Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.01178
IV.2009.01178

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Trüssel


Urteil vom 10. Mai 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1945, ist gelernter Mechaniker (Urk. 8/1 Ziff. 6.2) und arbeitete vom 1. Januar 2000 bis 24. Mai 2003 bei der B.___ AG in Z.___ (Urk. 8/4/1 Ziff. 1 und Ziff. 6, Urk. 8/116 S. 19 oben).
         Am 12. Dezember 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 13. April 2004 (Urk. 8/14) und Einspracheentscheid vom 11. August 2004 (Urk. 8/25) einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2004.00523 mit Urteil vom 2. November 2004 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/28).
1.2     In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, das von den Ärzten des R.___ (R.___) am 5. September 2006 erstattet  wurde (Urk. 8/63).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/68, Urk. 8/75) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. August 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 7/85). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/90/3-7) hiess das hiesige Gericht im Verfahren Nr. IV.2007.01252 mit Urteil vom 25. Februar 2008 in dem Sinne gut, als es die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 8/93).
1.3     In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/108 = Urk. 3), und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin (Urk. 8/114/2-5) ein. Ferner veranlasste sie ein Gutachten, das von den Ärzten des E.___ (E.___) am 4. Juli 2009 erstattet wurde (Urk. 8/116).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/120) wies die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 9. November 2009 ab (Urk. 8/124 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 9. November 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Dezember 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde dem Versicherten am 4. März 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer ablehnenden Verfügung vom 9. November 2009 auf den Standpunkt, dass der Invaliditätsgrad bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nur 36 % betrage (Urk. 2 S. 1 f.).
2.2     Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend, er sei aus psychiatrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Daher sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     In ihrem Bericht vom 21. Dezember 2008 (Urk. 8/108) nannte Dr. C.___, bei welcher der Beschwerdeführer seit 28. März 2007 in Behandlung steht (S. 5 Ziff. 1.2), als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Persönlichkeitsstörung (S. 5 Ziff. 1.1). Als Diagnose ohne Auswirkung nannte Dr. C.___ eine leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (S. 5 Ziff. 1.2). Die Ärztin attestierte eine  Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 28. März 2007 (S. 5 oben). Die einzige therapeutische Empfehlung sei die Ausrichtung einer Rente (S. 7 Ziff. 1.5) Der Beschwerdeführer interpretiere die Verneinung eines Rentenanspruchs als eine gegen ihn gerichtete Handlung, deren Wurzeln bis zu seinem letzten Arbeitgeber reichen würden. Eine derartige Beeinträchtigungshaltung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise auf seine Fähigkeit, sich den äusseren Umständen anzupassen und sich wieder in die Arbeitswelt einzufügen, aus. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. 1.7), und es könne nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 7 Ziff. 1.9).
3.2
3.2.1   Am 4. Juli 2009 erstatteten die Ärzte des E.___ ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 8/116), welches sich nebst den vorhandenen Akten auf Untersuchungen vom 4. bis 5. Mai 2009 stützte. Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 40 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes und cervikobrachiales Schmerzsyndrom mit/bei:
- schwerer Kyphoskoliose (rechtskonvexe Thorakalskoliose von 47°, linkskonvexe lumbale Gegenschwingung von 30°, thorakaler Hyperkyphose von 57°)
- Insuffizienz der segmental stabilisierenden Muskulatur
- multiplen Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen
- Osteochondrose LWK 5/SWK 1 mit Spondylarthrose beidseits, kissing spines LWK 4/LWK 5
- Beckentiefstand rechts
         Daneben führten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 40 Ziff. 6.2):
- schmerzhafte Funktionseinschränkung beider Schultergelenke mit/bei:
- anamnestischem Status nach akutem Impingement links
- initialer ACG-Arthrose rechts mehr als links
- minimen Zeichen einer initialen, nicht über das altersentsprechende Mass hinausgehenden Omarthrose links mehr als rechts
- initiale Coxarthrose beidseits
- kompensierte hypertensive und valvuläre Herzerkrankung mit/bei:
- arterieller Hypertonie
- leichter Aorteninsuffizienz
- leichter Mitralinsuffizienz
- Aortenektasie
- erhaltener linksventrikulärer Pumpfunktion (LVEF von 59 %)
- kardiovaskulären Risikofaktoren: Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30.5 kg/m2), arterieller Hypertonie, Dyslipidämie
- Schallempfindungsstörung beidseits mit/bei
- Hörgeräteversorgung beidseits
- Dysthymia bei psychosozialer Belastungssituation
         Die Ärzte führten aus, die im Rahmen der aktuellen interdisziplinären Begutachtung durchgeführte internistische Untersuchung habe das Bild eines 64-jährigen adipösen und kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführers in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Es liessen sich Folgeerscheinungen im Sinne eines metabolischen Syndroms mit erhöhtem Blutdruck und erhöhten Blutfettwerten nachweisen. Die klinische Untersuchung sei sonst altersentsprechend normal. Bei bekannten, hämodynamisch nicht relevanten Aorten- und Mitralklappeninsuffizienzen sowie einer echokardiographisch nachgewiesenen Aortenektasie hätten sich keine Hinweise auf eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz gezeigt. Die in der Lungenfunktion erhobenen Befunde einer leichten restriktiven Ventilationsstörung seien möglicherweise durch die kyphoskoliotische Thoraxdeformität mitbedingt (S. 43 unten Ziff. 7.3). Im Abdominalstatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben (S. 43 f. Ziff. 7.3).
         Die im Neurostatus angegebenen, allseitig abgeschwächten Vibrationsempfindungen an den oberen und unteren Extremitäten würden bei unauffälligen Befunden der Reflexprüfung, der Oberflächensensibilität sowie des Lagesinns keiner peripheren Polyneuropathie entsprechen. Mit den Hörgeräten bestünden keine kommunikativen Einschränkungen (S. 44 oben).
         Zusammenfassend bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf leichtere körperliche Arbeiten sowie bei dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeiten (S. 44 oben).
3.2.2   In rheumatologischer Hinsicht seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden beziehungsweise Funktionseinschränkungen konsistent; Hinweise auf eine Selbstlimitation beziehungsweise eine Aggravation fänden sich nicht, lediglich eine gewisse Verdeutlichungstendenz. Auffällig sei eine bereits mehrfach vorbeschriebene ausgeprägte kyphoskoliotische Fehlstatik, welche zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Hieraus resultierten multiple Insertionstendinopathien beziehungsweise Tendinosen und eine ISG-Funktionsstörung rechts. Gefördert werde die Beschwerdesymptomatik durch eine Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur und den Beckentiefstand links (S. 44 Mitte Ziff. 7.3). Die vom Beschwerdeführer geschilderte schmerzhafte Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks sei am ehesten auf ein akutes Impingement zurückzuführen. Für die Schulterschmerzen seien auch die skoliotische Fehlstatik mit konsekutiver Fehl- und Überlastung und der Hypertonus der entsprechenden Muskulatur mitursächlich (S. 44 unten Ziff. 7.3).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht wegen der eingeschränkten Belastbarkeit seines Achsenorgans in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker im Bereich Nutzfahrzeuge mit regelhaft anfallenden wirbelsäulenbelastenden Bewegungsmustern nicht mehr arbeitsfähig. Eine behinderungsangepasste, leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne monoton statische Haltungsbelastung sei ihm hingegen zu 100 % zumutbar (S. 45 oben).
3.2.3   Aus psychiatrischer Sicht zeige sich ein angespannter, unruhig agierender und scheinbar unter Druck stehender Beschwerdeführer mit einer depressiven Grundstimmung. Er wirke verärgert bis latent aggressiv mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Es seien zudem soziale Rückzugstendenzen erkennbar. Die im Bericht der ambulant behandelnden Psychiaterin Dr. C.___ vom 21. Dezember 2008 angeführte Diagnose „paranoide Persönlichkeitsstörung“ könne anhand der eigenen Untersuchungsergebnissen nicht bestätigt werden. Aktuell fänden sich keine Hinweise auf paranoide Anteile im Denken oder Verhalten des Beschwerdeführers. Hingegen sei die von den behandelnden Ärzten beschriebene depressive Entwicklung vor dem Hintergrund einer psychosozialen Belastungssituation (Arbeitsplatzverlust, teilinvalide Ehefrau, finanzielle Probleme) auch aktuell zu bestätigen (S. 45 Mitte). Die prognostische Einschätzung des weiteren Krankheitsverlaufs sei schwierig, könne aber aufgrund der bisher nicht genutzten Behandlungsspielräume vorsichtig optimistisch formuliert werden. Einerseits werde vom Versicherten noch keine antidepressive Therapie in Anspruch genommen und andererseits könne die Frequenz der Gesprächstherapie auf eine adäquate zweimal wöchentliche Behandlung erhöht werden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über Ressourcen und Kompensationsmöglichkeiten zur Überwindung der psychosozialen Belastungen. Eine schwere depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne trotz der nachvollziehbar belastenden Gesamtsituation nicht festgestellt werden.
         Diagnostisch entspreche das aktuelle Beschwerdebild des Beschwerdeführers einer Dysthymia, ausgelöst durch die psychosozialen Belastungsfaktoren und ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 45 unten).
3.2.4   Vorliegend könne festgehalten werden, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit rein somatisch begründet sei. Es bestünden zwar psychosoziale Belastungsfaktoren, welche jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keine Auswirkungen hätten (S. 47 Ziff. 8).
3.3     In den weiteren bei den Akten liegenden Arztberichten (Urk. 8/2-5, Urk. 8/6-9, finden sich keine weiterführenden Angaben bezüglich der im vorliegenden Fall strittigen Fragen.

4.
4.1     Vorwegzuschicken ist, dass das E.___-Gutachten vom 4. Juli 2009 (Urk. 8/116) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende Arbeitsfähigkeit (volle Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne monoton statische Haltungsbelastung; S. 45 Ziff. 7.3, S. 46 Ziff. 7.4, Ziff. 7.6-7.7).
         Das Gutachten basiert auf den notwendigen allseitigen Untersuchungen, namentlich in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht. Den Gutachtern lagen die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung, worin die relevanten medizinischen Berichte enthalten waren.
         Das Gutachten berücksichtigt sodann die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Namentlich zeigten die Ärzte auf, dass die Ursache für das chronische lumbospondylogene und cervikobrachiale Schmerzsyndrom eine Fehlstatik sei, welche zu einer ständigen Fehl- und Überbelastung insbesondere des Achsenorgans führe. Weiter komme eine Insuffizienz der wirbelsäulenstabilisierenden Muskulatur und ein Beckenschiefstand links hinzu (S. 44 Mitte Ziff. 7.3). Bei diesen Ergebnissen ist die Schlussfolgerung der Gutachter - der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig - ohne weiteres nachvollziehbar.
         Auch in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht findet sich im Gutachten eine umfassende Auseinandersetzung mit den Angaben und der Vorgeschichte des Beschwerdeführers. Die Ärzte legten in nachvollziehbarer Weise dar, dass die psychisch belastenden Faktoren in den Lebensumständen des Beschwerdeführer begründet sind (Arbeitsplatzverlust, teilinvalide Ehefrau, finanzielle Probleme) und deshalb eine Dysthymia und keine schwere depressive Störung vorliegt, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nicht mehr arbeiten könnte (S. 45 Mitte/unten Ziff. 7.3).
         Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben. So nahmen die Ärzte Einblick in die Vorberichte. Insbesondere setzten sie sich auch mit dem Bericht von Dr. C.___ auseinander und führten einleuchtend aus, inwiefern eine paranoide Persönlichkeitsstörung aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht bestätigt werden konnte (S. 45 Mitte Ziff. 7.3, S. 39 Ziff. 5.2). Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann.
4.2     An der psychiatrischen Einschätzung der Gutachter vermag der Bericht vom 21. Dezember 2008 von Dr. C.___ (Urk. 8/108) nichts zu ändern. Dieser ist stark geprägt von der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, ohne dass Dr. C.___ dessen Ausführungen kritisch hinterfragt zu haben scheint. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass Dr. C.___ als therapeutische Empfehlung die Ausrichtung einer Rente aufführte (S. 7 Ziff. 1.5). Weiter machte Dr. C.___ auch keine klaren Aussagen zur Arbeitsfähigkeit in einer leidenangepassten Tätigkeit. Damit kann auf den Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden.
4.3     Auch was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) vobringt, vermag die Schlüssigkeit der Expertise nicht zu erschüttern:
         Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend mit dem Bericht von Dr. C.___ auseinander gesetzt haben soll (S. 4 Ziff. II.3), ist nicht nachvollziehbar. So hielten die Gutachter wie bereits unter Erwägung 4.1 festgehalten schlüssig fest, aus welchen Gründen nicht auf den Bericht von Dr. Erçal abgestellt werden kann und welches die Ursachen für die psychisch belastende Situation sind.
         Ferner sei die Expertise nicht stichhaltig, da der psychiatrische Gutachter den Beschwerdeführer nur kurze Zeit gesehen habe (S. 4 Ziff. II.3). Entgegen dem Beschwerdeführer kann daraus nicht gefolgert werden, der Expertise käme nur verminderter Beweiswert zu. Dabei ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2009 in Sachen J., 9C_664/2009 E. 3), was unter vorstehender Erwägung 4.1 bejaht wurde.
         Das Gleiche gilt für die vorliegend geltend gemachte Problematik mit dem Dolmetscher (S. 3 Ziff. II.3).
4.4     Zusammenfassend ist folglich auf das E.___-Gutachten abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne Arbeiten über die Armhorizontale hinaus und ohne monoton statische Haltungsbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

5.
5.1     Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2004 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
         Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf den Arbeitgeberbericht vom 21. Januar 2004 (Urk. 8/4/1-3). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 75'816.-- auszugehen (Urk. 8/66).
5.2     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden, seit 2009 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.3     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nunmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.4     Angesichts der Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4).
         Demnach betrug das im Jahr 2004 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4'588.-- pro Monat, mithin Fr. 55’056.-- pro Jahr (Fr. 4'588.-- x 12). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 4-2011, S. 90, Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 57’258.-- (Fr. 55’056.-- : 40 x 41.6).
5.5     Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. vorstehende E. 5.3). Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 5b dd, Erw. 6).
         Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe mit der Gewährung des Abzuges von 15 % auf dem hypothetischen Invalideneinkommen den tatsächlichen Gegebenheiten bei weitem nicht Rechnung getragen. Dieser niedrige Abzug sei angesichts der konkreten Umstände - Alter, Nationalität/Aufenthaltsstatus, schlechte Deutschkenntnisse, lange Abwesenheit von der Arbeitswelt - nicht nachvollziehbar. Bei den vorgenannten Verhältnissen sei ein leidensbedingter Abzug von 25 % gerechtfertigt (Urk. 1 S. 5 f.).
         Der Beschwerdeführer kann zu 100 % einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen und dabei die volle Leistung erbringen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b). Dass der Beschwerdeführer vorliegend nur noch leichte Tätigkeiten verrichten kann, führt nicht zu einem zusätzlichen Abzug, weil er beim Ausüben leichter Tätigkeiten nicht durch weitere leidensbedingte Beeinträchtigungen belastet ist.
         Dafür, dass der Beschwerdeführer als niedergelassener Ausländer auf dem Arbeitsmarkt eine Lohneinbusse hinnehmen müsste, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, entsprach doch sein Einkommen bei Eintritt der teilweisen Invalidität durchaus branchenüblichen Ansätzen (BGE 126 V 75 E. 5). Die weiteren Einwendungen - schlechte Deutschkenntnisse und lange Abwesenheit von der Arbeitswelt - rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug, denn es handelt sich um invaliditätsfremde Gründe (BGE 107 V 17 E. 2c). So ist weiter festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt seit 46 Jahren (Urk. 8/1 Ziff. 4) in der Schweiz aufhält und hier niedergelassen ist, so dass er für die ihm offen stehenden Bereiche beruflicher Tätigkeiten als ausreichend integriert zu gelten hat. Dem Alter des Beschwerdeführers wird mit einem leidensbedingten Abzug von 15 % hinreichend Rechnung getragen.
         Damit ist vorliegend von einem Abzug von 15 % auszugehen.
5.6     Bei einem Abzug von 15 % beträgt demnach das Invalideneinkommen rund Fr. 48’670.-- (Fr. 57’258.-- x 0.85). Damit ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 75’816.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 48’670.-- eine Einkommenseinbusse von 27’146.--, was einem Invaliditätsgrad von 36 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid rechtens ist, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bernadette Zürcher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).