IV.2009.01162

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1960, arbeitete als Maschinenschlosser bis er sich am 3. Januar 2000 selbständig machte und die Firma Y.___ GmbH gründete (Urk. 7/62/1 und 7/38/2). Am 12. Mai 2009 schieden der Versicherte und seine Ehefrau als Gesellschafter aus und übertrugen das Unternehmen dem Sohn I.___, der den Betrieb seither führt (Urk. 7/62/1 und 7/65/1-3). Der Versicherte ist seit dem 13. Mai 2009 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis im Betrieb angestellt (Urk. 7/62/2-3).
         Seit Mitte 2001 litt X.___ wiederholt an Atemwegsinfekten. Wegen seiner Lungenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 21. Juni 2005 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) an (Urk. 7/6/2), welche das Vorliegen einer Berufskrankheit verneinte (Urk. 7/39/29).
         Am 26. Februar 2004 hatte er bei einem Arbeitsunfall eine Unterschenkelfraktur (Urk. 7/10/130) erlitten, welche zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urk. 7/10/114 und 7/10/117). Zeitlich abgestuft erlangte der Versicherte schliesslich wieder seine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/10/81 und 7/10), weshalb die SUVA, welche Leistungen erbracht hatte (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/7 und 7/10), diese mit Verfügung vom 28. November 2007 per 1. November 2007 einstellte (Urk. 1 S. 6); der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 1 S. 3).
         Am 29. Mai 2006 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 7/11/1-7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische Situation ab (Urk. 7/16/1-5, 7/21/1-15 und 7/26/1-4), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 7/15 und 7/48/1-3) und holte den Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/17/1-5). Am 9. August 2007 ordnete sie eine medizinische Begutachtung an (Urk. 7/32) und betraute damit das Medizinische Zentrum Z.___. Gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/39/1-49) und die getroffenen erwerblichen Abklärungen (Urk. 7/42-46 und 7/49/1-13) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Januar 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 28 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/52/1-2). An diesem Standpunkt hielt sie auch nach den am 12. Februar 2009 erhobenen Einwendungen (Urk. 7/55/1-4) und einem nachgereichten Arztzeugnis vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/59/1-5) mit Verfügung vom 3. November 2009 fest (Urk. 2).
2.       Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm spätestens ab Februar 2005 mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten am 16. Februar 2010 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 8).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 3. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen versicherten Personen ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
         Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG, bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2bis IVG, in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
         Für die Bemessung der Invalidität Selbständigerwerbender, die zusammen mit Familienangehörigen ein Geschäft betreiben, genügt der blosse Einkommensvergleich nach Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG nicht. Gemäss Art. 25 Abs. 2 IVV ist in diesen Fällen auf die Mitarbeit der invaliden Person im Betrieb vor und nach der Invalidisierung abzustellen. Das bedingt eine Aufteilung des Gesamteinkommens nach Massgabe der Arbeitsleistung der versicherten Person und ihrer Familienangehörigen. Der auf die Mitarbeit der Familienangehörigen entfallende Teil des Einkommens scheidet für den Einkommensvergleich aus. Dabei ist allerdings die Funktion der betriebsleitenden Person angemessen zu berücksichtigen. Da lediglich der Ausfall an Erwerbseinkommen für die Bemessung der Invalidität ausschlaggebend ist, ist auch das Einkommen aus dem investierten Kapital auszuscheiden (ZAK 1970 S. 571 E. 1 mit Hinweisen).
2.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/39/1-49) sowie die Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 22. Mai 2009 (Urk. 7/66/2) davon aus (Urk. 2), der Beschwerdeführer sei zwar in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenschlosser/selbständiger Cheminéebauer nicht mehr arbeitsfähig, trotz der tendenziell leichten Verschlechterung der Lungenproblematik sei ihm jedoch angepasst - selbst unter Berücksichtigung des Berichts von Dr. med. R. A.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/59/1-5) - eine Tätigkeit, wie er sie jetzt im Betrieb, den er an den Sohn übertragen habe, ausübe, zu 50 % zumutbar (Urk. 7/66/3). Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen gemäss dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 5. Dezember 2008 (Urk. 7/49/1-13) resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 7/66/2-3).
3.2     Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer zur Hauptsache einwenden (Urk. 1 S. 4 ff.), sein Gesundheitszustand habe sich sehr verschlechtert, habe seine Lungenkrankheit doch nun die Stufe GOLD III erreicht, was eine schwere Beeinträchtigung darstelle. Deshalb könne auf die Schlussfolgerung im Gutachten des Z.___, welches von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit ausgehe, nicht mehr abgestellt werden. Allein aus gesundheitlichen Gründen habe er seinen Betrieb auf den Sohn übertragen müssen. Mit seinem gesundheitlich bedingten, nur noch sehr beschränkten Einsatz könne er auch keine Geschäftsführertätigkeit mehr ausüben. Aufgrund seines Teilzeitarbeitsvertrags sei daher spätestens ab dem Verkauf des Geschäfts von einem Invalideneinkommen von Fr. 24'000.-- auszugehen. Mit Bezug auf das Valideneinkommen könne sodann nicht auf die Buchhaltung der Jahre 2004 bis 2007 abgestellt werden, denn das Geschäft habe sich im Zeitpunkt des Unfalls noch in der Aufbauphase befunden, weshalb in den Folgejahren ein höherer Gewinn hätte erzielt werden können, hätte er sich dem Geschäft mit voller Kraft widmen können (Urk. 1 S. 6 f.).
4.
4.1     Gestützt auf die medizinische Aktenlage ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einerseits unter einer seit dem Jahr 2002 bestehenden Lungenerkrankung leidet, welche jedoch nicht als Berufskrankheit eingestuft worden ist (Urk. 1 S. 3), da hierfür in erster Linie genetische Faktoren, sodann das Rauchen von Zigaretten und erst an letzter Stelle der berufliche Kontakt mit Staub und Gasen als ursächlich bezeichnet wurden (Bericht vom 15. Dezember 2006; Urk. 7/27/9-10), und ausserdem an den Folgen der im Februar 2004 erlittenen Unterschenkelfraktur (Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 7. September 2006; Urk. 7/21/3).
4.2
4.2.1   Im undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 15. September 2006 eingegangenen Bericht diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, unter anderem eine seit 2002 bestehende mittelgradige COPD GOLD II bei stabilisierten zylindrischen Bronchiektasien am Unterlappen links, einem basalen Lungenemphysem bei Alpha-1-Antitrypsinmangel, rezidivierenden Lungeninfekten und gestopptem Nikotinabusus im September 2002, weshalb der Versicherte in der angestammten Tätigkeit als Maschinenschlosser seit dem 1. Dezember 2005 zu 50 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/21/1). Dr. A.___, Facharzt für Pneumologie, bestätigte im Attest vom 28. November 2006 die von Dr. C.___ gestellte Diagnose, erwähnte zudem eine am 20. September 2006 durchführte Blasenoperation und wies auf eine bevorstehende pneumologische Abklärung des Versicherten im Universitätsspital D.___ hin (Urk. 7/26/1). Im Gutachten vom 15. Dezember 2006 hielt Prof. Dr. med. E.___, Facharzt an der Klinik für Pneumologie am Universitätsspital D.___, fest, die seit Jahren bestehende Lungenerkrankung habe das Stadium II-III erreicht, wobei sich aus Urinproben ergebe habe, dass der Versicherte trotz empfohlener Nikotinabstinenz weiterhin rauche (Urk. 7/27/8). Angesichts seines Leidens bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf für jegliche handwerkliche Tätigkeit. Ausserdem müsse er Räume, in denen Staubemissionen und potenziell toxische Gase auftreten würden, meiden (Urk. 7/27/11).
4.2.2   Von den Folgen der im Februar 2004 erlittenen Unterschenkfraktur erholte sich der Beschwerdeführer nur langsam und klagte noch im Sommer 2004 über Kniebeschwerden und eine vermehrte Schwellungsneigung im Unterschenkel (Urk. 7/21/3), weshalb er sich zu Dr. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, in Behandlung begab. Dieser stellte im Bericht vom 7. September 2006 zuhanden von Dr. C.___ noch eine leichte trophische Störung mit Schwellungsneigung und etwas Hautcoloritveränderungen fest (Urk. 7/21/3). Dr. B.___, der den Versicherten im September 2004 kontrolliert hatte (Urk. 7/16/2), riet zur Verwendung eines Kompressionsstrumpfes und führte die vom Versicherten geklagten Gangstörungen auf eine postoperative Schonhaltung zurück (Bericht an den Hausarzt vom 20. September 2004; Urk. 7/16/5, vgl. auch Urk. 7/39/17). Die Restbeschwerden lägen im Rahmen der Norm nach Marknagelungen und seien mit lokalen Massnahmen und dem Durchführen von Dehnungsübungen sowie einem Velotraining gut beeinflussbar; es bestehe Aussicht auf Heilung und wieder volle Belastbarkeit. Dr. C.___ diagnostizierte gestützt auf diese Angaben von Dr. B.___ einen Status nach Dynamisierung bei vermehrter Aussenrotation des rechten Unterschenkels mit Überlastungssituation im rechten Knie (Urk. 7/21/1). Sodann führte Dr. C.___ als weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zunehmende Beschwerden der Lendenwirbelsäule bei Skoliose sowie eine depressive Anpassungsstörung auf (Urk. 7/21/1).
4.3    
4.3.1   Der Beschwerdeführer wurde am 22. April 2008 im Z.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet (Urk. 7/39/1).
         Die Internistin, med. pract. F.___, hatte mit dem sich kooperativ verhaltenden Versicherten einen guten persönlichen Kontakt herstellen können. Er sei allseits orientiert gewesen und sie habe keine Einschränkungen seiner kognitiven und mnestischen Funktionen feststellen können. Sein Antrieb und seine Psychomotorik seien ihr intakt erschienen. Der Versicherte habe zwar über Schlafstörungen geklagt und Existenz- und Zukunftsängste erwähnt (Urk. 7/39/23). Die klinische Untersuchung durch die Internistin fiel unauffällig aus (Urk. 7/39/24); so machte med. pract. F.___ insbesondere mit Bezug auf den Bewegungsapparat - mit Ausnahme einer eingeschränkten Innenrotation und Abduktion des rechten Hüftgelenkes, einer Aussenrotationsstellung des rechten Fusses von etwa 20° und einer um einen Drittel eingeschränkten Supination rechts - keine besonderen Feststellungen (Urk. 7/39/25). Dem Beschwerdeführer war der Fersengang beidseits möglich, er habe eine seitengleiche Fussbeschwielung aufgewiesen und nur beim Zehenspitzengang rechts sei ein leichtes Hinken feststellbar gewesen (Urk. 7/39/25). Aus dem Lungenfunktionstest schloss med. pract. F.___ auf eine schwere obstruktive Ventilationsstörung (Urk. 7/39/26).
         Gegenüber Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte der Beschwerdeführer über Gedächtnisschwierigkeiten und Konzentrationsprobleme infolge eines gestörten Schlafs geklagt (Urk. 7/39/31). Der Psychiater stellte jedoch mit Bezug auf die Auffassung, die Konzentration und das Gedächtnis keine Besonderheiten fest und hielt in seinem Teilgutachten fest, der Versicherte stelle nüchtern und illusionslos seine Situation dar, vermeide es eher, sich konkrete Gedanken zu seiner Zukunft und zur weiteren Entwicklung seines Gesundheitszustandes zu machen, habe auf Nachfragen leicht gereizt reagiert, wobei ihm die Ernsthaftigkeit seiner Erkrankung durchaus bewusst sei, er aber darüber nicht sprechen wolle. Obwohl sich der Versicherte selber als bedrückt und nachdenklich, dann aber wieder als gereizt und ungeduldig beschrieben habe, würden Anhaltspunkte für eine schwere depressive Gehemmtheit oder Blockierung fehlen; eine Reduktion des Selbstwertgefühls sei nicht feststellbar gewesen (Urk. 7/39/31). Aufgrund der Untersuchung konnte Dr. G.___ keine psychiatrische Diagnose stellen. Er hielt in seinem Teilgutachten insbesondere auch fest, dass der Beschwerdeführer, der durch seine relativ schwere und prognostisch ungünstig verlaufende körperliche Erkrankung, welche ihn in seiner beruflichen und persönlichen Aktivität zurückbinde und einiges an Anpassungsfähigkeit und Mobilisierung verlange, seine Situation insgesamt recht gut bewältigt habe (Urk. 7/39/32). Demnach steht auch fest, dass sich der Hinweis von Dr. C.___ auf das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung (Urk. 7/21/1) aus psychiatrischer Sicht nicht erhärten liess.
         Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung erwähnte der Beschwerdeführer nebst der Schwellungsneigung des rechten Beines und belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Knie beim Gehen seit fünf bis sechs Jahren auftretende Schmerzen im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule zwischen den Schulterblättern (Urk. 7/39/26). Diese Beschwerden würden vor allem beim Einatmen oder auch beim Heben von Lasten auftreten; in Ruhe verspüre er ein Verspannungsgefühl, nicht aber einen eigentlichen Schmerz. Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte eine thorakale Hyperkyphose fest, Hals- und Lendenwirbelsäule seien frei beweglich und schmerzlos gewesen, hingegen habe er bei der Rotation und Seitneigung der Brustwirbelsäule eine im Ausmass von je einem Drittel vorhandene schmerzhafte Einschränkung, eine Druckdolenz über den Dornfortsätzen Th4-7 sowie einen mässigen paravertebralen Hartspann mit deutlicher Druckschmerzhaftigkeit feststellen können. Die Sprunggelenke seien seitengleich und frei beweglich gewesen, die Aussenrotation des rechten Beines habe im Vergleich zum linken 20° betragen (Urk. 7/39/27). Aufgrund der radiologischen Untersuchung leidet der Versicherten an leichten degenerativen Veränderungen der mittleren Brustwirbelsäule mit beginnenden Osteochondrosen und ventraler Spondylose, während sich sowohl das Kniegelenk als auch die rechte Hüfte unauffällig präsentierten. Der Rheumatologe diagnostizierte tendomyotische Beschwerden im rechten Bein durch Fehlbelastung infolge einer Fehlstellung nach Unterschenkelfraktur, ein thorako-vertebrales Syndrom bei leichten Degenerationen der Brustwirbelsäule sowie eine Hyperkyphose. Angesichts dieser Diagnosen verneinte Dr. H.___ jegliche Arbeitsfähigkeit für vorwiegend stehende Arbeiten mit Gehstrecken von über 200 Metern, verbunden mit Treppensteigen und mit dem Besteigen von Leitern sowie mit dem Heben von Lasten über fünf Kilogramm und mit dem Tragen von Einzellasten von über 20 Kilogramm (Urk. 7/39/28). Hingegen gelangte der Rheumatologe zum Schluss, dass der Versicherten für alle wechselbelastenden, körperlich leichten Arbeiten wie namentlich administrative beziehungsweise planerische Arbeiten vollständig arbeitsfähig sei (Urk. 7/39/28).
4.3.2   Zusammenfassend massen die Ärzte des Z.___ den diagnostizierten Leiden, mithin der Lungenerkrankung, den tendomyotischen Beschwerden am rechten Bein sowie dem thorako-vertebralen Syndrom im Bereich der Brustwirbelsäule Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/39/33), attestierten dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Maschinenschlosser, erachteten ihn jedoch unter Berücksichtigung des rheumatologischen Teilgutachtens und angesichts seiner schweren Lungenkrankheit unter Berücksichtigung der genannten Limitierungen (E. 4.3.1) seit April 2005 als zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/39/37).
4.3.3   Auf das interdisziplinäre Gutachten vom 2. Juli 2008 (Urk. 7/39/1-49) ist abzustellen, denn es beruht auf einer sorgfältig erhobenen Anamnese (Urk. 7/39/18-20) unter Einbezug der von der Beschwerdegegnerin zugestellten Vorakten (Urk. 7/39/1-3) und es hat sich auch mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt. Die Bemessung der Arbeits-fähigkeit korreliert mit der diagnostisch festgehaltenen Symptomatik sowie mit den beschriebenen krankheitsbedingten Limitierungen. Damit wird es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 E. 3a) gerecht (vorne Erwägung 1.4), weshalb ihm grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.
         Gestützt auf das Gutachten ist deshalb leidensangepasst (vorne Erwägung 4.3.1) von einer im Zeitpunkt der Begutachtung, mithin im April 2008 vorhandenen, medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen.
4.4    
4.4.1   Dem Beschwerdeführer sind - wie seitens der Ärzte übereinstimmend dargelegt wurde - Arbeiten in der Werkstatt überhaupt nicht mehr zumutbar, weshalb diese von andern Mitarbeitern übernommen werden müssen. Bei den administrativen Aufgaben und bei der Auftragsakquisition bestehen jedoch keine Einschränkungen. Wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben insgesamt zwei Stunden täglich - was bei einer im Betrieb üblichen Arbeitszeit von 41 Wochenstunden (Urk. 7/17/2) einem Pensum von knapp 25 % entspricht - im Betrieb präsent ist, um administrative Arbeiten zu erledigen (Urk. 7/39/19), nimmt er die ihm obliegende Schadenminderungspflicht, soweit das aus betrieblicher Sicht mit den verschiedenen Betätigungsmöglichkeiten realisierbar ist, wahr.
4.4.2   Zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens und letztlich des Invaliditätsgrades wurde am 12. Oktober 2008 eine Abklärung im Betrieb des Beschwerdeführers mit Betätigungsvergleich durchgeführt (Urk. 7/49/2). Bis zur Geschäftsübergabe im Mai 2009 (Urk. 7/62/1) an seinen Sohn, der im August 2008 seine Lehre abgeschlossen hatte (Urk. 7/49/6), war der Beschwerdeführer vollzeitlich im Unternehmen tätig, wobei zu 90 % handwerkliche Arbeiten in der Werkstatt und zu 10 % Büroarbeiten wie Kundentelefone, Offerten und Arbeitsüberwachung in seinen Aufgabenbereich fielen (Urk. 7/49/5). Daneben arbeitete seine Ehefrau mit einem Pensum von 80 % in der Buchhaltung; ausserdem waren zwei Metallbauschlosser sowie ein ungelernter Arbeiter vollzeitlich angestellt (Urk. 7/49/5). Anlässlich der erwerblichen Abklärung gab der Beschwerdeführer an, er führe seinen Betrieb weiter und konzentriere sich auf die Geschäftsführungsaufgaben. Er halte sich dafür ungefähr zehn Stunden in der Woche im Betrieb auf. Zum Mitarbeiterstab würden immer noch seine Ehefrau mit einem Pensum von 80 % gehören, ausserdem zwei vollzeitlich angestellte Arbeiter, wovon einer gelernt und einer ungelernt sei, und sodann sein Sohn (Urk. 7/49/6).
         Vergleicht man die seit der Gründung des Unternehmens im individuellen Konto des Beschwerdeführers eingetragenen Einkommen (Urk. 7/38/1-2) mit dem Geschäftsgang aufgrund der Geschäftsabschlüsse (Urk. 7/42/1-46 und 7/49/8), so ist keine Erwerbseinbusse zu erkennen. Vielmehr vermochte der Beschwerdeführer trotz seiner angeschlagenen Gesundheit den Umsatz - mit Ausnahme des Jahres 2007, in welchem ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist (Urk. 7/42/4 und 7/49/8), - und damit auch sein AHV-pflichtiges Einkommen kontinuierlich zu steigern (7/38/2). Wenn er hierbei einwenden lässt, sein Geschäft habe sich bis im Jahr 2004 in der Aufbauphase befunden (Urk. 1 S. 6), so kann dieser Aussage nicht beigepflichtet werden, denn eine Aufbauphase dürfte nach immerhin drei Jahren Geschäftstätigkeit, mithin im Jahre 2002 abgeschlossen gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts, I 121/06, vom 27. April 2006 mit Hinweisen). Auch wurde die Behauptung, wonach sich der Umsatz bei vollständiger Gesundheit des Versicherten noch weiter hätte steigern lassen, nicht weiter dargelegt und hängt ohnehin auch von der allgemeinen Wirtschaftslage, somit von konjunkturellen und daher gesundheitsmässig nicht relevanten Faktoren ab (Urk. 1 S. 7). Wenn der Versicherte sich aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit vorwiegend nur noch den bisher schon im administrativen Bereich ausgeübten Tätigkeiten sowie der Aufsicht im Betrieb und der Anleitung/Beratung seines Sohnes gewidmet hat und gleichfalls eine Umsatzsteigerung erreicht werden konnte, so mag dies damit zusammenhängen, dass er äusserst effizient arbeitete, was auch dem Abklärungsbericht zu entnehmen ist. Darin wird auf die effiziente Arbeitsweise des Versicherten hingewiesen, der beispielsweise die Offerten von Hand schreibe, per Fax verschicke, die Einrichtung am Arbeitsplatz gut sei und die Kommunikationswege zum Auftraggeber mit dem grössten Auftragsvolumen, zumal dieser in unmittelbarer Nähe eingemietet sei, äusserst kurz seien (Urk. 7/49/10). Ob der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Situation Aufträge verloren hat, lässt sich nicht belegen und kann durchaus auch konjunkturell bedingt sein (Urk. 7/49/9).
4.4.3   Für die Berechnung des Valideneinkommens ist grundsätzlich das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen massgebend und dieses ist hernach der Real- und Nominallohnentwicklung anzupassen. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Betrieb des Beschwerdeführers, welcher als juristische Person strukturiert ist, weitergeführt worden ist, weshalb es als unbillig erschiene, von einem im Jahre 2003 erzielten Einkommen auszugehen und dieses dann rein theoretisch anhand der Lohnentwicklung aufzurechnen. Damit ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, wenn sie das Valideneinkommen anhand der konkreten Entwicklung des Geschäftsgangs berechnet und auf Fr. 267'831.-- (Urk. 7/50/6 in Verbindung mit Urk. 7/49/8) festgesetzt hat.
         Aufgrund der Abklärungen im Betrieb des Beschwerdeführers, in Berücksichtigung der Geschäftsabschlüsse sowie unter Anrechnung beziehungsweise Aufrechnung der bezahlten AHV-Beiträge und Abzugs des Zinses des im Betrieb investierten Eigenkapitals ermittelte die Beschwerdegegnerin ein Invalideneinkommen von Fr. 194'089.-- (Urk. 7/50/6), weshalb ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad von gerundet 28 % resultiert (Urk. 2 S. 2).
         Demnach hat der Beschwerdeführer bis Ende 2007 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, weshalb die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen ist.
5.       Aus den Akten ergibt sich ein wechselnder Verlauf der Lungenkrankheit. Wie dem von Dr. C.___ am 15. September 2006 der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht entnommen werden kann (Urk. 7/21/1), bestand beim Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt noch eine mittelgradige Erkrankung GOLD II, was Dr. A.___ in seinem Attest vom 28. November 2006 bestätigte (Urk. 7/26/1-4). Anlässlich der Untersuchung im April 2008 stuften die Gutachter des Z.___ die Lungenerkrankung bereits im Stadium GOLD II-III ein (Urk. 7/39/33). Wie der Beschwerdeführer unter Beilage des ärztlichen Attestes von Dr. A.___ vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/59/1) darlegte, ist seit ungefähr 2008 eine Verschlechterung eingetreten, da die Krankheit nun die Stufe GOLD III erreicht hat, weshalb die Bemessung der Restarbeitsfähigkeit gemäss dem Gutachten des Z.___, welche auf einem Lungenfunktionstest vom 22. April 2008 beruhte, nicht mehr gelten kann.
         Aufgrund der Aktenlage ist nicht klar, in welchem Ausmass sich die seit ungefähr 2008 nachweislich eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt hat. Sodann ist in erwerblicher Hinsicht ab Mai 2009 eine Änderung eingetreten, indem sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau aus dem Unternehmen ausgetreten sind und dieses auf den Sohn I.___ übertragen wurde (Urk. 7/62/1), der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt gestützt auf einen Teilzeitarbeitsvertrag im Betrieb arbeitet (Urk. 7/62/2-3), seine Aufgaben vertraglich aber nicht näher umschrieben sind. Die Sache ist mithin für die Zeit ab 2008 nicht spruchreif, und ist daher zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über einen allfälligen Rentenanspruch neu befinde.
         In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.      
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzulegen und nach Massgabe des Prozessausgangs je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Sodann hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 910.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. November 2009, soweit sie einen Rentenanspruch ab 2008 verneint, aufgehoben und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung über einen Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.
           Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 910.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- J.___, ___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).