Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01166
IV.2009.01166

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Vogel


Urteil vom 16. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1956 geborene X.___ war seit 1978 als angelernter Maler für das von Y.___ betriebene Malergeschäft tätig. Am 4. Juli 2006 meldete er sich unter Hinweis auf seit einem Unfallereignis vom 2. Juni 2003 bestehende Beeinträchtigungen an der rechten Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte des Arbeitgebers, der behandelnden Ärzte sowie die Akten des Unfallversicherers bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. November 2009 für die Zeit vom 1. bis 30. April 2006 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Mai 2006 eine bis 31. März 2007 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2 [= 7/35 und 7/36]).

2.       Gegen diese Verfügung führt der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 Beschwerde und beantragt, es sei ihm über den 31. März 2007 hinaus eine halbe Rente der Invalidenversicherung, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 15. Januar 2010 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 liess er sich dazu vernehmen (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006, I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 275 Erw. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 418 Erw. 2d am Ende, 369 Erw. 2, 113 V 275 Erw. 1a, 109 V 265 Erw. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.
2.1     Die IV-Stelle zog die Akten der Unfallversicherung bei; soweit es um die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bezüglich des im vorliegenden Verfahrens allein strittigen Zeitraums geht, in welchem keine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erreichen war, stützte sie sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der im Februar 2007 in der Rehabilitationsklinik Z.___ durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wonach dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Maler nur noch mit einer Leistungseinbusse von ungefähr 50 % möglich, eine behinderungsangepasste leichte oder mittelschwere Tätigkeit jedoch ganztags zumutbar sei. Entsprechend hätte der Versicherte seit jener Zeit mit einer adaptierten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 62'409.-- erzielen können; bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'164.-- resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 28 %, weshalb der Rentenanspruch per 31. März 2007 erlösche (Urk. 2 und 7/26).
2.2     Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, in der angestammten Tätigkeit betrage seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur 50 %; wenn er seine Stelle als Maler aber aufgebe, würde er wegen seines Alters und seiner gesundheitsbedingten Einschränkungen nur mit grossem Glück eine Anstellung in einer leidensangepassten Tätigkeit finden; es sei sodann nicht realistisch, dass er an einer solchen Stelle ein Einkommen erzielen könne, das dem im angefochtenen Entscheid festgesetzten Invalideneinkommen entsprechen würde. Es sei daher die beste Lösung, wenn er weiterhin die angestammte Tätigkeit ausübe und der Invaliditätsgrad auf dieser Basis festgesetzt würde. Falls das Gericht dieser Ansicht nicht folge, sei ein wesentlich tieferes Invalideneinkommen festzusetzen, insbesondere indem ein leidensbedingter Abzug von 20 %, mindestens jedoch von 15 % vorzunehmen sei. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe der Invaliditätsbemessung ein zu tiefes Valideneinkommen zugrundegelegt; richtigerweise betrage dieses Fr. 88'986.-- (Urk. 1).

3.
3.1     Es ist unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten erstellt (vgl. insbesondere den Bericht des Dr. med. A.___ über die Kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 12. September 2006 [Urk. 7/25 S. 126-128] sowie denjenigen der Rehabilitationsklinik Z.___ vom 9. März 2007 über die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [Urk. 7/25 S. 102-110]), dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als angelernter Maler bloss noch mit einer Leistungseinbusse von ca. 50 % ausüben kann, ihm eine behinderungsangepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit, ohne Arbeiten über Schulterhöhe oder kniend, ohne längerdauerndes Verharren in vorgeneigter Position, ohne wiederholte Kniebeugen und ohne feinmotorische Tätigkeiten, jedoch seit September 2006 ganztags und vollschichtig zumutbar ist (vgl. Urk. 7/25 S. 127).
3.2     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit voll ausschöpft, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die Versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden und seit 2009 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).  
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
3.3     Abgesehen davon, dass angesichts der baldigen Geschäftsaufgabe durch den Inhaber (vgl. Urk. 7/8 S. 46, 7/8 S. 24, 7/25 S. 117) keine besonders stabilen Arbeitsverhältnisse gegeben sind, schöpft der Beschwerdeführer, indem er weiterhin seine angestammte Tätigkeit mit einem reduzierten Pensum ausübt, seine Restarbeitsfähigkeit nicht aus, da ihm eine Verweistätigkeit mit einem Vollpensum zumutbar wäre. Entsprechend ist der Invaliditätsbemessung nicht der tatsächlich erzielte Verdienst zugrundezulegen, sondern dasjenige Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer ihm zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte der LSE abgestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2008, 8C_72/2008, Erw. 4.2). Auch wenn einzuräumen ist, dass die Stellensuche nicht einfach sein dürfte, lassen sich auf dem hypothetischen, als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Juli 2006, I 186/05, Erw. 2.3) genügend adaptierte, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechende Hilfstätigkeiten finden, welche dem Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten offen stehen. Daher ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4'935.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2008, S. 23). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61'589.--.
         Da dem Beschwerdeführer als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offensteht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug auf dem Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen; entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist ein höherer Abzug nicht gerechtfertigt, da dem Versicherten eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit einem vollschichtigen Pensum zumutbar ist und sich das Alter sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Entlöhnung von Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus nur unmerklich auswirken. Da der Beschwerdeführer das Schweizerbürgerrecht besitzt (Urk. 7/1 und 7/2, wonach er im Jahr 2000 eingebürgert wurde), bestehen auch keine anderen Merkmale wie unsicherer Aufenthaltsstatus oder nicht ausreichende Kenntnisse der Landessprache, welche sich allenfalls weiter lohnmindernd auswirken könnten. Damit ist das Invalideneinkommen auf Fr. 55'430.-- festzusetzen (Fr. 61'589.-- ./. 10 %).
3.4     Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 55'430.-- resultiert im Vergleich zum ausgewiesenen Valideneinkommen von Fr. 88'986.-- (vgl. die Berechnungen der SUVA im Einspracheentscheid vom 14. April 2009 [Urk. 7/33 S. 9 f.] gestützt auf die Auskünfte des Arbeitgebers [Urk. 7/8 S. 4-6, 7/25 S. 89, 7/25 S. 39 f., 7/25 S. 35]) eine Erwerbseinbusse von Fr. 33'556.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 38 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 Erw. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein über den 31. März 2007 hinausgehender Rentenanspruch verneint worden ist, im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).