Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 29. März 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Schiller
Anwaltsbüro Delphinstrasse
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, A.___ mit Verfügung vom 4. November 2009 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juli 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % zugesprochen hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Dezember 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer halben Rente beantragen liess (Urk. 1 S. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2010 (Urk. 5), sowie in die Replik vom 1. März 2010, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen festhalten liess (Urk. 10),
da die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hat (Urk. 13),
in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für den Teil der Erwerbstätigkeit nach Art. 16 ATSG und für jenen im Aufgabenbereich nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird, wobei je der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu bestimmen sind und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass sich die Statusfrage danach entscheidet, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde, wobei nicht entscheidend ist, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 53 f. Erw. 5.1.2 und Erw. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 157 Erw. 5c/bb), und bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen sind,
dass es dabei praxisgemäss auf die Verhältnisse ankommt, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, und die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen sind sowie für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3),
in der weiteren Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2009 damit begründet hat, die Beschwerdeführerin sei als zu 28 % als Tagesmutter erwerbstätig, womit sie Fr. 6'606.10 erzielen könnte, und zu 72 % im Aufgabenbereich tätig einzustufen, wobei sie in der Erwerbstätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im Haushalt zu 19,75 % in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, was zu einem Invaliditätsgrad von 42 % und einem Anspruch auf eine Viertelsrente führe, die wegen verspäteter Einreichung des Rentenantrages am 30. Januar 2009 mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auszurichten sei (Urk. 2 S. 3 f.),
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie würde im Gesundheitsfall nicht mehr als Tagesmutter arbeiten und mehr als rund Fr. 6'000.-- verdienen, weshalb eine Aufteilung der Bereiche Erwerbstätigkeit/Haushalt je zu 50 % richtiger wäre, wobei die dazu im Abklärungsbericht festgehaltenen Fragen und Antworten nicht wie dargestellt erfolgt seien, weshalb sie Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 10),
dass die Abklärungsperson gemäss dem Abklärungsbericht im Haushalt vom 15. Mai 2009 eine Einschränkung in den einzelnen Haushalts- und Kinderbetreuungsaufgaben von 19,75 % ermittelte und den hypothetischen Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auf 28 % festlegte, indem sie den Verdienst vor Eintritt der Brustkrebserkrankung der Beschwerdeführerin Mitte 2005 (Urk. 6/1 S. 6, Urk. 6/18 S. 6) von Fr. 12'305.--, erzielt durch die Tätigkeit als Tagesmutter für den Tagesfamilienverein Uster im Jahr 2004 (Urk. 6/11 S. 3), für welchen die Beschwerdeführerin von August 2003 bis Ende August 2007 tätig war (Urk. 6/19 S. 2), ins Verhältnis zu einem Einkommen von Fr. 44'821.-- setzte, welches dem statistischen Einkommen eines 100%igen Pensums im Bereich sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik entspreche, nachdem die Beschwerdeführerin erklärt hatte, dass sie heute (mithin zurzeit der Abklärung Anfang Mai 2009) im Gesundheitsfall mit demselben Pensum als Tagesmutter arbeiten würde wie vor der Krankheit (Urk. 6/21 S. 3),
dass der Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 15. Mai 2009 (Urk. 6/21) alle Kriterien erfüllt, die gemäss der Rechtsprechung für dessen Beweiswert zu berücksichtigen sind (vgl. AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 6. April 2004 in Sachen P., I 733/03, Erw. 5.1.2), und insbesondere keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) enthält, welche das richterliche Eingreifen in das Ermessen der Abklärungsperson gebieten würde (BGE 128 V 93 f. Erw. 4 mit Hinweisen),
dass den Akten zudem kein Hinweis dazu zu entnehmen ist, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insbesondere zum Umfang ihrer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 6/21 S. 2 f.) falsch wiedergegeben wurden, zumal die Beschwerdeführerin nicht ausführt, was im Einzelnen unzutreffend notiert worden sei und was sie stattdessen gesagt habe,
dass der Haushaltsabklärungsbericht vom 15. Mai 2009 damit voll beweiskräftig und auf die darin erhobenen Sachverhaltsfeststellungen abzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin nebst der Schul- keine Ausbildung hat, bisher als Verkäuferin, teilzeitlich als Reinigungskraft und vor Eintritt der Krankheit von August 2003 bis August 2007 als Tagesmutter und Hausfrau arbeitete (Urk. 6/8 S. 5, Urk. 6/11, Urk. 6/19 S. 2), mit ihrem Mann, der als selbständiger Maler erwerbstätig ist (Urk. 6/21 S. 3), und ihren drei Kinder zusammenlebt, welche im massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 4. November 2009 (Urk. 2) 18, 17 und 11 Jahre alt waren (Urk. 6/8 S. 2),
dass bei dieser Sachlage kein Anlass dazu besteht, an der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 7. Mai 2007, sie würde bei Gesundheit wie vor der Krankheit in der Tätigkeit als Tagesmutter im gleichen Pensum erwerbstätig sein (Urk. 6/21 S. 3), zu zweifeln, zumal die Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin hauptsächlich von der Beschwerdeführerin ausgeübt würde, ihre Kinder noch zu Hause wohnen und insbesondere beim jüngsten, zurzeit des Verfügungserlasses 11-jährigen Kind nach wie vor ein Betreuungsaufwand besteht, was sich mit der Tätigkeit als Tagesmutter gut verbinden lässt,
dass grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass zur Bestimmung des geleisteten Erwerbspensum angesichts der analogen zeitlichen Verstrickung der Tätigkeiten einer Tagesmutter, Hausfrau und Mutter der Umfang der bisherigen Erwerbstätigkeit mittels Vergleichs des reellen Einkommens der Beschwerdeführerin mit dem entsprechenden statistischen Einkommen im Jahr 2004 ermittelt wurde, wobei jedoch der im Abklärungsbericht genannte statistische Einkommensbetrag von Fr. 44'821.-- (Urk. 6/21 S. 3) nicht nachvollziehbar ist und stattdessen unter Berücksichtigung der branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 3-2010, S. 94, Tabelle B9.2, Noga-Abschnitt O, 2004) von einem Betrag von Fr. 40'820.15 (12 x Fr. 3'263.--, : 40, x 41,7; LSE 2004, Tabelle 1, Frauen, Anforderungsniveau 4, Wirtschaftszweig Nr. 93 persönliche Dienstleistungen) auszugehen ist, was verglichen mit dem Einkommen der Beschwerdeführerin als Tagesmutter im Jahr 2004 von Fr. 12'305.-- (Urk. 6/11 S. 3) einem Arbeitspensum von 30,15 % entspricht,
dass die Beschwerdegegnerin im Bereich der Erwerbstätigkeit gestützt auf den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 19. März 2009, bei dem die rechtshändige Beschwerdeführerin seit April 2006 in Behandlung steht und der die Diagnosen eines Mamma-Karzinoms rechts bei/mit Status nach Ablatio rechts im August 2005 (pT2 pN2a MO), Status nach postoperativer Chemo- und Radiotherapie sowie chronischem Lymphödem am rechten Arm, einer Adipositas, einer substituierten Hypothyreose und einer chronischen Eisenmangelanämie stellte (Urk. 6/18 S. 6), unstrittig und zutreffend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Tagesmutter seit Anfang 2008 ausging (Urk. 2 S. 3 f.),
dass ausserdem nachvollziehbar und unstrittig nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. März 2009, wonach von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Erwerbstätigkeiten auszugehen und die Prognose ungünstig sei (Urk. 6/22 S. 3), auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Einschränkung annimmt,
dass damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 44 % resultiert ([30,15 % Pensum à 100 % Arbeitsunfähigkeit im Erwerbsbereich] + [69,85 % Pensum à 19,75 % Leistungseinschränkung im Haushalt]), was Anspruch auf eine Viertelsrente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Abweisung der Beschwerde führt,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Schiller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).