Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01167
[9C_228/2011]
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IV.2009.01167
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 19. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier
ioli götte meier rechtsanwälte
Ämtlerstrasse 112, Postfach, 8040 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1951 geborene X.___ arbeitete von März 2007 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen per 31. Mai 2009 als Betriebsmitarbeiter bei der Y.___ GmbH (Urk. 7/12). Mit Gesuch vom 4. März 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an unter Angabe verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen wie (Rücken-, Nacken-)Schmerzen, Kraftlosigkeit, Angst und Depression (Urk. 7/1). In der Folge holte die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 7/12, Urk. 7/8/1-5) sowie medizinische (Urk. 7/14) Informationen ein und nahm die medizinischen Unterlagen des privaten Krankentaggeldversicherers CSS Versicherung zu den Akten (Urk. 7/13/3-5). Ferner beteiligte sie sich an der von der CSS Versicherung in Auftrag gegebenen rheumatologischen (Urk. 7/20/5-28) und psychiatrischen (Urk. 7/20/29-35) Begutachtung mit Zusatzfragen (Urk. 7/16). Mit Vorbescheid vom 30. Juni 2009 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 7/23). Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Meier, am 14. Juli 2009 Einwand und liess beantragen, der Vorbescheid vom 30. Juni 2009 sei aufzuheben; es sei ihm ab März 2009 eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende Abklärungen vorzunehmen; dem Versicherten sei Rechtsanwalt Christian Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben ([Urk. 7/25]; ergänzende Begründung [Urk. 7/29]; Korrektur derselben [Urk. 7/28]). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und verneinte den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 2). Ferner wies sie mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/37) das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge ungenügender Substantiierung trotz gewährter Nachfrist zur Verbesserung (Urk. 7/36) ab.
2. Gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2009 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christian Meier am 7. Dezember 2009 Beschwerde mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer sei ab März 2009 eine halbe IV-Rente zuzusprechen; eventualiter seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen; dem Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt Christian Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2010 verzichtete die IV-Stelle unter Hinweis auf ihre Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Mit Gerichtsverfügung vom 9. Februar 2010 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und erwägungsweise festgehalten, dass kein Anlass zur Anordnung eines formellen Schriftenwechsels bestehe (Urk. 8).
4. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, aufgrund der medizinischen Abklärungen sei dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht weiterhin in vollem Umfang (100 %) zumutbar. Auch liege aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige psychische Störung vor, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2/1).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Verfügung nicht auf die beiden (rheumatologischen und psychiatrischen) Gutachten abstellen dürfen, weil die Unabhängigkeit der beiden Gutachter als Vertrauensärzte der CSS Versicherung fraglich sei. Zudem habe die CSS Versicherung dem Beschwerdeführer die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte vorenthalten, weil er nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend zu machen, und ihm keine Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen. Indem die Beschwerdegegnerin diese Gutachten übernommen habe, seien die formellen Mängel im IV-Verfahren fortbestehend. Zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung seien deshalb unter Wahrung der zuvor verweigerten Parteirechte entweder zwei neue Gutachten einzuholen oder es sei auf die Einschätzung der behandelnden Ärzte abzustellen und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen. Ferner führte der Beschwerdeführer an, dass insbesondere das rheumatologische Gutachten die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen hinsichtlich Beweiswert nicht erfülle. (Urk. 1).
3.
3.1 In seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 21. März 2009 gab der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie, an, der Beschwerdeführer sei vom 8. August 2008 bis 17. November 2008 zu 100 %, seit 18. November 2008 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei eine depressive Entwicklung und Angst, mit anderen Worten „burn-out“-Syndrom, und ein chronisches Zerviko-Lumbovertebralsyndrom bei mehreren Diskopathien. Die Symptome seien vor etwa 10 Jahren aufgetreten. Im Laufe der Jahre hätten sich schleichend die Kraft und Lebensenergie des Beschwerdeführers verringert, so dass er sich in Depression und Angst gestürzt habe. Dazu kämen noch starke Schmerzen wegen des Vertebralsyndroms. Zum aktuellen Zustand führte er aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Schmerzen im Nacken-Rückenbereich, Angstgefühlen, Antriebsarmut, Konzentrationsstörungen, reduzierter Belastbarkeit und Unsicherheit. Die Prognose sei nicht gut. Seine Behandlung umfasse stützende Gespräche in türkischer Sprache und die Medikation mit verschiedenen Schmerzmitteln (Urk. 7/13/3-4).
3.2 In seinem Bericht vom 23./24. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronisches Zerviko-Lumbovertebralsyndrom bei Diskopathien mit Protrusionen bis Hernien, dabei abnorme Schmerzverarbeitung und Symptomausweitung, das seit etwa 8 Jahren bestehe und langsam zugenommen habe; und eine langdauernde Depression sowie Angst (bei deutlicher familiärer Belastung mit generalisierter Angststörung), die seit Jahren bestehen und langsam zugenommen hätten.
Zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers führte er aus, dieser habe geschildert, er könne wegen Schmerzen im Nacken-Rückenbereich nicht mehr so gut und effizient arbeiten, nicht lange stehen oder sitzen bleiben. Die Schmerzen würden einerseits in den linken Arm ausstrahlen, anderseits in die Beine. Den Schmerz spüre er ständig, könne deswegen auch in der Nacht nicht gut schlafen. Die bisherigen Therapien hätten keine nennenswerte Besserung gebracht. Ausserdem gehe es ihm psychisch seit 10 Jahren nicht mehr gut. Er habe Angstgefühle, könne sich nicht mehr freuen oder Lust empfinden, habe sich sozial zurückgezogen, schlafe gestört und oberflächlich, schwitze in der Nacht stark. Er habe einen schweren, beschäftigten Kopf, habe immer das Gefühl, dass ihm etwas zustossen würde, ermüde rasch. Dies sei früher nicht so gewesen. Zudem habe er verschiedene Belastungen erlebt und lebe auch weiterhin in ungünstigen Verhältnissen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei ihm seine frühere Stelle ungerechtfertigterweise gekündigt worden, er habe im Jahr 1990 in der Türkei das schwere Erdbeben mit mehreren tausend Opfern erlebt. Sodann belaste ihn, dass die Ehe einer seiner Töchter nicht funktioniere. Das Leben in der Schweiz sei für ihn hart und belastend. Zur Beschreibung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ergänzte Dr. Z.___ ferner, dass viele Familienmitglieder des Beschwerdeführers unter schweren Angststörungen litten und psychische Beschwerden hätten. Die familiäre Belastung mit Angst spiele bei seinen Beschwerden auch eine Rolle.
Aus somatischer Sicht befand er, dass die Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht fassbar eingeschränkt sei, jedoch endphasig schmerzhaft, vor allem bei Retroflexion. Ferner sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule vor allem bei Flexion nach links und Retroflexion etwas eingeschränkt und schmerzhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer ständige Schmerzen im Nacken und Rückenbereich mit Ausstrahlung in den linken Arm und in das rechte Bein angegeben. Festzustellen sei eine leichte thorakal links und lumbal rechts konvexe Skoliose, ansonsten sei der Neurostatus unauffällig. Aus psychischer Sicht beschrieb er die Grundstimmung des Beschwerdeführers als gedrückt. Er erlebe ihn als äusserst ängstlich, unsicher, zurückgezogen und wortkarg. Möglicherweise seien die Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit sowie das Frischgedächtnis gestört. Der Beschwerdeführer sei antriebsarm und in seiner Belastbarkeit und Ausdauer reduziert.
Er führe mit dem Beschwerdeführer regelmässig alle 1-2 Monate stützende Gespräche. Zudem erhalte er eine schmerzlindernde Medikamentation. Das klinische Beschwerdebild sei chronifiziert, eine weitere Besserung nicht zu erwarten. Mit medizinischen Massnahmen könne man die Einschränkungen nicht mehr weiter vermindern. Obwohl sich der Beschwerdeführer in erheblichem Masse arbeitsunfähig fühle, habe er ihn motiviert, sich nach leichten körperlichen Tätigkeit in einem 50%-Pensum umzusehen. Man könne ihm nur im Umfang von 50 % leichte Arbeiten zumuten (Urk. 7/14/1-8).
3.3 Aufgrund der angegebenen Schmerzen wurde der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit verschiedentlich radiodiagnostisch untersucht.
3.3.1 Dr. med. A.___, Radiodiagnostisches Institut B.___, kam aufgrund seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2004 mittels MRT (Magnetresonanztomographie) zu folgender Beurteilung: kleine mediane, leicht paramedian linksdominante Diskushernie L4/5 und verdickte Ligamenta flava im Rahmen einer beginnenden Spondylarthrose mit einer konsekutiven relativen, leicht linksbetonten zentralen osteodiscogenen spinalen Stenosierung. Ferner flach erhabene mediane bis paramediane rechts leicht caudal luxierte Diskushernie S1 mit geringradiger Verlagerung ohne Kompression der rechten S1-Nervenwurzel bei normal weitem Spinalkanal (Urk. 7/14/13).
3.3.2 In ihrem Bericht vom 28. März 2006 gaben Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___, Uniklinik E.___, an, die Untersuchung der Wirbelsäule des Beschwerdeführers mittels MRT habe kleine Diskusprotrusionen L4/L5 sowie L5/S1 mit kleinen Anulusrissen ergeben. Es lägen keine neurale Kompression vor und keine wesentlichen degenerativen Veränderungen im Bereich der Bandscheiben oder der Facettengelenke. Für die geschilderten Schmerzen zeige sich kein klares morphologisches Korrelat. Die im MRI gezeigten Diskusprotrusionen und kleinen Anulusrisse könnten für die Beschwerden allenfalls mitverantwortlich sein. Aus ihrer Sicht sei grundsätzlich die Schmerzsymptomatik für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend. Bezüglich der morphologischen Kriterien bestehe kein Grund, wieso der Beschwerdeführer nicht wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden könne (Urk. 7/14/14-15).
3.3.3 Am 29. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm auf Zuweisung von Dr. Z.___ von Dr. med. F.___, FMH Radiologie, mittels MRT untersucht, der zur folgenden Beurteilung kam: kein Nachweis eines umschriebenen fokalen Bandscheibenprolapses oder einer sonstigen Neurokompression links. Keine wesentliche Bandscheibendegeneration. Kleine dorsomediane Bandscheibenprotrusion C5-C6 (Urk. 7/14/12).
3.3.4 Am 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Unterbauch durch Dr. A.___, Radiodiagnostisches Institut B.___, untersucht. Seine Beurteilung enthielt insbesondere die folgenden Feststellungen: breitbasige, leicht paramedian rechts dominante, caudal luxierte Diskushernie L4/L5 mit Verschärfung einer vorbestehenden, primären und sekundären spinalen zentralen Verengung; kleine, flach erhabene paramedian rechtsseitige Diskushernie L5/S1 ohne neurale Beeinträchtigung; leicht vergrösserte Prostata (Urk. 7/14/9-10).
3.4 Am 22. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begutachtet. Er kam zum Schluss, es lasse sich beim Beschwerdeführer aktuell keine krankheitswertige psychische Störung diagnostizieren. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose „Depression und Angst“ könne aufgrund der psychologischen Anamneseerhebung sowie der fachärztlich psychiatrischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigt werden. Eine depressive Symptomatik habe nicht erhoben werden können. Eine Diagnose aus dem Bereich depressiver Störungen sei sowohl hinsichtlich Anpassungsstörung als auch hinsichtlich einer depressiven Episode ausgeschlossen. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener schwieriger Lebensumstände Zukunftssorgen habe; die Psychopathologisierung dieses Sachverhalts sei jedoch aus psychiatrischer Sicht nicht angezeigt (Urk. 7/20/5-28 S. 19). Hinsichtlich der Angst sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Exploration zwar angab, auch in den letzten Wochen wiederholt anfallsartige Ängste erlitten zu haben. Seine Schilderung sei aber nach nachhakender und detaillierter Exploration nicht geeignet gewesen, auch nur einzelne anfallsartige Ängste im Sinne von Panikattacken nachvollziehbar zu begründen. Der Beschwerdeführer habe keine zusätzlichen Symptome benennen können, die zur Diagnosestellung einer Angststörung gehören oder typischerweise bei einer Panikattacke auftreten (Urk. 7/20/5-28 S. 24). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit unter bewusster Ausserachtlassung anderer, konstellativer Faktoren weiterhin arbeitsfähig.
3.5 Im rheumatologischen Gutachten vom 20. Mai 2009 stellte Dr. med. H.___ als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Cervico- und Lumbovertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und ganz diskreten degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule; nicht objektivierbare ausstrahlende Schmerzen in die Beine; Adipositas; Hypertonie; Status nach Magenoperation 1998. Es lägen keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor und daher auch keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei auch jede andere manuelle leichte bis mittelschwere Tätigkeit sitzend, stehend, gehend, auch mit nicht repetitivem Heben von Lasten bis 20 kg zumutbar. Er erachte die Prognose von somatischer Seite her als günstig. Die organischen Gründe von Seiten des Bewegungsapparates reichten seiner Beurteilung nach nicht für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (Urk. 7/20/29-35).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die beiden Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ seien als Beweismittel für die Beurteilung des strittigen Anspruchs aufgrund von formellen Mängeln nicht verwertbar (vgl. Erw. 2.3). Hierzu ist Folgendes zu sagen:
4.2 Die blosse Tatsache, dass ein Arzt arbeitsvertraglich an eine Krankenversicherung gebunden ist, erlaubt noch nicht, an der Objektivität der entsprechenden ärztlichen Einschätzung zu zweifeln (Urteil K 6/01 des Bundesgerichts vom 26. September 2001, Erw. 4b). Abgesehen davon handelt es sich aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei den beiden Gutachtern Dr. G.___ und Dr. H.___ ohnehin nicht um Vertrauensärzte der CSS Versicherung. Sie stehen nicht in einem Anstellungsverhältnis mit der CSS Versicherung, sondern sind vielmehr vom vertrauensärztlichen Dienst der CSS Versicherung als versicherungsexterne Gutachter mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden. An diesem Gutachtensauftrag hat sich die Beschwerdegegnerin mit Zusatzfragen beteiligt. Darüber hinaus finden sich weder in den Akten irgendwelche Hinweise noch werden durch den Beschwerdeführer weitere Umstände geltend gemacht, welche die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Dr. G.___ und Dr. H.___ in Zweifel ziehen lassen könnten.
4.3
4.3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so hat er nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Die Mitwirkungsrechte beinhalten als Ausfluss des rechtlichen Gehörs damit insbesondere das Recht auf Mitteilung des Namens sowie die Bekanntgabe der fachlichen Qualifikation des Gutachters. Eine mangelhafte Orientierung führt indessen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit der entsprechenden Abklärungsergebnisse; der betroffenen Partei darf aus einer mangelhaften Eröffnung nur (aber immerhin) kein Nachteil erwachsen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 227/02 vom 23. August 2002, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
Art. 44 ATSG regelt die Mitwirkungsrechte bei der Anordnung eines medizinischen Gutachtens im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren sodann insofern abschliessend, als das Bundesgesetz der versicherten Person keinen Anspruch einräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen der Verwaltung zu äussern. Die versicherte Person hat damit auch kein Recht auf das Stellen von Zusatzfragen. Welche Fragen schliesslich den Experten unterbreitet werden, unterliegt im Rahmen der Abklärung des medizinischen Sachverhalts von Amtes wegen dem Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 446 Erw. 7).
4.3.2 Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 hat die CSS Versicherung den Beschwerdeführer über die anstehende Begutachtung sowie die begutachtenden Ärzte informiert (Urk. 7/18/1-2). Insofern ist den Anforderungen an die Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG Genüge getan. Auch wenn das Schreiben keine Informationen über die jeweiligen Fachgebiete von Dr. H.___ und Dr. G.___ enthält, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht, inwiefern die fehlende Information dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen soll.
4.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die beiden Gutachten somit nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche der Verwertbarkeit der Abklärungsergebnisse entgegenstehen.
5.
5.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;125 V 351 E. 3a S. 352).
5.2 Das Gutachten von Dr. G.___ beruht auf einer fachärztlich psychiatrischen Untersuchung und einer umfassenden psychologischen Anamneseerhebung. Dr. G.___ setzte sich eingehend mit den geklagten Beschwerden und der belastenden Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinander und hat sodann schlüssig aufgezeigt, dass sich aus psychiatrischer Sicht trotz der nachvollziehbar ungünstigen konstellativen Faktoren aufgrund der angegebenen Symptome und der erhobenen Befunde keine eigenständige Erkrankung diagnostizieren lässt.
Dr. Z.___ gab in seinen Berichten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/14/1-8) und der CSS Versicherung (Urk. 7/13/3-4) zwar an, der Beschwerdeführer leide unter „Depression und Angst“. Er benannte damit aber weder eine klare psychiatrische Diagnose gemäss der Kodierung nach ICD-10 (vgl. BGE 130 V 396), noch beschrieb er eine - auf eine depressive Störung oder eine Angststörung bezogene - psychische Symptomatik, aufgrund derer sich Rückschlüsse auf eine eigenständige psychische Erkrankung mit allfälligen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliessen liessen.
5.3 Dr. H.___ hat den Beschwerdeführer am 19. Mai 2009 aus somatischer Sicht begutachtet. Er führte in seiner Begutachtung die massgeblichen radiologischen Beurteilungen sowie die Berichte von Dr. Z.___ auf und gelangte aufgrund der eigenen Untersuchungen zur gleichen Diagnose wie dieser. Dr. H.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass das diagnostizierte chronische Cervico- und Lumbovertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und die ganz diskreten Veränderungen der Halswirbelsäule keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zeitigten, weshalb ihm von Seiten des Bewegungsapparates seine bisherige und jede andere entsprechende Tätigkeit ohne Weiteres zumutbar sei (Urk. 7/20/29-35). Diese Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen von Dr. C.___ und Dr. D.___, welche aufgrund der radiologischen Untersuchung ebenfalls zum Schluss kamen, dass aus somatischer Sicht der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nichts entgegensteht (Urk. 7/14/14-15). Weshalb der Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. Z.___ zu 50 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll (Urk. 7/14/1-8), lässt sich daher weder aufgrund der genannten Diagnose noch aufgrund der weiteren von ihm erhobenen Befunde (ständige Schmerzen im Nacken-, Rückenbereich mit Schmerzausstrahlung in den linken Arm und ins rechte Bein) nachvollziehen. Diese weiteren Befunde geben lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder und können (auch unter Berücksichtigung der übrigen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen) nicht durch korrelierende Befunde objektiviert werden. Demnach ist auch aus somatischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.4 Zusammenfassend ist somit unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage kein invalidisierender Gesundheitsschaden ersichtlich. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers besteht daher kein Anlass zu weiteren Abklärungen. Weil von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen ist, sind damit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erfüllt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).