IV.2009.01180
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Maurer Reiter
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
Rechtsanwälte Pugatsch
Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, stand bis im Juni 2006 in einem Arbeitsverhältnis mit der Druckerei Y.___. Sie war ab 16. Februar 2006 krank geschrieben. Am 7. Oktober 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen, Depressionen und Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog den im Auftrag des Krankentaggeldversicherers veranlassten psychiatrischen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie und Familientherapie, vom 16. Juli 2006 bei (Urk. 6/9/5, 6/10/5) und verlangte von ihr einen Verlaufsbericht (Urk. 6/15/3). Sie holte beim Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die Berichte vom 20. Oktober 2006 (Urk. 6/9/1) und vom 18. Januar 2007 (Urk. 6/16/2) ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle beim B.___ (B.___) das Gutachten vom 20. August 2007 (Urk. 6/28). Mit Verfügung vom 16. Juni 2008 verneinte sie unter Errechnung eines Invaliditätsgrades von 31 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/39). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.
1.2 Am 7. September 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Sie legte ihrer Anmeldung den Bericht von Dr. A.___ vom 28. August 2009 (Urk. 6/42/1) und den Austrittsbericht des Psychiatrie-Zentrums C.___ vom 29. Mai 2009 über einen Aufenthalt in der Klinik vom 30. März bis 13. Mai 2009 (Urk 6/42/2) bei. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), med. pract. D.___, Fachärztin für Innere Medizin, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. November 2009 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 10. Dezember 2009 Beschwerde einreichen mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei sie zu einer psychiatrischen Begutachtung zu verpflichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird nach einer Abweisung eines Begehrens um Ausrichtung einer Invalidenrente infolge eines zu geringen Invaliditätsgrades eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung daher zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
Tritt sie jedoch auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Antragssteller oder der Antragsstellerin glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2) auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
1.3 Die IV-Stelle hat mangels Glaubhaftigkeit einer wesentlichen Veränderung seit der materiellen Abweisung des Rentenbegehrens ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung verfügt. Deshalb kann vom Gericht einzig geprüft werden, ob dieser Entscheid richtig war oder nicht. Es wird bejahendenfalls die Verfügung aufheben und die Beschwerdegegnerin zum Eintreten verpflichten können oder verneinendenfalls die Beschwerde abweisen müssen. Keinesfalls wird es einen materiellen Entscheid über den Rentenspruch fällen oder eine materielle Untersuchung anordnen können. Auf die materiellen Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten; die Beschwerde ist jedoch im erwähnten Sinne entgegenzunehmen und unter den möglichen Aspekten zu prüfen.
2.
2.1 Grundlage der abweisenden Rentenverfügung vom 16. Juni 2008 war in medizinischer Hinsicht das Gutachten des B.___. Die Versicherte war damals am 19. Juni 2007 internistisch, orthopädisch und psychiatrisch untersucht worden. An psychiatrischen Diagnosen wurde eine leichte bis mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F 32.0, F32.1) mit leichten bis mittelgradigen Schlafstörungen und Antriebsverminderungen und einem gewissen sozialen Rückzug gestellt, die auf die Arbeitsfähigkeit eine einschränkende Auswirkung im Umfang von 20 % hätten (Urk. 6/28/12). In orthopädischer Hinsicht wurden ein chronisches zerviko-thorakobrachiales Schmerzsyndrom beidseitig, links mehr als rechts, ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10: M53.1) bei beginnenden degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (ICD-10: M47.82/M50.3) und femoropatellar betonte, beginnende degenerative Veränderungen des Knies rechts (ICD-10: M17.0) diagnostiziert.
In der Gesamtbetrachtung kamen die Ärzte zum Schluss, dass für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit einer Hebe- und Traglimite von 10 kg, ohne längere Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des rechten Knies eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % bei ganztägiger Präsenz mit einem um 20 % verminderten Rendement aus psychiatrischen Gründen bestehe.
Die Ärzte waren sich dabei bewusst, dass diese Einschätzung konträr zur Einschätzung des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin war und im Gegensatz zur Überzeugung der Beschwerdeführerin stand, aus körperlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig zu sein, was sich jedoch objektiv nicht begründen lasse. Weiter müsse aufgrund des gemessenen Medikamentenspiegels davon ausgegangen werden, dass die Versicherte die antidepressive Medikation nicht einnehme. Die Abweichung zur Einschätzung des Hausarztes mit der Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit bestehe in unterschiedlichen Diagnosen; es seien nur leichte Strukturalterationen im Zusammenhang mit dem zervikobrachialen Schmerzsyndrom feststellbar, die jedoch keine objektivierbaren Einschränkungen zur Folge hätten (Urk. 6/28/17).
2.2 Aufgrund dieser medizinischen Einschätzung ergab sich in der Verfügung vom 16. Juni 2008 bei einem errechneten Valideneinkommen von Fr. 52'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 36'120.-- eine Erwerbseinbusse von 31 %.
3.
3.1 Dr. A.___ berichtete am 28. August 2009 gegenüber dem Rechtsvertreter der Versicherten, sowohl die Beschwerden am Bewegungsapparat als auch die psychischen Beschwerden hätten seit Januar 2009 zugenommen. Die Versicherte habe in der Klinik C.___ hospitalisiert werden müssen, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jedwelche Tätigkeiten (Urk. 6/42/1).
Das Psychiatrie-Zentrum C.___ berichtete vom freiwilligen Eintritt der Versicherten in die Klinik am 30. März 2009. Sie sei vom Hausarzt wegen zunehmender chronischer Depressionen und Ganzkörperschmerzen zugewiesen worden. Die Ärzte berichteten, die Versicherte klage über seit drei Jahren bestehende Ganzkörperschmerzen, die sich in den letzten acht Monaten verstärkt hätten. Weiter leide sie unter Müdigkeit, Antriebslosigkeit, emotionaler Instabilität und gelegentlich habe sie gemäss Hausarzt auch Suizidgedanken. Eine Suizidalität vermochten die Ärzte jedoch nicht festzustellen. Sie beschrieben eine im Vordergrund stehende Schmerzsymptomatik und eine Schlafstörung. Es wurden verschiedene Medikamente ausprobiert. Schliesslich stellten die Ärzte die Unmöglichkeit fest, die Schlafstörung beziehungsweise die Schmerzsymptomatik zur vollen Zufriedenheit der Versicherten im stationären Rahmen lösen zu können. Sie entliessen die Versicherte in einem deutlich gebesserten Zustandsbild hinsichtlich des Schlafs und der depressiven Symptomatik nach Hause. Sie diagnostizierten eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11; Urk. 6/42/2ff.).
3.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte erhebliche Verschlimmerung des gesundheitlichen Zustandes kann mit diesen Berichten nicht glaubhaft gemacht werden. Im Besonderen ist die Tatsache, dass der Hausarzt die Versicherte für jegliche Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, kein solcher Grund. Es ist zwar richtig, dass der Arzt in den vorangegangenen Berichten noch von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen von vier bis sechs Stunden täglich beziehungsweise 10 bis 20 % pro Woche in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 6/9/4, 6/16/1), wovon er nun abweicht. Tatsache ist jedoch, dass dieser Arzt, wie aus dem sorgfältigen Gutachten des B.___ hervorgeht, die gesundheitliche Situation ohne dass objektivierbare Gründe dafür gesprochen hätten, schon immer anders eingeschätzt hatte. Einzig eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt jedoch keine Verschlechterung dar. Zudem geht aus dem Bericht der Klinik C.___ keine eigentliche Krise und schon gar keine Verschlechterung des psychischen Zustandes gegenüber der Situation anlässlich der psychiatrischen Begutachtung im B.___ hervor. Vielmehr war die Versicherte freiwillig eingetreten, und es wurde offenbar auf Geheiss des Hausarztes versucht, in einem stationären Rahmen eine Verbesserung der medikamentösen Situation zu erreichen, was teilweise auch erreicht wurde. Noch immer klagte die Versicherte jedoch über Schmerzen, ohne dass ein Anhaltspunkt dafür gegeben wäre, dass sich in somatischer Hinsicht eine objektivierbare Veränderung ergeben hätte; die Ärzte berichteten nach einer kursorischen somatischen Untersuchung von einem nach wie vor unauffälligen Gangbild mit sicherem Stand und frei beweglichen Extremitäten (Urk. 6/42/3). Auch die psychiatrische Diagnose weicht schliesslich nicht wesentlich von derjenigen des B.___ ab und die Beschwerdeführerin wird auch unverändert gleich beschrieben (Urk. 6/42/3).
In Anbetracht der Tatsache, dass die das Gesuch abweisende Verfügung bei der Neuanmeldung erst ein gutes Jahr zurücklag und sich keine offensichtliche objektive Verschlechterung in den neuen medizinischen Berichten zeigt, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG), die Kosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin überbunden.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).