Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde "___"
Sozialabteilung, lic. iur. B.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1983 geborene A.___ absolvierte in den Jahren 2000 bis 2003 eine Lehre als Medizinische Praxisassistentin in der Praxis von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Nephrologie, bestand allerdings die Lehrabschlussprüfung nicht (vgl. Urk. 10/21/4 Ziff. 6.2). Danach bezog sie vorübergehend Arbeitslosenentschädigung (Urk. 10/27/1) und arbeitete kurze Zeit in einem Callcenter (Urk. 10/26, 10/34). Im Februar 2005 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Spondylolisthesis und eine Skoliose zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/21). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Situation verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 12. Januar 2006 (Urk. 10/38), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 10/43). Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 war die Versicherte (erneut) als Medizinische Praxisassistentin für Dr. C.___ tätig (Urk. 10/56/2-3). Auf eine im Mai 2009 von ihr unter Hinweis auf Rückenprobleme sowie auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) und weitere psychische Probleme eingereichte Neuanmeldung trat die Verwaltung - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 14. Juli 2009 (Urk. 10/55) - mit Verfügung vom 6. November 2009 (Urk. 2) nicht ein mit der Begründung, eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung sei nicht glaubhaft gemacht worden.
2. Dagegen liess die Versicherte am 9. Dezember 2009 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung vom 6. November 2009 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf ihre Anmeldung einzutreten und ihr die versicherten Leistungen zuzusprechen. In verfahrensmässiger Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 30. April 2010 (Urk. 15) beziehungsweise mit Duplik vom 28. Mai 2010 (Urk. 19) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 erfüllt sind (Art. 87 Abs. 4 IVV).
1.2 Die in Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112 mit Hinweisen). Art. 87 Abs. 4 IVV beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck hat die 4. IV-Revision nichts geändert. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie, wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen.
1.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, substantielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruchs darzulegen (vgl. - auch bezüglich Nachfristansetzung zur Einreichung ergänzender, in der Neuanmeldung lediglich in Aussicht gestellter Beweismittel - BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein genommen nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (zum Ganzen SZS 2009 S. 397, Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2009, 9C_286/2009, E. 2.2.3).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle auf die Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen für die berufliche Integration, Rente) vom 26. Mai 2009 zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema bildet somit die Frage, ob glaubhaft im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006 (Urk. 10/43) bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2009 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68).
2.2 Die IV-Stelle erwog, die Beschwerdeführerin vermöge mit den nachgereichten Unterlagen (Stellungnahme von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2009 [Urk. 10/56/1] und dem Arbeitszeugnis von Dr. C.___ vom 26. Juli 2009 [Urk. 10/56/2-3]) nicht glaubhaft darzutun, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Gemäss dem kurzen Arztbericht von Dr. D.___ bestehe eine testpsychologisch gesicherte ADHS. Das beigelegte Arbeitszeugnis von Dr. C.___ attestiere der Beschwerdeführerin eine sehr gute Leistung als Medizinische Praxisassistentin. Die Arbeitsstelle habe sie aus betrieblichen Gründen verlassen (Urk. 2).
2.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei mindestens von einer Invalidität bedroht, wenn nicht gar invalid. Aufgrund ihrer mannigfaltigen gesundheitlichen Leiden sei es ihr trotz grosser Anstrengungen wiederholt nicht gelungen, die Lehrabschlussprüfung zur Medizinischen Praxisassistentin zu bestehen. Sie sei unter anderem infolge der ausgeprägten ADHS nicht in der Lage, sich auf den Prüfungsstoff zu konzentrieren und sich so das für den Ausbildungserfolg notwendige Wissen anzueignen. Sie sei äusserst motiviert, den Berufsabschluss zu erlangen (zu klären bleibe indessen, ob sie infolge ihres Rückenleidens den Beruf der Medizinischen Praxisassistentin überhaupt längerfristig ausüben könne) und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dr. C.___ bestätige in seinem Schreiben vom 30. November 2009, dass sie sehr motiviert gewesen sei. Er beschreibe jedoch massive mentale Probleme, aufgrund deren sie immer wieder gröbste Fehler begangen habe. Auch schildere er häufige Absenzen. Damit sei eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Dr. C.___ entgegen den Annahmen der Beschwerdegegnerin ausgewiesen. Die Feststellung von Dr. C.___, wonach er sie mit einer 100%igen Berentung in einer Arztpraxis mit einem sehr verständnisvollen Arzt im Sinne eines Beschäftigungsprogramms für einsetzbar halte, spreche für eine ausgewiesene Invalidität. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestätige im Übrigen auch die Psychotherapeutin E.___ im Schreiben vom 26. November 2009. Schliesslich ergebe sich auch aus der Stellungnahme des Dr. D.___ vom 23. November 2009, dass er die Arbeitsfähigkeit seiner Patientin für eingeschränkt erachte (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 12). Weiter verweist die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Frage der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Veränderung darauf, sie habe in ihrem Leistungsbegehren vom 26. Mai 2009 immerhin aufgeführt, dass sie seit Sommer 2007 bei der Psychotherapeutin E.___ in Behandlung stehe und dass sie aufgrund der neu diagnostizierten ADHS seit April 2008 von Dr. D.___ behandelt werde. Damit habe sie in einem ausreichenden Masse eine Veränderung dargelegt (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13).
3.
3.1 Es stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Unterlagen (Arbeitszeugnis von Dr. C.___ vom 26. Juli 2009 [Urk. 10/56/2-3], Bericht des Dr. D.___ vom 28. August 2009 [Urk. 10/56/1]) oder allenfalls die Angaben zu den behandelnden Ärzten und den behandelten Leiden im Leistungsbegehren vom 26. Mai 2009 (Urk. 10/47/7 Ziff. 6.7) geeignet sind, eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen. Die späteren ärztlichen Berichte sind nicht zu prüfen, da das Datum der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2009 die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen). Bezüglich des Arbeitszeugnisses von Dr. C.___ ist die gestellte Frage klar zu verneinen. Aus dem Zeugnis geht in keiner Art und Weise hervor, dass die Beschwerdeführerin unter gesundheitlichen Problemen litte oder in ihrer Arbeitsfähigkeit als medizinische Praxisassistentin eingeschränkt wäre (vgl. Urk. 10/56/2-3). Dass Dr. C.___ mit Schreiben vom 30. November 2009 einräumte, das Zeugnis stark beschönigt zu haben, um die allfällige berufliche Zukunft der Beschwerdeführerin nicht zu gefährden (Urk. 10/66/2), ist nach dem hiervor zur zeitlichen Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis Gesagten unbeachtlich.
3.2 Jedoch ist dem Bericht des Dr. D.___ vom 28. August 2009 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - unter anderem - an einer ADHS leidet (Urk. 10/56/1). Diese psychiatrische Diagnose ist - soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich - erstmals von Dr. D.___ gestellt worden. So war etwa im Bericht der Integrierten Psychiatrie Winterthur vom 29. Juli 2005 lediglich von einer schweren Störung der adoleszentären Entwicklung (ICD-10: F93.8) bei Belastungen durch körperliche Krankheit (Spondylolisthesis, mehrmals operiert), schwierigen familiären Verhältnissen mit übermässigem Leistungsanspruch und Zustand nach mehreren sexuellen Übergriffen, von einem Cannabisabusus (ICD-10: F 12.21) sowie von einem Verdacht auf eine Essstörung bei vorhandenem Untergewicht ohne Hinweise auf eine somatische Ursache des Untergewichts die Rede (Urk. 10/35/4). Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin sprach in seinem Bericht vom 7. Februar 2006 von einer Borderline-Persönlichkeit mit adoleszentärer Entwicklungsstörung (Urk. 10/40/1).
3.3 In der medizinischen Fachwelt ist anerkannt, dass die Symptome der ADHS andere psychische Erkrankungen wie Depressionen, Sucht- und Angsterkrankungen hervorrufen oder mit ihnen einhergehen können. Es handelt sich um ein komplexes Leiden mit breitem Symptomspektrum, bei dem unter emotionalen Schwierigkeiten nebst niedrigem Selbstwertgefühl, Unsicherheit, Reizbarkeit, Antriebsschwäche, Stimmungslabilität, auch Aggression und Depression zu finden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007, I 29/06, E. 6.1 mit Hinweisen). Die neu gestellte Diagnose einer ADHS ist daher durchaus geeignet, eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen, zumal Dr. D.___ die Beschwerdeführerin zur Gruppe der Schwerkranken zählt (Urk. 10/56/1). Dies gilt umso mehr, als zu berücksichtigen ist, dass die frühere anspruchsverneinende Verfügung bereits mehr als drei Jahre - und damit längere Zeit - zurückliegt. Die Sache geht daher an die IV-Stelle zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Damit erweist sich das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos. Da die Beschwerdeführerin durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertreten ist, besteht kein Anspruch auf Prozessentschädigung (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. November 2009 aufgehoben, und es wird die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 26. Mai 2009 eintrete und nach erfolgter Abklärung über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Richterswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).