Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene A.___ war bis Ende Dezember 2007 als Pflegehelferin in einem Alters- und Pflegeheim tätig (Urk. 9/13/10 ff.). Im Juni 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine im Herbst 2007 erfolgte Bandscheibenoperation, nach welcher die Schmerzen deutlich zugenommen hätten, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die IV-Stelle Zürich holte diverse ärztliche Berichte ein und klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. In Bestätigung ihres Vorbescheids vom 30. April 2009 (Urk. 9/32) sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 12. November 2009 mit Wirkung ab 1. August 2008 gestützt auf einen nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 80 % (Anteil Erwerbsbereich: 80 %; Anteil Haushaltsbereich: 20 %) eine bis 31. Januar 2009 befristete ganze Rente zu (Urk. 9/51, Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 8. Dezember 2009 Beschwerde mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei ihr auch über den 31. Januar 2009 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Verwaltung beantragte am 11. Januar 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit (seit 1. Januar 2004) nach Art. 28 Abs. 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 27bis IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter IVG) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 E. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt. Von dieser Gerichts- und Verwaltungspraxis abzuweichen besteht auch mit In-Kraft-Treten des ATSG keine Veranlassung (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3).
1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Praxisgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Dies setzt voraus, dass Revisionsgründe (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 545) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275 mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d S. 418 am Ende, 368 E. 2 S. 369, 113 V 273 E. 1a S. 275, 109 V 262 E. 4a S. 265, je mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413 (BGE 131 V 164 E. 2.3.4 S. 166; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2009, 8C_489/2009, E. 4.1 mit Hinweis).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der IV-Stelle war die Beschwerdeführerin ab August 2007 in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Urk. 2/3 S. 3). Unter den gegebenen Umständen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. August 2008 bis 31. Januar 2009 zu Recht von keiner Seite in Frage gestellt worden. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die seit 1. August 2008 ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht auf Ende Januar 2009 befristet wurde. Einig gehen die Parteien darin, dass die Beschwerdeführerin, welche im Alters- und Pflegeheim B.___ seit August 2002 zu einem Pensum von 80 % angestellt war (Urk. 9/4/12, 9/13/10 f. und 9/13/24), im Gesundheitsfall weiterhin in diesem Umfang teilerwerbstätig wäre und sich zu 20 % im Aufgabenbereich (Haushalt) betätigen würde. Da der Rentenanspruch bei dieser graduellen Aufteilung massgeblich von der Einschränkung im Erwerbsbereich abhängt, ist die Terminierung nur unter der Voraussetzung einer wesentlichen Verbesserung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit möglich. Dabei hat die Versicherung die anspruchsaufhebenden Sachverhaltselemente im Sinne von Art. 17 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen.
2.2 Die Verwaltung stellte sich auf den Standpunkt, versicherungsmedizinisch sei per 1. November 2008 insofern von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, als der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Verwertung einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 80 % eines Vollzeitpensums zugemutet werden könne (Urk. 2/3 S. 4). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seit Ende Oktober 2009 habe sie zusätzlich unerträgliche Schmerzen in beiden Armen. Die Schmerzen hätten sich seit der Operation im Oktober 2007 nicht gebessert. Sie könne keiner Arbeit nachgehen und auch die Führung des Haushalts mache ihr grosse Mühe (Urk. 1). Als Belege reichte sie mehrere Arztzeugnisse und medizinische Berichte zu den Akten (vgl. Urk. 3/1-6, Urk. 12/1-3).
3.
3.1 Dr. med. C.___, Oberarzt Neurochirurgie am Spital D.___, diagnostizierte im Bericht vom Juni 2008 einen Status nach Implantation einer Bandscheibenprothese L5/S1 von ventral im Oktober 2007 (bei diskogenem Schmerzsyndrom) sowie einen Status nach mikrochirurgischer Neurolyse der Wurzel S1 und periradikulärer Therapie vom 22. Juni 2008. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegefachfrau schätzte er bis am 12. November 2008 auf 100 % (Urk. 9/26/2). Dr. C.___ fügte an, dass es trotz zwei Wirbelsäulenoperationen bisher nicht gelungen sei, die Beschwerdesymptomatik der Beschwerdeführerin wesentlich positiv zu beeinflussen. Ob hier noch eine entscheidende Verbesserung mittels chirurgischer Massnahmen zu erzielen sei, erscheine sehr fraglich. Die Erreichung einer beruflichen Wiedereingliederung sei äusserst unwahrscheinlich. Langfristig müsse daher mit einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit gerechnet werden (Urk. 9/26/4).
3.2 Am 5. August 2008 berichtete Dr. C.___ über eine klinisch deutlich rückläufige Beschwerdesymptomatik. Er empfahl der Beschwerdeführerin noch weiterhin eine gewisse körperliche Schonung und attestierte dementsprechend weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/26/7).
3.3 Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2008 im Auftrag der F.___. In seinem Gutachten vom 3. September 2008 erhob Dr. E.___ folgende Diagnosen: Morbus Crohn (aktuell mit wenig Aktivität), radikuläre Reizung S1 links bei Status nach Bandscheibenprothese L5/S1 (Oktober 2007) bei lumbosakraler Diskushernie und Status nach mikrochirurgischer Neurolyse der Wurzel S1 links (Juni 2008 [Urk. 9/21/10]). Dr. E.___ kam zum Schluss, dass zwar für die früher ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, die Beschwerdeführerin allerdings für leichtere, den Rücken nicht belastende Tätigkeiten ohne Probleme einsetzbar wäre, zumal sie im Zeitpunkt der Begutachtung von Seiten des Morbus Crohn wieder mehr oder weniger beschwerdefrei sei (Urk. 9/21/9 unten). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit schätzte Dr. E.___ auf 50 % (Urk. 9/21/10).
3.4 Mit Bericht vom 3. Dezember 2008 teilte Dr. C.___ mit, dass die lumbalen Schmerzen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin zugenommen hätten und beidseits im Bereich des dorsalen Oberschenkels und der Wade, teilweise bis in die Zehenspitzen, links mehr als rechts, ausstrahlten. Weiterhin bemerke die Beschwerdeführerin ein Hitzegefühl im Bereich des linken Beins bis in den linken Fuss. Dieses werde teilweise als ziehend und brennend beschrieben. Die Beschwerden nähmen zu im Sitzen und ebenso beim Tragen von Lasten. Bei leichten Bewegungen hingegen besserten sie sich (Urk. 9/29/6). Bei Verdacht auf Vorliegen eines chronischen neuropathischen Schmerzes schlug Dr. C.___ der Beschwerdeführerin einen Behandlungsversuch mittels Neurontin mit schrittweiser Steigerung der Dosis vor. Weiterhin rezeptierte er Tramal (Urk. 9/29/7).
3.5 In seinem Bericht vom 11. März 2009 bestätigte Dr. C.___, dass die Beschwerden trotz durchgeführter zweimaliger Operation nicht nennenswert hätten reduziert werden können. Die längerfristige Prognose gestalte sich daher als ungünstig. Bei zunehmender Chronifizierung des Schmerzsyndroms sei hier keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten (Urk. 9/29/3). Währenddem Dr. C.___ der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit hinaus eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte (Urk. 9/29/3), erachtete er in wechselbelastenden Tätigkeiten eine tägliche Arbeitszeit von zwei Stunden als zumutbar (Urk. 9/29/5).
3.6 Dr. med. G.___, praktischer Arzt FMH, FA Vertrauensarzt SGV, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erwog am 18. März 2009, dass ab August 2007 "ein die [Arbeitsunfähigkeit] dauerhaft beeinträchtigender Gesundheitsschaden" eingetreten sei. Seit diesem Zeitpunkt liege für die bisherige Tätigkeit als Pflegehelferin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Behinderungsangepasste Tätigkeiten (leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne dauerhaftes Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Verharren in Zwangshaltungen) seien jedoch zu 80 % zumutbar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere aus der schmerzbedingten Beeinträchtigung mit der Notwendigkeit von zusätzlichen Pausen. Dieses Leistungsbild gelte ab November 2008 (Urk. 9/30/5).
3.7 Bei klinischem Verdacht auf Vorliegen eines ISG-Syndroms führte Dr. C.___ am 15. Juni 2009 eine komplikationslose ISG-Blockade durch (Urk. 12/3). Nach der Blockade gab die Beschwerdeführerin jedoch keinerlei Besserung der vorbestandenen Schmerzsymptomatik an und auch im längeren Verlauf zeigte sich durch die Blockade kein positiver Effekt (Urk. 12/1). Am 3. August 2009 berichtete Dr. C.___, dass sämtliche am Spital D.___ durchgeführten operativen Massnahmen bisher zu keiner nennenswerten Reduktion der persistierenden Beschwerdesymptomatik geführt hätten. Auch konservativ seien die Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft worden. Therapeutisch komme allenfalls noch die Überprüfung der Möglichkeit einer Implantation einer Spinalcortstimulation in Betracht (Urk. 12/2).
3.8 Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Schmerz- und Gutachtenzentrum der I.___ Klinik, an welchen die Beschwerdeführerin von den Verantwortlichen des Spitals D.___ zur konsiliarischen Abklärung überwiesen worden war, hielt nach einer am 11. September 2009 vorgenommenen Untersuchung (Urk. 3/4), zusätzlicher Anforderung bildgebender Unterlagen des Spitals D.___ und klinikinterner Rücksprache mit dem zuständigen orthopädischen Chefarzt (Dr. med. X.___) die Durchführung einer funktionellen Myelographie zwecks Eruierung der Beschwerdeursache für indiziert (Urk. 3/5). Zu diesem Zweck erfolgte am 3. Dezember 2009 ein Aufgebot für den 18. Dezember 2009 (Urk. 3/6).
4.
4.1 Unbestritten ist aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und keine andere körperliche Schwerarbeit verrichten kann. Inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Rentenbeginn in anspruchsrelevanter Weise verbessert haben soll, so dass der Beschwerdeführerin seither eine leidensangepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar wäre, wurde hingegen weder in der Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2009 (Urk. 2/3) noch in der Aktenbeurteilung des Dr. G.___ vom RAD vom 18. März 2009 näher dargelegt (Urk. 9/30/5).
4.2 Dem Sozialversicherungsgericht ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen zu entscheiden; in solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts vom 16. November 2007, 9C_341/2007, E. 4.1 mit Hinweisen). Bei der Stellungnahme des Dr. G.___ vom RAD vom 18. März 2009 handelt es sich lediglich um eine Stellungnahme, die den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht nicht genügt (BGE 125 V 352 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009, 9C_323/2009, E. 4.3.1). Zudem ist nicht ersichtlich, worauf sich seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (80 % in leidensangepasster Tätigkeit) stützt, zumal im Zeitpunkt seiner Aktenbeurteilung lediglich eine aktuelle und zudem erheblich abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorlag, nämlich diejenige des behandelnden Arztes Dr. C.___ vom 11. März 2009, der in wechselbelastenden Tätigkeiten eine tägliche Arbeitszeit von bloss zwei Stunden als zumutbar erachtete (Urk. 9/29/5) und der bei zunehmender Chronifizierung des Schmerzsyndroms auch keine wesentliche Besserung mehr erwartete (Urk. 9/29/3). Dazu kommt, dass auch Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 3. September 2008 die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich auf 50 % geschätzt hatte (Urk. 9/21/10). Unter diesen Umständen und bei dieser Aktenlage bildet die ohnehin nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Stellungnahme des RAD-Arztes vom 18. März 2009 keine hinreichende Beurteilungsgrundlage, zumal angesichts der auf einen weiteren Abklärungsbedarf schliessenden Einschätzung der von Dr. C.___ konsiliarisch zu Rate gezogenen Verantwortlichen der I.___ Klinik (Urk. 3/4-6 und 12/2).
4.3 Ebenso wenig kann aber ohne Weiteres auf die Einschätzung des behandelnden Dr. C.___ abgestellt werden. Seine Berichte sind in ihrem Aussagegehalt insgesamt zu unklar sowie zu wenig begründet und nachvollziehbar, als dass sie als Entscheidungsgrundlage ausreichten, zumal sich Dr. C.___ zu einem wesentlichen Teil auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen scheint. Zu berücksichtigen ist sodann die Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009, 9C_842/2009, E. 2.2 mit Hinweisen). Seitens der Fachleute der I.___ Klinik sind bislang keine Aussagen zum (Rest-) Arbeitsvermögen der Beschwerdeführerin aktenkundig, welche die Einschätzung von Dr. C.___ unterstützen würden.
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - verglichen mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. August 2008 - bis Ende Oktober 2008 wesentlich verbessert und der Leistungsanspruch damit auf den 1. Februar 2009 weggefallen ist. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie Abklärungen darüber trifft, ob, und gegebenenfalls inwiefern und ab wann, sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wesentlich verbessert habe und ob sich eine solche Verbesserung auf den Anspruch auf Versicherungsleistungen auswirke. Im Rahmen dieser Abklärung wird auch den zusätzlich geltend gemachten Schmerzen in den Armen (vgl. Urk. 1) nachzugehen und werden je nach Ergebnis der medizinischen Zusatzerhebungen nötigenfalls auch Haushaltsabklärungen zu treffen sein. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. Februar 2009 neu zu verfügen haben.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 12. November 2009 insoweit aufgehoben werden, als damit der Rentenanspruch bis zum 31. Januar 2009 befristet wird, und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2009 neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).