IV.2009.01169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdeführerin

Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___
 
Beigeladener

gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
 


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. November 2009 das Gesuch vom 28. Oktober 2008 (eingegangen am 3. November 2008) um Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 der Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) beim im Jahr 2001 geborenen X.___ (Urk. 7/6) in dem Sinne nur teilweise gutgeheissen hatte, dass sie die Kostengutsprache erst ab einem Jahr vor der Anmeldung zum Leistungsbezug, das heisst ab 1. November 2007 und vorerst befristet bis 30. November 2012 gewährte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Kostengutsprache ab 1. Januar 2007 beantragt hat (Urk. 1), und die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2010 (Urk. 6),
unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2009 in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin und die dortigen Erwägungen, gemäss welchen die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Nachzahlungsansprüche aufgrund des ab 1. Januar 2008 allein massgeblichen Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erst fünf Jahre nach dem Ende des Monats erlöschen, für welchen die Leistung geschuldet ist (Urk. 3/6),
in Erwägung,
dass die Einwände der Beschwerdegegnerin keinen Anlass geben, von dieser Gesetzesauslegung abzuweichen,
dass gemäss dieser Auslegung entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin Art. 24 Abs. 1 ATSG erst ab 1. Januar 2008 Wirkung entfaltet, diese Wirkung sich aber auf alle Ansprüche bezieht, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen waren,
dass am 1. Januar 2008 alle Ansprüche noch nicht erloschen waren, welche ab 1. Januar 2007 entstanden sind,
dass die Beschwerdegegnerin demzufolge bereits ab 1. Januar 2007 leistungspflichtig ist,
dass die Beschwerde somit begründet ist,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,
dass in Anwendung dieser Bestimmung das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen hat, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen),  
dass eine Abweichung von diesem Grundsatz vorliegend nicht angezeigt ist, weshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die ab dem 1. Januar 2007 entstandenen Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechtens Ziffer 390 GgV von X.___ zu übernehmen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Es ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).