IV.2009.01179
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 3. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, verheiratet und Mutter von drei mittlerweile erwachsenen Kindern, war zuletzt vom 1. Februar 2000 bis am 31. Dezember 2001 im Y.___ Institut der Universität Z.___ als Laborantin angestellt, wobei ihr letzter effektiver Arbeitstag der 29. November 2001 war (Urk. 7/6). Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
1.2 Am 16. Oktober 2004 meldete sie sich wegen eines Kraniopharyngeoms mit Panhypopituarismus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/14). Die dagegen am 15. November 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 7/15), welche ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, am 21. Dezember 2005 ergänzend begründete (Urk. 7/18), hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. März 2008 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und erneuter Verfügung zurückwies (Urk. 7/49; Prozess-Nr. IV.2006.01188). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Die IV-Stelle beauftragte die Medizinische Abklärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (MEDAS), Bern, mit dieser Abklärung. Das Gutachten der MEDAS wurde am 12. September 2008 erstattet (Urk. 7/57/10-41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/59-70) und nach erneuter Einholung eines Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/71) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 12. November 2009 vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. März 2004 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 56 %, ab 1. April 2004 bis 31. Juli 2008 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % und mit Wirkung ab 1. August 2008 eine unbefristete Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zu (Urk. 2).
3. Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. Metzger mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihr ab 1. August 2008 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit fristgerechter (vgl. Urk. 10) Replik vom 10. März 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 11 S. 4). Mit Schreiben vom 22. März 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 23. März 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 16).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist die Höhe des Rentenanspruchs.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Anspruch auf eine Viertelsrente mit der Begründung bejaht, bei der Beschwerdeführerin bestehe ab August 2008 eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einem Pensum von 80 %. Die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit mit halbem Tagespensum sei aus medizinischer Sicht realistisch und zumutbar. Im Aufgabenbereich des Haushalts sei weiterhin von einer Einschränkung von 12.5 % auszugehen. In Bezug auf den Leidensabzug sei zu berücksichtigen, dass ein Teilerwerbstätigkeitspensum bei Frauen in der Regel keine über die Pensumsreduktion hinausgehende Lohneinbusse bewirke. Auch das Alter der Beschwerdeführerin begründe im konkreten Fall keinen zusätzlichen Abzug. Einzig aufgrund der Tatsache, dass keine Tätigkeiten mehr möglich seien, bei welchen feinmotorische Arbeiten im Vordergrund ständen oder in lärmiger und hektischer Umgebung stattfänden, lasse sich ein Abzug von 10 % rechtfertigen. Zwar seien an der Begutachtung kein Neurochirurg und kein Endokrinologe beteiligt gewesen, doch sei die Abklärungsstelle der MEDAS durchaus in der Lage gewesen, die vom Gericht als klärungsbedürftig befundenen medizinischen Aspekte zu würdigen und die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 2 S. 15 ff. und Urk. 7/70/3).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, konkret wäre kein Leidensabzug vorzunehmen, da bei der Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 50 % bereits die Aspekte der hirnorganisch erklärbaren visuomotorischen Einschränkung sowie der vorzeitigen Ermüdbarkeit mitberücksichtigt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin angegebene psychophysiologische Erschöpfungssymptomatik jeweils nach einem halben Tag alltäglicher Aktivitäten sei ebenfalls berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei zudem gelernte Drogistin, verfüge über neunjährige Berufserfahrung als Chemielaborantin mit besonderen Aufgaben und habe den Wiedereinstieg in die bisher ausgeübte berufliche Tätigkeit in einem Teilzeitpensum bewältigt. Sodann sei insbesondere bei einer Tätigkeit als Drogistin im Verkauf auf das Anforderungsniveau 3 für Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen abzustellen (Urk. 6 S. 1 f.).
1.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die gerichtlich angeordnete polydisziplinäre Begutachtung sei trotz ihrer vorausgehenden Intervention nicht korrekt durchgeführt worden. Die von der Beschwerdegegnerin beauftragte MEDAS Bern verfüge über keinen Neurochirurgen oder Endokrinologen. Zudem sei die Berechnung des Invaliditätsgrades von 48 % ab 1. August 2008 unrichtig, namentlich der Leidensabzug von lediglich 10 % und die Berechnung des Invalideneinkommens. Konkret sei von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Die Gutachter hätten zutreffenderweise klar darauf hingewiesen, dass selbst bei einer angepassten leichten Tätigkeit im Umfang von rund 50 % qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen seien (Urk. 1 S. 3 ff.).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 12. November 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a).
3. In der zusammenfassenden Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens der Berner MEDAS vom 12. September 2008 (Urk. 7/57/10-41) werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 28):
- ICD-10 G93.4: Hirnfunktionsstörung mit selektiven Störungen im Bereich der visuell-räumlichen Wahrnehmung und Verarbeitungskapazität, vorzeitiger Ermüdbarkeit bei bitemporalen Gesichtsfeldausfällen nach mehrfacher Operation eines rezidivierenden Kraniopharyngeoms (ICD-10 D44.4);
- ICD-10 E23.0: Panhypopituarismus nach mehrfachen Operationen eines Kraniopharyngeoms.
Das Riechvermögen sei nahezu aufgehoben, es bestehe eine hochgradige Hyposmie. Fingerperimetrisch habe eine sichelförmige bitemporale Gesichtsfeldeinschränkung objektiviert werden können, die links ausgeprägter als rechts gewesen sei. Besonders im linken unteren Gesichtsfeld lägen zudem wohl noch grössere Skotome vor, die fingerperimetrisch allerdings nicht mehr exakt erfassbar gewesen seien. Bei der Prüfung des Einbeinstandes seien grosse Unsicherheiten aufgefallen, was höchstwahrscheinlich mit den Beeinträchtigungen im neuro-ophthalmologischen Bereich zusammenhange (S. 24). Die Prüfung mit den Ishihara-Tafeln habe Hinweise auf eine Rot-Grün-Schwäche ergeben. Bei der allgemeinmedizinischen Untersuchung sei bloss der übermässige Ernährungszustand bei einem Body-Mass-Index 38 nennenswert, welcher mit leichten beruflichen Tätigkeiten grundsätzlich vereinbar sei. Die Neigung der Beschwerdeführerin zur Dissimulation sei nicht als Ausdruck einer krankhaften psychischen Störung anzusehen. In neuropsychologischer Hinsicht habe es sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin in den Aufgaben, bei denen erhöhte visuelle Anforderungen gestellt wurden, Minderleistungen erbracht habe. Aus neuropsychologischer Sicht stehe eine kognitive Problematik im Vordergrund, die eng mit den Gesichtsfeldausfällen verknüpft sei. Zwar handle es sich um eine sehr selektive Störung, in bestimmten Situationen mit spezifischem visuellem Anforderungsprofil könne sie jedoch zu erheblichen Einschränkungen führen (S. 25). Aufgrund der übrigen, intakten kognitiven Funktionen bestehe hingegen für Aufgaben mit anderem Anforderungsprofil eine auch wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit. Dank der Hormonsubstitution mit dem Wachstumshormonpräparat Somatropin trete die Erschöpfungssymptomatik nicht mehr wie früher bereits am frühen Vormittag, sondern erst nach dem Mittag auf. Die „Stressbelastbarkeit“ des Organismus bleibe aber trotzdem generell herabgesetzt. Aufgrund der verminderten „Stressresistenz“ des Organismus sei zudem von einer Verminderung der psychophysiologischen Belastbarkeit auszugehen, die vorliegend jedoch kaum zu quantifizieren sei (S. 26). Bei den festgestellten neuropsychologischen Defiziten, den neuro-ophthalmologischen Auffälligkeiten in Form von beidseitigen Gesichtsfeldausfällen und bei der hochgradigen Hyposmie handle es sich eindeutig um hirnorganisch begründbare, dauerhafte und irreversible Störungen. Dabei resultierten aus den Gesichtsfelddefekten Schwierigkeiten bei der räumlichen Diskrimination und der anhaltenden Fokussierung auf eine bestimmte Distanz. Diese Defizite führten zu Funktionsstörungen bei vielen visuell gesteuerten (fein-)motorischen Tätigkeiten. Beeinträchtigt seien dabei sowohl das Ausführungstempo als auch die Qualität der Ausführung solcher Tätigkeiten (S. 27).
Hinsichtlich angepasster Tätigkeiten müsse nebst den qualitativen Einschränkungen bei visuomotorischen Anforderungen auch die hirnorganisch erklärbare vorzeitige Ermüdbarkeit berücksichtigt werden. Das Restleistungsvermögen für berufliche Tätigkeiten im marktwirtschaftlichen Rahmen sei quantitativ auf 50 % zu schätzen. Konkret sei die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit mit halbem Tagespensum realistisch und zumutbar. Damit sei das Restleistungsvermögen nunmehr höher als zum Zeitpunkt der Stellenaufgabe Ende des Jahres 2001 zu veranschlagen. Die vom Hausarzt angenommene „Hirnleistungsstörung“ sei weder quantitativ noch qualitativ so schwer, dass sie ein völlig aufgehobenes Leistungsvermögen begründen könne (S. 27).
Aufgrund der Gesichtsfelddefekte und der hochgradigen Hyposmie sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Chemielaborantin nicht mehr möglich, die Leistungsfähigkeit sei diesbezüglich vollständig aufgehoben (S. 27). Auf der Grundlage der bekannten und ausführlich geschilderten Befunde ergäben sich keine Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin ihrem Arbeitsumfeld nicht zumutbar sein sollte. Eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit habe dauerhaft seit dem Ausbruch der Krankheit im Juni 2000 bestanden. Die von Februar bis November 2001 mit einem Pensum von 30 % wieder aufgenommene Arbeit am angestammten Arbeitsplatz müsse retrospektiv als missglückter Arbeitsversuch betrachtet werden. Rückwirkend könne die Arbeitsfähigkeit bei angepassten Tätigkeiten aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden (S. 28). Auch zum retrospektiven Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten könne nicht genau Stellung genommen werden (S. 28 f.). Für den Zeitraum vor der Begutachtung durch die MEDAS müsse über weite Strecken von einer vollständig aufgehobenen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Das folgende Leistungsprofil für angepasste Tätigkeiten gelte spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt: Die Beschwerdeführerin könne eine Reihe angepasster leichter Tätigkeiten mit einem halben zeitlichen Tagespensum von vier bis fünf Stunden pro Tag, vormittags, ausüben, wobei aber qualitative Einschränkungen beständen. Sie könne nicht mehr ausschliesslich am Computer (PC) arbeiten, mit gefährlichen Chemikalien hantieren, wegen der Störung des stereoskopischen Sehens keine Tätigkeiten mehr ausüben, bei welchen feinmotorische Arbeit ausgesprochen im Vordergrund stehe, und auch nicht mehr in lärmiger und hektischer Umgebung, wie sie in einem Grossraumbüro oder einer Fabrik zu finden sei, arbeiten, da dadurch die vorzeitige Ermüdung noch gefördert werde. Geeignet seien hingegen Tätigkeiten, die eine gewisse Abwechslung zwischen Arbeit am Computer (PC), Kontakt mit Kunden, Telefonbedienung, leichte manuelle Arbeiten und Ähnliches böten, wie sie z.B. bei Drogistinnen im Verkauf zu finden seien. Bei Haushaltstätigkeiten sei die Beschwerdeführerin nur geringfügig beeinträchtigt, weil die Ausübung dieser Tätigkeiten viel flexibler als an einer Arbeitsstelle gehandhabt werden könnten und auch ein gewisses Mass an Unterstützung durch Familienangehörige anzunehmen sei. Die Ergebnisse der Haushaltsabklärung seien medizinisch gut nachvollziehbar (S. 29).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten der Berner MEDAS vom 12. September 2008 (Erw. 3) (Urk. 7/58/2-5). Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Das Gutachten wurde sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. An der Begutachtung war zwar weder ein Neurochirurg noch ein Endokrinologe beteiligt, wohl aber ein Neurologe und ein Internist (Urk. 7/57/10). Die medizinische Endokrinologie ist ein Teilgebiet der Inneren Medizin. Das genannte Gutachten erfüllt daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.5) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.2 Gemäss dem Gutachten der MEDAS wirken sich die Hirnfunktionsstörung mit selektiven Störungen im Bereich der visuell-räumlichen Wahrnehmung und Verarbeitungskapazität sowie vorzeitiger Ermüdbarkeit bei bitemporalen Gesichtsfeldausfällen und der Panhypopituarismus auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die Schwierigkeiten bei der räumlichen Diskrimination und der anhaltenden Fokussierung auf eine bestimmte Distanz führten zu Funktionsstörungen bei vielen visuell gesteuerten (fein-)motorischen Tätigkeiten. Beeinträchtigt seien dabei sowohl das Ausführungstempo als auch die Qualität der Ausführung. Während bei Aufgaben mit visuellem Anforderungsprofil erhebliche Einschränkungen bestehen könnten, sei bei Aufgaben mit anderem Anforderungsprofil eine auch wirtschaftlich verwertbare Leistungsfähigkeit vorhanden. In Bezug auf angepasste Tätigkeiten müsse zudem die hirnorganisch erklärbare vorzeitige Ermüdbarkeit berücksichtigt werden. Das Restleistungsvermögen für berufliche Tätigkeiten im marktwirtschaftlichen Rahmen sei quantitativ auf 50 % zu schätzen. Konkret sei die Ausübung einer leichten beruflichen Tätigkeit mit halbem Tagespensum realistisch und zumutbar. Die zuletzt ausgeübte, angestammte Tätigkeit einer Chemielaborantin sei aufgrund der Gesichtsfelddefekte und der hochgradigen Hyposmie dauerhaft nicht mehr zumutbar. In dieser Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem Ausbruch der Krankheit im Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig, während die Arbeitsfähigkeit bei angepassten Tätigkeiten nicht abschliessend beurteilt werden könne, auch retrospektiv nicht. Für den Zeitraum vor der Begutachtung sei weitgehend eine vollständig aufgehobenen Leistungsfähigkeit anzunehmen (Erw. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass spätestens ab August 2008 - dem Zeitpunkt des Gutachtens der MEDAS - für eine leidensangepasste leichte Erwerbstätigkeit eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit besteht, während für die Zeit zuvor ab Juni 2000 weitgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen ist. In der angestammten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin seit Juni 2000 zu 100 % arbeitsunfähig.
5. Für die Behinderung im Aufgabenbereich (Haushalt) ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (Urteil des Bundesgerichtes in Sachen G. vom 18. Mai 2005, I 12/05, Erw. 2.4 mit Hinweis). Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 10. Mai 2005 (Urk. 7/9) eine Einschränkung von 12.5 % vom 1. Juni 2001 bis am 31. Juli 2008 und danach ermessensweise eine Einschränkung von 0 % ab dem 1. August 2008 an (Urk. 7/58/3-5; Urk. 7/70/3). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 12. März 2009 (Urk. 7/67) eine weiterhin bestehende Einschränkung von 12.5 % geltend gemacht hatte, nahm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. August 2008 ebenfalls eine Einschränkung von 12.5 % an (Urk. 7/70/4; Urk. 2 S. 18), was angesichts des Umstands, dass das MEDAS-Gutachten die Ergebnisse der Haushaltsabklärung als medizinisch gut nachvollziehbar taxierte, nicht zu beanstanden ist.
6. Die Anwendung der gemischten Methode mit Anteilen von 50 % für den Erwerbs- und 50 % für den Aufgabenbereich bis zum 31. März 2004 sowie von 80 % für den Erwerbs- und 20 % für den Aufgabenbereich ab dem 1. April 2004 wurde vom Gericht im Urteil vom 19. März 2008 rechtskräftig festgelegt (Urk. 7/49/6).
6.1 Ab Juni 2001 war die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (Erw. 4.2). Damit bestand bei einem Erwerbsbereichsanteil von 50 % im Jahre 2001 ein Invaliditätsgrad von 50 % in diesem Bereich. Die Einschränkung im Haushaltsbereich betrug demgegenüber 12.5 % (Erw. 5), woraus sich bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 50 % hier ein Invaliditätsgrad von 6.3 % ab Juni 2001 ergibt. Folglich bestand im Jahre 2001 ein Gesamtinvaliditätsgrad von 56.3 % (50 % + 6.3 %) und somit ein Anspruch auf eine halbe Rente, wie die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
6.2 Ab 1. April 2004 war die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Erw. 4.2), der Erwerbsbereichsanteil belief sich nunmehr aber auf 80 %. Damit beträgt der Invaliditätsgrad in diesem Bereich im Jahre 2004 80 %. Die Einschränkung im Haushaltsbereich belief sich ebenfalls nach wie vor auf 12.5 % (Erw. 5), woraus sich bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 20 % hier ein Invaliditätsgrad von 2.5 % ab 1. April 2004 ergibt. Ab 1. April 2004 ergeben die Einschränkungen somit einen Gesamtinvaliditätsgrad von 82.5 % (80 % + 2.5 %). Folglich bestand ab 1. April 2004 ein Anspruch auf eine ganze Rente, wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis richtig festgestellt hat und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
6.3
6.3.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG im Juni 2000 (vgl. Erw. 4.2) eröffnet worden und ein Jahr später, im Juni 2001, abgelaufen. Für den Einkommensvergleich in Bezug auf die wieder erlangte Arbeitsfähigkeit ab August 2008 (vgl. Erw. 4.2) sind die Verhältnisse im Jahre 2008 massgebend.
6.3.2
6.3.2.1 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b). Dieser letzte Lohn ist nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
6.3.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale nicht ausschöpfen (BGE 134 V 330 Erw. 6.2; BGE 135 V 297 Erw. 5.3).
6.3.3
6.3.3.1 Die Beschwerdeführerin verdiente gemäss IK-Zusammenzug vom 22. Oktober 2004 (Urk. 7/4/1) und nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Universität Z.___, Y.___ Institut, (undatiert, Eingang am 10. November 2004; Urk. 7/6) im Jahre 2000 ohne Gesundheitsschaden und in einem Pensum von 50 % rund Fr. 30'180.--. In einem Pensum von 80 % hätte die Beschwerdeführerin damals Fr. 48'288.-- verdient.
Das Einkommen von Fr. 48'288.-- ist auf das Jahr 2008 aufzurechnen, entsprechend der nominalen Lohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (1993 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Frauen (T1.2.93), Abschnitt M,N,O, 1993: 100, 2000: 106.4, 2008: 120.5. Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 ein Validenlohn von rund Fr. 54'687.-- (Fr. 48'288.-- : 106.4 x 120.5).
6.3.3.2 Spätestens ab August 2008 ist der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste leichte Tätigkeit im Ausmass von 50 % zumutbar (Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin erachtet das Niveau 4 der noch zumutbaren Tätigkeiten als angemessen (Urk. 1 S. 5; Urk. 11 S. 3). Sie begründet dies insbesondere damit, dass sie in der angestammten Tätigkeit als gelernte Drogistin in einer 100%igen Tätigkeit nicht mehr als Fr. 49'400.-- verdienen würde (Urk. 11 S. 4). Der Beschwerdeführerin stände an sich selbst auf Niveau 3 eine breite Palette von Tätigkeiten offen, es bestehen aber infolge der gesundheitlichen Beschwerden viele qualitative Einschränkungen (vgl. Erw. 4.2), so dass faktisch nur einfache und repetitive Tätigkeiten zumutbar sind. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss der LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4, erzielten Frauen im Durchschnitt aller bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'116.--, wobei auch diesem eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt und der 13. Monatslohn sowie allfällige Sonderzahlungen im Tabellenlohn bereits miteinbezogen sind. Ausgehend vom genannten Einkommen, der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden ergibt dies im Zeitpunkt eines Rentenbeginnes im Jahre 2008 ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 51'368.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12). Damit resultiert für das Jahr 2008 ohne Berücksichtigung eines Leidensabzugs ein erzielbares Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 25'684.-- bei einem Pensum von 50 %.
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor, was sie damit begründete, dass der Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mehr möglich seien, bei welchen feinmotorische Arbeiten im Vordergrund ständen oder in lärmiger und hektischer Umgebung stattfänden (Erw. 1.1). Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber die Ansicht, konkret sei von einem leidensbedingten Abzug von 20 % auszugehen. Die Gutachter hätten klar darauf hingewiesen, dass selbst bei einer angepassten leichten Tätigkeit im Umfang von rund 50 % qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen seien (Erw. 1.2). Vorliegend wurden bei der Bemessung des Invalideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Da der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine überwiegend feinmotorischen Arbeiten, keine ausschliessliche Tätigkeit am Computer, kein Hantieren mit gefährlichen Chemikalien sowie keine Tätigkeiten in lärmiger und hektischer Umgebung mehr zumutbar sind (Erw. 3) und sie daher auf Arbeitsstellen angewiesen ist, die kein Hantieren mit gefährlichen Chemikalien, sondern vornehmlich grobmotorische Tätigkeiten ohne weitgehende Arbeit am Computer erfordern sowie eine stille und ruhige Umgebung bieten, muss die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Geeignet sind Tätigkeiten, die eine gewisse Abwechslung zwischen Computerarbeit, Kontakt mit Kunden, Telefonbedienung, leichte manuelle Arbeiten und Ähnliches bieten (Erw. 3). Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Ein solcher Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b; Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 Erw. 5.1). Besteht nur eine Einschränkung in Bezug auf überwiegend feinmotorische Tätigkeiten, ausschliessliche Tätigkeiten am Computer, das Hantieren mit gefährlichen Chemikalien sowie lärmige und hektische Umgebungen, erscheint angesichts eines solchen ausgeglichenen Arbeitsmarktes die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Das Alter stellt kein Leiden dar und kann entsprechend nicht berücksichtigt werden. Die häufigen krankheitsbedingten Ausfälle sind bereits im Rahmen der Zumutbarkeit bloss eines 50%igen Pensums berücksichtigt worden (vgl. Erw. 3). Deshalb erscheint hier nur ein leidensbedingter Abzug im Umfang von 10 % als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen im Jahre 2008 von rund Fr. 23'116.-- (Fr. 25'684.-- x 0.9).
Der Vergleich des Valideneinkommens im Jahre 2008 von Fr. 54'687.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 23'116.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 31'571.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 58 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2) im Erwerbsbereich bei einem Anteil von 100 % entspricht. Bei einem Anteil des Erwerbsbereichs von 80 % ergibt sich somit für diesen Bereich im Jahre 2008 ein Invaliditätsgrad von 46.2 %.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin gehen nunmehr beide von einer Einschränkung betreffend die Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 12.5 % ab 1. August 2008 aus (Erw. 5). Bei Haushaltstätigkeiten ist die Beschwerdeführerin auf jeden Fall nur geringfügig beeinträchtigt, weil die Ausübung dieser Tätigkeiten flexibel gehandhabt werden kann und auch ein gewisses Mass an Unterstützung durch Familienangehörige anzunehmen ist (Erw. 3). Somit kann der Invaliditätsgrad im Haushaltsbereich auf höchstens 12.5 % ab 1. August 2008 festgelegt werden. Bei einem Anteil des Aufgabenbereichs von 20 % ergibt sich mithin für diesen Bereich im Jahre 2008 ein Invaliditätsgrad von 2.5 %.
6.3.5 Ab 1. August 2008 ergeben die Einschränkungen im Erwerbsbereich von 46.2 % und im Haushalt von 2.5 % einen Gesamtinvaliditätsgrad von 48.7 %. Damit besteht vorliegend ab 1. August 2008 bloss ein Anspruch auf eine Viertelsrente, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festgestellt hat, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).