. B.___ hatte die Versicherte im November 2007 und im Juni 2008 zu Handen der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich begutachtet. Im November 2007 war sie dabei unter Berücksichtigung der vom E.___ gestellten Diagnosen zum Schluss gekommen, die Versicherte sei als Angestellte im Hausdienst zu 100 % arbeitsunfähig, auch ein anderer Arbeitseinsatz sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich (Urk. 14/1). Im Gutachten vom 2. Juli 2008 diagnostizierte sie neben der Spondylarthropathie vor allem ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom. Dies alles erlaube der Versicherten keine Tätigkeit mehr als Reinigungsangestellte, mit konventionellen Schmerzmitteln sei sie jedoch in der Lage, in einem vorläufigen Pensum von 30 % eine leichte, körperlich nicht anstrengende Tätigkeit auszuführen (Urk. 14/2).
3.5 Im seitens der Versicherten eingereichten Bericht vom 10. Mai 2010 (Urk. 20) führte Dr. C.___ aus, dass seit dem Gutachten von Dr. A.___ keine weiteren, neue Ergebnisse bringenden medizinischen Abklärungen durchgeführt worden seien. Zurzeit mache die Beschwerdeführerin neben regelmässigen Kontrollen in seiner Sprechstunde eine medikamentöse Schmerz- und Depressionstherapie. Seines Erachtens würden die somatischen Beschwerden ausreichen, um das chronisch generalisierte Schmerzsyndrom zu erklären, und er attestierte der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
4.
4.1 Aus somatischer Sicht sind sich die involvierten Ärzte des E.___ und Dr. A.___ darin einig, dass eine undifferenzierte Spondylarthropathie mit axialem und peripherem Gelenksbefall vorliegt, die sich somatisch bildgebend nachweisen lässt und die für die Arbeitsfähigkeit der Versicherten relevant ist. Übereinstimmend mit den behandelnden Ärzten des E.___ zeigte der Gutachter Dr. A.___ nach eigener Konsultation der Resultate der bildgebenden Verfahren auf, dass sich die entzündlichen Phasen jedoch im Laufe der Zeit besserten, ohne dass allerdings die Versicherte dies subjektiv auch so angegeben hätte (Urk. 8/23/10 f; Urk. 8/17/11 ff.), vielmehr klagte sie zunehmend über permanente, durch praktisch nichts zu beeinflussende Ganzkörperschmerzen, die völlig therapierefraktär waren. Auf die Tatsache, dass sich bei diesem rheumatologischen Schubleiden eine Verbesserung ergeben hatte, ging dagegen Dr. B.___ in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2008 nicht ein, sondern berichtete einzig, die erneute Szintigraphie vom 24. Januar 2008 habe keine diagnostischen Veränderungen ergeben (Urk. 14/2 S. 2), die Versicherte sei mit allen möglichen rheumatologischen Mitteln behandelt worden, ohne dass sich eine Verbesserung der Symptome eingestellt habe (Urk. 14/2 S. 5). Diese unvollständige und in einem wesentlichen Punkt abweichende Sachdarstellung durch Dr. B.___, die als Internistin allerdings auch nicht Expertin auf diesem speziellen, rheumatologischen Untersuchungsfeld ist, lässt ihre Beurteilung der Sachlage gänzlich in Frage stellen, auf ihre Einschätzungen ist daher nicht abzustellen.
4.2 Dr. A.___ untersuchte sodann die Versicherte eingehend und erkannte dabei Unstimmigkeiten, so zum Beispiel ein zunächst harmonischer Bewegungsablauf, der seitens der Versicherten abrupt und unerklärbar abgeblockt wurde, so dass der Bewegungsradius auf andere, für die Versicherte nicht offensichtlich einsehbare Weise ermittelt werden musste. Die gleichen Beobachtungen hatten auch die Ärzte im E.___ gemacht und dafür ein dysfunktionales Krankheitsverhalten mit Aggravation festgestellt (Urk. 8/17). Daneben diagnostizierten sie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom (Urk. 8/17/12), ebenso wie Dr. A.___ in seinem Gutachten (Urk. 8/23/8).
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass keine psychiatrische Begutachtung erfolgt ist, obwohl sie den Ärzten depressiv vorgekommen sei (Urk. 13 S. 4). Sie wurde allerdings während ihres Spitalaufenthalts im Januar/Februar 2008 im E.___ aufgrund des generalisierten Schmerzsyndroms einem interdisziplinären "Back Assessment" unterzogen. Gemäss den Ärzten des E.___ sei dabei keine eigentliche Psychopathologie festgestellt worden (Urk. 8/6/14). Im weiteren Verlauf geben die medizinischen Akten keinen Hinweis darauf, dass sich daran etwas geändert haben könnte, selbst Dr. B.___ erachtete eine solche Abklärung mit Rücksicht auf die erwähnten Ergebnisse des E.___ für unnötig (Urk. 14/2 S. 7). Vor diesem Hintergrund ist auf weitere Abklärungen zu verzichten. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Bericht von Dr. C.___ vom 10. Mai 2010 (Urk. 20) nichts zu ändern, räumte auch er ein, dass seit dem Gutachten vom 31. März 2009 (Urk. 8/23) keine neuen medizinische Erkenntnisse vorlägen.
4.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass das rheumatologische Gutachten von Dr. A.___ erhebliche Mängel aufweise, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 5 ff.). So fehle es an der von der Rechtsprechung geforderten Gliederung des Gutachtens (Urk. 1 S. 5). Dem ist nicht zu folgen, denn in formeller Hinsicht verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Beweiswertigkeit eines Gutachtens keine unverrückbare Gliederung. Verlangt wird vielmehr, dass ein Gutachten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, die medizinischen Vorakten berücksichtigt, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt (vgl. Erw. 1.2). Vorab zu erwähnen ist, dass Dr. A.___ einen Dolmetscher für die Begutachtung beigezogen hatte. Er erwähnte diesen Umstand jedoch nicht zu Beginn des Gutachtens sondern beim Abschnitt "Beurteilung", was die Beschwerdeführerin kritisierte, indem sie darlegte, es sei aufgrund der Akten somit unklar, ob die Anamneseerhebung unter Beizug des Dolmetschers geschehen sei (Urk. 1 S. 7). Diesen Punkt hätte die Rechtsvertreterin bei ihrer Klientin abfragen können. Augenfälligermassen behauptet die Beschwerdeführerin jedoch gar nicht, ein Dolmetscher wäre überhaupt nötig gewesen. Zur Begutachtungssituation der Versicherten an anderer Stelle fällt auf jeden Fall auf, dass nirgends ein Dolmetscher für die somatische Untersuchung notwendig war. Dr. B.___ wies bei ihrer ebenfalls alleine vorgenommenen Begutachtung darauf hin, die Versicherte verstehe sehr gut Deutsch, sie spreche gebrochen Deutsch (Urk. 14/1). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung anzunehmen, dass das Gutachten von Dr. A.___ mangels hinreichenden sprachlichen Verständnisses zwischen dem Gutachter und der Versicherten nicht verwertbar wäre.
4.4 Die Ausführungen des Gutachters A.___ zur Anamnese decken sich mit den anamnestischen Angaben der Versicherten in den Berichten des E.___. Es besteht keine Veranlassung, diese als unzuverlässig anzusehen. Dr. A.___ führte auch die wesentlichen Akten auf, nämlich vor allem die zahlreichen Berichte der Rheumatologie und der Neurologie des E.___, die Stellungnahme des Hausarztes sowie die zahlreichen eingereichten Bilder (Röntgenbilder, Skelettszintigraphien). Dr. A.___ veranlasste zudem noch am 19. März 2009 eigene Röntgenbilder der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/23/6). Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, die eigenen Untersuchungen des Gutachters seien unsorgfältig erfolgt und hätten keine korrekte Diagnosestellung erlaubt (Urk. 1 S. 7). Die Diagnose der undifferenzierten Spondylarthropathie wurde bereits im E.___ zweifelsfrei gestellt, sie ist gesichert. Wie sich aus der Beurteilung der Oberärztin des E.___ wie auch aus derjenigen von Dr. A.___ ergibt, zeigt sich das Ausmass der jeweiligen Aktivität dieser häufig schubweise auftretenden Rheumaerkrankung vor allem auch durch bildgebende Verfahren wie der Szintigraphie. Diese sind im vorliegenden Fall besonders wichtig, machte die Versicherte doch zur Beurteilung des Rheumaleidens - wie bereits die Ärzte des E.___ ausführten, die die Versicherte von stationären und ambulanten Behandlungen immerhin über einen längeren Zeitraum gut kannten, - nicht durchwegs glaubhafte und verlässliche Angaben. Diese wichtigen Diagnosemittel wurden von Dr. A.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten des E.___ beurteilt und beachtet. Entgegen der Darstellung der Versicherten untersuchte er diese auch gründlich und machte unter anderem Angaben dazu, dass er die peripheren Gelenke der oberen Extremitäten für nicht auffällig befunden habe. Weiter prüfte er auch die Wirbelsäule auf ihre Beweglichkeit und Einschränkungen hin und beschrieb dies anschaulich (Urk. 8/23/5 oben, 8/23/10 f.). Er klärte auch darüber auf, dass die seitens des E.___ erwähnte Diagnose einer latenten Tuberkulose, die aufgrund eines für die rheumatologische Medikation durchgeführten Tests gestellt wurde, zu keiner eigenen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urk. 8/23/15).
Der Gutachter diskutierte und bewertete die seitens des E.___ und des Hausarztes attestierte Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit auf ihre Plausibilität hin aufgrund der jeweiligen somatisch nachgewiesenen Befunde und schloss daraus auf eine eigene Beurteilung der Situation (Urk. 8/23/16). Überzeugend ist dabei seine Darlegung, dass ab Februar 2008 im angestammten Tätigkeitsbereich der Reinigung und damit auch im Hausdienst (vgl. Arbeitgeber Fragebogen Alterszentrum Y.___, Urk. 8/7/7) wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bestanden hat. Dies war der Zeitpunkt, in welchem nach dem stationären Aufenthalt im E.___ der Nachweis mittels der neuen Szintigraphie und auch der dortigen Untersuchungen erbracht worden war, dass hinsichtlich der Rheumaerkrankung objektiv eine Verbesserung eingetreten war (Urk. 8/6/13). Von einer danach aufgetretenen objektivierbaren Verschlechterung berichtete die behandelnde Oberärztin des E.___ nicht (Urk. 8/8/5). Vielmehr hielt auch diese Ärztin im Herbst 2008 dafür, dass bei der nur geringen rheumatologischen Aktivität die angestammte Tätigkeit mit einer leichten Leistungseinbusse wieder möglich war. Damit weichen die Einschätzungen dieser beiden Fachärzte nicht wesentlich voneinander ab. Anders sah es hingegen der Hausarzt Dr. C.___, der trotz der seitens der rheumatologischen Fachärzte festgestellten geringen somatisch nachweisbaren Befunde durchwegs von einer 100%ig arbeitsunfähigen Versicherten ausging. Dem kann nach dem Dargestellten nicht gefolgt werden.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass ab Mitte Februar 2008 wieder eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich vorhanden war. Da die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG frühestens ab März 2007 (Urk. 8/6) zu laufen begann, und die Versicherte ab Mitte Februar 2008 wieder zu 80 % ihrer Tätigkeit nachgehen konnte, erübrigt sich ein Einkommensvergleich. Ein Rentenanspruch ist nicht gegeben (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).