Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, Mutter von zwei Söhnen (Jahrgang 1972 und 1981) war seit August 1993 als Verkäuferin beziehungsweise stellvertretende Filialleiterin bei der Y.___ AG / Z.___ tätig (welche die Anstellung per Ende 1994 kündigte; Urk. 8/11 Ziff. 1-2 und 5) und meldete sich wegen eines am 27. Januar 1994 erlittenen Unfalls am 10. Oktober 1994 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1, Ziff. 5.3.1, Ziff. 6.1 und 6.3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 30. Juni 1997 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen durchführbar (Urk. 8/34), und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. August 1997 eine ganze Rente ab Mai 1995 (Urk. 8/40) zu.
Mit Verfügung vom 7. Juli 1999 (Urk. 8/49) sowie Mitteilung vom 13. März 2003 (Urk. 8/65) wurde ein unveränderter Rentenanspruch festgehalten.
1.2 Im Mai 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/72) und veranlasste unter anderem ein Gutachten beim Center A.___ (A.___), das am 5. Februar 2009 erstattet wurde (Urk. 8/85).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/92, Urk. 8/96, Urk. 8/104) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2009 die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 8/114 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. November (richtig wohl: Dezember) 2009 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 26. Februar 2010 wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Mitte) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und einen Aspekt der Rentenrevision (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei als zu 90 % als erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig zu qualifizieren (Urk. 2 S. 2 oben). Aus medizinischer Sicht sei ihr die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin eines Discountladens wieder voll möglich und im Haushalt sei sie zu 7 % eingeschränkt, womit ein nicht mehr rentenbegründender Invaliditätsgrad von 0.7 % resultiere (Urk. 2 S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, ein Revisionsgrund sei nicht gegeben, da sie noch an den gleichen Beschwerden wie im Zeitpunkt der Rentenzusprache (August 1997) leide (S. 2 f. Rz 1 ff.), und einer Rentenaufhebung fehle es an einer Rechtsgrundlage (S. 3 f. Rz 4 ff.). Das A.___-Gutachten leide an - einzeln genannten - Mängeln (S. 4 ff. Ziff. 8 ff.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der erfolgten Rentenaufhebung.
3.
3.1 Die im August 1997 erfolgte Zusprache einer ganzen Rente erfolgte gestützt auf eine Haushaltabklärung (Urk. 8/23) und auf die folgenden medizinischen Unterlagen (vgl. Feststellungsblatt vom 23. April 1997, Urk. 8/32 = Urk 8/33):
3.2 Am 27. beziehungsweise 25. Januar 1994 erlitt die Beschwerdeführerin als Beifahrerin einen Auffahrunfall, in dessen Anschluss Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, im Rahmen der Erstbehandlung am 27. Januar 1994 als Befunde Druckdolenzen, eine eingeschränkte HWS-Beweglichkeit und eine Streckhaltung der HWS festhielt, ein Schleudertrauma der HWS bei Auffahrunfall diagnostizierte und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 27. Januar 1994 attestierte (Urk. 8/3/5).
3.3 Prof. Dr. med. C.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 7. August 1994 über seine am 19. Juli 1994 erfolgte Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/5 = Urk. 8/6 = Urk. 8/8/7-11). Er berichtete, diese habe am 18. Juli 1994 ihre Tätigkeit zu 50 % wieder aufgenommen (S. 2 unten).
Prof. Mumenthaler führte aus, bei der neurologischen Untersuchung habe er eine deutliche, wenn auch nicht sehr ausgeprägte Einschränkung der Kopfbeweglichkeit, eine ausgeprägte Druckdolenz der paravertebralen Muskeln am Nacken beidseits sowie der beiden oberen Trapeziusportionen bei sonst unauffälligem neurologischem Befund gefunden (S. 3 Mitte).
In seiner Beurteilung führte er aus, zweifellos habe die Beschwerdeführerin eine eher schwere Schleuderverletzung der Halswirbelsäule erlitten. Immerhin seien keine Hinweise für eine gröbere Läsion einzelner zervikaler Wurzeln oder gar des Halsmarkes vorhanden, so dass auf lange Sicht mit einer weitgehenden Rückbildung der Beschwerden zu rechnen sei (S. 4 unten). Es scheine ihm vertretbar, die erwartete 50%ige Arbeitsfähigkeit weiterhin versuchsweise aufrecht zu erhalten, eine weitere Steigerungsmöglichkeit müsste in zirka drei Monaten überprüft werden. Es sei durchaus denkbar, dass die Beschwerden erst im Laufe von ein oder zwei Jahren abklingen würden (S. 5).
3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, der die Beschwerdeführerin ein erstes Mal im Juli 1994 untersucht hatte (vgl. Urk. 8/7/5-6 = Urk. 8/8/5-6), berichtete am 12. Juni 1995 über seine erneute Untersuchung (Urk. 8/27/26-27 = Urk. 8/27/31-32). Er führte aus, ihr Zustand habe sich nicht gebessert, sondern eher etwas verschlechtert. In ihrem Beruf als Verkäuferin sei sie zweifellos 100 % arbeitsunfähig (S. 1 Mitte). Das klinische Bild entspreche sehr genau dem Zustand nach Schleudertrauma, wozu auch depressive Verstimmungen gehörten, während andererseits die objektivierbaren Befunde eigentlich immer spärlich seien (S. 1). Auch nach mehr als einem Jahr sei der Zustand kaum wesentlich gebessert und prognostisch sei davon auszugehen, dass eine weitere Besserung auf lange Sicht vielleicht spontan noch zustande kommen könnte, man aber nicht damit rechnen könne; im Gegenteil müsse von einem Dauerschaden ausgegangen werden (S. 2).
3.5 Dr. B.___ berichtete der Beschwerdegegnerin am 29./30. Oktober 1995 (Urk. 8/7/1-4 = Urk. 8/8/1-4) und führte aus, aufgrund der monatelangen Beschwerden und der stagnierenden Entwicklung sowie anhaltenden Beschwerden sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Verkäuferin wieder aufnehmen könne. Eine schwere körperliche Belastung, wie sie teilweise an der bisherigen Arbeitsstelle gefordert worden sei, sei nicht mehr denkbar. Eine monotone Arbeit in sitzender Stellung (also an einer Kasse oder vor einem Computer) sei ebenfalls nicht geeignet (Ziff. 4.3).
Als möglicherweise geeignete Tätigkeiten nannte Dr. B.___: Aussendienst, Fitnesscenter, Kundenkontakt (lit. c). Solche Tätigkeiten wären zu 75-100 % zumutbar (lit. d).
3.6 Vom 2. bis 16. März 1996 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik E.___, wo mit Austrittsbericht vom 21. März 1996 (Urk. 8/27/15-17) als Diagnose ein cervicospondylogenes Syndrom mit neuropsychologischen Defiziten und schwerer Depression bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma am 27. Januar 1994 genannt wurde (S. 1 Mitte). Objektiv hätten sich bei der Austrittsuntersuchung keine wesentlichen Veränderungen ergeben (S. 1 unten). Aufgrund der Erfahrung in der leider nur 14 Tage dauernden Behandlung werde empfohlen: vorläufig keine Massnahmen direkt an der Halswirbelsäule, Aufbau von Kondition und auch Lebensfreude durch (bestimmte) Aktivitäten (S. 1 f.). Vordringlich erscheine eine Psychotherapie (S. 2 oben).
3.7 Am 17. September 1996 erstatteten Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___, Oberarzt, Neurologische Poliklinik, Universitätsklinik F.___ (F.___), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25 = Urk. 8/27/2-13 = Urk. 8/30/8-18). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen (S. 6 unten):
Status nach Autoauffahrunfall am 27. Januar 1994 mit Beschleunigungsmechanismus der HWS mit
- zerviko-cephalem Schmerzsyndrom mit Übergang in panvertebrales Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine zentrale oder periphere neurologische Läsion
- neuropsychologisch pseudodementielles Zustandsbild bei schwerem depressivem Syndrom (vgl. Bericht vom 12. September 1996 über neuropsychologische Untersuchung vom 3. September 1996; Urk. 8/62)
In ihrer Beurteilung führten die Gutachter aus, die Ursache des initialen posttraumatischen Beschwerdebildes sei durchaus mit einem Beschleunigungsmechanismus der HWS vereinbar gewesen (S. 6 unten). In der Folge sei anstelle einer Verbesserung der Symptomatik eindeutig eine Verschlechterung mit Ausbreitung des Schmerzsyndroms und Therapieresistenz aufgetreten, welche das übliche Mass eindeutig überschreite (S. 6 f.). Diese Entwicklung zeige sich auch in einem aktuell schweren depressiven Zustandsbild; eine vorübergehende Depression im Anschluss an einen Beschleunigungsmechanismus der HWS und konsekutiv einem über Monate dauernden Schmerzsyndrom sei häufig, im vorliegenden Fall sei diese jedoch, auch angesichts eines individuell durchaus weitgefächerten Verlaufsmusters, als atypisch zu bezeichnen (S. 7 oben).
Ob und wie sich das zerviko-cephale und panvertebrale Schmerzsyndrom adäquat behandeln lasse, müsse aus rheumatologischer Sicht beurteilt werden. Andererseits bedürfe es eines psychiatrischen Gutachtens, ob allenfalls weitere unfallunabhängige Faktoren zum aktuellen psychisch invalidisierenden Zustand beigetragen hätten (S. 7 Mitte).
Objektiviert werden könne ein zerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Übergang in ein panvertebrales Schmerzsyndrom. Diese Beschwerden könnten durchaus zu einer Limitierung bei anspruchsvollen körperlichen Arbeiten führen (S. 8 Ziff. 2). Für die Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9 Ziff. 5). Zumutbar sei eine leichte Arbeit mit häufigem Wechsel von Sitzen und Stehen in stressarmer Umgebung, möglichst initial 2 Stunden pro Tag nicht übersteigend, steigerungsfähig je nach Therapieerfolg (S. 9 Ziff. 6).
3.8 Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 1997 (Urk. 8/28/1-2 = Urk. 8/30/1-2). Dabei nannte er folgende Diagnose (Ziff. 3):
Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit
- chronischem Schmerzsyndrom im Kopf- und Nackenbereich
- neuropsychologischen Funktionsstörungen
- depressiver Entwicklung als Reaktion auf die Unfallfolgen
Dr. I.___ gab an, dass er die Beschwerdeführerin vom 24. Juni bis 10. Dezember 1996 behandelt habe (Ziff. 4.1), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 27. Januar 1994 (Ziff. 1.5) und führte ergänzend aus, zur Zeit sei keine Tätigkeit im ausserhäuslichen Bereich möglich; sobald die Depression erfolgreich behandelt sei, bestehe eine Einschränkung im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms und der kognitiven (neuropsychologischen) Funktionsstörung (ad Ziff. 1.5/1.7).
3.9 Im Bericht über eine am 13. August 1996 durchgeführte Haushaltabklärung (Urk. 8/23) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zu 80 % erwerbstätig gewesen und wäre ohne Behinderung weiterhin zu 80 % erwerbstätig (S. 2 Ziff. 2b). Ferner wurde eine - frühere - Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten im Umfang von 10 % (administrative Arbeiten) erwähnt. Der Anteil der Haushalttätigkeit wurde dementsprechend mit 10 % angegeben, die Einschränkung darin mit 60 % (S. 7 Ziff. 8).
4.
4.1 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juni 1999 (Urk. 8/46 = Urk. 8/47) aus, der körperliche Zustand habe sich trotz zahlreicher Therapieversuche nicht grundlegend gebessert. Berufliche Massnahmen seien aus körperlichen Gründen nicht angezeigt, weil nicht durchführbar. Weitere fundamentale medizinische Abklärungen seien seines Erachtens sinnlos. An der Arbeitsunfähigkeit habe sich nichts geändert (Ziff. 4.3).
4.2 Dr. med. J.___, Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 25. November 2002 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 8/62/3-4). Sie nannte folgende Diagnose (lit. A):
HWS-Distorsion 1994 mit
- chronischen Kopfschmerzen
- Schwindel
- Konzentrationsstörungen
Dr. J.___ führte aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit 1999 behandle (lit. D.1), und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf weiteres (lit. B).
4.3 Am 8. Oktober 2004 erstattete Dr. J.___ dem Krankenversicherer einen Bericht (Urk. 8/76/5). Sie stellte folgende Diagnose:
Status nach cranio-cervicalem Beschleunigungsmechanismus 1994
- persistierende Kopfschmerzen
- Schwindel
- Konzentrationsstörung
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin nehme regelmässig Schmerzmittel ein und benötige Medikamente gegen den Schwindel. Eine Heilung sei 10 Jahre nach dem Unfall unrealistisch, die jetzigen Beschwerden würden bestehen bleiben.
4.4 In einem Verlaufsbericht vom 12. Juni 2008 an die Beschwerdegegnerin kreuzte Dr. J.___ den Gesundheitszustand betreffend die Rubrik verschlechtert an (Urk. 8/74 Ziff. 1).
4.5 Am 5. Februar 2009 erstatteten Centers A.___ (A.___) ein orthopädisches, neurologisches und psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/85/1-22). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 7 ff.) und die anlässlich der Untersuchungen am 28. November, 8. und 10. Dezember 2008 (vgl. S. 1) erhobenen Befunde.
Als von der Beschwerdeführerin angegebene Beschwerden nannten die Gutachter zur Zeit kältebedingt stärkere Schmerzen im Nacken und Hinterkopf mit Ausstrahlung in die linke Arm-Schulter-Region (S. 7 lit. C.1).
Zusammenfassend stellten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach zirka 15 Jahre zurückliegendem HWS-Distorsionstrauma am 27. Januar 1994 mit damals ausschliesslich muskulo-skelettalen Befunden und unauffälligem Neurostatus (S. 14 lit. E).
In der Beurteilung wurde ausgeführt, im Rahmen der aktuellen orthopädischen Abklärung seien pathologische Befunde am Bewegungsapparat nicht mehr ausfindig zu machen gewesen, insbesondere seien die HWS-Funktionen unauffällig gewesen. Angesichts der so gut wie uneingeschränkt erhaltenen HWS-Funktionen sei die Anfertigung einer bildgebenden Diagnostik aus orthopädischer Sicht nicht indiziert gewesen (S. 15 f.).
Die neurologische Abklärung habe die unfallzeitpunktnahen Befunde von Prof. Mumenthaler bestätigt. Auch aktuell habe ein pathologischer Neurostatus nicht vorgelegen. Die subjektiv angegebenen Nacken- und Hinterhauptschmerzen, Schwindelerscheinungen, Reizbarkeit mit Stimmungsschwankungen und verminderter Belastbarkeit hätten neurologisch nicht objektiviert werden können (S. 16 oben).
Auch aus psychiatrischer Sicht seien Pathologika nicht ausfindig zu machen gewesen. Es handle sich um eine psychisch gesunde und im altersüblichen Rahmen belastbare Frau. Die neuropsychologische Testung habe eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit stark verminderter Gedächtnis- und Konzentrationsleistung ergeben. Angesichts der Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Testsituation hätten diese Befunde nicht als Ausdruck einer kognitiven oder einer intellektuellen Minderleistung interpretiert werden können. Der Neuropsychologe habe auf eine rasche Resignation und auf affektive Beeinträchtigungen verwiesen, welche bei der Interpretation und Bewertung der Testergebnisse zu berücksichtigen seien. Aus den Testergebnissen selber habe kein ausreichend begründeter mindernder Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden können (S. 16).
Das zirka 15 Jahre zurückliegende Ereignis der HWS-Distorsion vom 27. Januar 1994 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inzwischen ausgeheilt. Retrospektiv sei von ausschliesslich erlittenen muskulo-skelettalen Befunden mit unauffälliger Röntgen- und CT-Bildgebung sowie unauffälligem Neurostatus auszugehen, somit einem minderschweren HWS-Distorsionstrauma Stadium I/II QTF (Quebec Task Force). Die seinerzeit von Prof. Mumenthaler geschätzte Beschwerde-Verlaufsdauer von 1-2 Jahren müsse rückblickend als im oberen Rahmen eines Ermessensspielraums und als eher sehr wohlwollend eingeschätzt werden. Zirka 2 ½ Jahre nach dem Ereignis sei 1996 im Rahmen des neurologischen Gutachtens F.___ eine Neuropathologie ebenfalls nicht nachgewiesen worden (S. 16 Ziff. 1).
Aktuell sei eine gravierende psychopathologische Symptomatik, etwa im Sinne eines pseudodemenziellen Zustandsbildes oder einer Depression ebenfalls nicht mehr nachweisbar gewesen. Es handle sich vielmehr um eine psychisch gesunde Frau (S. 16 Ziff. 2).
Nach polydisziplinärer Abklärung ergebe sich das Fazit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit (S. 16 unten). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, bei voller Präsenz und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit, alle altersadaptierten Tätigkeiten zu verrichten. Dies gelte auch für die Tätigkeit im angestammten Beruf als Verkäuferin beziehungsweise Mitarbeiterin in einer Discountfirma, wo sie für Büroarbeiten, Verkauf und Bestellung von Waren zuständig gewesen sei (S. 16 f.).
Bei einer kritischen retrospektiven Sicht sei davon auszugehen, dass spätestens zwei Jahre nach dem Ereignis vom 27. Januar 1994, also ab 27. Januar 1996, eine Arbeitsfähigkeit im vorbestehenden 100%igen Umfang wieder eingetreten sei (S. 17 oben). Die anderslautenden Formulierungen und Dokumentationen in den Akten seien retrospektiv nicht mehr befriedigend nachzuvollziehen (S. 19 Ziff. 3.8).
4.6 Am 30. Juli 2009 nahmen die A.___-Gutachter zu gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwänden (vgl. Urk. 8/96) Stellung (Urk. 8/101).
4.7 Im Bericht über eine am 20. April 2009 erfolgte Haushaltabklärung (Urk. 8/87) wurde ausgeführt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wäre die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zwischen 80 % und 100 % erwerbstätig; die Qualifikation sei deshalb mit 90 % Erwerbstätigkeit (Durchschnitt) festzulegen (S. 2 Ziff. 2.5). Die Einschränkung im Haushalt wurde mit 6.88 % beziffert (S. 6 Ziff. 9).
5.
5.1 Vorab ist auf die Einwände einzugehen, die beschwerdeweise gegenüber dem A.___-Gutachten erhoben worden sind. Die Beschwerdeschrift (Urk. 1) enthält zweimal eine Seite 8 mit - von Ziffer 20 bis 23 - teilweise gleichem, teilweise unterschiedlichem Inhalt. Darauf wird nachstehend so gut als möglich Bezug genommen.
Die Beschwerdeführerin machte wiederholt geltend, die von den A.___-Gutachtern berücksichtigten Vorakten seien unvollständig gewesen, da ein Bericht der Hausärztin vom 12. Juli 2008 nicht berücksichtigt worden sei (S. 4 Ziff. 9, S. 6 Ziff. 14). Beim genannten Bericht (Urk. 8/74) handelt es sich um ein Formular, dem einzig zu entnehmen war, dass die Hausärztin den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als verschlechtert einstufte, ohne dass dafür eine Begründung angegeben worden wäre. Dem Formular sind keine Befunde, keine Diagnosen und - entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (S. 4 Ziff. 7) - auch nicht die Angabe einer Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Ob die Gutachter auf dieses Dokument versehentlich oder mit Absicht keinen Bezug genommen haben, spielt keine Rolle. Es ist dermassen nichtssagend und ohne jeglichen Informationsgehalt, dass der darauf abstellende Einwand der Beschwerdeführerin ausgesprochen konstruiert erscheint und sich als haltlos erweist.
Als Mangel des Gutachtens wurde ferner erachtet, dass keine aktuellen bildgebenden Befunde erhoben wurden (S. 8 Ziff. 22). Der Einwand übersieht, dass im Gutachten nachvollziehbar erläutert wurde, warum auf eine erneute Bildgebung verzichtet wurde, und erweist sich deshalb als nicht stichhaltig.
Beim Einwand, der verwendete Fragenkatalog sei für die Begutachtung einer HWS-Distorsion ungeeignet (S. 5 f. Ziff. 12) und die Gutachter hätten das HWS-Beschwerdebild verkannt (S. 7 Ziff. 15-18), ist nicht ersichtlich, was er mit dem von der Beschwerdegegnerin für die Anspruchsprüfung im Rahmen der Invalidenversicherung veranlassten Gutachten zu tun hat und inwiefern dadurch die Aussagekraft des Gutachtens tangiert sein sollte.
Sodann wurde geltend gemacht, das psychiatrische Teilgutachten sei äusserst oberflächlich; wohl seien Anamnese und Krankheitsentwicklung umfassend (S. 8 Ziff. 22), die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin jedoch nur karg dargestellt (S. 8 f. Ziff. 23). Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, während der Kritikpunkt, der psychiatrische Gutachter sei überhaupt nicht auf die diagnostischen Überlegungen der früheren Gutachter eingegangen (S. 9 Ziff. 25), schlicht unzutreffend ist, wurde im Gutachten doch dargelegt, dass die früher diagnostizierte Depression nicht mehr manifest sei.
Schliesslich wurde geltend gemacht, die Gutachter hätten sich nicht damit auseinandergesetzt, dass in den Berichten über die neuropsychologischen Abklärungen 1995 und 1996 eine Chronifizierung angenommen worden sei (S. 10 Ziff. 30-31). Selbst wenn dies zuträfe, wäre nicht ersichtlich, was daran mangelhaft sein sollte, wenn in einem aktuellen Gutachten keine vertieften Überlegungen darüber angestellt werden, dass und warum in vor 12 und mehr Jahren erfolgten Beurteilungen eines Teilaspekts eine Chronifizierung angenommen oder möglicherweise auch nur prognostiziert wurde. Die Verwertbarkeit der aktuellen und begründeten Beurteilung dieses Teilaspekts beeinträchtigt dies nicht.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachten erhobenen Einwände allesamt nicht stichhaltig sind. Das Gutachten erfüllt sämtliche praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich, so dass hinsichtlich des im strittigen Zeitpunkt gegebenen Gesundheitszustands darauf abzustellen ist.
5.2 In einer - von der Beschwerdeführerin nicht angesprochenen - Hinsicht sind hingegen Vorbehalte gegenüber den Schlussfolgerungen des Gutachtens durchaus angezeigt. Es sind dies die Feststellungen der Gutachter über den mutmasslichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Jahr 1996 und im Zeitpunkt der erfolgten Leistungszusprache (1997). Die Gutachter postulierten, die von ihnen aktuell festgestellte volle Arbeitsfähigkeit sei bereits im Januar 1996 wieder gegeben gewesen, und die damaligen anderslautenden Beurteilungen seien retrospektiv nicht mehr nachvollziehbar.
Die Gutachter legten ihrer retrospektiven Beurteilung die Annahme zugrunde, dass nach erlittener HWS-Distorsion in der Regel nach Ablauf einer gewissen Zeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wird. Nicht berücksichtigt haben sie jedoch, dass es auch Abweichungen vom allfälligen Regelfall geben kann, und dass die früheren Beurteilungen darauf hinweisen, dass eben dies auf die Beschwerdeführerin zugetroffen hat. Wohl wurde, wie von den Gutachtern mehrfach betont, in den Jahren 1995 und 1996 ein unauffälliger Neurostatus festgehalten. Es wurde aber auch sowohl im Austrittsbericht E.___ (vorstehend Erw. 3.6) als auch im neurologischen F.___-Gutachten (vorstehend Erw. 3.7) eine schwere Depression diagnostiziert sowie vom 1996 behandelnden Psychiater ebenfalls eine depressive Entwicklung festgehalten (vorstehend Erw. 3.8).
Die übereinstimmend festgestellte psychische Beeinträchtigung wurde von den aktuellen Gutachtern in ihrer retrospektiven Beurteilung, es habe im Januar 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden, nicht berücksichtigt. Diese Beurteilung erweist sich deshalb als abstrakte, auf den rein theoretischen Normalfall bezogene Regelaussage und nicht eine die damalige konkrete - offenbar vom Regelverlauf abweichende - Situation der Beschwerdeführerin zutreffend erfassende Einschätzung, die geeignet wäre, die damaligen anderslautenden Beurteilungen zu entkräften.
5.3 Somit ist hinsichtlich der Verhältnisse im strittigen Zeitpunkt auf die Schlussfolgerungen im A.___-Gutachten abzustellen und hinsichtlich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszusprache (1997) auf die damaligen Beurteilungen.
Die 1996 diagnostizierte und zu einer entsprechenden Behandlung veranlassende Depression war im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung nicht mehr festzustellen. Somit hat sich der Sachverhalt im Vergleich zu demjenigen im Zeitpunkt der Leistungszusprache in einem wesentlichen Punkt geändert, und es liegt ein Revisionsgrund vor.
Der gegenteilige Standpunkt der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2-3) stützt sich einzig auf die entsprechende - wie dargelegt insoweit unzutreffende - These im A.___-Gutachten, dessen Beweistauglichkeit sie andererseits (wenn auch andere Aspekte betreffend) selber in Frage gestellt hat. Wäre die entsprechende Annahme der Gutachter zutreffend und insbesondere mit den damaligen Beurteilungen in Übereinstimmung (was nicht der Fall ist), so müsste umgekehrt die seinerzeitige Leistungszusprache als zweifellos unrichtig beurteilt werden. Da aber zum damaligen Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen beeinträchtigt war, ist die damalige Leistungszusprache im Grundsatz nachvollziehbar.
5.4 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustands auf das eingeholte Gutachten abzustellen ist, das ergeben hat, dass keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen gestellt werden können.
Damit steht fest, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, und dass in Ermangelung einer Arbeitsunfähigkeit im strittigen Zeitpunkt keine Invalidität im Rechtssinn mehr bestanden hat.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen, ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 14. April 2011 einen Aufwand von 9.57 Stunden und Barauslagen von Fr. 57.40 geltend gemacht (Urk. 13/2). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sie deshalb mit Fr. 2'121.85 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, wird mit Fr. 2'121.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).